Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. IX ZB 112/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5723

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 112/12
vom

16. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], Grupp und die Richterin
Möhring

am 16. Mai 2013
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 11.
September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.860,98

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Steuerberater auf Herausgabe von Finanzbuchhaltungsdaten und -unterlagen in Anspruch. [X.] macht der Beklagte Vergütung für Buchhaltungstätigkeiten und 1
-
3
-
für die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses in Höhe von insgesamt

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Wi-derklage als unzulässig abgewiesen, weil diese erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei. Den Gebührenstreitwert hat das für die [X.] danach au

Die von dem Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil unbeschränkt eingelegte Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das [X.] hat ausgeführt, der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfor-r-reicht. Die Beschwer für das Berufungsverfahren richte sich bei einer [X.] zur Herausgabe nach dem für die Herausgabe erforderlichen Aufwand. Der von dem Beklagten insoweit behauptete Aufwand für die Beschaffung und
f-wand nur einmal anfalle. Da die gleich gelagerten Verfahren bereits seit fast einem halben Jahr abgeschlossen seien, sei zudem davon auszugehen, dass der Beklagte den Aufwand bereits erledigt habe, "so dass nunmehr tatsächlich ". Der weitere Aufwand für die Zu-2
3
4
-
4
-
sammenstellung der Buchhaltungsdaten und -unterlagen sei anhand der Anga-

Auch die Widerklage verhelfe der Berufung nicht zum Erreichen des Be-schwerdewerts, weil diese nach
Schluss der mündlichen Verhandlung und des-halb in unzulässiger Weise erhoben worden sei. Über eine Zulassung der Beru-fung nach § 511 Abs. 4 ZPO habe die Kammer nicht entscheiden müssen.

III.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dert. Der angegriffene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich gewährleis-teten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang
zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 227
f; vom 16. November 2010 -
VIII
ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 29. März 2012 -
IV
ZB 16/11, [X.], 2041 Rn. 9; vom 26. Juni 2012 -
VI
ZB 12/12, [X.], 1412 Rn. 5; vom 8. Januar 2013 -
VI
ZB 52/12, [X.] Rn. 4).

5
6
7
-
5
-

Eine unzumutbare, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigende Er-schwerung des Zugangs zu der (Berufungs-)Instanz kann auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des [X.] gemäß § 511 Abs.
2 Nr. 1 ZPO liegen. Hierzu muss das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Bemessung zukommenden Ermessens überschritten oder von sei-nem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2011 -
V
ZB 193/10, [X.], 488 Rn. 7 f; vom 10. Mai 2012 -
V
ZB 242/11, [X.], 334, 335). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht unterlaufen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. [X.] hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Werts des [X.] die Widerklage unberücksichtigt gelassen.

a) Im Streitfall hat
das Amtsgericht den Beklagten nicht nur [X.] verurteilt, sondern auch dessen Widerklage abgewiesen. [X.] ist der Beklagte deshalb in Höhe der Summe der Werte von Klage und Widerklage. Die für den [X.] geltende Regelung des § 5 Halbsatz 2 ZPO steht dem nicht entgegen ([X.], Urteil vom 28. September 1994 -
XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn. 2; Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., § 5 Rn. 2; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 5 Rn. 34). Auch sind die Gegenstände von Klage und Widerklage nicht wirtschaftlich identisch (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 28.
September 1994, aaO).

Der Wert der Widerklage kann auch nicht wegen des Umstands [X.] bleiben, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erhoben worden ist. Dies käme nur in Betracht, wenn das Amtsgericht von einer Entscheidung über die Widerklage abgesehen hätte (vgl. 8
9
10
11
-
6
-
hierzu [X.], Beschluss vom 19. März 2009, aaO Rn. 9, für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageerweiterung). Unerheblich ist insoweit, ob das Amtsgericht unter den gegebenen Umständen über die Wi-derklage entscheiden durfte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 12. Mai 1992
-
XI
ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urteil vom 19. April 2000 -
XII
ZR 334/97, [X.], 2512, 2513). Das Amtsgericht hat über die Widerklage entschieden, und dies beschwert den Beklagten.

b) Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Beseitigung der gesam-ten durch das amtsgerichtliche Urteil vermittelten Beschwer. Der Wert des [X.] bleibt deshalb nicht hinter der Beschwer zurück
und liegt

12
-
7
-
kann deshalb dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch bezüglich der Klage-forderung Fehler bei der Bemessung des Werts des [X.] unterlaufen sind.

Kayser
Raebel
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
4 C 452/10 (II) -

LG Hannover, Entscheidung vom 11.09.2012 -
12 [X.]/12 -

Meta

IX ZB 112/12

16.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. IX ZB 112/12 (REWIS RS 2013, 5723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.