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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 14. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
BGB §§ 714, 709, 167
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer [X.]bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesell-schafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der [X.]abzuschließen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - [X.]- [X.]
- 2 - [X.][X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch [X.]Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, [X.]und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.]vom 11. Dezember 2002
aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.]vom 23. Mai 2002 wird mit der [X.]zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, als Gesamt-schuldnerin neben [X.]51.456,40 • auf das Treuhandkonto der [X.]bei der [X.]Bank, BLZ 1, Konto-Nr. 2, zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des ersten und zweiten [X.]haben die Klägerin zu 1/25 und die Beklagte zu 24/25 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
Die Beklagte und [X.]sind paritätische Gesellschafter der inzwischen aufgelösten "[X.]T. & [X.]GbR" (nachfolgend: GbR), die sich mit der Vermitt-lung und Verwaltung von Wohnungen befaßte. Die Geschäftsführung der GbR nahmen beide Gesellschafter gemeinsam wahr; eine besondere Regelung über die Vertretung der [X.]ist nicht getroffen worden.
Die Klägerin und die [X.](nachfolgend: Beteiligungsgesellschaft) errichteten in [X.]eine seit Ende des Jahres 1999 bezugsfertige größere Wohnanlage, mit deren Erstver-mietung sie die GbR betrauten. Die GbR übernahm der Klägerin und der [X.]gegenüber durch einen allein seitens des [X.]unterzeichneten Vertrag vom 6. August 1999 eine - im Gegenzug mit 295.000,00 DM zu vergütende - Mietgarantie für einen Zeitraum von 53 Mona-ten. Zur Sicherung der Ansprüche aus der Mietgarantie verpflichtete sich die GbR, einen Betrag in Höhe von 105.000,00 DM auf ein von der [X.]zu zahlen.
Die von der Beteiligungsgesellschaft zur alleinigen Prozeßführung er-mächtigte Klägerin hat - neben dem gesondert verklagten Gesellschafter [X.]- die Beklagte als Gesellschafterin der GbR aus der - unbeglichenen - Mietgaran-tie auf Zahlung von 53.685,65 • (105.000,00 DM) in Anspruch genommen. Das [X.]hat der Klage entsprochen. Im [X.]ist die Klägerin mit ihrem - im Hinblick auf Zahlungen des Gesellschafters [X.]um [X.]• ermäßigten - Antrag abgewiesen worden. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-- 4 - nen Revision verfolgt die Klägerin ihren nunmehr nur noch auf Zahlung von 51.456,40 • gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt nach Maßgabe des [X.]der Klägerin zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
[X.]Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei Abschluß des Vertrages mit der Klägerin sei die GbR durch den Gesellschafter [X.]mangels Mitwirkung der Beklagten nicht wirksam vertreten worden. Eine Alleinvertretungsbefugnis des Gesellschafters [X.]könne nicht aus seiner Zeugenaussage, die Verträge der GbR in einem Umfang von 95 % der Fälle ohne Einbeziehung der [X.]abgeschlossen zu haben, hergeleitet werden. Diese Übung gestatte nicht den sicheren Schluß auf eine unbeschränkte Vertretungsmacht.
I[X.]Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Be-klagte, die als Gesellschafterin für Verbindlichkeiten der GbR persönlich einzu-stehen hat ([X.]146, 341, 358; 142, 315, 318 f.; BGH, Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 56/02, NJW 2003, 1803; BGH, Sen.Urt. v. 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, NJW 2003, 1445), ist der Klägerin auf der Grundlage der beru-fungsgerichtlichen Feststellungen zur Zahlung von 51.456,40 • verpflichtet. Der Gesellschafter [X.]war kraft einer ihm von der Beklagten stillschweigend er- teilten Vollmacht berechtigt, namens der GbR gegenüber der Klägerin und der Beteiligungsgesellschaft die Mietgarantie zu übernehmen.
- 5 - 1. Organschaftlicher (vgl. MünchKommBGB/[X.]4. Aufl. § 714 Rdn. 16) Vertreter der GbR war [X.]allerdings nicht. Der Umfang der Vertre- tungsmacht entspricht, sofern der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine beson-dere Regelung trifft, der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 714, 709 BGB). Im Falle gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis sind die [X.]danach als Gesamtvertreter befugt, Verbindlichkeiten zu Lasten der [X.]zu begründen.
2. Der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt aber nicht ausnahmslos, vielmehr kann auch einer der Mitgesellschafter mit der alleinigen Vertretung der [X.]betraut werden (MünchKommBGB/[X.]aaO, § 714 Rdn. 22). Das muß nicht ausdrücklich, sondern kann auch in konkludenter Form (vgl. nur BGH, Urt. v. 5. November 1962 - VII ZR 65/61, [X.]§ 167 BGB Nr. 13 Bl. 2; BGH, Urt. v. 17. Januar 1968 - VIII ZR 240/66, [X.]§ 167 Nr. 15 Bl. 2; Soergel/ Leptien, BGB 13. Aufl. § 167 Rdn. 15; RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 167 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Habermeier, BGB 2003, § 167 Rdn. 15) geschehen und einzelne Fälle betreffen oder generell gelten. An eine derartige Bevollmäch-tigung sind, wenn - wie hier - der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen ([X.]16, 394, 396 f.; MünchKommBGB/[X.]aaO, § 714 Rdn. 22; Staudinger/Habermeier, BGB 2002, § 714 Rdn. 2; zur KG: Sen.Urt. v. 13. März 1972 - II ZR 164/69, WM 1972, 615 f.; zur Bevollmächtigung eines Angestellten vgl. RG Gruchot 52, 937, 940). Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine [X.]bürgerlichen Rechts vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der [X.]beschränkt, - 6 - dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesell-schaft im Außenverhältnis freie Hand gewährt.
3. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat hier die Beklagte den Gesellschafter [X.]stillschweigend zum Abschluß des [X.] bevollmächtigt.
a) Die Gesellschafter haben ihre Tätigkeitsfelder in der Weise aufgeteilt, daß die Beklagte sich vornehmlich der Bürotätigkeit gewidmet, während der Gesellschafter [X.]nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ge- schäftlichen Kontakte hergestellt und in 95 % der Fälle die Verträge für die [X.]allein geschlossen hat. Obwohl ihr durch die Wahrnehmung der Büroverwaltung ohne weiteres eine Einflußnahme auf den schriftlichen [X.]eröffnet war, hat es die Beklagte gebilligt, daß der [X.][X.]nahezu sämtliche Verträge ohne ihre Gegenzeichnung namens der GbR unterschrieben hat (vgl. RGZ 100, 48 f.). Diese während der gesamten Dauer des [X.]praktizierte einvernehmliche [X.]rechtfertigt die Folgerung, daß die Beklagte den Gesellschafter [X.]still- schweigend bevollmächtigt hat, die [X.]allein zu vertreten.
b) Dieser Würdigung steht - anders als das Berufungsgericht, das zu [X.]eine organschaftliche Vertretungsregelung mit einer Vollmachterteilung neben dem Gesellschaftsvertrag gleichsetzt, meint - nicht der Umstand entge-gen, daß der Gesellschafter [X.]"nur" 95 % der Verträge ohne Mitwirkung der Beklagten geschlossen hat. Die Mitwirkungsquote von 5 % ist nicht Ausdruck einer dem Gesellschafter [X.]erteilten, nach Art oder Größenordnung bestimmter Verträge beschränkten Vollmacht. Die Mitwirkung der weiter - 7 - vertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein [X.]dafür, daß sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise be-vollmächtigt hat (vgl. [X.]16, 394, 397). [X.][X.]
Gehrlein [X.]
Meta
14.02.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 11/03 (REWIS RS 2005, 5044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5044
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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