Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.08.2013, Az. 2 BvR 1548/13

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 3475

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Haftbedingungen im Strafvollzug - hier: Kostenentscheidung einer Strafvollstreckungskammer - Kostenbelastung begründet keinen besonders schweren Nachteil iSd § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG - Gewicht des verfahrensgegenständlichen Grundrechtsverstoßes bei bloßer Kostenentscheidung weniger schwerwiegend


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine nach § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergangene Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits.

2

1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 [X.]), liegen nicht vor.

3

a) Die Strafvollstreckungskammer hat allerdings bei ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten des [X.], bezüglich dessen Erledigung eingetreten war, nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer konkreten Infektionsgefahr in einem Anspruch darauf verletzt gewesen sein könnte, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden (vgl. [X.], 420 <426>). Auch hat sie bei ihrer Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Erledigung des [X.] durch eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt eingetreten war, die dem Begehren des Beschwerdeführers entsprach (zur Bedeutung solcher Umstände für die Kostenentscheidung nach Erledigung s. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 Ws 537/99 -, juris; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 1644/07 -, juris).

4

b) Ob die Kostenentscheidung, die zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, [X.]>), deshalb Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Der Beschwerdeführer ist angesichts der geringfügigen Kostenbelastung, die aus dem festgesetzten Gegenstandswert von 200 Euro resultiert, und unter Berücksichtigung des Gewichts, das er selbst ausweislich der außerordentlich zahlreichen von ihm geführten fachgerichtlichen Verfahren dem Risiko einer Belastung mit Verfahrenskosten zumisst, durch die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht erheblich beschwert. Ein Nachteil, dessentwegen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, kann zwar trotz Geringfügigkeit oder völligen Fehlens einer materiellen Belastung deshalb anzunehmen sein, weil ein besonders krasser Grundrechtsverstoß vorliegt (vgl. [X.]E 90, 22 <25>; [X.]K 18, 209 <210>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Übersehen oder Übergehen einer Rechtsposition hat im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung nach [ref=5306575d-6251-498d-b0a3-051d25ed9227]§ 121 Abs. 2 Satz 2 [X.][/ref] nicht dasselbe Gewicht wie im Zusammenhang einer Entscheidung, die die betreffende Rechtsposition - wie etwa den Anspruch des Gefangenen, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden - unmittelbar berührt.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1548/13

14.08.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 5. Juli 2013, Az: 13 StVK 288/13, Beschluss

§ 93c Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 18 StVollzG, § 121 Abs 2 S 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.08.2013, Az. 2 BvR 1548/13 (REWIS RS 2013, 3475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3475

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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