Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 11/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 13785

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Gegenstand

Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht": Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Medizinrecht durch Fälle aus dem Bereich der Tiermedizin


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Rechtsanwältin und Pferdewirtschaftsmeisterin, beantragte am 16. April 2014 bei der [X.], ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab. Die Klägerin habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b [X.]) nicht nachgewiesen. Denn nahezu sämtliche bearbeiteten Fälle stammten aus dem Bereich der Tiermedizin; das Medizinrecht beziehe sich jedoch auf die Humanmedizin. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ([X.] 2016, 647) richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

2

Die [X.]erufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

3

Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Für den Erwerb des [X.] für Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfahrungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet haben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene [X.]ereiche des § 14b [X.] bis 8 [X.] beziehen, dabei auf jeden dieser drei [X.]ereiche mindestens drei Fälle (§ 5 Abs. 1 [X.]uchst. i [X.]).

4

Den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Zum einen teilt der Senat die Auffassung des [X.]s, dass die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Medizinrecht nicht möglich ist, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich Rechtsfälle aus dem [X.]ereich der Veterinärmedizin bearbeitet hat (nachfolgend II). Zum anderen könnte, selbst wenn man dies anders sehen wollte, der Klägerin der Titel nicht verliehen werden, weil ihre 110 Positionen umfassende Liste nicht die notwendige Zahl von 60 anzuerkennenden Fällen enthält (nachfolgend III).

II.

5

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr ein Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Zusammenhang mit den von ihr bearbeiteten veterinärmedizinischen Rechtsfällen nicht bereits wegen einer entsprechenden "Zusicherung" der [X.] zu. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf eine E-Mail vom 15. Januar 2013. Mit dieser hat ein Referent der [X.] - in Reaktion auf eine E-Mail der Klägerin vom 7. November 2012, in der diese um [X.]estätigung gebeten hat, dass tiermedizinische Fälle als solche anerkennungsfähig seien - mitgeteilt, "dass nach Auffassung des Fachausschusses für Medizinrecht allein die Tatsache, dass Sie überwiegend im [X.]ereich des Veterinärrechts tätig sind, der Anerkennung der Fälle grundsätzlich nicht entgegensteht, also auch veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle anerkannt werden können. Sie müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen nach der Fachanwaltsordnung erfüllen, also insbesondere Fälle aus mindestens drei verschiedenen [X.]ereichen des § 14b [X.] bis 8 [X.] nachweisen, davon aus jedem dieser [X.]ereiche mindestens drei Fälle (§ 5 i [X.])." Hierin ist - anders als dies die Klägerin meint - keine wirksame verwaltungsrechtliche Zusicherung der [X.] nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen, die diese verpflichtet hätte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. April 2014 die [X.]efugnis zur Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen oder diesen Antrag nicht mit der [X.]egründung abzulehnen, veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle könnten nicht gezählt werden. Über die Anerkennung von Fällen entscheidet verbindlich ausschließlich der Vorstand der [X.] im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Fachanwaltsordnung (§ 43c Abs. 2 [X.]). Der Vorstand ist dabei an die Stellungnahme des Fachausschusses nicht gebunden (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 19. Juni 2000 - [X.] ([X.]) 59/99, [X.], 3648 und vom 7. März 2005 - [X.] ([X.]) 11/04, [X.]RAK-Mitt. 2005, 123, 124; Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c [X.] Rn. 38; [X.] in [X.]Prütting aaO § 24 [X.] Rn. 18; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 43c [X.] Rn. 43, § 24 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c Rn. 40, § 24 [X.] Rn. 23). [X.]ereits dies schließt es aus, der E-Mail vom 15. Januar 2013 die von der Klägerin gewünschte [X.]edeutung für dieses Verfahren beizumessen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Anfrage der Klägerin auf eine Rechtsauskunft und nicht im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auf die Zusage des Erlasses eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet war und dass die für die Wirksamkeit einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Schriftform bei einer E-Mail besonderen - hier nicht eingehaltenen - Erfordernissen unterliegt (§ 3a Abs. 2, § 37 Abs. 3 VwVfG).

6

2. Auch aus dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass in der Vergangenheit drei Rechtsanwaltskammern in [X.] den Fachanwaltstitel für Medizinrecht Personen verliehen haben, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Recht der Veterinärmedizin hatten, lässt sich - anders als dies die Klägerin meint - kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ableiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Verhältnis zum selben Rechtsträger und wird deshalb nicht verletzt, wenn eine Rechtsnorm von verschiedenen Rechtsträgern unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. nur [X.]VerfGE 21, 54, 68; 21, 87, 91; 75, 329, 347; 76, 1, 73; 79, 127, 158). Abgesehen davon ist die Anerkennungsfähigkeit veterinärmedizinischer Rechtsfälle unter den vom Senat befragten Rechtsanwaltskammern sehr streitig. Einige halten veterinärmedizinische Fälle für unbegrenzt berücksichtigungsfähig, andere lehnen eine [X.]erücksichtigung grundsätzlich ab. Eine Reihe von Kammern erachtet die [X.]erücksichtigung im Rahmen einzelner Fallgruppen des § 14b [X.] zwar für zulässig, nicht jedoch die Verleihung des [X.], wenn nahezu ausschließlich solche Verfahren bearbeitet wurden.

7

3. In der Kommentarliteratur zur Fachanwaltsordnung wird die Frage, ob Fälle aus dem [X.]ereich der Veterinärmedizin im Rahmen des § 14b [X.] gezählt werden können, nicht behandelt. Die im Rahmen der jeweiligen Darstellung verwandten [X.]egrifflichkeiten und [X.]eispiele sind allerdings - abgesehen von einigen neutralen Formulierungen - dem [X.]ereich der Human- (einschließlich Zahn-)medizin zuzuordnen (vgl. etwa Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 [X.] Rn. 133 ff., § 14b [X.] Rn. 7 ff.; dieselbe in: Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 216 ff.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 5 [X.] Rn. 53 ff., § 14b [X.] Rn. 3 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 5 [X.] Rn. 194 ff., § 14b [X.] Rn. 4 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 5 [X.] Rn. 53, § 14b [X.] Rn. 2 ff.).

8

4. In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ist - abgesehen von der angefochtenen Entscheidung - die Frage bisher nur vom Niedersächsischen [X.] thematisiert worden. Dieser hat in einem Urteil vom 23. April 2009 ([X.] 20/08, juris) - allerdings ohne nähere [X.]egründung und insoweit im Wesentlichen unter [X.]ezugnahme darauf, dass "auch zwischen den Parteien Einvernehmen darüber besteht, dass die tierärztlichen Mandate geeignet sein können, besondere Kenntnisse im Medizinrecht nachzuweisen, und grundsätzlich anzuerkennen seien" - die Meinung vertreten, zum Medizinrecht gehöre auch die Veterinärmedizin (aaO Rn. 20).

9

5. Weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 [X.]uchst. i, § 14b [X.] lässt sich ein grundsätzlicher Ausschluss des Veterinärmedizinrechts entnehmen.

a) Nach [X.] bezieht sich das "Medizinrecht" allgemein auf die "rechtlichen Aspekte des Gesundheitswesens, der Krankenversorgung und der Medizin in ihrer Gesamtheit", wobei "Medizin" die "Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und [X.]ehandlung von Krankheiten und Verletzungen bei Menschen und Tieren" sei. Im [X.] (Das [X.]edeutungswörterbuch, 4. Aufl., [X.]) wird "Medizin" als Wissenschaft vom gesunden und kranken Organismus des Menschen" definiert und fehlt in der anschließenden Aufzählung der Medizinbereiche die Tiermedizin. Demgegenüber wird im [X.]rockhaus (Der [X.]rockhaus in fünf [X.]änden, 10. Aufl., [X.]d. 3 S. 3052) "Medizin" als "Wissenschaft vom gesunden und kranken Funktionszustand des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Organismus" verstanden. In den juristischen Standardwerken zum "Medizinrecht" (vgl. etwa [X.] [X.] Medizinrecht, 2. Aufl.; [X.]/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl.) sind üblicherweise auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten, wobei diese allerdings vom Umfang her eine geringe [X.]edeutung haben.

b) Die in § 14b [X.] aufgeführten [X.]ereiche des Fachgebiets Medizinrecht bieten ein unterschiedliches [X.]ild. Teilweise sind sie der Human- (einschließlich Zahn-)medizin (im Folgenden einheitlich: Humanmedizin) zuzuordnen, teilweise betreffen sie zumindest in erster Linie die Humanmedizin, teilweise sind sie aber auch mehrdeutig.

aa) So ist bei [X.] ("Recht der medizinischen [X.]ehandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung b) strafrechtliche Haftung") ein Verständnis möglich, wonach auch veterinärmedizinische [X.]ehandlungen erfasst sind. Dies betrifft allerdings weniger den [X.]ereich b), da sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten gemeinhin im Spannungsfeld von ärztlicher Heilbehandlung und fahrlässiger Körperverletzung (ggfs. fahrlässiger Tötung) abspielt. Demgegenüber dürfte eine strafrechtliche Haftung von Tierärzten nur selten in [X.]etracht kommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Tatbestände der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung (§ 303 StG[X.]) oder eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG (Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund; Zufügung erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit bzw. Zufügung anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden) liegen bei einer tierärztlichen [X.]ehandlung eher fern. Dass mit den von einem Fachanwalt für Medizinrecht erwarteten Kenntnissen der strafrechtlichen Haftung - so die Klägerin - der Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen durch einen Tierarzt (§ 203 Abs. 1 [X.] StG[X.]) oder spezielle Strafbestimmungen im [X.] (§§ 95, 96 [X.]) - vor allem im Zusammenhang mit dem sog. Dispensierrecht von Tierärzten - gemeint sein sollen, ist auch nicht naheliegend. Im Zivilrecht bestehen dagegen gewisse Parallelen. Zwar gelten die §§ 630a ff. [X.]G[X.] über den [X.]ehandlungsvertrag nur im Verhältnis Arzt/Patient und sind diese Normen hinsichtlich ihrer Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten speziell auf die besonderen [X.]edürfnisse des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechts, nicht aber auf die [X.]ehandlung von Tieren zugeschnitten (vgl. Entwurf der [X.]undesregierung zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, [X.]T-Drucks. 17/10488 S. 26). Auch stellt sich der Schaden bei einem Tier regelmäßig anders dar als beim Patienten (zum [X.]eispiel Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Renten- und Erwerbsschaden). Jedoch bestehen auch Gemeinsamkeiten. So sind zum [X.]eispiel die in der Rechtsprechung zum humanmedizinischen [X.]ereich entwickelten Grundsätze der [X.]eweislastumkehr bei einem groben [X.]ehandlungsfehler (jetzt § 630h Abs. 5 [X.]G[X.]) auch im Rahmen der tierärztlichen Haftung anzuwenden (vgl. [X.]GH, Urteil vom 10. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2502 Rn. 13 ff.).

bb) [X.] ("Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung") ist dagegen eindeutig auf den humanmedizinischen [X.]ereich zugeschnitten, unabhängig davon, dass - worauf die Klägerin hinweist - von Versicherungsunternehmen auch für manche Haustiere wie insbesondere Hund und Pferd Tierkrankenversicherungen angeboten werden.

cc) In Nr. 3 ("[X.]erufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches [X.]erufsrecht, b) Grundzüge des [X.]erufsrechts sonstiger Heilberufe"), Nr. 4 ("Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung") und Nr. 5 ("[X.]") wird der [X.]egriff der Heilberufe verwandt. Zu diesen zählt nicht nur der Humanmediziner, sondern unter anderem auch der Tierarzt. Dies entspricht den Heilberufsgesetzen der Länder (vgl. nur [X.] vom 7. Februar 2003, GV[X.]l. I 66). Insoweit lässt sich vom Wortlaut her sowohl das [X.])ärztliche wie das tierärztliche [X.]erufsrecht, das [X.])ärztliche wie das tierärztliche Vertrags- und Gesellschaftsrecht und das [X.])ärztliche ([X.]; GOÄ) wie das tierärztliche (GOT) [X.] unter § 14b [X.] subsumieren. Allerdings bestehen nicht unerhebliche Unterschiede zwischen diesen [X.]ereichen; so spielt z.[X.]. das Vertragsarztrecht und damit das Verhältnis zur [X.] und zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder der Praxisübernahme und -auseinandersetzung wie auch beim [X.] nur im humanmedizinischen [X.]ereich eine - zudem wichtige - Rolle.

dd) Nr. 6 ("Krankenhausrecht einschließlich [X.]edarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht") ist demgegenüber der Humanmedizin zugeordnet. Der [X.]egriff "Krankenhaus" wird auch im Zusammenhang mit der [X.]ehandlung von Tieren ("Tierkliniken") üblicherweise nicht verwandt.

ee) Was Nr. 7 ("Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts") anbetrifft, bezieht sich das [X.] ([X.]G[X.]l. 2005 I S. 3394) sowohl auf die Versorgung von Menschen wie auf die von Tieren. Das [X.] ([X.]G[X.]l. 2002 I S. 3146) dient dagegen nach § 1 dem Schutz der "Patienten, Anwender und Dritter" (siehe auch die auf den "Menschen" bezogenen [X.]egriffsdefinitionen in § 3 [X.]-3). Es gilt grundsätzlich nicht für veterinärmedizinische Produkte (vgl. nur Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, § 2 Rn. 28; [X.]/Wagner, [X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 1), wobei sich an diesem grundsätzlichen [X.]efund auch nichts ändert, wenn man - so die Klägerin - die Verweisung in § 2 Abs. 3 [X.] auf § 2 Abs. 1 [X.] so verstehen wollte, dass jedenfalls für sog. Applikationshilfen die diesbezüglichen Regelungen ausnahmsweise auch bei der [X.]ehandlung von Tieren Anwendung finden.

ff) Nr. 8 ("Grundzüge des Apothekenrechts") zielt auf den humanmedizinischen [X.]ereich ab. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen ([X.]G[X.]l. [X.]) obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der [X.]evölkerung. Dass mit den Grundzügen des Apothekenrechts - wie die Klägerin meint - auch die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken ([X.]G[X.]l. 2009 I 1760) gemeint sein könnte, ist dagegen eher fernliegend.

6. Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung veterinärmedizinische Rechtsfälle nicht zu berücksichtigen sind.

Allerdings stand dem Ausschuss der Satzungsversammlung, in dem der Text des § 14b [X.] erarbeitete wurde, offenbar nur der humanmedizinische [X.]ereich vor Augen. Insoweit erläuterte Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] den vom Unterausschuss "Medizinrecht" erarbeiteten und vom Ausschuss 1 modifizierten Vorschlag für die Einführung der Fachanwaltschaft Medizinrecht zu [X.]eginn der 3. Sitzung der 3. Satzungsversammlung am 22./23. November 2004 in [X.]erlin mit folgenden Worten (Sitzungsprotokoll S. 10 f.):

"[X.]ei dem [X.]egriff "Medizinrecht" handele es sich um eine neuere Sprachschöpfung, die nicht identisch mit den vormaligen [X.]egriffen des "[X.]" oder gar des "Arzthaftungsrechtes" sei. [X.]eides seien lediglich Teilbereiche des umfassend zu verstehenden [X.]egriffs "Medizinrecht", der als Sammelbezeichnung für die Rechtsnormen und deren Anwendung verwendet werde, die sich auf die [X.]ehandlung von Patienten durch dafür zugelassene Fachleute bezögen. Medizinrecht sei damit mehr als Arztrecht und weniger als Gesundheitsrecht. Es schließe insbesondere auch das "öffentliche Medizinrecht" ein, somit den gesamten [X.]ereich der [X.] (SG[X.] V und [X.]), das [X.]erufsrecht der Heilberufe einschließlich des Rechts der Zugangsvoraussetzung, das Krankenhaus-, Apotheken-, das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht. Der [X.]egriff des Medizinrechts habe sich zwischenzeitlich eingebürgert. Auch das rechtsschutzsuchende Publikum habe eine hinreichende Vorstellung von seinem Inhalt. Der Fachanwalt für Medizinrecht sei die Inkarnation dessen, was das Fachanwaltskonzept bedeute. Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt, es bestehe also eine umfassend breite Nachfrage. Auch wenn es Überschneidungen zum Sozialrecht gebe, handele es sich bei dem Medizinrecht um ein abgrenzbares Rechtsgebiet, das eine notwendige Ergänzung zum Sozialrecht darstelle. ..."

In der anschließenden Diskussion in der Satzungsversammlung wurde dann unter anderem auch der Antrag gestellt, § 14b Nr. 8 der Vorlage ("Grundzüge des Apothekenrechts") um das "Tierarztrecht" zu ergänzen ("Grundzüge des Apotheken- und Tierarztrechtes"). Dagegen wurde in der Diskussion eingewandt, [X.] ("Recht der medizinischen [X.]ehandlung ...") beinhalte auch das Tierarztrecht, sodass es keiner besonderen Aufnahme bedürfe. Der Ergänzungsantrag zu Nr. 8 wurde letztlich abgelehnt (Sitzungsprotokoll S. 12 f.). Ob diese Ablehnung darauf beruhte, dass die Satzungsversammlung mehrheitlich entsprechend den Ausführungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] Medizinrecht als Patientenrecht ("Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt.") ansah oder das Tierarztrecht als von [X.] (dann nicht [X.] - Nr. 8?) umfasst ansah, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.

Allerdings zeigt der Ablauf der [X.]eratungen in der Satzungsversammlung, dass es jedenfalls im Wesentlichen um den humanmedizinischen [X.]ereich ging. Die gegenteilige Wertung der Klägerin, der Entstehungsgeschichte sei "eindeutig" zu entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung tiermedizinrechtliche Fälle zu berücksichtigen seien, vermag der Senat dagegen nicht nachzuvollziehen. Dass die Ablehnung des [X.] auf dem allgemeinen Konsens der Gleichstellung der Humanmedizin und der Tiermedizin beruhte, lässt sich aus dem Protokoll nicht ableiten. Aus den von der Klägerin zitierten Redebeiträgen ergibt sich nichts für ihre Auffassung. Soweit zum [X.]eispiel in der Diskussion davon die Rede gewesen ist, das Medizinrecht beschränke sich nicht auf das Arzthaftungsrecht, sondern sei umfassender zu verstehen, bezieht sich dies auf die verschiedenen [X.]ereiche im vorgeschlagenen Text des § 14b [X.], besagt aber nichts über die Einbeziehung tiermedizinrechtlicher Fälle. Dass die Teilnehmer der Satzungsversammlung mit dem in Redebeiträgen verwandten [X.]egriff "Patient" Pferd, Hund und Katze einbeziehen wollten beziehungsweise als "klassischer Patientenanwalt" auch ein Rechtsanwalt bezeichnet werden sollte, der Fälle mit [X.] bearbeitet, erschließt sich dem Senat nicht.

7. Die von der Klägerin befürwortete Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des Senats nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren. Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist das rechtsuchende Publikum damit auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]rfg) 54/13, [X.]RAK-Mitt. 2015, 150 Rn. 12 mwN). Die [X.]ezeichnung Fachanwalt erweckt insoweit bei den [X.]n die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse beziehungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. [X.]VerfG, NJW 1992, 816; 2005, 3558; 2007, 1945; Anw[X.]l. 2014, 1052 Rn. 19). Für die Auslegung der Vorschriften der Fachanwaltsordnung sind deshalb maßgeblich die berechtigten Erwartungen des [X.] Publikums (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]rfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 14; vom 27. Oktober 2014 - [X.] ([X.]rfg) 85/13, NJW-RR 2015, 253 Rn. 12 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 13). Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Februar 2015 aaO zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht) die Erwartung als berechtigt angesehen, dass der Fachanwalt seine praktischen Erfahrungen auch auf den Kerngebieten dieses Fachbereiches erworben hat. Der Mandant, der zu einem Fachanwalt für Medizinrecht geht, erwartet aber, dass dieser sich in erster Linie im [X.]ereich des Rechts der Humanmedizin auskennt. Medizinrecht ist für ihn primär die Medizin, die sich mit dem Menschen und den entsprechenden Rechtsgebieten befasst. Er geht dagegen nicht davon aus, dass der Fachanwalt seine besonderen praktischen Erfahrungen nahezu ausschließlich im veterinärmedizinischen [X.]ereich - hier bei der Klägerin mit Rechtsfällen im Zusammenhang mit Pferden - gesammelt hat.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wohin sonst sich ein [X.]r mit einem tiermedizinischen Mandat wenden sollte als an einen Fachanwalt für Medizinrecht, impliziert, dass für jegliches Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft existieren müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall. [X.] mit einem tiermedizinischen Mandant können sich unabhängig von den Fachanwaltschaften an veterinärmedizinrechtlich geschulte Rechtsanwälte wenden. Diese können im Rahmen des § 7 [X.] auf entsprechende Tätigkeitsschwerpunkte/Interessenschwerpunkte hinweisen, wie es im Übrigen die Klägerin ausweislich ihres [X.]riefkopfs bereits tut.

8. Auch systematische Gründe sprechen gegen die von der Klägerin befürwortete Gleichstellung.

Der [X.]ereich der Humanmedizin umfasst alle in § 5 Abs. 1 [X.]uchst. i [X.] in [X.]ezug genommenen acht Fallgruppen des § 14b [X.]-8 [X.] einschließlich der jeweiligen Unterfallgruppen. Die Veterinärmedizin lässt sich dagegen bereits vom Wortlaut her nur teilweise darunter subsumieren (s.o.). An sich sollte aber jeder zukünftige Fachanwalt grundsätzlich alle [X.]ereiche des § 14b [X.] abdecken können, auch wenn es ihm freisteht, welche drei Schwerpunktbereiche er zum Gegenstand seiner [X.] macht. Dem nur im [X.]ereich der Veterinärmedizin tätigen Rechtsanwalt sind aber von vorneherein wesentliche [X.]ereiche des § 14b [X.] verschlossen.

Die Veterinärmedizin stellt insoweit lediglich einen Randbereich des Medizinrechts dar. Die Klägerin selbst verweist in ihrer [X.]erufungsbegründung auf Fundstellen in der juristischen Kommentarliteratur zum Medizinrecht, die zwar auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten, die aber im Verhältnis zur [X.]ehandlung der Humanmedizin eine völlig untergeordnete [X.]edeutung haben. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu dem von ihr besuchten Fachanwaltslehrgang Medizinrecht bestätigen dieses [X.]ild. Die Klägerin hat in ihrem an die [X.]eklagte gerichteten Antrag vom 16. April 2014 insoweit zutreffend von der Veterinärmedizin "als eher seltene medizinrechtliche Fallgestaltung" gesprochen. Dementsprechend hat auch die Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern ergeben, dass sich in der [X.] seit Einführung des [X.] Medizinrecht zum 1. Juli 2005 die Frage der Anerkennung veterinärmedizinrechtlicher Fälle in vielen Kammerbezirken bis heute überhaupt nicht gestellt hat. Lediglich in vereinzelten Fällen war die Frage entscheidungserheblich. Dieser [X.]efund bestätigt, dass Schwerpunkt des Medizinrechts im [X.]ereich der Fachanwaltsordnung eindeutig die Humanmedizin ist.

9. Dass Fachanwalt für Medizinrecht werden kann, wer im humanmedizinischen Schwerpunktbereich nicht oder nur vereinzelt tätig ist, ist nicht sachgerecht. Dem steht auch nicht der Hinweis der Klägerin auf § 5 Abs. 1 [X.]uchst. i [X.] entgegen. Danach müssen sich die notwendigen sechzig Fälle auf mindestens drei verschiedene [X.]ereiche des § 14b [X.] bis 8 [X.] beziehen, dabei auf jeden dieser drei [X.]ereiche mindestens drei Fälle. Insoweit setzt der Erwerb des [X.] nicht voraus, dass der [X.]ewerber Rechtsfälle aus allen [X.]ereichen des § 14b [X.] bearbeitet hat, vielmehr genügt der Nachweis in drei Teilbereichen, ist also eine gewisse Spezialisierung möglich. So kann theoretisch Fachanwalt auch derjenige werden, der keinen Arzthaftungsfall (§ 14b [X.]a [X.]) bearbeitet hat, ungeachtet dessen, dass - so etwa Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 [X.] Rn. 134 - der [X.] eigentlich dem entspricht, was das rechtsuchende Publikum gemeinhin unter einem Fachanwalt für Medizinrecht versteht. Zwar mag insoweit der Erwerb des Titels durch einen entsprechend anderweitig spezialisierten Rechtsanwalt nicht immer den Erwartungen des [X.] [X.]ürgers entsprechen. Hieraus kann aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht abgeleitet werden, dass es damit auch zulässig ist, in drei Teilbereichen des § 14b [X.] bis 8 [X.] ausschließlich tiermedizinische Rechtsfälle zu bearbeiten. Im Medizinrecht ist die Humanmedizin [X.]. Dies gilt für alle [X.]ereiche des § 14b [X.]. Das typische Kennzeichen des Medizinrechts - ein jedenfalls mittelbarer [X.] und damit ein [X.]ezug zum Menschen im Medizinrecht - muss sich auch in den praktischen Fällen widerspiegeln, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden. Man kann deshalb nicht Fachanwalt für Medizinrecht werden, wenn man - wie die Klägerin - nur vereinzelt in diesem Kernbereich arbeitet.

III.

Selbst wenn man abweichend von den Ausführungen zu Ziffer II veterinärmedizinische Rechtsfälle den humanmedizinischen Rechtsfällen gleichstellen und den Erwerb des [X.] für Medizinrecht damit auch für zulässig erachten würde, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich im [X.]ereich der Veterinärmedizin tätig ist, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens 60 medizinrechtliche Fälle nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. i, § 14b [X.]-8 [X.] bearbeitet hat. Nach § 6 Abs. 3 [X.] sind zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 [X.] [X.]n vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, [X.]raum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Die aufgelisteten Fälle sind dabei möglichst genau zu dokumentieren. Der Gegenstand der Angelegenheit ist so aussagekräftig wie in wenigen Worten machbar darzustellen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Fälle dem angegebenen Fachgebiet entstammen (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 21. Mai 2004 - [X.] ([X.]) 36/01, [X.], 2748; [X.] in [X.]/[X.], [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 6 [X.] Rn. 37; Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 6 [X.] Rn. 29, 33). Aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrer [X.] kann - auch unter [X.]erücksichtigung ihrer weiteren erläuternden Ausführungen im Schriftsatz vom 6. März 2017 - nicht festgestellt werden, dass sie die notwendige Fallzahl nachgewiesen hat.

1. Die von der Klägerin unter "5.) Fachgebiet § 14b [X.]: Tierschutzrecht - korrespondiert mit "öffentlichem Medizinrecht" [X.] (Sonderbereich Tiermedizinrecht, korrespondierend mit Facharzttitel "Fachtierarzt für Tierschutz")" aufgelisteten und allgemein dem § 14b [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] beziehungsweise des öffentlichen Medizinrechts zugeordneten vier Fälle können nicht berücksichtigt werden. Den Gegenstand der Fälle hat die Klägerin wie folgt beschrieben: "Vorwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen starker Abmagerung einer Stute, deren [X.]egutachtung erst während eines parallelen Strafverfahrens eine unerkannte Zahninvalidität (Zahnfistelbildung, Kieferhöhlenvereiterung, reduzierte [X.]) ergab, sowie (Vorwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen) angeblicher Abmagerung eines Sittichs", "Öffentliches Medizinrecht, fachgerechte Entsorgung eines verstorbenen Fohlens, tiergerechte Haltung von Pferden", "Öffentliches Medizinrecht, pferdegerechte Versorgung von in Pension stehenden fremden Pferden eines zahlungsrückständigen Eigentümers" und "Öffentliches Medizinrecht, EU-Recht: Erfordernis des Mitführens von Equidenpässen sowie von [X.] nach der [X.] bei Verbringung von Pferden innerhalb [X.]". Diese Sachverhalte lassen sich keiner Fallgruppe des § 14b [X.] zuordnen. Tierschutzrecht ist im Übrigen [X.]estandteil des § 14m [X.]e [X.] (Fachanwalt für Agrarrecht). Dass bei der Vorstellung des § 14b [X.] in der 3. Satzungsversammlung am 22./23. November 2004 (aaO S. 10 f.) der [X.]egriff "öffentliches Medizinrecht" verwandt wurde, ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - an der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nichts. Zum einen bezog sich dieser [X.]egriff in seinem Kontext auf die im vorgeschlagenen Katalog des § 14b [X.] aufgeführten [X.]ereiche. Nicht dagegen kann die [X.]emerkung so verstanden werden, dass damit alles, was sich gegebenenfalls unter den [X.]egriff öffentliches Medizinrecht subsumieren lässt, erfasst werden sollte. Im Übrigen hat die von der Klägerin gewünschte Auslegung keinerlei Niederschlag im Wortlaut des § 14b [X.] gefunden.

2. Die unter "1.) Fachgebiet § 14b [X.]a) [X.]: Recht der medizinischen [X.]ehandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung" aufgeführten einhundert Fälle (Fall-[X.]-101; der Fall [X.] ist unter § 14b [X.]b aufgelistet), können zum größeren Teil nicht berücksichtigt werden.

a) Die zivilrechtliche Haftung entspricht dem klassischen Arzthaftungsrecht und umfasst unter anderem die Stichworte Aufklärung und Einwilligung, Diagnose-, [X.]ehandlungs- und Organisationsfehler, [X.], Kausalität und Schaden (vgl. nur Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 14b [X.] Rn. 9 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 14b [X.] Rn. 4). Wie aus dem Zusatz "insbesondere" deutlich wird, können allerdings auch unabhängig von der klassischen Arzthaftung sonstige Sachverhalte anerkannt werden, in denen das Recht der medizinischen [X.]ehandlung Streitgegenstand ist. Dass sich im Rahmen eines Falls lediglich allgemein veterinärmedizinische Fragen stellen beziehungsweise dass im Zusammenhang mit einem [X.]eratungsmandat oder einem gerichtlichen Verfahren eine Verletzung oder Erkrankung eines Tieres (Pferdes) eine Rolle spielt oder ein veterinärmedizinisches Gutachten eingeholt wurde, reicht allerdings nicht aus, um diesen Fall zum Rechtsfall im Sinne des § 14b [X.]a [X.] zu machen. Der von der Klägerin betonte Umstand, dass für die [X.]earbeitung von Fällen im Medizinrecht nicht nur juristische, sondern auch medizinische Kenntnisse notwendig seien, und ihr diesbezüglicher Hinweis auf den insoweit von Prof. Dr. [X.] (aaO S. 11) verwendeten [X.]egriff der "interdisziplinären [X.]earbeitungsnotwendigkeit" ändern hieran nichts beziehungsweise führen nicht dazu, dass allein das Vorliegen eines juristischen Falls, in dem sich veterinärmedizinische Fragen stellen, für die Anerkennung ausreicht. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die juristischen Fragen die medizinische [X.]ehandlung betreffen.

Insoweit missversteht die Klägerin auch die Senatsrechtsprechung. Danach liegt ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dann vor, wenn er Rechtsfragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des entsprechenden Titels aufgeführten [X.]ereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der [X.]earbeitung in dem jeweils näher umschriebenen [X.]ereich liegt, wofür es erforderlich ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn. 22 und vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Insoweit kann zwar eine Anerkennung auch in [X.]etracht kommen, wenn der Fall in einem anderen Rechtsgebiet seinen Ausgangspunkt hat, sich aber im Rahmen der Fallbearbeitung Rechtsfragen aus dem nach der Fachanwaltsordnung maßgeblichen [X.]ereich stellen. An dieser Voraussetzung, dass sich in den von der Klägerin bearbeiteten Fällen Rechtsfragen aus dem [X.]ereich der medizinischen [X.]ehandlung gestellt haben, die die Klägerin bearbeitet hat, fehlt es in den aufgelisteten Sachverhalten - nach Maßgabe der von der Klägerin vorgenommenen und mit Schriftsatz vom 6. März 2017 ergänzten [X.]eschreibung im Rahmen der "Stichwortartigen Darstellung der medizinrechtlichen Problematik" - zumeist.

b) Die 70 Fälle [X.], 4, 6, 8, 10-11, 14, 16, 18, 20-21, 23-34, 36-37, 40-45, 47, 51-54, 56-59, 61-63, 65-73, 75-84, 86-87, 89-90, 92-96 können nicht anerkannt werden. Sie betreffen nicht die zivilrechtliche Haftung eines Tierarztes oder einer tierärztlichen Klinik und haben auch sonst keinen veterinärmedizinrechtlichen [X.]ehandlungsbezug. Vielmehr geht es um Rechtsfälle aus dem [X.]ereich der Futtermittelhaftung des Herstellers und Lieferanten (Nr. 4), um Fälle im Zusammenhang mit Pferdesätteln (Nr. 6, 20, 92), [X.]erittverträgen (Nr. 8, 30), Tierhalterhaftung ([X.]6, 28, 51, 52, 66), [X.] ([X.]1, 32, 96), Tiertransporten ([X.]7), Pensions-, Überlassungs- und Einstellverträgen ([X.]4, 29, 36, 40, 58, 76, 89, 94), [X.]edeckungsverträgen (Nr. 53, 87), um Rechtsfälle im Zusammenhang mit Pachtverträgen (Nr. 62), einem Hundekauf (Nr. 78) und vor allem mit Pferdekäufen ([X.], 10-11, 14, 18, 23, 25-26, 31, 33-34, 37, 41-45, 47, 54, 56-57, 59, 61, 63, 65, 67-73, 75, 77, 79-84, 86, 90, 93, 95). Dass Verkäufer/in in einigen Fällen ein Tierarzt/eine Tierärztin war ([X.]4, 84), ist bedeutungslos. In den o.a. Verkaufsfällen ging es nach der klägerischen [X.]eschreibung auch nicht um eine fehlerhafte tierärztliche Ankaufsuntersuchung und daraus resultierende Rechtsfolgen. Dass in den aufgeführten Fällen Krankheiten beziehungsweise Verletzungen eine Rolle gespielt haben und tiermedizinische Gutachten eingeholt wurden, ist irrelevant.

Die Fälle [X.], 100, 101 - nach der [X.]eschreibung der Klägerin geht es um Vergütungsforderungen eines Tierarztes, denen der Tierhalter eine fehlerhafte [X.]ehandlung entgegen gehalten hat - können jedenfalls nicht doppelt (einmal unter § 14b [X.]a [X.], einmal unter § 14b Nr. 5 [X.]) gezählt werden.

Selbst wenn man die anderen in der [X.] unter § 14b [X.]a [X.] aufgeführten 33 Sachverhalte (Nr. 35 und 39 betreffen denselben Sachverhalt) ungeachtet insoweit zumindest teilweise bestehender [X.]edenken - nicht alle Fälle betreffen die Tierarzthaftung; die bloße Erwähnung, dass im Zusammenhang mit einem Pferdekauf, der zu einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer geführt hat, auch eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, reicht für sich allein nicht aus, um den Fall dem Recht der medizinischen [X.]ehandlung zuzuordnen; gleiches gilt, soweit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer erwähnt wird, dass als Schaden auch Tierarztkosten geltend gemacht werden - zählen wollte, würde die erforderliche Fallzahl nicht erreicht.

3. Der von der Klägerin unter "2.) Fachgebiet § 14b [X.]b) [X.]: Recht der medizinischen [X.]ehandlung, insbesondere strafrechtliche Haftung" aufgeführte Fall [X.] - es handelt sich insoweit um das Strafverfahren zu dem unter 1 bereits angesprochenen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren - kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit ging es nicht um strafrechtliche Fragen wegen einer medizinischen [X.]ehandlung. Der Fall [X.]01, den die Klägerin an anderer Stelle auch § 14b [X.]a [X.] und § 14b Nr. 5 [X.] zuordnet, kann insgesamt jedenfalls nur einmal gezählt werden.

4. Die Klägerin hat darüber hinaus in ihrer [X.] jeweils vier weitere Verfahren aufgelistet, die sie § 14b Nr. 4 [X.] bzw. § 14b Nr. 5 [X.] zuordnet. Auch wenn man diese Fälle - wobei die Fälle 99 - 101 nur einmal zählen (s.o.) - berücksichtigen würde, hätte die Klägerin nicht die notwendige Fallzahl von 60 erreicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschluss vom 27. April 2016 - [X.] ([X.]rfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

[X.]     

       

Seiters     

       

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Kau     

       

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AnwZ (Brfg) 11/16

20.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 30. Mai 2016, Az: AnwZ (Brfg) 11/16, Beschluss

§ 2 Abs 1 FAO, § 5 Abs 1 FAO, § 14b FAO, § 43c Abs 1 S 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 11/16 (REWIS RS 2017, 13785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13785

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