Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. AnwZ (Brfg) 29/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 1768

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Gegenstand

Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Medizinrecht: Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung im "Vergütungsrecht der Heilberufe" durch reine Inkassotätigkeit


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die [X.]eklagte hat den Antrag des [X.] zurückgewiesen, ihm die Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" zu gestatten. Der Kläger habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 [X.]uchst. i, § 14b [X.]) nicht nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung.

II.

2

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - [X.] ([X.]) 20/17, juris Rn. 4; jeweils [X.]). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

4

a) Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Für den Erwerb des [X.] für Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfahrungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet haben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene [X.]ereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 [X.] beziehen, dabei auf jeden dieser drei [X.]ereiche mindestens drei Fälle (§ 5 Abs. 1 [X.]uchst. i [X.]). Hierbei können [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 [X.]).

5

b) Der [X.] hat wie die [X.]eklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht nicht nachgewiesen hat. Die hierzu erhobenen [X.] des [X.], der sich im Wesentlichen dagegen wendet, dass die sogenannten [X.] bezüglich nicht bezahlter Krankenhaus- und Arztrechnungen im Rahmen des § 14b Nr. 5 [X.] ("[X.]") in Verbindung mit § 5 Abs. 4 [X.] regelmäßig mit "höchstens 0,2 Punkten" - statt (so der Kläger) mit zumindest 0,5 bei "normalen" [X.], mit 1 bei [X.] mit "weiteren" Aktivitäten (dazu näher siehe unten) - bewertet wurden, greifen im Ergebnis nicht durch.

6

[X.] liegt dann vor, wenn er Rechtsfragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des entsprechenden Titels aufgeführten [X.]ereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der [X.]earbeitung in dem jeweils näher umschriebenen [X.]ereich liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05, [X.], 1513 Rn. 22; Urteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn. 13, 15; siehe auch Urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 11/16, juris Rn. 32 zum Fachanwalt für Medizinrecht).

7

Eine reine Inkassotätigkeit stellt vor diesem Hintergrund keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar. [X.] ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und aus dem mangels Widerspruch erwirkten [X.] im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum "[X.]" (§ 14b Nr. 5 [X.]) dar. Davon kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur [X.]earbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt.

8

Hierzu hat der Kläger allerdings vorgetragen, dass er in den [X.] jeweils vorab die angemahnte Rechnung im Hinblick auf die Mindestangaben zur Fälligkeit (§ 12 Abs. 2 GOÄ; soweit vereinzelt auch Zahnarztrechnungen streitgegenständlich waren, § 10 GOZ) geprüft, ferner - wenn dazu im Einzelfall einmal Anlass bestand - auch Eigenanteil und Wahlleistungsvereinbarung kontrolliert habe. Selbst wenn man die [X.] insoweit als berücksichtigungsfähig ansehen würde, wäre aber auch nach Auffassung des Senats eine [X.]ewertung mit mehr als 0,2 grundsätzlich nicht gerechtfertigt (§ 5 Abs. 4 [X.]). [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit der [X.] erlauben - bezogen auf die für den Fachanwaltstitel notwendigen besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht - keine höhere Gewichtung. Hierbei ist zu beachten, dass - auch wenn der [X.] formalisiert ist und die Anforderungen für den Erwerb eines [X.] nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 25 f.) - die Voraussetzungen so gestaltet sein müssen, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist (Senat, aaO Rn. 27), wobei bei der Auslegung der [X.]estimmungen der Fachanwaltsordnung die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums zu berücksichtigen sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 13 und vom 20. März 2017, aaO Rn. 22; jeweils [X.]).

9

Die vom Kläger beschriebene medizinrechtliche Prüfung ist - wovon die Kammer und der [X.] zu Recht ausgegangen sind und wogegen der Kläger substantiell auch nichts vorgetragen hat - von den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gering zu gewichten. [X.]ei den Fälligkeitsvoraussetzungen handelt es sich um eine eher formale, routinemäßig zu erledigende und regelmäßig anspruchslose Prüfung mit geringem zeitlichen Aufwand. Im [X.]escheid der Kammer wird nicht zu Unrecht unter anderem auch darauf hingewiesen, dass in ca. 80 % der [X.] Auftraggeber das [X.]        war und realistischerweise davon auszugehen ist, dass dieser institutionelle Auftraggeber normalerweise Kostenrechnungen erstellt, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Auch der zusätzliche Aufwand für die vereinzelt vorgenommene Kontrolle einer Wahlleistungsvereinbarung und eines Eigenanteils dürfte gering sein. Wahlleistungsvereinbarungen werden regelmäßig auf der Grundlage von formularmäßigen Unterlagen abgeschlossen. Insoweit mag zwar im Rahmen des ersten Mandats die Kontrolle, ob das Formular alle für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung notwendigen Angaben enthält - dass einer der Fälle im Referenzzeitraum eine solche erstmalige Prüfung war, ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich - zeitaufwändiger sein. In der Folge geht es aber regelmäßig nur um die Kontrolle, ob eine solche vom Patienten unterschriebene Vereinbarung vorliegt. [X.]eim Eigenanteil prüft der Kläger nach seinen Angaben, ob der Patient zuvor über diesen belehrt worden ist, was er durch einen [X.]lick in die [X.]ehandlungsunterlagen, soweit ihm diese vorliegen, oder durch Telefonanruf beim Mandanten klärt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, solche [X.] mit mehr als höchstens 0,2 zu bewerten. Jedenfalls enthält die Zulassungsbegründung keinen diese - auch bereits von der Kammer und dem [X.] getroffene - Wertung schlüssig in Frage stellenden Vortrag.

Die vom Kläger geschilderten weiteren Aktivitäten - der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, er habe in Einzelfällen vor dem gerichtlichen Mahnverfahren noch eine außergerichtliche (formularmäßige) Mahnung verfasst oder nach der Titulierung im Mahnverfahren [X.] geschlossen oder Strafanzeigen wegen Eingehungsbetrugs beziehungsweise Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz gegen den Patienten erstattet - rechtfertigen keine höhere Gewichtung als 0,2. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeiten inhaltlich oder zeitlich aufwändig waren, beschränken sich [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit der medizinrechtlichen [X.]earbeitung auch in diesen Fällen nur auf die o.a. kurze Vorprüfung.

Der Vorwurf des [X.], der [X.] habe ohne nähere Prüfung die [X.] mit 0,2 gezählt, geht im Übrigen fehl. Zwar muss bei der Gewichtung der einzelne Fall ins Auge gefasst werden und ist es - worauf der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - nicht zulässig, für bestimmte Arten von Fällen pauschal (losgelöst vom einzelnen Fall) geringere Werte anzunehmen (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 8. November 2004 - [X.] ([X.]) 84/03, juris Rn. 13; Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 30 [X.]). Dies hat der [X.] aber nicht übersehen. Er hat - siehe [X.] vom 20. März 2017 und das [X.]erichterstatterschreiben vom 27. März 2017 - dem Kläger unter Hinweis auf die notwendige Einzelbetrachtung die Auflage gemacht, näher zu dem medizinrechtlichen [X.]ezug und insoweit insbesondere zu den einzelnen [X.] vorzutragen, und dann auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Erläuterungen seine [X.]ewertung im angefochtenen Urteil vorgenommen. Hierbei hat der [X.] einige (wenn auch wenige) Fälle mit mehr als 0,2 bewertet beziehungsweise die höhere [X.]ewertung der Kammer übernommen und im Übrigen begründet, warum seiner Meinung nach die anderen [X.] mit jeweils höchstens 0,2 zu gewichten sind, weil keiner dieser Einzelfälle eine höhere Zählung rechtfertigt. Dies sieht der Senat (s.o.) im Ergebnis genauso. Dies betrifft im Übrigen auch die vom [X.] - in Übernahme der [X.]ewertung im angefochtenen [X.]escheid, wobei die Kammer ihrerseits dort lediglich die [X.]ewertung des [X.] in seiner [X.] übernommen und eigene Zweifel bezüglich einer Abwertung mangels Entscheidungserheblichkeit hat dahinstehen lassen - mit 1 (statt mit 0,2) gewichteten [X.] Nr. 61, 65, 99, 108 und 117. Dass der Kläger (Nr. 61, 65, 99) eine Anzeige wegen Eingehungsbetrugs gegen den Patienten erstattet beziehungsweise (Nr. 108) die Erben des Patienten in Anspruch genommen beziehungsweise (Nr. 117) im Hinblick auf die Insolvenz des Patienten Aktivitäten entwickelt hat, rechtfertigt keine höhere [X.]ewertung als in den "normalen" [X.] (s.o.). Ob die fünf Fälle im Zusammenhang mit § 1357 [X.]G[X.] - insoweit rügt der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend, dass die unterschiedliche [X.]ewertung (teils 0,2; teils 0,5; teils 1) so nicht nachvollziehbar ist - richtig gewichtet worden sind, spielt keine Rolle. Denn selbst bei der vom Kläger gewünschten Wertung mit jeweils 1 wird die notwendige Anzahl an 60 Fällen nicht erreicht.

Der Einwand des [X.], eine "Abwertung" von [X.] könne dazu führen, dass [X.] entgegen den Interessen ihrer Mandanten und der Justiz statt einen Mahnbescheid zu beantragen Klage erheben, um eine bessere Zählung zu erreichen, liegt neben der Sache. Eine solche Gefahr, wenn sie denn bestünde, trägt keine in der Sache nicht gerechtfertigte [X.]ewertung einer Mahnsache. Die Auffassung des [X.], seine Tätigkeit in den streitgegenständlichen Fällen sei gebührenrechtlich eine "durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit, die eine 1,3fache Gebühr auslöst", ist ohne [X.]edeutung. Die etwaige kostenrechtliche [X.]ewertung der Aktivitäten eines Rechtsanwalts besagt nichts darüber, ob ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung vorliegt und wie dieser fachspezifisch im Rahmen des § 5 Abs. 4 [X.] zu gewichten ist. Der behauptete Umstand, dass die [X.]erichterstatterin des Fachausschusses anlässlich einer Akteneinsicht am 11. April 2014 im [X.]üro des [X.] geäußert haben soll, eine Reihe von Fällen (die später von der Kammer und dem [X.] überwiegend mit 0,2 gewichtet worden sind) sei mit 1 zu bewerten, was - so der Kläger - die Willkür der späteren Wertung zeige, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass dieser Umstand streitig ist, kommt es nur darauf an, ob die letztlich vorgenommene Zählung fehlerhaft ist oder - so hier (s.o.) - nicht.

2. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]undesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

Die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Fragen ("inwieweit eine [X.]erechtigung der Anwaltskammern bzw. [X.] gegeben ist, eine Herabstufung nach eigenem Gutdünken vorzunehmen"; "inwieweit die [X.] berechtigt sind, nach eigenem Gutdünken pauschale Herabstufungen vorzunehmen auf einen von ihnen als angemessen betrachteten Wert oder sich in den vorliegenden Zulassungsverfahren eigene Gewichtungszahlen auszudenken, um die Verleihung des [X.] zu verhindern") erfüllen den Zulassungsgrund grundsätzlicher [X.]edeutung nicht. Nach § 5 Abs. 4 [X.] können [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren und niedrigeren Gewichtung führen. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammern über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist auch bezüglich der Gewichtung rechtlich gebunden und unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. Diese hat deshalb nicht nach "Gutdünken", sondern nach Maßgabe der hierzu in der Senatsrechtsprechung (vgl. beispielhaft nur Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff. [X.]) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen.

3. Sollte - entgegen der einleitenden [X.]emerkung auf Seite 1 der Zulassungsbegründung, wonach die Zulassung im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO begehrt wird - das Vorbringen des [X.] auf S. 6 und 9 so zu verstehen sein, dass als Zulassungsgrund auch ein fehlerhaftes Verfahren des [X.]s geltend machen werden soll, hätte der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn ein Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht rechnen konnte (vgl. nur [X.]VerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 51 [X.]). Soweit der Kläger unter Hinweis auf den zu [X.]eginn des gerichtlichen Verfahrens im [X.]eschluss des [X.]s vom 5. September 2016 gemachten Vergleichsvorschlag geltend macht, für ihn sei die Klagabweisung und die dem Urteil insoweit zugrundeliegende [X.]ewertung der [X.] "überraschend" gewesen, ist sein diesbezüglicher Vortrag unter [X.]erücksichtigung der Aktenlage unzureichend, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen. Abgesehen davon, dass im Termin am 19. Februar 2018 in Anwesenheit des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage - einschließlich (so auch der Kläger selbst) der [X.]ewertung der [X.] - erörtert worden ist, konnte der Kläger bereits zuvor nicht verlässlich von einem Erfolg seiner Klage ausgehen. Dies folgt aus dem [X.] vom 20. März 2017, der dort dem Kläger vom [X.] insbesondere auch im Hinblick auf die [X.]ewertung der [X.] gemachten Auflage und dem Inhalt des [X.]erichterstatterschreibens vom 27. März 2017. Inwieweit die anschließend vom Kläger gemachten weiteren Angaben zu den einzelnen Fällen zu einer gerichtlichen [X.]ewertung der [X.] mit mehr als 0,2 führen würden, musste realistischerweise auch aus Sicht des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten offen sein. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, was er ohne die behauptete "Überraschung" zusätzlich an [X.] vorgetragen hätte. Das, was Gegenstand der Zulassungsbegründung ist, rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis keine abweichende Entscheidung (s.o.).

b) Sollte der Kläger mit seiner [X.]emerkung, der vormalige [X.]erichterstatter (RiOLG [X.].    ) sei "ohne jeden Hinweis ausgetauscht worden", obwohl er in der Ladung vom 20. November 2017 zum Termin am 19. Februar 2018 noch als "voraussichtlich" Mitwirkender angegeben worden sei, eine [X.]esetzungsrüge erheben wollen, wäre diese bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts (vgl. [X.]eschlüsse vom 10. Januar 2013 - 4 [X.] 25/12, juris Rn. 7 und vom 25. Januar 2016, NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 [X.]), welcher sich der Senat angeschlossen hat (siehe nur [X.]eschlüsse vom 27. März 2014 - [X.] ([X.]) 57/13, juris Rn. 13 und vom 4. Oktober 2016 - [X.] ([X.]) 38/16, juris Rn. 7), ist eine [X.]esetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende [X.]eurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Auskünften des Gerichts und notfalls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts hinreichende Gewissheit zu verschaffen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Inhalt der [X.] zu ermitteln, diese auf einen lediglich vermuteten Fehler hin zu durchsuchen und einen solchen gegebenenfalls festzustellen. Da die [X.] beim jeweiligen Gericht eingesehen werden können, sind die genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der [X.] auch zumutbar (aaO). Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.]esetzungsrüge genügt der klägerische Vortrag bei Weitem nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 20. März 2017, aaO Rn. 38 [X.]).

[X.]     

        

Seiters     

        

[X.]ellay

        

Kau     

        

Lauer     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 29/18

14.11.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Schleswig, 19. Februar 2018, Az: 2 AGH 2/15, Urteil

§ 43c Abs 1 S 1 BRAO, § 2 Abs 1 FAO, § 2 Abs 2 FAO, § 5 Abs 1 Buchst i FAO, § 5 Abs 4 FAO, § 14b Nr 1 FAO, § 14b Nr 2 FAO, § 14b Nr 3 FAO, § 14b Nr 4 FAO, § 14b Nr 5 FAO, § 14b Nr 6 FAO, § 14b Nr 7 FAO, § 14b Nr 8 FAO, § 12 Abs 2 GOÄ, § 10 GOZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. AnwZ (Brfg) 29/18 (REWIS RS 2018, 1768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1768

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