Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung sowie wegen materieller Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zum Schadensersatz wegen unerlaubten [X.] im [X.], weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Zwar ist zweifelhaft, ob die Rechtsanwendung des [X.] in den angegriffenen Entscheidungen die vom [X.] aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des [X.]anschlussinhabers nicht überspannt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 -, juris, Rn. 37). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).
Falls der Beschwerdeführer rügen will, dass die Nichtzulassung der Revision objektiv willkürlich sei und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwere, wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass und inwieweit die vom [X.] gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast von den Anforderungen des [X.]s in willkürlicher Weise abweichen. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] (vgl. [X.] 131, 66 <82> m.w.N.) nicht genügt.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass das [X.] einen Sachverhalt zugrundelege, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei, und dass es infolge dessen die Reichweite der sekundären Darlegungslast bis zur Beweislastumkehr überdehne, rügt er in der Sache einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Gehörsrüge gerügt hat, lässt sich mangels Vorlage der Gehörsrügeschrift und mangels Vortrags dazu, was er dort gerügt hat, aber nicht beurteilen. Deshalb sind insoweit die Anforderungen an die materielle Subsidiarität nicht erfüllt (vgl. [X.] 146, 294 <308>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17 -, juris, Rn. 18 f.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.01.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG München I, 19. Mai 2017, Az: 21 S 21085/15, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020, Az. 1 BvR 1307/17 (REWIS RS 2020, 2644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2644
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1797/15 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verletzt Art 101 Abs 1 S …
2 BvR 2193/15 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verletzt Art 101 Abs 1 S …
2 BvR 882/17 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Geltendmachung einer Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren - …
2 BvR 1038/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer strafprozessualen Wiederaufnahmesache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
2 BvR 759/13 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung, dass dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde - Durchführung des …