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PDF anzeigen[X.]/03vom3. November 2003in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 4. August 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] die von der Antragsgegnerin in der [X.], 196 ausgeschriebenen fünf [X.]n im Amtsgerichtsbezirk [X.]bewarben sich u.a. der Antragsteller und Rechtsanwalt [X.] Vier der [X.] mit anderen Bewerbern besetzt; die fünfte Stelle sollte nach dem Er-- 3 -gebnis des Auswahlverfahrens dem Antragsteller übertragen werden. Der ab-schlägig beschiedene Rechtsanwalt [X.] erwirkte beim [X.] am 11. Juli 2001 eine einstweilige Anordnung (1 BvQ 29/01 - [X.], 57), worin der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für Rechtsanwalt [X.]bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerdeeine [X.] im Amtsgerichtsbezirk [X.]freizuhalten. Diese Anordnungist nach wiederholter Verlängerung bis heute in [X.]. Die [X.] die am 9. Juli 2001 unterzeichnete [X.] für den [X.] beim Präsidenten des Landgerichts [X.]. Nachdem drei [X.] für den Amtsgerichtsbezirk [X.] ausgeschriebeneStellen mit punktbesseren Mitbewerbern des Antragstellers besetzt worden [X.], beantragte dieser am 22. April 2003, ihm die hinterlegte [X.] "schnellstmöglich" auszuhändigen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit [X.] vom 16. Mai 2003 ab. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen aufdie einstweilige Anordnung des [X.] vom 11. Juli 2001sowie darauf, daß keine weitere [X.] im Amtsgerichtsbezirk [X.] vakant sei. Die fünfte [X.] aus dem Ausschreibungsverfahren des [X.] 2000 hält die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die einstweilige Anordnungdes [X.] nach wie vor frei.Der Antragsteller hat den Bescheid vom 16. Mai 2003 mit dem [X.] gerichtliche Entscheidung angefochten. Das [X.] hat [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde desAntragstellers.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid beein-trächtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; er ist rechtmäßig.1.Die vom Antragsteller begehrte Aushändigung der [X.]würde der einstweiligen Anordnung des [X.] vom11. Juli 2001 zuwiderlaufen. Danach ist die Antragsgegnerin nach wie vor ver-pflichtet, bis zur Entscheidung des [X.] über die vonRechtsanwalt [X.] eingelegte Verfassungsbeschwerde diesem eine [X.]im Amtsgerichtsbezirk [X.] freizuhalten. Zwar dürfte sich der Beschlußdes [X.] nicht unmittelbar auf die noch unbesetzte [X.] aus dem Ausschreibungsverfahren des Jahres 2000 beziehen; die [X.] könnte ihm vielmehr auch dadurch Rechnung tragen, daß sie eineandere freie Stelle unbesetzt ließe. Eine solche freie Stelle gibt es jedoch imAmtsgerichtsbezirk [X.] nicht. Vor diesem Hintergrund bewirkt die einst-weilige Anordnung, daß die Antragsgegnerin die noch unbesetzte Stelle ausder Ausschreibung des Jahres 2000 weiterhin freihalten muß.Würde die Antragsgegnerin in Befolgung der verfassungsgerichtlichenAnordnung die für Rechtsanwalt [X.] freizuhaltende [X.] unbesetzt las-sen und dem Antragsteller gleichwohl die [X.] aushändigen, soliefe dies auf die Errichtung einer zusätzlichen [X.] und deren Beset-zung ohne entsprechende Ausschreibung hinaus. Für die Errichtung weiterer[X.]n, die im übrigen im Organisationsermessen der Antragsgegnerinsteht (vgl. [X.]sbeschluß vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - NJW 1996,123, 124; st. Rspr.), fehlt es jedoch, wie die Antragsgegnerin überzeugend [X.] hat, an dem in § 4 [X.] vorausgesetzten Bedürfnis. Das zieht auch [X.] nicht in Zweifel. Die Besetzung einer [X.] ohne vorausge-gangene Ausschreibung ist, wie sich aus § 6b [X.] ergibt, unzulässig (vgl.[X.]sbeschluß vom 5. Februar 1996 - [X.] 18/95 - D[X.] 1996, 905; st.Rspr.).2.Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei infolgeder für ihn als fünftbesten Bewerber günstigen Auswahlentscheidung der An-tragsgegnerin bereits "Träger" des zu der unbesetzten fünften Stelle [X.]. Die Bestellung zum Notar erfordert die Aushändigung der [X.] (§ 12 Satz 1 [X.]). Solange die Urkunde nicht ausgehän-digt ist, ist der betreffende Bewerber nicht Träger des [X.] dargelegten rechtlichen Zusammenhänge hat auch der [X.] erkannt, wie seine Ausführungen in der Beschwerdebegründungzeigen. Seine weitere Argumentation, die anscheinend auch durch einzelneWendungen in dem angefochtenen Beschluß veranlaßt ist, läuft im [X.] darauf hinaus, daß er der Antragsgegnerin vorwirft, sie habe die Aushän-digung der [X.] an ihn "schuldhaft und rechtswidrig, zumindestaber ermessensfehlerhaft unterlassen" und "enteignungsgleich" in [X.] eingegriffen; sie hätte "im Rahmen der ihr zustehenden Ermes-sensfreiheit einfach eine Stelle in dem Bewerbungsjahr 2001 respektive 2002mehr ausschreiben (können) als ursprünglich angedacht" gewesen sei. [X.] sich der Antragsteller auf [X.] der Amts- und Staatshaftung. Soll-ten insoweit Ansprüche in Betracht kommen, wären sie nicht auf [X.], sondern auf Geldersatz gerichtet; über sie wäre im Verfahren nach § 111[X.] nicht zu entscheiden. Insbesondere kann die Antragsgegnerin in [X.] 6 -sem Zusammenhang nicht, wie der Antragsteller meint, verpflichtet [X.] in nachholend korrigierender Ermessensentscheidung Schadensbe-grenzung vorzunehmen".4.Der [X.] versteht die Verbitterung des Antragstellers, dessen Interes-sen zwischen der einstweiligen Anordnung des [X.]und den Zwängen der Personalplanung der [X.] Justizverwal-tung derzeit keinen Schutz finden. Das Verfahren nach § 111 [X.] bietetdafür unter den gegenwärtigen Bedingungen indessen keine Möglichkeit [X.]. Der [X.] hat davon abgesehen, für das Beschwerdeverfahren dieAuslagenerstattung anzuordnen.[X.] Tropf Kurzwelly[X.]Eule
Meta
03.11.2003
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 18/03 (REWIS RS 2003, 922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 922
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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