Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 96/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4216

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 96/03 Verkündet am: 30. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] [X.] EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: [X.]. 22 Nr. 4); [X.] § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer [X.] gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig. b) Zwischen [X.] und Lederwaren besteht keine [X.]. [X.], [X.]. v. 30. März 2006 [X.]/03 [X.] [X.] LG Köln

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Parfümerien mit einem [X.] vom 9. Februar 1907 eingetragenen Wortmarke [X.] sowie einer Reihe anderer identischer Wortmarken mit ähnlichen Warenverzeich-nissen. Sie vertreibt unter dieser Marke seit 1921 ein Parfum und daraus entwi-ckelte Parfümeriewaren, die in Serien mit überwiegend blauer Verpackung ange-boten werden. Die Beklagte hat ihren Sitz in [X.]/[X.]. Sie vertreibt seit ei- - 3 - nigen Jahren in [X.] und anderen europäischen Ländern hochwertige Ledergür-tel und -taschen, Lederbekleidung und Lederschuhe unter der Bezeichnung [X.] [X.]. Sie hat für sich das [X.] u.a. für [X.] mit [X.] vom 30. Januar 2001 als [X.] der Klassen 18 (Lederwaren etc.) Sacs; sac à main; valises; sacs à dos; porte-feuilles; [X.]; serviettes; porte-documents en peau et en succédanés de peau; pochettes; [X.], peau, articles en peau; cuir et articles en cuir, imitations de peau et de cuir et articles produits en ces matières; [X.]; [X.] de plage; [X.]; [X.]; orne-ments et autres articles de sellerie und 25 (Bekleidungsstücke etc.) Vêtements pour hommes, dames et enfants en général, y compris: [X.]; [X.]; chemisettes; jupes; tailleurs; jaquettes; [X.]; shorts; maillots de corps; [X.]; [X.]; [X.]; [X.] de peau; [X.]; [X.]; slips; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; cravates; [X.]; [X.]; [X.]; costumes de bain; [X.] de sport; [X.]; [X.] de ski; [X.]; fourrures; écharpes; gants; [X.]; chaussures en général, y com-pris pantoufles, chaussures, [X.], [X.] registrieren lassen. 2 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei —[X.]fi um eine bekannte Marke, die durch das Zeichen der Beklagten verwässert werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der oben wiedergegebenen [X.] —[X.] [X.]fi sowie auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke - 4 - für [X.] in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegenge-treten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 243). 3 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer [X.] vom Senat zugelassenen [X.] Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: 5 [X.] Das Berufungsgericht hat es [X.] anders als das [X.] [X.] offen gelas-sen, ob im Streitfall die Voraussetzungen für den Schutz einer bekannten Marke vorliegen; denn der [X.] ergebe sich bereits aus einer Markenverlet-zung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 Der Vertrieb der Waren der Beklagten stelle eine Verletzung der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar. Zunächst fehle es im Streitfall nicht an der [X.]. Vom Fehlen der [X.] könne nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstands der Waren voneinander trotz großer Ähn-lichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen sei. Damit lasse sich die [X.] im Streitfall nicht verneinen. Zwar stammten Lederwaren, Gürtel, modische Schuhe auf der einen und [X.] und Parfümeriewaren auf der anderen Seite im Allgemeinen von verschiedenen Her-stellern, was dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt sei. An der [X.] ändere dies aber nichts, weil es in der Modebranche einer [X.] - 5 - gen Übung entspreche, die Produkte anderer Unternehmen und insbesondere [X.] markenrechtlich zu lizenzieren. Dem Verkehr sei bekannt, dass Unter-nehmen aus der Modebranche (—JOOPfi, —[X.] und —[X.]) nicht zu-letzt für [X.] Lizenzen erteilten. Der Durchschnittsverbraucher realisiere aller-dings nicht, dass derartige Lizenzerteilungen stets die Verwendung von Marken aus dem Modebereich für [X.] beträfen und nicht umgekehrt. 7 Sei [X.] gegeben, müsse auch die Verwechslungsgefahr bejaht werden. Der [X.] —[X.]fi komme von Haus aus zumindest eine durch-schnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es könne dahinstehen, ob es sich bei —[X.]fi [X.] wie vom [X.] vor mehr als vierzig Jahren angenommen [X.] um eine berühmte Marke handele. Denn jedenfalls sei es nicht zweifelhaft, dass die von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von —[X.]fi im Hinblick auf die über 80jährige Marktpräsenz, auf die Umsatzzahlen, [X.] und Marktanteile eine deutliche Steigerung erfahren habe. Schließlich seien sich die beiden Marken —[X.]fi und —[X.] [X.]fi hochgradig ähnlich. Der Verkehr assoziiere mit —[X.]fi die Farbe Blau und erkenne darin eine beschreibende Farb-angabe. Außerdem bleibe der [X.] —[X.]fi in der Darstellung so stark hinter —[X.]fi zurück, dass er bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit letztlich außer Betracht bleibe. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 8 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei ge-geben. 9 - 6 - Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des [X.] darauf gestützt werden, dass in dem angefochtenen [X.]eil die internationale Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint worden sei ([X.] 153, 82, 84 f.; [X.], [X.]. v. 20.11.2003 [X.] I ZR 102/02, [X.] 2004, 74, 75; [X.]. v. 13.10.2004 [X.] I ZR 163/02, [X.], 431, 432 = [X.], 493 [X.] [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht die internationale Zuständigkeit bejaht. 10 11 Dies steht insoweit außer Frage, als die Klägerin mit ihrem Klageantrag die Einwilligung der Schutzentziehung der [X.] für [X.] beansprucht (§ 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Hier handelt es sich um ei-ne Klage, die —die Eintragung oder die Gültigkeit von – Warenzeichen – zum Gegenstandfi hat (Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ; vgl. auch Art. 22 Nr. 4 [X.]); eine solche Klage muss vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in [X.] Hoheitsgebiet das fragliche Schutzrecht registriert worden ist. Die internatio-nale Zuständigkeit ist aber auch insoweit gegeben, als die Klägerin Unterlassung wegen einer drohenden Rechtsverletzung begehrt. Zwar enthielt das [X.] Übereinkommen (EuGVÜ), das als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) den Ort des Schadenseintritts (und nicht den Ort des [X.] Schadenseintritts) bezeichnete, noch keine ausdrückliche Regelung für die vorbeugende Unterlassungsklage. Die an seine Stelle getretene Verordnung ([X.]) 44/2001 ([X.]), die den Ort des drohenden Schadenseintritts in Art. 5 Nr. 3 nunmehr ausdrücklich anführt, gilt erst für Klagen, die nach [X.] der Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 [X.]). Der [X.] hat jedoch ent-schieden, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ eine unerlaubte Handlung oder doch zumindest eine Handlung zum Gegenstand hat, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist ([X.], [X.]. v. 1.10.2002 - 7 - [X.] C-167/00, Slg. 2002, [X.] = NJW 2002, 3617 [X.] Verein für Konsu-menteninformation/[X.]). 2. Das Berufungsgericht hat die [X.] zwischen Parfum und hochwertigen Lederwaren mit der [X.], insbesondere damit [X.], dass es in der Modebranche einer ständigen Übung entspreche, für an-dere Produkte, vor allem für [X.], Markenlizenzen zu vergeben. Mit einer sol-chen Praxis kann indessen eine an sich bestehende (absolute) Warenunähnlich-keit nicht überwunden werden. 12 13 a) Bei der Beurteilung der [X.] sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nut-zung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzen-de Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden ([X.], [X.]. v. 16.3.2000 [X.] I ZB 43/97, [X.], 886, 887 = [X.], 37 [X.]/[X.]; [X.]. v. 10.10.2002 [X.] I ZR 235/00, [X.], 428, 432 = [X.], 647 [X.] BIG [X.]). Dabei kann von Warenunähn-lichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2000 [X.] I ZR 34/98, [X.], 507, 508 = [X.], 694 [X.] EVIAN/[X.]; [X.]. v. 19.2.2004 [X.] I ZR 172/01, [X.], 594, 596 = [X.], 909 [X.] Ferrari-Pferd). Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 29.9.1998 [X.] [X.]/97, Slg. 1998, [X.] Tz 15 = GRUR 1998, 922 [X.] Canon) ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der [X.] gibt (vgl. [X.], [X.]. v. 24.1.2002 [X.] I ZR 156/99, [X.], - 8 - 544, 546 = [X.], 537 [X.] BANK 24, zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen), die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft über-schritten werden kann. b) Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die hier in Rede stehenden Waren an sich keine Ähnlichkeit in dem be-schriebenen Sinne aufweisen. [X.] und Lederwaren stammen im Allgemeinen nicht aus denselben Herkunftsstätten und werden auch nicht unter der [X.] eines Unternehmens erzeugt. Auch im Vertrieb kommen sich diese Wa-ren nicht so nahe, dass der Verkehr auf dieselbe Herkunft oder doch zumindest auf eine die Qualität des Produkts berücksichtigende Kontrolle schließen würde. Allein die vom Berufungsgericht ins Feld geführte [X.] führt nicht zur Ähnlichkeit der Waren. Eine solche Praxis beruht auf der Erfahrung, dass sich die positiven Assoziationen, die bekannte, als exklusiv geltende Marken erwecken, auch für völlig andere Produkte nutzbar machen lassen. Diese [X.] steht durchaus unter dem Schutz des Markenrechts, das die Wertschät-zung und die Unterscheidungskraft bekannter Marken auch außerhalb der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vor einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung schützt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Sie bestimmt aber nicht die Grenzen der [X.]. Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der [X.]sbereich grundsätzlich unberührt (vgl. [X.] [X.], 594, 596 [X.] Ferrari-Pferd, m.w.N.). Dies schließt es nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer [X.] nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die [X.] einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die [X.] bzw. bei gegebener [X.] für die Verwechslungsgefahr sprechen kann. 14 - 9 - c) Danach scheidet im Streitfall eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aus. Ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. In Betracht kommt der [X.] vom [X.] bejahte [X.] Schutz der bekannten Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Das Berufungsgericht hat zur Be-kanntheit der [X.] jedoch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Des Weiteren bedarf es Feststellungen dazu, dass die Beklagte die Unterschei-dungskraft oder die Wertschätzung der [X.] in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. [X.], [X.]. v. 2.4.1987 [X.] I ZR 27/85, [X.], 711, 713 f. = WRP 1987, 667 [X.] [X.]; [X.]. v. 29.4.2004 [X.] I ZR 191/01, [X.], 779, 783 = [X.], 1046 [X.] Zwilling/[X.]; [X.]. v. 3.2.2005 [X.] I ZR 159/02, [X.], 583, 584 = [X.], 896 [X.] Lila-Postkarte). Diese können auch dem landgerichtlichen [X.]eil nicht entnommen werden. 15 II[X.] Danach kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-langen, dass es sich bei der [X.] um eine bekannte Marke handelt, die 16 - 10 - durch die drohende Verwendung des angegriffenen Zeichens in ihrer Unterschei-dungskraft und Wertschätzung auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, bliebe zu prüfen, ob ein solcher Sachverhalt die beantragte umfassende Ver-urteilung für sämtliche Waren des [X.] zu rechtfertigen vermag. [X.] Ri[X.] [X.] ist in Ur-

laub und daher an der Unter-

schriftsleistung gehindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2002 - 31 O 710/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 [X.]/02 -

Meta

I ZR 96/03

30.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 96/03 (REWIS RS 2006, 4216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4216

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