Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020, Az. 1 BvR 1307/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2644

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung sowie wegen materieller Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zum Schadensersatz wegen unerlaubten [X.] im [X.], weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Zwar ist zweifelhaft, ob die Rechtsanwendung des [X.] in den angegriffenen Entscheidungen die vom [X.] aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des [X.]anschlussinhabers nicht überspannt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 -, juris, Rn. 37). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

3

Falls der Beschwerdeführer rügen will, dass die Nichtzulassung der Revision objektiv willkürlich sei und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwere, wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass und inwieweit die vom [X.] gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast von den Anforderungen des [X.]s in willkürlicher Weise abweichen. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] (vgl. [X.] 131, 66 <82> m.w.N.) nicht genügt.

4

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass das [X.] einen Sachverhalt zugrundelege, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei, und dass es infolge dessen die Reichweite der sekundären Darlegungslast bis zur Beweislastumkehr überdehne, rügt er in der Sache einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Gehörsrüge gerügt hat, lässt sich mangels Vorlage der Gehörsrügeschrift und mangels Vortrags dazu, was er dort gerügt hat, aber nicht beurteilen. Deshalb sind insoweit die Anforderungen an die materielle Subsidiarität nicht erfüllt (vgl. [X.] 146, 294 <308>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17 -, juris, Rn. 18 f.).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1307/17

16.01.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München I, 19. Mai 2017, Az: 21 S 21085/15, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020, Az. 1 BvR 1307/17 (REWIS RS 2020, 2644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2644

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I ZR 75/14

2 BvR 2579/17

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