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PDF anzeigen [X.]/03
vom 2. Mai 2005 in der Sache
- 2 - [X.] [X.] hat am 2. Mai 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: [X.] gegen den Beschluß des [X.]s
Rostock vom 1. August 2003 werden auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die Beklagte vermietete der Klägerin mit am 21. August 1996 auf die Dauer von 25 Jahren geschlossenen Mietvertrag Räumlichkeiten und Park-flächen des Gemeindezentrums der Gemeinde P.. Das [X.] wurde von der [X.] oder ihren beiden Gesellschaftern auf einem Grundstück errichtet, das die Klägerin später zu diesem Zweck an die Gesell-schafter der [X.] je zur ideellen Hälfte veräußert hatte. Der Mietvertrag war auf seiten der [X.] lediglich von deren Gesell-schafter B. unterschrieben worden. Dies nahm die Klägerin zum Anlaß, den [X.] vom 15. Februar 2002 ordentlich zum 30. September 2002 zu kündigen. Die Beklagte wies die Kündigung zurück. Die Klägerin hat die gerichtliche Feststellung begehrt, daß der Mietver-trag am 30. September 2002 endete. Das [X.] hat der Klage stattgege-ben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] durch Beschluß vom 1. August 2003 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen - 3 - hat die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses [X.] und Rechtsbeschwerde erhoben. I[X.] [X.] sind nicht statthaft. Die Beklagte verkennt selbst nicht, daß es für eine Rechtsbeschwerde an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO fehlt und daß die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil der Beschluß des [X.] nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist eindeutig und verfassungsgemäß. Sie läßt die von der [X.] unter dem - hier ohnehin nicht passenden - Gesichtspunkt der [X.] angenommene Durchbrechung nicht zu. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, daß - wie die Klägerin geltend macht - keine Rede davon sein kann, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verkannt habe. [X.] [X.]
Gehrlein [X.]
Meta
02.05.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2005, Az. II ZR 263/03 (REWIS RS 2005, 3760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3760
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