Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 21/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 608

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BUNDESGERICHTSHOF

[X.]/04
vom 22. November 2004 in dem Verfahren

- 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Dr. [X.] am 22. November 2004

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des [X.]: 50.000 •

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller bewarb sich um eine von neun in der [X.] Rechtspflege 1999 Seite 191 für den Amtsgerichtsbezirk H. aus-geschriebenen [X.]n. Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 teilte ihm die An-tragsgegnerin mit, daß sie seiner Bewerbung nicht entsprechen könne. Er [X.] in der Rangfolge der Bewerber mit 122,75 Punkten an zwölfter Stelle; sie - 3 - beabsichtige, die neun Stellen den punktbesseren Mitbewerbern zu übertra-gen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachge-sucht. Nachdem das [X.] mit Beschluß vom 5. Juni 2000 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, [X.] die Antragsgegnerin zwischen dem 19. und dem 22. Juni 2000 die neun punktbesseren Mitbewerber zu Notaren. Daraufhin hat der Antragsteller bei dem [X.] begehrt festzustellen, daß der Bescheid der [X.] vom 7. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sei und sie ihn zum Notar [X.] bestellen müssen. Das [X.] hat den Antrag mit Beschluß vom 23. Oktober 2000 zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde zum [X.] blieb erfolglos ([X.] vom 26. März 2001 - [X.] 30/00 - ju-ris).

Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-fassungsgericht (NJW 2004, 1935) den Beschluß des [X.]s vom 26. März 2001 und den Beschluß des [X.]s vom 23. Oktober 2000 aufgehoben und ausgesprochen, diese Beschlüsse sowie der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000 verletzten den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

In dem an das [X.] zurückverwiesenen Verfahren hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, die Hauptsache habe sich nicht erledigt; es gehe weiterhin um die materiell richtige und zutreffende [X.]. Diese müsse anhand der von dem [X.] festgeleg-- 4 - ten Kriterien überprüft werden. Sei er danach zu Unrecht abgelehnt worden, stünde die in einem anderen Verfahren ([X.] Not 16/01) aufgrund einstweiliger Anordnung des [X.]s freigehalte-nen [X.] für ihn zur Verfügung.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen; ein Rechtsschutzinteresse sei nicht mehr gegeben. Hier-gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

I[X.]

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Mangels eines anders lautenden Antrags im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß der Antragsteller seinen zuletzt gestellten Antrag fest-zustellen, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000 rechtswid-rig gewesen sei und die Antragsgegnerin ihn zum Notar hätte bestellen müs-sen, weiterverfolgt. Dieser Antrag ist indes unzulässig.

a) In dem Verfahren nach § 111 [X.] ist ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht zulässig, es sei denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer. Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei - 5 - künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (st. Rspr., vgl. [X.] vom 26. März 2001 - [X.] 30/00 aaO m.w.N.).

b) Im Streitfall besteht das vorbeschriebene Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag nicht. Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel bereits durch die Entscheidung des [X.]s erreicht. Denn das [X.] (NJW 2004, 1935, 1938 ff) hat in dem Beschluß vom 20. April 2004 ausgesprochen, daß die ablehnende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar sind. Zugleich hat es die Anforderungen benannt, die an eine verfassungsgemäße Auswahl-entscheidung zu stellen und damit bei künftigen Bewerbungen des [X.] zu beachten sind.

2. Der Antragsteller hat allerdings, ohne dies in einen Antrag zu kleiden, auch zum Ausdruck gebracht, daß es ihm um "eine materiell richtige und zu-treffende Auswahlentscheidung" gehe. Das gab aber keinen Anlaß, durch ei-nen gerichtlichen Hinweis darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller seinen ursprünglichen, auf Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000 und Bestellung zum Notar gerichteten Antrag wieder aufnimmt. Ein solcher [X.] wäre ebenfalls unzulässig.

a) Bleibt ein Bewerber auf eine [X.] ohne Erfolg, kann er zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrenanspruchs einen gerichtlichen Verpflich-tungsantrag stellen. Für einen solchen fehlt nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings das Rechtsschutzinteresse, sobald die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt ist. Seit der Novellierung des Zulassungsrechts im - 6 - Jahre 1991 ist es nicht mehr möglich, einen zu Unrecht abgelehnten Bewerber für ein Anwaltsnotariat nach der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu-sätzlich zu bestellen. Das ergibt sich daraus, daß die Justizverwaltung eine zusätzliche [X.] nur dann schaffen kann, wenn sie aufgrund der in § 4 [X.] vorgeschriebenen Kriterien ein öffentliches Interesse daran festgestellt hat. Die zusätzliche Stelle ist nach den §§ 6, 6b [X.] förmlich auszuschrei-ben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen. Dies hat zur Folge, daß die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sich ausschließlich auf diese Stelle bezieht. Wird die ausgeschriebene Stelle be-setzt, ist das durch die Ausschreibung eingeleitete Verfahren wie im Beamten-recht beendet. Ein gleichwohl aufrechterhaltener oder erhobener Verpflich-tungsantrag ist nach Besetzung der Stelle wegen fehlenden Rechtsschutzinter-esses unzulässig ([X.] vom 10. August 2004 - [X.] 28/03 Umdruck S. 4 ff, vorgesehen zum Abdruck in [X.], m.w.N.; vgl. auch [X.] aaO S. 1936). Hier hatte sich der Antragsteller um eine von neun in der Nieder-sächsischen Rechtspflege 1999 Seite 191 für den Amtsgerichtsbezirk [X.]ausgeschriebenen [X.]n beworben. Die Stellen sind zwischen dem 19. und dem 22. Juni 2000 besetzt worden. Damit war das [X.] beendet; der Antrag auf Übertragung einer der neun [X.]n war nach den vorbeschriebenen Grundsätzen nicht mehr zulässig. Ob von letzteren eine Ausnahme zu machen wäre, wenn die Übertragung auf den Mitbewerber unter Verstoß gegen eine einstweilige Anordnung geschah (vgl. BVerwGE 118, 370; offengelassen für das [X.] in dem [X.] vom 10. August 2004 aaO [X.]), kann offenbleiben. Denn die Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber erfolgte erst, nachdem das [X.] das Gesuch des - 7 - Antragstellers, sein Bestellungsbegehren durch einstweilige Anordnung zu si-chern, zurückgewiesen hatte.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß in einem an-deren Besetzungsverfahren aufgrund einstweiliger Anordnung des Bundesver-fassungsgerichts eine von fünf in der [X.] Rechtspflege 2000 Seite 196 ausgeschriebenen [X.]n für den Amtsgerichtsbezirk H. für ihn freizuhalten sei. Jene [X.] ist nicht Gegenstand des in dem vor-liegenden - die Stellenausschreibung in der [X.] Rechtspflege 1999 Seite 191 betreffenden - Verfahren erhobenen Bewerbungsverfahrensan-spruchs.

[X.] [X.] [X.]

Doyé [X.]

Meta

NotZ 21/04

22.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 21/04 (REWIS RS 2004, 608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 608

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