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PDF anzeigen[X.]/03vom3. November 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 6 b, 10Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung derJustizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter [X.] bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.[X.], Beschluß vom 3. November 2003 - [X.] 10/03 - OLG Hamburgwegen Ausschreibung- 2 -Der [X.], [X.], hat am 3. November 2003durch [X.] [X.], [X.] und Dr. Kurzwellysowie die Notare Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.], [X.] für No-tarsachen, vom 23. April 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.000 [X.]:[X.] Jahre alte Antragsteller war bis 1999 Notar mit dem Amtssitz inH. . Er hat vor dem [X.] eine Reihe von Anträgen gestellt,die die Ausschreibung von Notarstellen und deren Unterlassung, den Inhalt [X.] und die Zulässigkeit von Notarsozietäten zum Gegenstand ha-ben. Das [X.] hat die Anträge als unzulässig verworfen. Mit dersofortigen Beschwerde verfolgt er sie, zum Teil mit abgewandeltem Inhalt, wei-ter.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Der Antrag, acht Notarstellen, die durch Ausscheiden [X.] aus dem Amt oder auf sonstige Weise frei geworden sind sowieeine erhebliche zusätzliche Anzahl von Notarstellen ("Nullstellen") sofort auszu-schreiben, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltendmacht, durch die Ablehnung der Ausschreibung oder ihre Unterlassung in sei-nen Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]shandelt die Landesjustizverwaltung bei der Feststellung der Zahl der zu [X.] ausschließlich in Ausübung ihrer Organisationsgewalt; [X.] auf Ausschreibung einer Notarstelle ist deshalb, von hier nicht vorlie-genden Ausnahmefällen abgesehen, unzulässig (zuletzt Beschl. v. 31. [X.] - [X.] 24/02, [X.] 2003, 230 = NJW 2003, 2458). Dasselbe gilt für [X.], die Ausschreibung von Notarstellen "für (näher bezeichnete) Stadtteile- 4 -oder Amtsgerichtsbezirke zu unterlassen". Ausschließlich im Bereich der Orga-nisationsgewalt der Antragsgegnerin verbleiben auch die Anträge, die begehr-ten "Nullstellen" auf einen Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk "zu beschränken",diese "Beschränkung" auch bei der nächsten (näher bezeichneten) [X.] vorzunehmen und im laufenden Bewerbungsverfahren einzuhalten. [X.] § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerneröffnete Möglichkeit, dem Notar, abweichend von Satz 1 der Vorschrift, der [X.] die gesamte politische Gemeinde vorsieht, einen bestimmten Stadtteiloder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuweisen, dient ausschließlichdem Interesse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 [X.]). Der Umstand, daßder Antragsgegner von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, eröffnet [X.] nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung nach § 111[X.] herbeizuführen. Entsprechendes gilt für das weitere Begehren, den [X.] Notaren einen Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitzzuzuweisen.2. Die Anträge, bei der begehrten Ausschreibung der acht frei geworde-nen Notarstellen sowie bei der (näher bezeichneten) nächsten Stellenaus-schreibung die Amtsstellen "konkret zu bezeichnen" (z.B. [X.],[X.]) und im Amtlichen Anzeiger statt im Justizministerialblatt [X.] machen, betreffen die Art und Weise des Ausschreibungsverfahrens. [X.] nicht in gleicher Weise vom [X.] künftiger Bewerber ent-fernt, wie die zu 1 dargestellten Organisationsmaßnahmen. Denn die [X.] hat den Zweck, den gleichmäßigen Zugang zum Beruf für alle Inter-essenten, die die Befähigung zum Amt besitzen, zu ebnen. Mit der "konkretenBezeichnung" der Amtsstelle will der Antragsteller dem indirekten Einfluß [X.] auf die Besetzung frei werdender Stellen (vgl. [X.] [X.]Z127, 83; [X.], 1 BvR 152/02 vom 1.7.2002, [X.]. 17,- 5 -http.//www.bverfg.de/) entgegenwirken. Gleichwohl fehlt es an der Klagebefug-nis, denn die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle nach dem frei gewor-denen Notariat ist ungeeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbes-sern. Sie würde die [X.] nicht zwingen, sich mit einem Stellenbewerber zurgemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Zudem liefe der Antrag auf einegesetzwidrige Organisationsmaßnahme hinaus. Der Notar ist Träger eines per-sönlichen Amtes (§ 1 [X.]), eine Verselbständigung des [X.] im Sin-ne einer Abtrennung von der Person des Notars ist dem Recht fremd (zuletztSen.Beschl. v. 8. Juli 2002 - [X.] 28/01, [X.] 2002, 403). Daß der [X.] durch die Ausschreibung im Justizministerialblatt in seinen Rechtenverletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.3. Der Antrag, das Bestehen von [X.]n (mit mehr als drei [X.]) zu untersagen, hat, wovon das [X.] zu Recht ausgeht, [X.] zum Erlaß einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 9Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Gegenstand. Das Verfahren nach § 111 [X.]i.[X.]. den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit stellt eine solche Rechtsschutzmöglichkeit nicht zur Verfügung.Auch dem [X.] (§§ 40 ff. VwGO) ist sie fremd.Dies kann der Antragsteller nicht mit dem [X.] Antrag auf Feststellung,daß die bestehenden [X.] unzulässig sind, umgehen. [X.] sind im Verfahren nach § 111 [X.] grundsätzlich nicht vorgesehen.Einer der Ausnahmefälle, die der [X.] entwickelt hat (vgl. zuletzt Beschl. [X.] 1998 - [X.] 36/97, [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 - Feststellungsantrag 7),ist nicht [X.] 6 -4. Der Antrag, die [X.] wegen Befangenheit [X.] auszuschließen, liegt neben der Sache.[X.] Tropf Kurzwelly[X.]Eule
Meta
03.11.2003
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 10/03 (REWIS RS 2003, 915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 915
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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