Bundespatentgericht, Urteil vom 05.02.2019, Az. 4 Ni 47/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2019, 10662

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Leitsatz

Verfahren zum Herstellen eines Zahnmodells

Werden Teilmerkmale eines Patentanspruchs in ein „oder“-Verhältnis gesetzt, so ist durch Auslegung im Einzelfall zu klären, ob mit einer derartigen Formulierung eigenständige technische Lehren nebeneinander stehen und diese deshalb nebengeordnete Lehren bilden, die auch für die Beurteilung der Patentfähigkeit isoliert zu betrachten sind, oder ob nur aufzählend die Alternativen eine einzige gemeinsame Lehre bilden, für welche die Neuheit in Bezug auf sämtliche Alternativen einheitlich zu betrachten ist (vgl. auch BGH Urt. v. 10.2.2018, X ZR 118/16).

Letzteres kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich für die einzelnen Alternativen sprachlich kein gemeinsamer, begrifflich abschließender Oberbegriff bilden lässt oder die erfindungsgemäße Lehre erkennen lässt, dass die aufzählend zur Auswahl gestellten Alternativen austauschbar sind.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 345 387

([X.] 2006 044 294)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer sowie den Richtern Dipl.-Chem. [X.] und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 345 387 wird für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. A method of manufacturing a dental model of at least a part of an [X.]

a. obtaining a three-dimensional model of at least the said part of the upper jaw and/or a lower jaw by either impression scanning, in-the mouth scanning, [X.], [X.] scans, scanning of a positive model or a combination thereof,

b. manufacturing a dental model from the obtained three-dimensional model,

characterized in that at least one implant analog is included in the dental model by printing said implant analog directly as a part of the dental model,

the method further comprising the step of attaching the surface of the three-dimensional model to a CAD base prior to manufacturing.

2. The method of claim 1, wherein the dental model is at least partially manufactured in plastic, polymers, wax, gypsum or ceramics.

3. [X.], further comprising the step of inverting the surface orientation of the tree-dimensional model prior to manufacturing.

4. [X.], further comprising the step of obtaining a virtual solid model from the three-dimensional model prior to manufacturing.

5. The method of claim 4, [X.] one articulator interface into the virtual solid model.

6. The method of any of the claims 4 to 5, further comprising adding the model of a pre-manufactured interface/base in the virtual solid model.

7. The method of any of the claims 1 to 6, further comprising the step of sectioning the three-dimensional and/or virtual solid model prior to manufacturing.

8. The method of claim 7, wherein positioning means are included in at least one subsection obtained by sectioning.

9. [X.], wherein said sectioning and positioning means allows for the removal and reinsertion of parts of the produced dental model, such as the removal and reinsertion of the model of a preparation.

10. The method of any of the claims 1, wherein both the Maxilla and Mandible models are manufactured.

11. The method of claim 1, wherein the position and orientation of an Implant is found by scanning the impression and/or positive model of a healing abutment.

12. The method of claim 11, wherein the position and orientation of said implant is found by aligning the data from said scanning with pre-determined information of the healing abutment, such as a CAD model.

13. [X.], wherein said healing abutment comprises one or more marks allowing for the identification of one or more characteristics of said healing abutment and or implant to which said healing abutment is/were connected.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 345 387, [X.] Aktenzeichen [X.] 2006 044 294 (Streitpatent), das aus der am 30. November 2006 unter Beanspruchung der Prioritäten [X.] 200501693 vom 30. November 2005 und [X.] 200600259 vom 23. Februar 2006 angemeldeten [X.] 2345387 [X.] hervorgegangen ist. Dieser liegt als frühere Anmeldung die [X.] 06828736.6 (veröffentlicht [X.] 2007/062658) zum Patent 1 957 005 zugrunde. Das Streitpatent trägt gemäß der [X.] Übersetzung die Bezeichnung „Herstellung eines Dentalmodells“ und betrifft ein System und ein Verfahren zum Erstellen eines dreidimensionalen Modells der Zähne und des Bisses durch Scannen und Ausrichten von Gebissabdrücken (vgl. NK2a Abs. 1). Das Streitpatent umfasst 16 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

3

In der [X.] Übersetzung lautet Patentanspruch 1:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

4

Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift in der [X.]-Fassung verwiesen.

5

Die Klägerin hat mit der Klage ursprünglich geltend gemacht, dass das Streitpatent in der erteilten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 [X.] wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung, fehlender Ausführbarkeit und fehlender Patentfähigkeit nichtig sei.

6

Als Stand der Technik legt sie folgende Dokumente vor:

7

[X.] [X.] 2004/0133293 [X.] („Durbin“)

8

D2 [X.] 5885078 A („Cagna“)

9

[X.] [X.] 2007/005490 [X.] („Powell“)

[X.] An immediately loaded [X.]/[X.] definitive prothesis:

A clinical report, [X.], [X.] 2005, [X.], S. 8–12 („Marchack“)

[X.] [X.] 2004/075771 [X.] („Swaelens“)

D6 EP 0 708 624 [X.] („[X.]“)

[X.] EP 1 062 916 [X.] („Traber“)

D8 [X.] 2008/051130 [X.] („[X.] II“)

D9 [X.] 2004/0023188 [X.] („Paviovskaia“).

1.3.1 bzgl. des „virtuellen Schlitzes“ nicht hinreichend offenbart werde, der in den Anmeldeunterlagen an keiner Stelle erwähnt werde. Ebenso wenig sei offenbart, wie der Fachmann das erfindungsgemäße Verfahren nach Variante 2 des Anspruchs 2 durchführen könne, also ein Implantatanalog unmittelbar mit dem Dentalmodell zusammen herstellen könnte.

Patentanspruch 1 des Streitpatents sei weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in einer der Fassungen nach den [X.] patentfähig. Der Erfindungsgegenstand erschöpfe sich darin, klassische handwerkliche Schritte eines Zahntechnikers in einen [X.]/[X.] zu integrieren.

1.3.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sei insbesondere nicht neu gegenüber [X.] offenbare ein [X.] zur Herstellung eines Dentalmodells. Ziel der [X.] sei es, die aus Scandaten gewonnene 3D Darstellung einer Mund-/Kiefersituation zur Herstellung eines Dentalmodells zu verwenden. Die [X.] sehe auch vor, dass das herzustellende Dentalmodell (wenigstens) ein Implantatanalog beinhalte. Die Positionen der Implantatanaloge seien bereits im virtuellen 3D Modell vorzusehen. Die [X.] sehe zudem auch vor, dass das Implantatanalog zusammen mit dem Restmodell hergestellt werde. Auch im klassischen Gipsmodell der [X.] müsse das Implantatanalog berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob es körperlich bereitgestellt worden sei oder nicht. Das in der [X.] nicht enthaltene Merkmal „the method further comprising the step of attaching the surface of the three-dimensional model to a [X.] base prior to manufacturing“ werde vom Fachmann mitgelesen. Dies ergebe sich aus [X.]. 11 der [X.].

Der primäre Ansatz für die fehlende erfinderische Tätigkeit seien die Schriften [X.] und [X.] Die [X.] sehe die Erstellung eines 3D Modells vor, wie es sich schon aus der Verwendung der [X.] ergebe. Auf Basis des erhaltenen 3D Modells werde ein Dentalmodell hergestellt, das auch ein Implantatanalog enthalte. Ausgehend von [X.] würden dem Fachmann alle erforderlichen Handlungsanweisungen für die angegriffene Lehre gegeben. Es sei für den Fachmann im Hinblick auf z. B. [X.]ur 5 der [X.] naheliegend, aufgrund der bereits vorhandenen Daten auch das Implantatanalog in einem Guss mit dem Modell bereitzustellen, wenn er die Prozesse vereinfachen wollte. Die [X.] offenbare ebenfalls Verfahren zur Herstellung und Verwendung dentaler Aufbauten, sowie Verfahren zur Platzierung von Implantaten nebst Hilfsmitteln dazu und offenbare wie der Vorgang der Verwendung von Implantatanalogen im Rahmen von [X.]/CAM-Techniken umgesetzt werde. In einem virtuellen Zahnmodell würden Aussparungen eingeplant, die, übersetzt in das physische Modell, zu Löchern führten, die mit einem Implantatanalogon bestückt werden könnten. Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag sei nicht erfinderisch gegenüber [X.]. Insbesondere zeige die [X.], dass einem dreidimensionalen virtuellen Modell [X.]-Basen hinzugefügt werden könnten. Abbildung 3 der [X.] zeige sodann mit den Bezugszeichen 302 und 304 diese [X.]-Basen (vgl. Abs. [0030]). Die [X.] lehre dem Fachmann darüber hinaus, dass und wie nicht nur Oberflächenstrukturen, sondern auch im Kiefer befindliche Strukturen, nämlich Implantate, digital erfasst und im Rahmen von [X.]/CAM-Verfahren zur Herstellung von Zahnersatzteilen verwendet werden könnten. Vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung sei es für den Fachmann danach ohne eigene erfinderische Tätigkeit naheliegend, diese Erkenntnisse zu kombinieren und ein anspruchsgemäßes Kiefermodell im Wege der [X.]/[X.] zu fertigen, das wenigstens ein Implantatanalog aufweise.

Patentanspruch 1 sei auch in den jeweiligen Fassungen nach den [X.] 1 bis 3 nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent 2 345 387 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent in der Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2019 eingereichten Hauptantrag verteidigt wird, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den bisherigen [X.] 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. September 2018, einschließlich der zu Anspruch 1 jeweils hinzukommenden Merkmale, unter Streichung der bisherigen abhängigen Ansprüche 2 und 12, verteidigt wird.

In der verteidigten Fassung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2019 eingereichten Hauptantrag hat Patentanspruch 1 in der [X.] folgenden Wortlaut:

A method of manufacturing a dental model of at least a part of an upper jaw and/or a lower jaw comprising the steps of:

a. obtaining a three-dimensional model of at least the said part of the upper jaw and/or a lower jaw by either impression scanning, in-the mouth scanning, [X.], [X.] scans, scanning of a positive model or a combination thereof,

b. manufacturing a dental model from the obtained three-dimensional model,

characterized in [X.] implant analog is included in the dental model by printing said implant analog directly as a part of the dental model,

the method further comprising the step of attaching the surface of the three-dimensional model to a [X.] base prior to manufacturing.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche gemäß den [X.] 1 bis 3 wird auf [X.]. 202 ff. d. A. verwiesen, geändert durch die in Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 5. Februar 2019 hinzukommenden Merkmale.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent für patentfähig. Die Nichtigkeitsklage sei nicht begründet. Patentanspruch 1 sei sowohl in der Fassung nach dem geltenden Hauptantrag als auch in den jeweiligen Fassungen nach den [X.] patentfähig.

Die Erfindungsidee liege auch aus Sicht der Beklagten nicht in der Verbesserung einzelner Scanverfahren und Methoden, sondern darin, sich computerunterstütztes Arbeiten zu eigen zu machen und hierdurch zu ermöglichen, dass einerseits auf ein Gipsmodel verzichtet werden kann, andererseits aber auch jederzeit das Model mit dem Implantatanalog ausdrucken zu können und damit auch die handwerkliche Arbeit zu verringern. Auch wenn erfindungsgemäß keine spezielle Ausgestaltung des Implantatanalogs gelehrt werde, so finde sich im Stand der Technik weder eine Lehre noch eine Anregung der integralen Herstellung eines Implantatanalogs mit einem Modell.

Das im geltenden Hauptantrag enthaltene Merkmal „the method further comprising the step of attaching the surface of the three-dimensional model to a [X.] base prior to manufacturing“ sei in Abs. [0065] mit Verweis auf die [X.]uren 16, 9a, 9b, 10a und 10b erläutert. Insbesondere die [X.]ur 16 zeige sehr deutlich, wie das dreidimensionale Modell 1600 an einer [X.]-Basis 1601 angebracht sei. Ein solches Anbringen der Oberfläche des dreidimensionalen Modells an einer [X.]-Basis vor dem Herstellen des Zahnmodells, d. h. in der virtuellen Verarbeitung, sei in [X.] nicht beschrieben. [X.]ur 11 in [X.] betreffe nur einen „stone cast“ und lehre daher keine virtuelle Basis. Auch in [X.]ur 12 finde sich keine [X.]-Basis. Das Mitlesen einer solchen Basis sei zu verneinen. Das Gipsmodell der [X.] stelle kein Implantatanalog zur Verfügung, dort befinde sich eine Aussparung.

Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte fehlende erfinderische Tätigkeit gegenüber [X.] und [X.] vertritt die Beklagte die Auffassung, in [X.] werde die Bereitstellung hergestellter Implantatanaloge nicht angesprochen. Wie sich aus S. 9 linke Spalte ergebe, würden die Analoge im Nachhinein am Modell eingesetzt. Auch [X.] zeige keine integrale Herstellung eines Implantatanalogs mit einem Modell, sondern nur ein Modell mit Löchern (38), in welche dann die Implantatanaloge eingeführt würden. Der Fachmann finde deshalb in beiden Schriften keine Anregung, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2019 verwiesen.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 13. Juli 2018 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet (vgl. [X.]. 176 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die [X.] ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur [X.] Rspr. im [X.] vgl. z. B. [X.], 404, 405 – [X.]; Busse/[X.], [X.], 8. Aufl., § 82 Rdn. 119 m. w. Nachw.).

Soweit das Streitpatent in der Fassung gemäß Hauptantrag verteidigt wird, ist die Klage abzuweisen, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass sich der gegen diese zulässig beschränkte Fassung der Ansprüche gerichtete Nichtigkeitsangriff im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten [X.] fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buch[X.] a EPÜ, Art. 52, Art. 56 EPÜ) als begründet erwei[X.]

Auf die Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchsfassungen bzw. die Patentfähigkeit der jeweiligen Gegenstände gemäß den [X.] 1 bis 3 kam es bei dieser Sachlage nicht an.

[X.]

1. Der Gegenstand des Streitpatents bezieht sich auf den Bereich der Herstellung von Zahnersatz wie [X.], Brücken, Abutments und Implantaten (siehe [X.] [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass für die Bereitstellung eines Zahnersatzes der Zahnarzt nach der Bearbeitung der Zähne oder dem Einsetzen des Implantats normalerweise einen Abdruck des Oberkiefers, des Unterkiefers und eine Bissregistrierung oder einen einzigen Abdruck in einem doppelseitigen Tray („double-sided tray“, auch als „triple Tray“ bezeichnet) nimmt. Durch den Dentaltechniker werden in einem ersten Schritt traditionell das obere und untere [X.] aus den Abdrücken des Ober- bzw. Unterkiefers bzw. einem Abdruck erstellt. Die Modelle bestehen üblicherweise aus Gips und werden oft über die Bissregistrierung in einem [X.] angeordnet (siehe [X.] [0002]–[0003]).

Bei Verwendung der [X.] wird ein dreidimensionales Modell der Zähne des Patienten erstellt. Dies erfolgt üblicherweise durch 3D-Scannen eines oder beider [X.]e aus Gips. Die dreidimensionalen Nachbildungen der Zähne werden in ein CAD-Programm importiert, in dem der gesamte Zahnersatz oder ein Brückenunterbau entworfen wird. Das endgültige 3D-Design für den Zahnersatz wird dann z. B. mit einer Fräsmaschine, einem 3D-Drucker, [X.] oder anderen Herstellungsgeräten hergestellt (siehe [X.] [0004]).

Als Stand der Technik wird auf die [X.] 2004/0133293 [X.] verwiesen, die ein Verfahren und Systeme zur Behandlung von Zähnen, darunter die Erfassung eines digitalen [X.]s, das innerhalb der Mundhöhle genommen wurde, die Anpassung des digitalen Modells bei der Planung einer Zahnbehandlung oder dem Entwurf einer Zahnprothese und das Erstellen eines physischen Modells aus dem Original oder den geänderten digitalen Modellen, offenbare (siehe [X.] [0007]).

Die nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren 12 und 13 stammen aus der [X.] und zeigen in [X.]. 12 die traditionelle Übertragung der Implantatposition und -orientierung vom [X.] auf das [X.] und in [X.]. 13 ein im [X.] montiertes [X.], um die Position und Orientierung des Implantats zu erhalten.

Abbildung

2. Nach Abs. [0015] der [X.] wird erfindungsgemäß ein verbessertes Verfahren zum Scannen und Ausrichten von Gebissabdrücken, die als Eingabe für die [X.] verwendet werden, beschrieben. Hierdurch werde die kosten- und zeitintensive Herstellung der [X.] vermieden. Das Abdruckscannen verbessere auch die Qualität, da das traditionelle Gussverfahren und die Segmentierung des [X.]s zu Fehlern führen könnten.

Zusammenfassend lehrt das Streitpatent insoweit eine Verbesserung der weitgehend manuellen Herstellung eines [X.]s aus Gips durch computergesteuerte Herstellungsverfahren eines [X.]s mittels CAD/CAM und stellt dies in den Fokus der Lehre. Hierdurch werde die handwerkliche Arbeit des Zahntechnikers verringert, da auf das Gipsmodell verzichtet wird, und die Präzision des physischen Modells aufgrund der computerunterstützten Fertigung verbessert.

3. Diese Verbesserungen sollen erfindungsgemäß mit dem Verfahren zum Herstellen eines [X.]s von wenigstens einem Teil eines Oberkiefers und/ oder eines Unterkiefers nach Patentanspruch 1 gelöst werden, der nach technischen Merkmalen gegliedert lautet:

1. A method of manufacturing a dental model of at least a part of an [X.] of:

1.1 a. obtaining a three-dimensional model of at least the said part of the upper jaw and/or a lower jaw

1.1.1 by either impression scanning, In-the mouth scanning, [X.], [X.] scans, scanning of a positive model or

1.1.2 a combination thereof,

1.2 b. manufacturing a dental model from the obtained three-dimensional model,

characterized in that

1.3 at least one implant analog is included in the dental model, by

1.3.1 printing said implant analog directly as a part of the dental model,

1.4 the method [X.] manufacturing.

4. Als Fachmann sieht der Senat berufen ein Team aus Zahntechniker und [X.]ezialist auf dem Gebiet des CAD/CAM. Der Zahntechniker besitzt mehrere Jahre Berufserfahrung und umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von dentalen Prothesen. Hinsichtlich des gewünschten automatisierten, computerunterstützten Verfahrens arbeitet in dem Team ein [X.]ezialist (Maschinenbauer, Informatiker) auf dem Gebiet des CAD/CAM (computer-aided design/computer-aided manufacturing) [siehe auch Urteil des Senats vom 6. Mai 2014, 4 Ni 22/12 (EP) – Verfahren zur Erzeugung eines digitalen Datensatzes = GRURPrax 2015, 59 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe), nachgehend [X.], Urteil vom 29. November 2016, X ZR 90/14].

I[X.]

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 und der Bedeutung der einzelnen Merkmale folgendes Verständnis bei unbefangener Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann ([X.], 878 – [X.]) zu Grunde:

1.].

1. Zuerst werden dreidimensionale Geometriedaten (virtuelles Modell) von wenigstens dem Teil des Oberkiefers und/oder des Unterkiefers ermittelt [Merkmal 1.1]. Als Methoden zur Datengewinnung werden indirekte und direkte Verfahren genannt, wie das Scannen eines Abdrucks oder eines positiven Modells und das direkte Scannen im Mund, [X.], MR oder Röntgen [Merkmal 1.1.1].

1.1.1 genannten alternativen Scanmöglichkeiten ebenso wie die in Merkmal 1.1.2 genannten weiteren Alternativen nicht als nebengeordnete unterschiedliche Lehren, sondern als bloße Aufzählung beliebiger Möglichkeiten im Rahmen der Lehre, die dem Fachmann nach seiner Auswahl zur Verfügung stehen, anzusehen. Denn mit dem erfindungsgemäßen Verfahren wird nicht Schutz gesucht für einen Patentgegenstand, der mit einer „oder“-Formulierung mehrere technische Lehren eigenständig nebeneinander stellt (vgl. [X.], 363 – Polymerzusammensetzung) und die deshalb für die Beurteilung der Patentfähigkeit isoliert zu betrachten sind. Dagegen sollen vorliegend mit den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 nur aufzählend die unter eine einzige gemeinsame Lehre fallenden Bildgebungsverfahren genannt werden, für welche die Neuheit in Bezug auf sämtliche Alternativen einheitlich zu betrachten ist (vgl. auch [X.]. v. 10. Februar 2018, [X.]). Derartige „aufzählende“ Alternativen nur einer Lehre sind insbesondere dann erforderlich, wenn für die einzelnen Alternativen sich sprachlich kein gemeinsamer, begrifflich abschließender Oberbegriff bilden läs[X.] So wäre vorliegend der Oberbegriff „Bildgebungsverfahren“ zu allgemein für die zur Auswahl gestellten Verfahren, wohingegen „röntgenologische Bildgebungsverfahren“ als Oberbegriff die Magnetresonanztomographie (MRT) nicht umfassen würde. Was im Einzelfall gemeint ist, muss durch Auslegung unter Berücksichtigung der im Streitpatent den betreffenden Merkmalen zuerkannten Bedeutung für die erfindungsgemäße Lehre ermittelt werden. So zeigt auch die vorliegende Gesamtoffenbarung des Streitpatents, wonach es für die erfindungsgemäße Lehre ohne Bedeutung ist, durch welche Art der zur Auswahl gestellten Datengewinnung, insbesondere direkte oder indirekte Methoden, die dreidimensionalen Geometriedaten ermittelt werden, dass die zur Auswahl gestellten Verfahren austauschbar sind und keine nebengeordneten Lehren bilden.

Für den Fachmann ist dabei selbstverständlich, dass er bei indirekten Methoden aus einem inversen Modell (z. B. Abdruck) invertierte Daten erhält, die für ein (positives) virtuelles Modell erst hinsichtlich der Oberflächenorientierung invertiert werden müssen.

2. Vor der Fertigung des physischen Modells werden die Daten derart weiterbearbeitet, dass nach dem Verfahrensschritt 1.4 der Scan der Oberfläche des Unter- oder Oberkiefers an einer CAD-Basis (CAD base) angebracht wird. Weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung wird die Basis näher definiert.

Abbildung

Der Fachmann versteht die Basis als „Grundkörper“, der jedoch nicht zwingend quaderförmig sein muss, sondern der beliebige Formen annehmen kann, die als Grundkörper bzw. Unterteil der gescannten Oberfläche dienen können. Ausgestaltungen der Basis kann der Fachmann dem Abs. [0065] und der [X.]. 16 entnehmen. In dieser Ausführungsform wird die geschnittene Scanoberfläche 1600 mit einer Basis 1601 kombiniert (vgl. [X.] [0065]).

3. Anschließend wird aus den 3D-Daten des virtuellen Modells ein [X.] (physisches Modell) hergestellt [Merkmal 1.2].

1.3]. [X.] (implant analog) imitieren in dem Modell eines Kiefers oder Kieferteils das bereits im Kiefer eines Patienten eingesetzte Implantat. Die Lage und Ausrichtung des [X.] muss präzise dem richtigen Implantat entsprechen, da anhand des Modells mit [X.] wie z. B. [X.] oder Brücken geplant und auf die individuelle Mundsituation des Patienten angepasst werden.

1.3.1]. Der 3D-Druck ist ein Verfahren, bei dem Material Schicht für Schicht aufgetragen und so dreidimensionale Gegenstände erzeugt werden. Dabei erfolgt der schichtweise Aufbau computergesteuert aus einem oder mehreren flüssigen oder festen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen und Formen. Beispiele für das 3D-Drucken sind das selektive Laserschmelzen, das Elektronenstrahlschmelzen für Metalle, das selektive Lasersintern für Polymere, Keramik und Metalle, die Stereolithographie und das [X.] für flüssige Kunstharze und das Polyjet-Modeling sowie das Fused Deposition Modeling für Kunststoffe und Kunstharze.

II[X.]

Die Angriffe der Klägerin nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] erweisen sich als unbegründet und sind auch von ihr für die mit Hauptantrag einschränkend verteidigte Fassung des Streitpatents nicht mehr inhaltlich fortgeführt worden.

Soweit die Klägerin die ursprüngliche Offenbarung des im erteilten Anspruch vorhandenen Merkmals „adding a virtual slot to the obtained three-dimensional model and mounting said implant analog in the resulting slot of the manufactured dental model“ in Abrede gestellt hat, stellt sich diese Frage wegen der Streichung des Merkmals in der Fassung der Haupt- und Hilfsanträge nicht mehr.

1.3.1 nicht mehr. Soweit die Klägerin zunächst die Ausführbarkeit einer Invertierung der Oberflächenorientierung bestritten hat ([X.] in der Fassung nach Hauptantrag), hat der Senat bereits im qualifizierten Hinweis darauf hingewiesen, dass der Senat insoweit keine Bedenken hat. Die Klägerin hat diese Thematik auch nicht weiter fokussiert. Es bestehen jedoch insoweit keine Zweifel, dass es für den Fachmann selbstverständlich ist, dass das Invertieren der Oberflächenorientierung bei Daten aus einem Abdruckscan erforderlich ist (vgl. auch [X.] [0064]: „[X.] an impression scan 1500 (negative) to a model 1501 (positive) [X.].“). Ebenso weiß der Fachmann aufgrund seines Fachwissens, dass eine Invertierung bei positiven 3D-Daten, z. B. aus [X.]- oder [X.] oder bei Scan eines positiven Modells oder direktem Scan nicht erforderlich i[X.] Bei Verständnis dieser Lehre aus fachmännischer Sicht ergibt sich deshalb auch ein ausführbares Verfahren.

IV.

Dagegen erweist sich der Angriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf die nach Hauptantrag zulässig eingeschränkt verteidigte Fassung des Streitpatents als unbegründet, da das danach beanspruchte Verfahren neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt (Art. 56 EPÜ). Denn die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass sich das zulässig beanspruchte Verfahren für den Fachmann im Anmeldezeitpunkt in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab.

1.3 beinhalten, die das Einfügen des [X.] während des Herstellvorgangs des [X.]s präzisiert. Es fehlt mithin an der nach Art. 87 EPÜ erforderlichen Erfindungsidentität.

1. Die Ansprüche nach dem geltenden Hauptantrag sind zulässig geändert.

Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag präzisiert die Alternative ii) des erteilten Anspruchs 1

„1. A method of manufacturing a dental model of at least a part of an [X.] of:

a. obtaining a three-dimensional model of at least the said part of the upper jaw and/or a lower jaw by either impression scanning, in-the mouth scanning, [X.], [X.] scans, scanning of a positive model or a combination thereof,

b. manufacturing a dental model from the obtained three-dimensional model,

characterized in [X.] implant analog is included in the dental model, by

i. adding a virtual slot to the obtained three-dimensional model and mounting said implant analog in the resulting slot of the manufactured dental model,

or by

ii. manufacturing said implant analog as an integrated part of the manufacturing process.“,

1.3.1:

1.3.1 printing said implant analog directly as a part of the dental model,

Dies ist in Abs. [0084] der [X.] ursprünglich als Teil der Erfindung offenbart (vgl. [X.] Abs.[0084]: „One important example is printing the implant/analog directly as a part of the model, such that the designed structures e.g. [X.] [X.] on the model.“).

Weiter wurde bei der Erstellung des virtuellen Modells hinzugefügt, dass der Oberfläche des dreidimensionalen Modells eine CAD-Basis hinzugefügt wird:

1.4 the method [X.] manufacturing.

Diese Lehre entspricht dem erteilten Unteranspruch 5

5. The method of any of the claims 1 to 4, [X.] manufacturing,

und ist erläutert in der [X.] Abs. [0076] (vgl. [X.] Abs. [0076]: „To create a basic solid model the cut scan surface can be attached or connected to a virtual base. [X.] CAD base with the scan surface by the creation of a connecting surface between the two surfaces.“).

Beide zusätzlichen Merkmale beschränken den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Der Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ist damit zulässig.

Die daran anschließenden [X.] 2 bis 13 entsprechen den erteilten [X.]n 3, 4, 6 bis 12, 14 bis 16 und sind damit ebenfalls zulässig.

2. Die Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] erweist sich als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ.

2.1 Die am 11. Januar 2007 veröffentlichte – und damit nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ nachveröffentlichte – internationale Anmeldung [X.] vom 29. Juni 2006, ist nur zur Neuheit heranzuziehen und beschreibt ein Verfahren zum Herstellen eines [X.]s (patient's dentition) (vgl. [X.] Abs. [0011]: „[X.], a rapid prototype of a patient's dentition and dental implant analog for use in creating a patient specific prosthetic is provided.“) [= Merkmal 1.].

1.1 und 1.1.1].

1.1.2].

1.2 ohne 3D-Drucken, 1.3 und 1.3.1].

Insbesondere lehrt die [X.] in Abs. [0098] die direkte Herstellung des [X.] als Teil des [X.]s (vgl. [X.] Abs. [0098]: „[X.] is depicted in [X.]. 15 and contains implant analogs 1402 (See [X.]. 24), 1404 in respective implant analog receptacles 1302, 1304 of the second altered 3-D CAD model 1300. The implant analogs 1402, 1404 may be identical, or may vary depending on the implants placed in the patient.“).

Zum [X.] werden in der [X.] mehrere Verfahren aufgezählt, u. a. das Laser-Sintern (vgl. [X.] Abs. [0097]: „[X.], [X.], selective laser sintering, solid ground curing, or other known rapid prototyping processes.“).

1.3.1 des Patentanspruchs 1 als offenbart anzusehen.

AbbildungAbbildung

1.4 „the method [X.] manufacturing“ weder ausdrücklich, noch wird der Fachmann es mitlesen. So wird in der [X.] das virtuelle Modell der Zahnstruktur auf Grundlage eines Scans eines herkömmlichen Gipsmodells ([X.]) erstellt (vgl. [X.] Abs. [0093]–[0094]: „The [X.] 1000 is made from an impression of the mouth as previously described. Once the [X.] 1000 is prepared it is scanned using a scanning technique previously described, [X.], such as a Computer Aided Design ("CAD") program so that a three-dimensional ("3-D") CAD model 1100 of the [X.] 1000 is created, as shown in [X.]. 12.“). Ein derartiges Gipsmodell enthält jedoch bereits eine Basis (siehe u. a. [X.] [X.]. 11). Es besteht daher keine Notwendigkeit, einen zusätzlichen Grundkörper (CAD basis) hinzuzufügen. Der Verweis der Klägerin auf [X.]ur 11 als Argument dafür, dass der Fachmann diese technische Anweisung mitlese, geht daher fehl, weil die [X.] bereits einen durch den Scan erfassten Grundkörper lehrt.

1.4 gegenüber der [X.] neu.

2.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ebenfalls neu gegenüber dem übrigen Stand der Technik, für welchen die Klägerin selbst fehlende Neuheit nicht mehr geltend gemacht hat, denn keine der übrigen Druckschriften ([X.], [X.], [X.] bis [X.]) zeigt die Herstellung eines [X.]s mit einem Implantatanalog [Merkmal 1.3], bei dem das Implantatanalog direkt als Teil des [X.]s gedruckt wird [Merkmal 1.3.1].

Abbildung

2.2.1 Aus der bereits in der [X.] genannten Druckschrift [X.] ergeben sich alle Merkmale des Oberbegriffs und das Merkmal 1.4. So zeigt die [X.] ein Verfahren zum Herstellen eines [X.]s von wenigstens einem Teil eines Oberkiefers und/oder eines Unterkiefers (vgl. [X.] Abs. [0024]: „[X.] patient, three unique physical models would be made – the upper and lower jaw model of the original digital model and the isolated tooth die.“) [= Merkmal 1.]. Hierzu werden mittels eines Intra-Oral-Scanners dreidimensionale Daten der Zahnstruktur erhalten (vgl. [X.] Abs. [0017]: „In the environment of [X.]. 1, data obtained by an intra-oral [X.] 3D surface [X.].“, [X.]. 1 Bezugszeichen (102)) [= Merkmal 1.1.1].

1.1.2].

1.1].

1.4].

Abbildung

1.2].

1.3 und 1.3.1, wonach das erstellte Modell ein Implantatanalog enthält und dieses als Teil des [X.]s ausgedruckt wird. Diese Lehre kann der Fachmann der [X.] nicht entnehmen, da der [X.] kein Hinweis auf die Herstellung oder Positionierung eines [X.] zu entnehmen i[X.]

2.2.2 Die Druckschrift [X.] zeigt ein Verfahren zur Herstellung einer Zahnprothese mittels CAD/CAM-Verfahren (vgl. [X.] Titel: „An immediately loaded CAD/[X.] definitive prosthesis: [X.]“), insbesondere beschreibt die [X.] u. a. das Erstellen einer Zahnprothese mittels CAD/[X.], mit denen als Ausgangspunkt ein Dentalmodell erstellt wird (vgl. [X.] S. 11 re. [X.].: „A [X.] scan and specialized surgical planning software is used to produce an accurate stereo-lithography ca[X.]“) [= Merkmal 1.].

1.1.1 und 1.1.2], um hieraus ein dreidimensionales Modell des Kiefers zu erhalten (vgl. [X.] S. 8f. re. [X.].: „The [X.] data ... having the 2 sets of scans superimposed upon each other. [X.] was of the osseous tissues and the other the complete denture, which showed the position of the planned denture teeth in relation to the bone. … A 3-dimensional implant planning software program (Oralim; Medicim) allowed the clinicians to evaluate the osseous tissues in relation to the position of the denture teeth. [X.], [X.] implants were digitally evaluated and placed.“, [X.]. 2A) [= Merkmal 1.1].

Abbildung

Diese virtuellen Daten des Kiefers werden verwendet, um damit die Größe und Lage der Implantate zu bestimmen (vgl. [X.] S. 9 li. [X.].: „[X.], [X.] implants were digitally evaluated and placed.“).

Abbildung

1.2]. Hierbei liest der Fachmann analog zur [X.] mit, dass dem virtuellen Modell eine Basis hinzugefügt wird. Eine derartige Basis ist auch bei dem erstellten physischen [X.] gemäß [X.]. 3A der [X.] erforderlich, um das [X.] im Artikulator zu befestigen [= Merkmal 1.4].

1.3]. Am [X.] müssen somit denklogisch Leerstellen enthalten sein, die bereits bei der Erstellung des [X.]s vorgesehen sind oder nachträglich erstellt wurden, um darin in einem weiteren Verfahrensschritt die [X.] anzubringen. Damit unterscheidet sich das Verfahren der [X.] von dem gemäß [X.] beanspruchten Verfahren, bei dem das Implantatanalog direkt als Teil des [X.]s ausgedruckt wird [Merkmal 1.3.1].

2.2.3 Die [X.] beschreibt ein Verfahren zum Platzieren und Herstellen einer dentalen Suprastruktur, wobei die Planung der Position der Implantate mittels CAD vorgenommen wird und auf Grundlage dieser Planung ein oder mehrere Zubehörteile und/oder ein [X.] (digital cast 35) hergestellt werden (vgl. [X.], [X.] 5ff.: „[X.], a part of which is represented in figure 5, [X.] in figure 7, [X.] aforesaid [X.]-scan and the computer planning.“) [= Merkmal 1.].

1.1.1 und 1.1.2].

Abbildung

1.1 und 1.2]. Der Fachmann wird zwangsläufig den gescannten dreidimensionalen Daten eine CAD-Basis hinzufügen [Merkmale 1.4]. Die bezüglich der [X.] und [X.] erläuterte Argumentation gilt für die [X.] analog.

1.3].

1.3.1].

2.2.4 Die Druckschriften [X.] und [X.] bis [X.] zeigen insbesondere nicht die Herstellung eines [X.] und damit auch nicht die Herstellung des [X.] als Teil des [X.]s [Merkmal 1.3.1]. Sie liegen weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

Die im Recherchebericht des Streitpatents genannte [X.] lehrt ein Verfahren für die genaue Herstellung und Montage eines Metallgerüsts für Zahnimplantate. Bezüglich der [X.] (implant analogs 20) wird darauf hingewiesen, diese auf dem [X.] anzubringen (vgl. [X.] [X.]. 6 Z. 2ff.: „The implant analogs 20 are replicas of actual dental implants, and are placed in the dental model 30 in [X.] mouth during an impression procedure.“).

Die Druckschriften [X.] bis [X.] betreffen das Gebiet der Erstellung virtueller [X.]e u. a. zur Herstellung individuell gefertigter, implantatgestützter [X.] insbesondere unter Zuhilfenahme von CAD/CAM-Verfahren. Weder die Verwendung noch die Herstellung eines [X.] werden in diesen Druckschriften erwähnt.

3. Dem Fachmann war die angegriffene Lehre des Streitpatents unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik, insbesondere der Druckschriften [X.] oder [X.], auch nicht nahegelegt.

3.1 Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang ([X.], 1055 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.], 607 – Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([X.], 1039, Rn. 20 – [X.]; [X.], 382 – [X.]) und die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunktes als – aus Sicht ex post – nächstliegender Stand der Technik weder ausreichend noch erforderlich ist (zuletzt [X.], 509 – [X.]infrequenz; GRUR 2017, 498 – Gestricktes Schuhoberteil). Vor dem Hintergrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten [X.] und die Leistung der Lehre des Streitpatents darin, ein Verfahren bereitzustellen, in dem gemäß Merkmal 1.3.1 ein Implantatanalog als Teil des hergestellten Dentalmodels ausgedruckt wird.

Hierbei ist für die Beurteilung eines Naheliegens insbesondere zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Technik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen ([X.], 487 – einteilige Öse).

Danach wurde die erfindungsgemäße Lehre dem Fachmann nach Überzeugung des Senats im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nicht nahegelegt, da weder im Stand der Technik ein Ausdrucken des [X.] als Teil des Modells lehrte noch hierzu Anregungen vermittelte.

3.2 Ausgehend von der technischen Lehre des Streitpatents ergab sich die objektiv zu lösende Aufgabe, eine Verbesserung der weitgehend manuellen Herstellung eines [X.]s aus Gips durch computergesteuerte Herstellungsverfahren eines [X.]s mittels CAD/CAM zu erreichen. Dadurch wird die handwerkliche Arbeit des Zahntechnikers verringert und die Präzision des physischen Modells verbessert.

Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass der Fachmann sein Augenmerk für eine derartige Problemlösung auf die Verfahren nach der [X.] oder [X.] als einem äußerst relevanten und erfolgversprechenden Stand der Technik richtete. Dort fand er allerdings keinerlei Vorbild oder Anregung, zur Problemlösung den erfindungsgemäß gewählten Weg des Druckens des [X.] als Teil des [X.]s zu beschreiten.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens Anlass gehabt, bei dem Verfahren zur Herstellung des [X.]s nach den Druckschriften [X.] oder [X.] das Implantatanalog direkt als Teil des [X.]s zu drucken, kann dem nicht beigetreten werden.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Technik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen ([X.], 487 – einteilige Öse).

Das gilt auch für die Frage, ob der Fachmann nicht unter Heranziehung seines Fachwissens naheliegend zur erfindungsgemäßen Lösung gelangen konnte. So ist nicht nur erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Stand der Technik zu entwickeln, sondern insbesondere musste der Fachmann im Anmeldezeitpunkt des Streitpatents Anlass gehabt haben, den Weg der Erfindung zur Problemlösung zu beschreiten.

Weder aus der [X.], noch der [X.] ergab sich für den Fachmann eine Anregung, ein Implantatanalog direkt als Teil des [X.]s zu drucken. Beide Druckschriften zeigen, ein Implantatanalog am mittels CAD/CAM-Methode hergestellten [X.] zu montieren. Dies entspricht auch der bekannten Methode, die [X.] am Gipsmodell anzubringen, um darauf die geplante Zahnstruktur zu modellieren (vgl. [X.] [X.] 22ff.: „[X.], manually made cast which is normally used in the laboratory to produce a superstructure.“, vgl. auch [X.], vgl. [X.] S. 9 li. [X.].: „In these sites, implant replicas were placed, [X.]“ ([X.]. 2).

Beim Übertragen der herkömmlichen Technik (Gipsmodell) auf ein digitales Verfahren zur Herstellung des [X.]s (CAM/[X.]) behält der Fachmann diese Methode der nachträglichen Montage bei. Dieses Vorgehen zeigen auch die Druckschriften [X.] und [X.], die von einem mittels digitaler Daten erzeugten [X.] ausgehen und darauf das Implantatanalog anbringen.

3.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die CAD/[X.] bzw. die [X.] wie das 3D-Drucken dem Fachmann als solche bekannt waren. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen ([X.], Urteil vom 30. April 2009 – [X.], [X.], 743 Rn. 37 – Airbag-Auslösesteuerung). Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung der CAD/[X.] bzw. der [X.] besagt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht, dass für den Fachmann Anlass bestand, das [X.]/[X.] bzw. der [X.] herzustellen, wobei darüber hinaus das Implantatanalog bereits als Teil des [X.]s gedruckt wird.

Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014 – [X.], [X.], 647 – Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 – [X.], [X.], 509 Rn. 113 – [X.]infrequenz).

Unbestritten besitzt die Herstellung mittels CAD/CAM-Verfahren und/oder [X.] die Vorteile einer Qualitätssteigerung aufgrund der Fehlervermeidung der handwerklichen Leistung, sie besitzt eine hohe Flexibilität und ermöglicht auch einfache Korrekturen bei der Herstellung des Modells. Diese Verfahren gehörten im Sinne dieser Rechtsprechung als vielfältig anwendbare Mittel zum allgemeinen Fachwissen. Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann aber nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt.

Als hinreichender Anlass zu ihrer Anwendung könnte das Wissen des Fachmanns um die CAD/CAM-Verfahren daher nur dann genügen, wenn ihm die grundsätzliche Möglichkeit vor Augen stand, die [X.] ebenfalls als Teil des [X.]s herzustellen. Denn nur dann hätte er auf die CAD/CAM-Verfahren als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles Mittel zur Herstellung zurückgreifen können. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen nach den Vorbildern des Standes der Technik, die für den Fachmann aus den Druckschriften [X.] und [X.] lediglich die Anregung ergaben, die [X.] nachträglich hinzuzufügen, wie dies der Fachmann bereits aus den traditionellen Verfahren mit den Gipsmodellen kannte.

Das gilt ebenso für die weiteren, in der Rechtsprechung (siehe aktuell [X.]. v. 27. November 2018, [X.]) anerkannten Ausnahmen und Einschränkungen an das Erfordernis einer veranlassten erfindungsgemäßen Problemlösung, wie für eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten. Denn die erfindungsgemäße Lösung erweist sich aus den genannten Gründen nicht als beliebig (hierzu [X.]Z 156, 179, 189 f. = GRUR 2004, 47, 50 – blasenfreie [X.]; [X.], 56 Rn. 25 – Injizierbarer Mikroschaum).

Eine andere Bewertung der erfindungsgemäßen Lösung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man weitergehend mit der Rechtsprechung des [X.] darauf abstellt, ob die mit einem Merkmal verbundenen besonderen Vorteile oder Wirkungen dann nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden können, wenn sie in der Patentschrift nicht offenbart und auch für den Fachmann nicht erkennbar sind (siehe aktuell [X.]. v. 27. November 2018, [X.] unter Hinweis auf [X.] GRUR 1971, 403 – Hubwagen; ferner [X.] GRUR 1962, 83 – Einlegesohle; GRUR 1960, 542 – [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 4 Rn. 105). Denn unabhängig davon, ob man diesen Ansatz kritisiert, weil hierin nicht mehr auf die objektive Bereicherung des Stands der Technik, sondern mehr auf Belohnungsaspekte abgestellt werde (so [X.]/Busse, [X.] 8. Aufl., § 4 Rn. 78) oder ob man zutreffenderweise berücksichtigt, dass eine objektive Bereicherung des Stands der Technik nur angenommen werden kann, wenn sie auch für den Fachmann erkennbar ist, das heißt offenbart ist oder aufgrund des Fachwissens zugänglich ist (so auch [X.]/[X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 4 Rn. 32), führt auch eine derartige Korrektur vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn sowohl in der Patentschrift in Absatz [0075] wie auch wortgleich in der [X.] (Seite 23 Zeile 35 – Seite 24 Zeile 2) und Teilanmeldung (Abs. 84) wird als wichtiges Beispiel vorteilhafter Möglichkeiten erwähnt, die [X.] ebenfalls als Teil des [X.]s herzustellen, und damit auf die Vorteile ausdrücklich hingewiesen, welche zudem für den Fachmann erkennbar waren.

Soweit in der oben genannten Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung der Vorteile und Wirkungen nur auf die Patentschrift abgestellt wird, muss allerdings nach Auffassung des Senats stattdessen auf den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung des Patents abgestellt werden, da deren objektiver Inhalt die Grenzen des zulässigen Patentgegenstands bestimmt und der dort offenbarte [X.] nicht nachträglich unzulässig erweitert sein darf. Die Patentschrift stellt insoweit in den Grenzen des Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs keine zusätzliche Zäsur für einen zulässigen Rückgriff auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung dar. Offenbarungsdefizite der Patentschrift sind deshalb nur dann erheblich, wenn hierdurch in anderer Hinsicht in die Zäsurwirkung der veröffentlichten Patentschrift eingegriffen wird.

3.4 Die im Übrigen von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahe. Da aus keiner der übrigen entgegengehaltenen Druckschriften das Merkmal 1.3.1 bekannt oder nahegelegt ist, kann auch eine Zusammenschau dieser Schriften nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen.

4. Nachdem die weiteren Patentansprüche auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind und von diesem getragen werden, ist auch ihr Gegenstand patentfähig.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 47/17 (EP)

05.02.2019

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 05.02.2019, Az. 4 Ni 47/17 (EP) (REWIS RS 2019, 10662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10662

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