Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. I ZR 34/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 499

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 34/98Verkündet am:16. November 2000WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaEVIAN/[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3a)Von einem Fehlen jeglicher [X.] kann nur ausgegangen werden,wenn angesichts des Abstandes der Waren voneinander trotz Identität odergroßer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungs-kraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von [X.] ausgeschlossen [X.])Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im [X.] verschiedenen Betrieben [X.] Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben [X.]stammen.[X.], [X.]eil vom 16. November 2000 [X.] [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. November 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] Ober-landesgerichts [X.], 3. Zivilsenat, vom 8. Januar 1998 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat ihren Sitz in dem am [X.] gelegenen [X.]Kurort [X.]. Nur sie ist berechtigt, die Mineralwasserquellen in [X.] zu nutzen. Sie ist Inhaberin der für Mineralwasser geschützten deut-schen Marke [X.] (Priorität 11. November 1985). Die Klägerin vertreibt ihr in[X.] gefördertes (stilles) Mineralwasser seit Anfang des 20. Jahrhun-derts in vielen Ländern, in [X.] seit Anfang der sechziger Jahre (Umsatz- 3 -1995: über 17 Mio. DM). Die Klägerin nimmt für ihre Marke [X.] in [X.] einen Bekanntheitsgrad von 40 % (Gesamtbevölkerung im Alter von 14 bis64 Jahren) in Anspruch.Die [X.] gehören zu einer größeren Getränke-Gruppe. Sie sind mitdem Vertrieb eines 1996 unter der Bezeichnung [X.] auf den Markt ge-brachten Weißweins aus dem Herkunftsgebiet [X.] befaßt. Es handeltsich dabei um einen Wein der Rebsorte Müller-Thurgau, wobei der Name [X.] an Rivaner, eine andere Bezeichnung für Müller-Thurgau, erinnern soll. [X.] zu 2 führt die Firma [X.] mbHfl. [X.] zu 1 ist Inhaberin einer Reihe von Marken, die im Zusammenhang mit [X.] des Weißweins Revian stehen, so der u.a. für Mineralwasser undalkoholische Getränke eingetragenen Wortmarke [X.] (über den von derKlägerin gegen die Eintragung dieser Marke erhobenen Widerspruch ist nochnicht entschieden), der für alkoholische Getränke außer Bier [X.] fiREWIANfl und fiREVANfl sowie der nachfolgend wiedergegebenen,im Original farbigen Wort-Bild-Marke (der gegen diese Eintragung eingelegte [X.] der Klägerin hatte keinen Erfolg):- 4 -Die Klägerin sieht ihre Rechte an der Marke [X.] durch die angeführtenMarken der [X.] zu 1 als verletzt an. Die [X.] und [X.]seien hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechselbar. Zwischen [X.] Wein bestehe nicht zuletzt im Hinblick auf die Gewohnheit vieler Konsumen-ten, neben Wein Mineralwasser zu trinken oder anzubieten, [X.].Die Verwechslungsgefahr liege um so näher, als es sich bei [X.] um eine be-kannte Marke handele. Die besondere Wertschätzung, deren sich diese Markeerfreue, werde durch die Verwendung von [X.] beeinträchtigt und ausge-beutet.Die Klägerin hat zuletzt [X.] [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unter-lassen,die Bezeichnung [X.] zur Kennzeichnung eines Weins im geschäftlichenVerkehr zu verwenden, so gekennzeichneten Wein anzubieten, in den Verkehr zubringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter der Marke [X.] oder auszuführen, die Marke [X.] in Geschäftspapieren oder in [X.] zu [X.] Beklagte zu 2 zu verurteilen,in die Löschung des [X.] ihres Firmennamens durch Erklärunggegenüber dem [X.] Beklagte zu 1 zu verurteilen,in die Löschung der Marken [X.] und [X.] durch Erklärung gegenüberdem Deutschen Patentamt einzuwilligen;4.festzustellen,daß die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der der Klägerin aus der unter Ziffer 1 bezeichneten Zuwider-handlung entstanden ist und/oder noch entstehen [X.] [X.] zu verurteilen,der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1 beschriebe-nen Zuwiderhandlungen in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung, insbeson-dere der Verkaufsmenge, der erzielten Verkaufspreise, der Gestehungskosten unddes Gewinns des unter der Marke [X.] verkauften Weins und der dafür ge-schalteten Werbung, geordnet nach Werbeträger und [X.] -Die [X.] sind der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-ten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG [X.]NJWE-WettbR 1998, 203).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-ge weiterverfolgt. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche der Klägerin we-gen der Verwendung der Bezeichnung [X.] verneint und zur Begründungausgeführt:Auch nach dem Markenrecht sei von dem zur Rechtslage nach dem [X.] entwickelten Grundsatz auszugehen, daß Waren oder Dienstlei-stungen ähnlich seien, wenn die Produkte nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutungund Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung, insbesondereauch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herstellungs- oder Verkaufsstätten so engeBerührungspunkte hätten, daß danach der Schluß naheliege, die Waren oderDienstleistungen seien demselben Anbieter zuzurechnen. Da nach wie vor [X.] der Marke im Vordergrund stehe, sei immer dann von einer sol-chen Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn durch die Verwendung eines Zei-chens falsche Vorstellungen über die Herkunft der Ware aus einem bestimmtenUnternehmen ausgelöst würden. Nach diesen Grundsätzen sei eine Verwechs-lungsgefahr im Streitfall zu [X.] 6 -Typischerweise stammten Weine und Mineralwässer von verschiedenenAnbietern und aus verschiedenen Produktionsstätten. Die generelle Tendenz [X.] dürfe nicht überbewertet werden. Jedenfalls sei nicht er-sichtlich, daß sich die [X.] hinsichtlich der Sortimentsabgren-zung zwischen Betrieben der Weinwirtschaft und Mineralbrunnenbetrieben ge-wandelt hätten. Daß Wein und Mineralwasser bei einer Mahlzeit verzehrt würden,lege es für den Verkehr noch nicht nahe, daß sie von einem Anbieter stammten.Im Hinblick auf den außerordentlich großen Abstand der in Rede stehenden Wa-ren reichten der relativ geringe Abstand zwischen den sich gegenüberstehendenZeichen und die [X.] zu unterstellende [X.] Bekanntheit der [X.] nicht aus, [X.] zu bejahen. Hinzu komme, daß ein Teil des Verkehrsmit der [X.] den Ort am [X.] verbinde und deswegen auch erken-ne, daß der unter der beanstandeten Bezeichnung auf den Markt gebrachterheinhessische Weißwein nicht von der Klägerin stamme und ihr auch nicht imweiteren Sinne zugerechnet werden könne.Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Schutz bekannter Mar-ken stützen. Eine Ausbeutung besonderer Qualitätsvorstellungen liege nicht vor.Ein [X.] von der Marke der Klägerin auf das Produkt der [X.] seiausgeschlossen, weil es für Wein von vornherein nicht günstig sei, mit dem Imageeines Mineralwassers identifiziert zu werden. Es sei auch nicht ersichtlich, daßdie [X.] mit der Marke [X.] die [X.] und den Werbewertvon [X.] ausnutzten und so zu einer Verwässerung der [X.] [X.].[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung und [X.] 7 -1.Klageantrag zu 1 ([X.])Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungs-gefahr zwischen der [X.] [X.] und dem angegriffenen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfungnicht stand.aa)Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2[X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.Dabei besteht [X.] wovon grundsätzlich auch das Berufungsgericht ausgegangenist [X.] eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins-besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß eingeringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der [X.] der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen wer-den kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.11.1997 [X.] Rs. [X.]/95, [X.], [X.] = [X.], 387, 389 f. [X.]. 22 f. [X.] Sabèl/[X.]; [X.]. v. 29.9.1998[X.] Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] = [X.], 922, 923 [X.]. 16 f. [X.] [X.]; [X.],[X.]. v. 14.10.1999 [X.] I ZR 90/97, [X.], 605, 606 = [X.], 525 [X.] com-tes/[X.]; [X.]. v. 13.1.2000 [X.] I ZR 223/97, [X.], 506, 508 = [X.],535 [X.] ATTACHÉ/[X.]; [X.]. v. 6.7.2000 [X.] I ZR 21/98, [X.], 158,159 f. = [X.], 41 [X.] Drei-Streifen-Kennzeichnung).bb)Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die beiden sichgegenüberstehenden Zeichen [X.] und [X.] nur einen geringen [X.] aufweisen, so daß von einer sehr großen Ähnlichkeit auszugehen ist. [X.] der [X.] unterscheidet sich von der [X.] allein durch das vor-angestellte [X.] Auch wenn der Wortanfang erfahrungsgemäß stärker beachtet- 8 -wird als nachfolgende Wortteile (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.1999 [X.] I ZB 32/96,GRUR 1999, 735 = [X.], 855 [X.] MONOFLAM/[X.], m.w.N.), [X.] die beiden Zeichen sich damit sowohl in klanglicher Hinsicht als auch im äu-ßeren Erscheinungsbild äußerst nahe. Was das Klangbild angeht, ist weiter zuberücksichtigen, daß sich Teile des Verkehrs, denen die [X.] und derfranzösische Ort am [X.] bekannt sind, wegen der teilweise bestehendenÜbereinstimmung zu einer [X.] Aussprache von [X.] veranlaßt se-hen werden, was zumindest für diesen Personenkreis die Nähe zur [X.]unterstreicht.cc)Ferner ist für das Revisionsverfahren von einer starken Kennzeich-nungskraft der [X.] auszugehen. Das Berufungsgericht hat den [X.] Klägerin als zutreffend unterstellt, wonach es sich bei [X.] um eine im [X.] bekannte Marke handelt.dd)Bei der Beurteilung der [X.] ist das angefochtene [X.]eilnicht frei von Widersprüchen. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung [X.] die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren [X.] Mineral-wasser und Wein [X.] unterstellt, hat aber gleichzeitig von einem außerordentlichweiten Abstand der Waren gesprochen und ist im Rahmen der Prüfung des § 14Abs. 2 Nr. 3 [X.] davon ausgegangen, daß es sich bei der [X.] des Zeichens [X.] für Wein fium eine Benutzung im warenun-ähnlichen [X.] handele. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revisionmit Erfolg. Zwar liegt die Beurteilung der [X.] im wesentlichen auftatrichterlichem Gebiet ([X.], [X.]. v. 16.3.2000 [X.] I ZB 43/97, [X.],886, 887 = [X.], 37 [X.]/[X.], m.w.N.). Das Berufungsgericht hatjedoch zu stark darauf abgestellt, daß Wein und Mineralwasser typischerweisevon verschiedenen Anbietern und aus unterschiedlichen [X.] -stammen, und hat damit den zugrundeliegenden Rechtsbegriff nicht zutreffenderfaßt. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller das Verhältnis der fraglichenWaren kennzeichnenden Faktoren kann im Streitfall nicht von einem Fehlen der[X.] und auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen denfraglichen Waren ein besonders weiter Abstand besteht.Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen ins-besondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart alsmiteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren ([X.] GRUR1998, 922, 923 [X.]. 23 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 [X.] I ZB 35/95, [X.], 245, 246 = [X.], 196 [X.] LIBERO; [X.]. v. 26.11.1998 [X.] I ZB 18/96,GRUR 1999, 496, 497 = [X.], 528 [X.]; [X.], 886, 887 [X.]Bayer/[X.]). Im Streitfall sind insoweit zwei gegenläufige Faktoren zu ver-zeichnen: Einerseits stammen Wein und Mineralwasser [X.] wie das [X.] als dem Verkehr bekannt festgestellt hat [X.] im allgemeinen von verschiede-nen Herstellern, so daß es unter diesem Gesichtspunkt eher unwahrscheinlichsein mag, daß der Verkehr die eine Ware dem Hersteller der anderen Ware zu-rechnet. Andererseits liegen die beiden Produkte nach ihrer Funktion nah beiein-ander (Lebensmittel, Getränke). Im Handel werden sie nebeneinander präsentiert,teilweise werden sie auch nebeneinander beworben. Auch beim Verbrauch [X.] und Mineralwasser häufig nebeneinander in der Weise in Erscheinung, [X.] als Alternative oder ergänzend zum Wein [X.] teilweise sogar [X.] vermischt [X.] angeboten und konsumiert wird. Schließlich weist auch die übli-che Darreichungsform in Flaschen und Gläsern Ähnlichkeiten auf.Unter diesen Umständen wäre es rechtsfehlerhaft, von einer absoluten, dieVerwechslungsgefahr ausschließenden Unähnlichkeit der Waren auszugehenund damit die Möglichkeit von vornherein auszuschließen, daß ein verhältnismä-- 10 -ßig großer Abstand der Waren durch besondere Nähe oder Identität der Zeichensowie durch eine besondere Kennzeichnungskraft der [X.] ausgeglichenwird. Denn jedenfalls bei einer besonders kennzeichnungskräftigen oder sogarbekannten Marke und bei Zeichenidentität würde der Verkehr, wenn ihm beideProdukte nebeneinander begegnen, unwillkürlich eine Verbindung herstellen unddie [X.] vom Berufungsgericht festgestellte [X.] Vorstellung korrigieren, Wein und Mi-neralwasser stammten durchweg aus unterschiedlichen, miteinander nicht [X.] Unternehmen. Im Hinblick auf die beschriebenen, für die Beurteilungder Ähnlichkeit maßgeblichen Faktoren kann noch nicht einmal [X.], der Abstand der hier in Rede stehenden Waren sei besonders groß.ee)Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslungs-gefahr verneint hat, stützen sich auf einen außerordentlich weiten Abstand der [X.] stehenden Waren. Ihnen ist die Grundlage entzogen, wenn [X.] wie geboten [X.]davon ausgegangen wird, daß die Waren Wein und Mineralwasser ähnlich sindund sich im Rahmen der Ähnlichkeit noch nicht einmal durch eine besondere Wa-renferne auszeichnen.Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Frage der Verwechslungsgefahrauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen abschließend zu beurteilen.Auch wenn [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s [X.] die Gefahr von Ver-wechslungen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft verneint werden kann,muß im Revisionsverfahren die Bekanntheit der [X.] unterstellt werden.Mit der Bekanntheit einer Marke geht indessen ein erweiterter Schutzumfang [X.] (vgl. [X.] [X.], 387, 390 [X.]. 24 [X.] Sabèl/[X.]; [X.], 922,923 [X.]. 18 [X.] [X.]; [X.] [X.], 158, 160 [X.] Drei-Streifen-Kennzeichnung).Im Streitfall könnte bei erweitertem Schutzumfang insbesondere die Gefahr [X.] gewinnen, daß der Verkehr zwischen den Zeichen [X.] und- 11 -[X.] eine gedankliche Verbindung herstellt und wegen der Nähe zur be-kannten Marke [X.] einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Zusammen-hang zwischen dem Anbieter des [X.]-Weines und dem bekannten [X.] vermutet oder für möglich erachtet (Verwechslungsgefahr imweiteren Sinne).b)Die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei Bekanntheit der Klage-marke komme ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 5 i.V. mit§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht in Betracht, hält ebenfalls der revisionsrechtli-chen Prüfung nicht stand.aa)Im Hinblick auf die zu bejahende [X.] kommt allerdings ei-ne Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Streitfall nur in Betracht, wennder Schutz der bekannten Marke nach dieser Bestimmung nicht auf die Fälle feh-lender [X.] beschränkt ist. Der Senat neigt dazu, § 14 Abs. 2 Nr. 3[X.] so zu verstehen, daß ein Schutz selbst dann zu gewähren ist, wenn dasidentische oder ähnliche Zeichen nicht für ähnliche Waren oder Leistungen be-nutzt wird. Die Frage einer solchen Auslegung, durch die der Anwendungsbereichder den Schutz der bekannten Marke regelnden Bestimmungen des [X.] über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt würde, hat der Senat zum Gegen-stand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 [X.] gemacht (vgl. [X.],[X.]. v. 27.4.2000 [X.] I ZR 236/97, [X.], 875 = [X.], 1142 [X.] Davi-doff), über das der [X.] noch nicht ent-schieden hat.Im derzeitigen Verfahrensstadium bedarf diese Frage keiner abschließendenKlärung. Denn im Streitfall ist es im Hinblick auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 2- 12 -Nr. 2 [X.] [X.] oben unter [X.])ee) [X.] noch offen, ob überhaupt auf die [X.] zum Schutz der bekannten Marke zurückgegriffen werden muß.bb)Das Berufungsgericht hat [X.] wie die Revision mit Erfolg rügt [X.] nicht hin-reichend berücksichtigt, daß die Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft ei-ner bekannten Marke auch dadurch beeinträchtigt werden kann, daß ein Dritterein identisches oder ähnliches Zeichen verwendet (Verwässerungsschutz), [X.] solche Beeinträchtigung je eher zu erwarten ist, desto geringer der Bran-chenabstand zwischen den erfaßten Waren oder Leistungen ist (vgl. [X.], [X.], § 14 Rdn. 511). Im Hinblick auf die zu verzeichnendeBranchennähe käme im Streitfall ein solcher Verwässerungsschutz in Betracht,der auch dann eingreifen kann, wenn das Renommee, wenn die [X.] bekannten Marke durch das andere Zeichen nicht in Mitleidenschaft gezogenwird.Das Berufungsgericht hat die weiteren Voraussetzungen eines [X.] § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.] aus seiner Sicht folgerichtig[X.] ungeprüft gelassen. Sollte es auf diesen Punkt ankommen, wird das Berufungs-gericht zu klären haben, ob die mögliche Beeinträchtigung der [X.] ohnerechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt [X.] zu 2 und 3 (Löschung des Firmenbestandteils [X.]sowie der Marken fiREWIANfl und [X.] die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag keinen [X.] haben, gilt Entsprechendes für den auf Löschung des Firmenbestandteils[X.] gerichteten Klageantrag zu 2 sowie für den auf Löschung der MarkenfiREWIANfl und fiREVANfl gerichteten Klageantrag zu 3. Bei der Beurteilung des- 13 -auf §§ 51, 55, 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] gestützten Klageantrags zu 3 wirddas Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß sich die Zeichen [X.] fiREVANfl zwar etwas stärker von der [X.] unterscheiden, daß aberdie Verwendung dieser Marken nicht nur für Wein, sondern generell für alkoholi-sche Getränke außer Bier in Rede steht.3.Kommt eine Verletzung der [X.]n in Betracht, kann auch die Ab-weisung der Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und [X.] gerichteten Anträgen zu 4 und zu 5 keinen Bestand haben.II[X.] angefochtene [X.]eil ist danach auf die Revision der Klägerin in vol-lem Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Erdmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZR 34/98

16.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. I ZR 34/98 (REWIS RS 2000, 499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 499

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