Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 18/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 922

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom3. November 2003in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 4. August 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] die von der Antragsgegnerin in der [X.], 196 ausgeschriebenen fünf [X.]n im Amtsgerichtsbezirk [X.]bewarben sich u.a. der Antragsteller und Rechtsanwalt [X.] Vier der [X.] mit anderen Bewerbern besetzt; die fünfte Stelle sollte nach dem Er-- 3 -gebnis des Auswahlverfahrens dem Antragsteller übertragen werden. Der ab-schlägig beschiedene Rechtsanwalt [X.] erwirkte beim [X.] am 11. Juli 2001 eine einstweilige Anordnung (1 BvQ 29/01 - [X.], 57), worin der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für Rechtsanwalt [X.]bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerdeeine [X.] im Amtsgerichtsbezirk [X.]freizuhalten. Diese Anordnungist nach wiederholter Verlängerung bis heute in [X.]. Die [X.] die am 9. Juli 2001 unterzeichnete [X.] für den [X.] beim Präsidenten des Landgerichts [X.]. Nachdem drei [X.] für den Amtsgerichtsbezirk [X.] ausgeschriebeneStellen mit punktbesseren Mitbewerbern des Antragstellers besetzt worden [X.], beantragte dieser am 22. April 2003, ihm die hinterlegte [X.] "schnellstmöglich" auszuhändigen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit [X.] vom 16. Mai 2003 ab. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen aufdie einstweilige Anordnung des [X.] vom 11. Juli 2001sowie darauf, daß keine weitere [X.] im Amtsgerichtsbezirk [X.] vakant sei. Die fünfte [X.] aus dem Ausschreibungsverfahren des [X.] 2000 hält die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die einstweilige Anordnungdes [X.] nach wie vor frei.Der Antragsteller hat den Bescheid vom 16. Mai 2003 mit dem [X.] gerichtliche Entscheidung angefochten. Das [X.] hat [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde desAntragstellers.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid beein-trächtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; er ist rechtmäßig.1.Die vom Antragsteller begehrte Aushändigung der [X.]würde der einstweiligen Anordnung des [X.] vom11. Juli 2001 zuwiderlaufen. Danach ist die Antragsgegnerin nach wie vor ver-pflichtet, bis zur Entscheidung des [X.] über die vonRechtsanwalt [X.] eingelegte Verfassungsbeschwerde diesem eine [X.]im Amtsgerichtsbezirk [X.] freizuhalten. Zwar dürfte sich der Beschlußdes [X.] nicht unmittelbar auf die noch unbesetzte [X.] aus dem Ausschreibungsverfahren des Jahres 2000 beziehen; die [X.] könnte ihm vielmehr auch dadurch Rechnung tragen, daß sie eineandere freie Stelle unbesetzt ließe. Eine solche freie Stelle gibt es jedoch imAmtsgerichtsbezirk [X.] nicht. Vor diesem Hintergrund bewirkt die einst-weilige Anordnung, daß die Antragsgegnerin die noch unbesetzte Stelle ausder Ausschreibung des Jahres 2000 weiterhin freihalten muß.Würde die Antragsgegnerin in Befolgung der verfassungsgerichtlichenAnordnung die für Rechtsanwalt [X.] freizuhaltende [X.] unbesetzt las-sen und dem Antragsteller gleichwohl die [X.] aushändigen, soliefe dies auf die Errichtung einer zusätzlichen [X.] und deren Beset-zung ohne entsprechende Ausschreibung hinaus. Für die Errichtung weiterer[X.]n, die im übrigen im Organisationsermessen der Antragsgegnerinsteht (vgl. [X.]sbeschluß vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - NJW 1996,123, 124; st. Rspr.), fehlt es jedoch, wie die Antragsgegnerin überzeugend [X.] hat, an dem in § 4 [X.] vorausgesetzten Bedürfnis. Das zieht auch [X.] nicht in Zweifel. Die Besetzung einer [X.] ohne vorausge-gangene Ausschreibung ist, wie sich aus § 6b [X.] ergibt, unzulässig (vgl.[X.]sbeschluß vom 5. Februar 1996 - [X.] 18/95 - D[X.] 1996, 905; st.Rspr.).2.Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei infolgeder für ihn als fünftbesten Bewerber günstigen Auswahlentscheidung der An-tragsgegnerin bereits "Träger" des zu der unbesetzten fünften Stelle [X.]. Die Bestellung zum Notar erfordert die Aushändigung der [X.] (§ 12 Satz 1 [X.]). Solange die Urkunde nicht ausgehän-digt ist, ist der betreffende Bewerber nicht Träger des [X.] dargelegten rechtlichen Zusammenhänge hat auch der [X.] erkannt, wie seine Ausführungen in der Beschwerdebegründungzeigen. Seine weitere Argumentation, die anscheinend auch durch einzelneWendungen in dem angefochtenen Beschluß veranlaßt ist, läuft im [X.] darauf hinaus, daß er der Antragsgegnerin vorwirft, sie habe die Aushän-digung der [X.] an ihn "schuldhaft und rechtswidrig, zumindestaber ermessensfehlerhaft unterlassen" und "enteignungsgleich" in [X.] eingegriffen; sie hätte "im Rahmen der ihr zustehenden Ermes-sensfreiheit einfach eine Stelle in dem Bewerbungsjahr 2001 respektive 2002mehr ausschreiben (können) als ursprünglich angedacht" gewesen sei. [X.] sich der Antragsteller auf [X.] der Amts- und Staatshaftung. Soll-ten insoweit Ansprüche in Betracht kommen, wären sie nicht auf [X.], sondern auf Geldersatz gerichtet; über sie wäre im Verfahren nach § 111[X.] nicht zu entscheiden. Insbesondere kann die Antragsgegnerin in [X.] 6 -sem Zusammenhang nicht, wie der Antragsteller meint, verpflichtet [X.] in nachholend korrigierender Ermessensentscheidung Schadensbe-grenzung vorzunehmen".4.Der [X.] versteht die Verbitterung des Antragstellers, dessen Interes-sen zwischen der einstweiligen Anordnung des [X.]und den Zwängen der Personalplanung der [X.] Justizverwal-tung derzeit keinen Schutz finden. Das Verfahren nach § 111 [X.] bietetdafür unter den gegenwärtigen Bedingungen indessen keine Möglichkeit [X.]. Der [X.] hat davon abgesehen, für das Beschwerdeverfahren dieAuslagenerstattung anzuordnen.[X.] Tropf Kurzwelly[X.]Eule

Meta

NotZ 18/03

03.11.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 18/03 (REWIS RS 2003, 922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.