Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 100/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7008

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Gegenstand

Markenschutz eines Fruchtlikörs: Verwechslungsgefahr; Verkehrsauffassung und beschreibende Benutzung - AMARULA/Marulablu


Leitsatz

AMARULA/Marulablu

1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

2. Die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung (Art. 12 Buchst. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG) ist nach ihrer Funktion und Stellung im Gesetz im Löschungsklageverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

3. Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Marulablu“ als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit den Klageanträgen zu I 1 a (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung [X.]), zu [X.] (Auskunft), zu [X.] (Rechnungslegung), zu [X.] (Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung), zu [X.] (Rückruf), zu [X.] (Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten), zu II (Einwilligung in die Löschung der beim [X.] registrierten Wortmarke 302 008 042 588 [X.]) und zu [X.] (Feststellung der Schadensersatzpflicht) abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt seit mehr als zwanzig Jahren unter der Bezeichnung „[X.]“ in [X.] einen in [X.] aus der dort beheimateten [X.] hergestellten [X.]. Sie ist Inhaberin der 1984 unter anderem für Likör eingetragenen [X.] Wortmarke 1066470

[X.]

sowie der gleichlautenden, am 23. Dezember 2008 angemeldeten und am 9. Juni 2009 unter anderem für alkoholische Getränke eingetragenen Gemeinschaftswortmarke 007489743.

2

Darüber hinaus sind für die Klägerin seit 1984 die Wort-Bild-Marke 1067083 (für [X.] aus Früchten des [X.]) sowie seit 1993 die [X.] (für alkoholische Getränke) eingetragen. Die Klägerin ist schließlich Inhaberin von zwei jeweils für alkoholische Getränke eingetragenen Gemeinschaftsbildmarken, nämlich der am 23. Dezember 2008 angemeldeten und am 9. Juni 2009 eingetragenen Marke 7489801 sowie der am 6. November 2008 angemeldeten und am 20. Mai 2009 eingetragenen Marke 7371909. Diese Marken sind nachstehend wiedergegeben:

AbbildungAbbildungAbbildung

            [X.] 1067083      [X.] 2030400   Gemeinschaftsmarke 7489801

Abbildung

Gemeinschaftsmarke 7371909

3

Die Klägerin vertrieb ihr Produkt in folgender Ausstattung:

Abbildung

4

Die Beklagte zu 1 vertreibt seit 2008 unter der Bezeichnung

[X.]

einen in [X.] hergestellten [X.], von dem sie behauptet, er sei unter Verwendung der [X.] hergestellt. Sie vertreibt ihr Produkt seit [X.] 2008 in der aus der im Klageantrag zu [X.] abgebildeten Aufmachung.

5

Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin der [X.] zu 1, die [X.] zu 3 bis 5 sind einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der [X.] zu 2.

6

Zugunsten des [X.] zu 3 ist seit dem 19. Dezember 2008 die [X.] Wortmarke Nr. 302 008 042 588

Marulablu

unter anderem für Liköre eingetragen (Streitmarke).

7

Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Marulablu“ eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie vertritt ferner die Auffassung, die [X.] ahmten mit dem Produkt „Marulablu“ die Ausstattung ihres Produkts „Amarula“ nach und erweckten zudem den unzutreffenden Eindruck, der Likör „Marulablu“ stamme aus [X.].

8

Die Klägerin hat beantragt,

[X.] die [X.] zu verurteilen,

1. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) Spirituosen und/oder Liköre unter dem Kennzeichen [X.] anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder ein solches Kennzeichen auf Spirituosen und/oder Likören anzubringen und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, insbesondere wie unter [X.] wiedergegeben;

und/oder

b) in der unter [X.] wiedergegebenen Ausstattung einen [X.] anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen;

und/oder

c) einen [X.] wie nachfolgend wiedergegeben, mit folgenden auf eine [X.] Herkunft hinweisenden Angaben zu versehen,

- Abbildung eines Sonnenuntergangs in [X.]r Steppenlandschaft,

- Verwendung von gelb-gold-braunen Farbtönen,

- Abbildung von Giraffen und

- Verwendung [X.] auf dem Etikett mit folgendem Inhalt:

„CREAM Liqueur

For this unique Marulablu Cream Liqueur we use finest Marula Fruit Destillate imported from the subequatorial African continent and also flavour. [X.], where it is locally well-known as the Elephant tree.“

und diesen Likör anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu exportieren und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, ohne dass der Likör tatsächlich aus [X.] stammt.

Abbildung

9

Die Klägerin hat die [X.] ferner auf Auskunft (Antrag zu [X.]), Rechnungslegung (Antrag zu [X.]), Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung (Antrag zu [X.]), Rückruf der gemäß den Anträgen zu [X.] a bis c gekennzeichneten Produkte von gewerblichen Abnehmern (Antrag zu I 5), Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten (Antrag zu [X.]) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu III) in Anspruch genommen. Von der [X.] zu 3 verlangt die Klägerin zudem die Einwilligung in die Löschung der Streitmarke „Marulablu“ (Antrag zu II).

Das [X.] hat in der Verwendung des Zeichens „Marulablu“ durch die Beklagte zu 1 eine Markenverletzung gesehen. Es hat der Klage hinsichtlich des auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung gerichteten Antrags zu [X.] a und der darauf bezogenen Folgeanträge stattgegeben. Ferner hat es die [X.] antragsgemäß zur Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten sowie die Beklagte zu 3 zur Einwilligung in die Löschung der Streitmarke verurteilt. Die übrigen auf die Untersagung der Verwendung der Ausstattung und der geographischen Herkunftsangaben gerichteten Unterlassungs- und die darauf bezogenen Folgeansprüche hat das [X.] abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat es das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, die ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat sämtliche [X.] verneint und zur Begründung ausgeführt:

Der auf die Untersagung der Benutzung der Bezeichnung „[X.][X.]“ gerichtete Klageantrag zu [X.] sei weder aus Markenrecht noch aus Wettbewerbsrecht begründet.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] scheide jedenfalls aus, weil die Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 [X.] eingreife. Diese Vorschrift sei auf Fälle eines gespaltenen Verkehrsverständnisses anwendbar, wie es auch hier im Hinblick auf den [X.] „[X.]“ vorliege. Dabei sei unerheblich, dass das angegriffene Zeichen nicht ausschließlich aus der beschreibenden Angabe „[X.]“ bestehe, sondern die weitere Silbe „[X.]“ angehängt sei. Die Benutzung der Bezeichnung „[X.][X.]“ verstoße nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.]. Sie spiegele insbesondere keine Handelsbeziehung zwischen den [X.] und der Klägerin vor. Diejenigen Teile des Verkehrs, die die [X.] bereits kennten, sähen in der angegriffenen Bezeichnung einen beschreibenden Hinweis auf die Frucht, aus der der Likör der [X.] hergestellt sei. Für den übrigen Teil des Verkehrs erschließe sich der beschreibende Gehalt zwar nicht aus der Bezeichnung selbst, dafür aber aus den Angaben auf dem Flaschenetikett. Diese legten auch für den unkundigen Verbraucher von vornherein nahe, dass „[X.]“ einen Inhaltsbestandteil darstelle, nach dem der Likör schmecken solle.

Auch lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Bezeichnung „[X.]“ seien nicht gegeben. Eine [X.] im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG sei schon deshalb zu verneinen, weil bei der konkreten Vermarktung des Likörs der beschreibende Gehalt des [X.]s „[X.]“ erkennbar werde. Zudem sei auch im Rahmen dieser Vorschrift das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] zu beachten. Wegen der aus dem Etikett erkennbaren Bezugnahme des [X.]s „[X.]“ auf die Produktzusammensetzung fehle es ferner an einer Täuschungsabsicht im Sinne von Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Damit fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die auf den Antrag zu [X.] bezogenen Folgeansprüche. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Streitmarke, weil zulässige Verwendungen dieser Marke denkbar seien.

Der auf die Untersagung der von den [X.] benutzten Produktausstattung gerichtete Klageantrag zu [X.] sei ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG scheide aus, weil es jedenfalls an einer Herkunftstäuschung fehle. Die Ausstattungen der Flaschen der Parteien wiesen lediglich ganz geringe Gemeinsamkeiten auf, die keine Gefahr der Herkunftstäuschung begründeten. Da es an einem Imagetransfer fehle, scheide auch ein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. [X.] aus. Zudem werde durch die angegriffene Ausstattung weder eine [X.] im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 2 UWG geschaffen noch eine Täuschung gemäß Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG hervorgerufen oder ein für die Annahme einer unzulässigen vergleichenden Werbung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG ausreichender Bezug zu der Klägerin als Mitbewerberin hergestellt. [X.] Ansprüche hätten ebenfalls keinen Erfolg, weil die Marken der Klägerin nicht ihre Produktausstattung schützten.

Der auf das Verbot von geographischen Herkunftsangaben gerichtete Klageantrag zu [X.] sei ebenfalls unbegründet. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 128 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 [X.] nicht zu. Die von der Klägerin insoweit beanstandeten Gestaltungselemente der Produktausstattung der [X.] seien zwar geeignet, beim Verbraucher Assoziationen an [X.] zu erwecken. Der Verkehr entnehme dem aber nicht, dass der Likör auch in [X.] hergestellt sei, zumal das Frontetikett den Zusatz „[X.]“ aufweise.

B. Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Anträge zu [X.] (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „[X.][X.]“) und die darauf bezogenen Folgeanträge zu [X.] (Auskunft), zu [X.] (Rechnungslegung), zu [X.] (Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung), zu [X.] (Rückruf), zu [X.] (Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten) zu [X.] (Feststellung der Schadensersatzpflicht) sowie den gegen den [X.] zu 3 gerichteten Antrag zu II (Einwilligung in die Löschung der Streitmarke „[X.][X.]“) als unbegründet erachtet hat, halten den Angriffen der Revision nicht stand (dazu unter I bis [X.]). Dagegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge zu [X.] (Unterlassung der Verwendung der Ausstattung des Likörs) und zu [X.] (Unterlassung von Angaben, die auf eine [X.] Herkunft des Likörs hinweisen) wendet (dazu unter [X.] und V).

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „[X.][X.]“ aus den von der Klägerin vorrangig geltend gemachten markenrechtlichen Grundlagen nicht verneint werden.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass keine der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Markenrechte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b [X.] rechtfertigt, weil markenrechtliche Ansprüche jedenfalls gemäß § 23 Nr. 2 [X.] und Art. 12 Buchst. b [X.] ausgeschlossen sind. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Gemeinschaftswortmarke [X.] „[X.]“, hilfsweise auf die gleichlautende [X.] Wortmarke Nr. 1066470 und weiter hilfsweise auf ihre Wort-Bild-Marken in der oben aufgeführten Reihenfolge gestützt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Klage aus der in erster Linie geltend gemachten Gemeinschaftsmarke zu Recht abgewiesen worden ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die auf diese Marke gestützten Ansprüche nicht durchgreifen, hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Markenverletzung mit der Begründung offengelassen, es lägen jedenfalls die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] vor (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.], 705 Rn. 21 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 181, 77 Rn. 26 - [X.]; Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 134 Rn. 58 - Perlentaucher). Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass der Tatbestand einer Verletzung der [X.] erfüllt ist.

b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angegriffene Bezeichnung beschreibende Bedeutung im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] hat. Die dort angestellten Erwägungen können für die hier einschlägige Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b [X.] ohne weiteres herangezogen werden.

aa) Das Berufungsgericht hat einen objektiv beschreibenden Inhalt des [X.]s „[X.]“ angenommen und dazu festgestellt, dass damit der in [X.] wachsende Baum bezeichnet wird, aus dessen Früchten nach den Angaben der [X.] ihr mit „[X.][X.]“ gekennzeichneter Likör hergestellt wird. Ausgehend hiervon hat es eine für § 23 Nr. 2 [X.] erforderliche beschreibende Benutzung der Bezeichnung „[X.][X.]“ darin gesehen, dass der [X.] „[X.]“ als Hinweis darauf diene, dass der so bezeichnete Likör unter Verwendung der [X.]frucht hergestellt worden sei. Dies gelte nicht nur für denjenigen Teil des Verkehrs, dem die „[X.]“-Frucht bekannt sei. Dem anderen Teil des Verkehrs, der die „[X.]”-Frucht nicht kenne, erschließe sich der beschreibende Gehalt der Bezeichnung zwar nicht bereits aus dem Wortlaut selbst, aber doch aus der von der [X.] verwendeten Ausstattung. Denn auf dem Etikett werde auf den „[X.]-Geschmack“ hingewiesen; außerdem seien dort [X.]-Früchte abgebildet.

bb) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.

(1) Nach der Vorschrift des Art. 12 Buchst. b [X.] hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem [X.] zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 12 [X.]; vgl. zu § 23 Nr. 2 [X.] [X.]Z 181, 77 Rn. 27 - [X.], mwN; [X.], [X.], 134 Rn. 59 - Perlentaucher). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

(2) Die Revision macht geltend, die Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b [X.] sei im Streitfall nicht anwendbar, weil das angegriffene Zeichen nicht aus der - nach Auffassung des Berufungsgerichts beschreibenden - Bezeichnung „[X.]“ bestehe, sondern eine weitere Silbe („[X.]“) angehängt sei. Damit sei die Gesamtbezeichnung „[X.][X.]“ allenfalls an eine beschreibende Angabe angelehnt, nicht aber für sich genommen glatt beschreibend. Dies reiche für eine Anwendung des Art. 12 Buchst. b [X.] nicht aus. Damit dringt sie nicht durch.

Zwar liegt eine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 12 Buchst. b [X.] nur bei glatt beschreibenden Formen vor. [X.] oder an eine beschreibende Angabe angelehnte Bezeichnungen werden nicht erfasst ([X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], [X.], 880, 882 - City Plus; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, [X.], 803 Rn. 25 i.V.m. 22 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 23 Rn. 73; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 23 Rn. 65; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 23 Rn. 11). Allerdings erfasst die Schutzschranke nicht nur den Gebrauch (glatt) beschreibender Angaben in Alleinstellung, sondern auch deren Verwendung als beschreibender Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung ([X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 318 Rn. 42 - [X.]/[X.]; [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 71; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 61; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 10). Auch der [X.] hat § 23 Nr. 2 [X.] auf beschreibende Begriffe angewendet, die Bestandteil eines [X.] waren (vgl. Urteile vom 5. Juni 2008 - [X.], [X.], 798 [X.]. 2 und Rn. 18 f. - [X.], [X.], [X.], 1206 Rn. 20 f. - [X.]; Urteile vom 2. April 2009 - I ZR 209/06, [X.], 678 Rn. 17, 19 - Post/[X.], [X.], juris Rn. 16, [X.], [X.], 672 Rn. 44 - [X.] und [X.], juris Rn. 48).

Voraussetzung für die Anwendung von Art. 12 Buchst. b [X.] auf beschreibende Bestandteile von [X.] ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Behandlung komplexer Kennzeichen, dass die beschreibende Angabe vom Verkehr im [X.] als eigenständige Angabe erkannt und nicht lediglich als Element zur Bildung einer Kennzeichnung aufgefasst wird, die nach ihrem Gesamteindruck insgesamt nicht mehr als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 71). So liegt es auch im Streitfall.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr entweder von sich aus oder jedenfalls aufgrund der Gestaltung der Etiketten der Flasche der [X.] in dem Bestandteil „[X.]“ den beschreibenden Hinweis auf den Inhaltsbestandteil entnehmen wird, nach dem der Likör schmecken soll. Diese Annahme lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Beurteilung, ob eine Bezeichnung als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren im Sinne von Art. 12 Buchst. b [X.], also beschreibend verwendet wird, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie ist daher revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Tatumstände in seine Beurteilung einbezogen und anerkannte Erfahrungssätze und die Denkgesetze beachtet hat ([X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 149/96, [X.], 992, 994 = WRP 1999, 931 - [X.]). Solche Rechtsfehler sind im Streitfall nicht ersichtlich.

Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von der konkreten Gestaltung der Aufmachung des Produkts der [X.] ausgegangen ist (vgl. [X.], [X.], 992, 994 - [X.]; [X.], 134 Rn. 60 - Perlentaucher; zur Berücksichtigung von [X.] im Rahmen einer Gesamtbetrachtung [X.], [X.], 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten, mwN).

Der Richtigkeit der tatrichterlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht steht - an[X.] als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ in der angegriffenen Bezeichnung nicht graphisch getrennt, sondern zusammengeschrieben sind. Auch in einer aus einem Wort bestehenden Bezeichnung kann der Verkehr ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen erkennen, sofern er aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, die Bezeichnung zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 905 Rn. 38 = [X.], 1349 - [X.]; Urteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 729 Rn. 34 = [X.], 1046 - [X.]). Solche Umstände sind hier darin zu sehen, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt hat, dass der Verkehr aufgrund der Angaben auf der Produktausstattung den Bestandteil „[X.]“ als eine beschreibende Angabe erkennen wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Verkehr die Endsilbe „[X.]“ nicht im Sinne der [X.] Bezeichnung für „blau“ verstehen wird. Der Verkehr kann auch dann im Bestandteil „[X.]“ eine beschreibende Angabe sehen, wenn er in dem zweiten Bestandteil nicht seinerseits eine beschreibende Angabe erkennt, sondern insoweit von einem kennzeichnenden Bestandteil ausgeht.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Freistellung der Verwendung des Zeichens „[X.][X.]“ scheide nicht deshalb aus, weil die Zeichenbenutzung gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 [X.]). Im Rahmen der für die Gemeinschaftsmarke maßgeblichen Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b [X.] ist zu prüfen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht. Dies kann anhand der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden.

aa) Die Revision stützt ihre Rüge darauf, dass sie auf der Grundlage eines Privatgutachtens vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass das Produkt der [X.] keine natürlichen [X.]-Früchte enthalte. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Das Berufungsgericht habe diesen Einwand rechtsfehlerhaft mit dem Argument übergangen, Irreführungen oder Verstöße gegen gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften, die mit einer fehlerhaften Deklaration zusammenhingen, seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies sei unzutreffend. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin seien die auf den Flaschenetiketten befindlichen Hinweise „[X.] Geschmack“, „[X.] Fruit Destillate“ und „[X.]frucht-Destillat“ irreführend. Bei einer Irreführung verstoße die [X.] aber ohne weiteres gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.].

bb) Mit dieser Rüge hat die Revision Erfolg.

(1) Im Rahmen des Art. 12 Buchst. b [X.] geht es - ebenso wie bei § 23 Nr. 2 [X.] - der Sache nach darum, ob der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwiderhandelt ([X.], Urteil vom 17. März 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 509 Rn. 49 - [X.]; Urteil vom 11. September 2007 - [X.], [X.]. 2007, [X.] = [X.], 971 Rn. 33 - [X.]; [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 181, 77 Rn. 29 - [X.]). Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich ([X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 82, 84 = [X.], 153 - [X.]; [X.]Z 181, 77 Rn. 29 - [X.]; [X.], [X.], 134 Rn. 60 - Perlentaucher). Dazu gehören insbesondere kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem [X.] und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob durch die Benutzung die Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt ([X.], [X.], 509 Rn. 49 - [X.]). Auf diese Umstände ist das Merkmal der anständigen Gepflogenheiten jedoch nicht beschränkt. Zwar werden durch dieses Merkmal nicht Rechtsverstöße jeglicher Art erfasst, so dass eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Zeichenbenutzung der Anwendung der Schutzschranke nicht entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 134 Rn. 60 - Perlentaucher). Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können.

(2) Im Streitfall kommt es auf solche Umstände an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Anwendungsbereich der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b [X.] dadurch eröffnet, dass mit dem [X.] „[X.]“ der in [X.] wachsende Baum bezeichnet wird, aus dessen Früchten nach den Angaben der [X.] ihr mit „[X.][X.]“ gekennzeichneter Likör hergestellt wird. Mit dem vom Berufungsgericht nicht als verspätet zurückgewiesenen und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Vortrag der Klägerin, das Produkt der [X.] enthalte gar keine natürlichen [X.]-Früchte, wird den [X.] eine Irreführung über eben jenen Umstand vorgeworfen, der die Anwendung der markenrechtlichen Schutzschranke ermöglicht und damit einem im Übrigen bestehenden Anspruch des Markeninhabers wegen des Gesichtspunkts der [X.] entgegensteht. Die geltend gemachte Irreführung betrifft damit einen Umstand, der Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers hat.

II. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Zurückweisung des gegen den [X.] zu 3 gerichteten Antrags auf Einwilligung in die Löschung der Streitmarke "MARULABLU".

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Streitmarke zu, weil zulässige Verwendungen der Marke denkbar seien. Das Berufungsgericht stützt diese Annahme auf Ausführungen, mit denen es markenrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint hat. Eine Auslegung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt, dass damit die Bejahung der Voraussetzungen der Schutzschranke nach § 23 Nr. 2 [X.] mit der Erwägung gemeint ist, die beschreibende Bedeutung des [X.]s „[X.]“ ergebe sich aus der Produktaufmachung der angegriffenen Verletzungsform. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein Löschungsanspruch gemäß § 125b Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 [X.] nicht unter Hinweis auf die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung verneinen. Diese Schutzschranke ist nach ihrer Funktion und nach ihrer Stellung im Gesetz im registerrechtlichen Wi[X.]pruchsverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Bestimmungen gehen davon aus, dass im Übrigen der Tatbestand einer Verletzung des ausschließlichen Markenrechts durch Verwendung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung für identische oder ähnliche Waren im geschäftlichen Verkehr vorliegt, und beschränkt lediglich den Schutz einer eingetragenen Marke gegenüber [X.], sofern eine Benutzung der Marke im Sinne dieser Vorschriften in Rede steht ([X.], Beschluss vom 28. Mai 1998 - [X.], [X.]Z 139, 59, 63 - Fläminger). Dabei kommt es bei § 23 [X.] - an[X.] als bei der Bestimmung des relativen Schutzhindernisses nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 7) - nicht auf die abstrakte Kollision nach [X.] an; vielmehr sind sämtliche Umstände der konkreten [X.] zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt für das Löschungsklageverfahren. Soweit dem Urteil vom 5. Juni 2008 in der Sache [X.] ([X.], 1206 Rn. 29) etwas anderes entnommen werden sollte (vgl. [X.], [X.], 535, 538; [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 9), hält der [X.] daran nicht fest.

3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Abweisung des Löschungsantrags auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere kann eine [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 8 Abs. 1 Buchst. b [X.] zwischen den [X.]n „[X.]“ und der angegriffenen Streitmarke „[X.][X.]“ auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat es im Hinblick auf die Bejahung der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] dahinstehen lassen, ob [X.] vorliegt. Der [X.] kann eine Prüfung der [X.] nicht selbst vornehmen, weil es insoweit an hinreichend tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.

[X.]. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Verneinung der von der Klägerin mit einer Markenverletzung begründeten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung, Rückruf der gemäß den Anträgen zu [X.] bis c gekennzeichneten Produkte von gewerblichen Abnehmern, Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

[X.]. Dagegen hat das Berufungsgericht den gegen die Ausstattung des Produkts der [X.] gerichteten Antrag zu [X.] zutreffend für unbegründet gehalten.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG.

a) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe außer [X.] gelassen, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s einer Ware auch aufgrund ihrer Kennzeichnung wettbewerbsrechtliche Eigenart zukommen könne, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht eine wettbewerbliche Eigenart der Produktausstattung der Klägerin ausdrücklich unterstellt hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch zutreffend auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produktausstattungen abgestellt.

b) Die Revision dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Berufungsgericht habe die Feststellungen zur Verkehrsauffassung verfahrensfehlerhaft getroffen, angesichts der Ergebnisse des von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachtens der [X.] sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist tatrichterlicher Natur und kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und ihre Beurteilung frei von Wi[X.]prüchen mit Denkgesetzen und [X.] vorgenommen hat. Eine Beweiserhebung kann danach insbesondere dann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, [X.], 550, 552 = [X.], 527 - Elternbriefe; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 2.74, [X.] ebd. § 5 Rn. 3.11 ff., jeweils mwN). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Die Mitglieder des Berufungsgerichts gehören zu dem durch die beanstandete Ausstattung angesprochenen [X.], können also die Beurteilung der Verkehrsauffassung im Hinblick auf die Frage der Herkunftstäuschung aus eigener Anschauung vornehmen. Die Vorlage eines Parteigutachtens, das ein anderes Ergebnis als das vom - an sich hinreichend sachkundigen - Gericht favorisierte nahelegt, zwingt den Tatrichter nicht stets zur Beweisaufnahme. Er muss in diesem Fall allerdings darlegen, weshalb das Gutachten keine Zweifel an der Richtigkeit des aufgrund eigener Sachkunde ermittelten Ergebnisses begründet. Dies ist im Streitfall geschehen. Das Berufungsgericht hat sich mit dem [X.] auseinandergesetzt und dargelegt, dass die dort ermittelten Zahlen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Dass ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, zeigt die Revision nicht auf. Sie versucht lediglich, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

2. Gleiches gilt, soweit sich die Revision mit entsprechenden [X.] gegen die Verneinung einer Nachahmung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 6 Abs. 2 UWG durch das Berufungsgericht wendet. Das Berufungsgericht hat sowohl die fehlende Kennzeichenähnlichkeit als auch den Umstand berücksichtigt, dass [X.]-Liköre auf dem [X.]n Markt immer noch ungewöhnlich und keineswegs in großer Zahl vorhanden sind.

V. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den auf das Verbot von geographischen Herkunftsangaben gerichteten Antrag zu [X.] für unbegründet erachtet.

1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 [X.]. Nach diesen Vorschriften ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin insoweit beanstandeten Gestaltungselemente der Produktausstattung der [X.] seien zwar geeignet, beim Verbraucher Assoziationen an [X.] zu erwecken. Der Verkehr entnehme dem aber nicht, dass der Likör auch in [X.] hergestellt sei, zumal das vordere Flaschenetikett den Zusatz „[X.]“ aufwiese. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich für den Verkehr aus der in der angegriffenen Ausstattung verwendeten Giraffenabbildung, der Abbildung einer [X.]n Landschaft, der Verwendung der [X.] Sprache und der Erwähnung der [X.]n Herkunft der [X.] eine für die Anwendung des § 126 Abs. 1 [X.] ausreichende geographische Herkunftsangabe entnehmen lasse, welche durch den Zusatz „[X.]“ nicht hinreichend relativiert werde. Damit ersetzt die Revision lediglich die rechtsfehlerfrei vorgenommene tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

2. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Produkt der [X.] sei unter Verwendung eines aus [X.] importierten [X.]-Destillats hergestellt worden. Die Revision macht geltend, diese Annahme sei unzutreffend, weil die Klägerin unter Vorlage eines Parteigutachtens substantiiert vorgetragen habe, dass in dem Produkt der [X.] kein natürliches [X.] enthalten sei.

Die Frage, ob das Produkt der [X.] natürliches [X.] enthält, ist nicht Gegenstand der Klage, soweit sie den Antrag zu [X.] betrifft. Die Klägerin hat eine solche Irreführung über den Inhaltsstoff nicht mit diesem Antrag geltend gemacht. Dieser Antrag richtet sich ausdrücklich auf das Verbot von Angaben, die auf eine [X.] Herkunft des Likörs der [X.] hinweisen, ohne dass er tatsächlich aus [X.] stammt. Gegenstand des Streits ist damit die irreführende Behauptung, der Likör der [X.] sei in [X.] hergestellt worden. Dementsprechend hat sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf § 127 Abs. 1 [X.] gestützt, der die Irreführung über die geographische Herkunft eines Produkts, also unzutreffende Angaben über den Ort, an dem das Produkt hergestellt wurde, verbietet (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 127 Rn. 7 ff.). Auf das Verbot einer Irreführung über den Inhaltsstoff des von den [X.] vertriebenen Likörs ist weder der Antrag zu [X.] noch ein anderer Klageantrag gerichtet.

VI. Das Berufungsurteil ist damit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu [X.], auf die darauf bezogenen Folgeanträge und auf den Löschungsantrag aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Sollte das Berufungsgericht im Hinblick auf den Antrag zu [X.] bei der erneuten Prüfung markenrechtlicher Anspruchsgrundlagen zu dem Ergebnis kommen, dass die Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b [X.] im Streitfall nicht durchgreift, stellt sich die von ihm bislang offengelassene Frage, ob [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „Amarula“ und „[X.][X.]“ besteht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b [X.]).

a) Insoweit ist zu beachten, dass im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt sind und nur dadurch Unterscheidungskraft erlangen und als Marke eingetragen werden konnten, weil sie von diesem Begriff (geringfügig) abweichen, der Schutzumfang der eingetragenen Marke eng zu bemessen ist, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und der Unterscheidungskraft, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleiht. Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.], [X.], 963, 965 = [X.], 1353 - [X.]/[X.]us; [X.], [X.], 803 Rn. 22 - [X.]; [X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09, [X.], 826 Rn. 29 = [X.], 1168 - Enzymax/[X.]; ferner Urteil vom 25. März 2004 - [X.], [X.], 775, 776 = [X.], 1037 - [X.]; Urteil vom 22. April 2004 - [X.], [X.], 778, 779 = [X.], 1173 - [X.] DIREKT; Urteil vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 1071 Rn. 36 = [X.], 1461 - Kinder II; [X.], [X.], 1040 Rn. 39 - [X.]/pure). Nach diesen Grundsätzen, die in Einklang mit der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der [X.] stehen, kann einer beschreibenden Angabe kein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer Marke zukommen, weil der Verkehr beschreibende Angaben nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, sondern lediglich als Sachhinweis auffasst. Deshalb sind für den Schutzumfang einer an eine beschreibende Angabe angelehnten Marke nur diejenigen Merkmale bestimmend, die dieser Marke Unterscheidungskraft verleihen. Entsprechend eng ist der Schutzbereich der Marke bei nur wenig kennzeichnungskräftigen Veränderungen gegenüber der beschreibenden Angabe zu fassen ([X.], [X.], 1040 Rn. 40 - [X.]/pure).

b) Diese Grundsätze legen es nahe, dass der [X.] „[X.]“ bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit außer Betracht bleiben muss, weil er die Frucht beschreibt, aus deren Bestandteilen nach den Angaben der [X.] der mit „[X.][X.]“ gekennzeichneter Likör hergestellt wird.

aa) Allerdings hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] angenommen. Es ist bei dieser für seine Begründung nicht tragenden Annahme davon ausgegangen, dass der Bestandteil „[X.]“ zwar objektiv einen beschreibenden Inhalt habe, weil er einen im südlichen [X.] wachsenden Baum bezeichne, dessen Früchte in verschiedener Weise, unter anderem zu Likör, verarbeitet würden. Für den im Streitfall maßgebenden inländischen Sprachraum könne eine solche Kenntnis jedoch nur für einen Teil der Bevölkerung angenommen werden. Für den übrigen, keineswegs nur unerheblichen Teil der angesprochenen [X.]e werde sich die Bezeichnung „[X.]“ trotz der Produktaufmachung und Werbung der Parteien und der Hersteller weiterer Produkte als Fantasiebezeichnung ohne erkennbaren Sinngehalt darstellen.

bb) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Zum einen bestehen Zweifel, ob das Berufungsgericht seine Feststellung verfahrensfehlerfrei getroffen hat. So macht die Revisionserwiderung im Wege der [X.] geltend, dass sich das Berufungsgericht insoweit nicht dem umfangreich mit vielen Beispielen belegten und unter Beweis gestellten Vortrag der [X.] auseinandergesetzt habe, dem zufolge dem Verkehr die „[X.]“-Frucht aufgrund einer Vielzahl von [X.]-Produkten mittlerweile bekannt sei.

(2) Jedenfalls stehen der Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft durch das Berufungsgericht durchgreifende Bedenken gegen den angewandten rechtlichen Maßstab der zu bestimmenden Verkehrsauffassung entgegen. Das Berufungsgericht ist von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen, indem es innerhalb des durch die Ware Likör angesprochenen allgemeinen Verkehrs zwischen den Verbrauchern, die die objektive Bedeutung von [X.] kennen, und denjenigen unterschieden hat, die eine solche Kenntnis (noch) nicht haben. Eine derartige Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen [X.]es - hier dem des Verbrauchers, der als Nachfrager für Liköre in Betracht kommt - wi[X.]pricht dem Grundsatz, dass es bei der Prüfung der [X.] auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ankommt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.]/04, [X.] 2005, [X.] = [X.], 1042 Rn. 28 - [X.] LIFE; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 14 [X.] Rn. 206; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.]/09, [X.], 1124 Rn. 50 = [X.], 1550 - Interflora). Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit dem Begriff der [X.] als Rechtsbegriff deshalb nicht zu vereinbaren (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 18; krit. [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 461; zur normativen Grundkonzeption des Verkehrsverständnisses im Wettbewerbsrecht vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2007 - [X.], [X.], 1079 Rn. 36 = [X.], 1346 - Bundesdruckerei; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 1.49). Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene [X.]e ansprechen, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen ([X.], Beschluss vom 1. Juni 2011 - [X.], [X.], 64 Rn. 9 = [X.], 83 - Maalox/[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 18; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 206). In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn [X.] bei einem der angesprochenen [X.]e besteht ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - [X.], [X.], 947, 948 = [X.], 1364 - [X.]; [X.], [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 206).

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, indem es innerhalb eines einzigen [X.]es nach dem Kenntnisstand in Bezug auf die Frucht „[X.]“ differenziert hat. Es wird nunmehr - unter Berücksichtigung der mit der [X.] vorgebrachten Umstände - die Auffassung des [X.] feststellen müssen. Dabei müssen zwar Spezialkenntnisse unberücksichtigt bleiben, die nur bei kleineren Teilen des Verkehrs anzutreffen sind (vgl. [X.]/[X.], aaO § 14 Rn. 475). Ebenso wenig ist aber auf denjenigen Teil des Verkehrs abzustellen, der nicht nur originär keinerlei Kenntnisse über die [X.] hat, sondern der nicht zur Kenntnis genommen hat, dass - so die [X.] der [X.] - diese Pflanze in [X.] umfangreich in den verschiedensten Produkten vermarktet wird und - so auch der Klagevortrag - seit Jahren umfangreich als Inhaltsstoff des erfolgreichen Produkts der Klägerin beworbenen wird. Die normative Kategorie des Referenzverbrauchers erlaubt es vielmehr, diese Umstände als durchschnittliche Kenntnisse des [X.] anzunehmen (vgl. auch [X.], Urteil vom 10. April 2008 - 3 U 280/06, juris Rn. 76).

cc) Für den Fall, dass das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen bei seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Betrachtung der Ähnlichkeit der in beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Bestandteil „[X.]“ außer Betracht zu lassen ist, erstreckt sich der Schutz der [X.] allein auf den vorangestellten Buchstaben „A“, so dass eine Ähnlichkeit mit der nachgestellten Silbe „[X.]“ der angegriffenen Bezeichnung weder im Klang noch im Schriftbild oder im Bedeutungsgehalt in Betracht kommen dürfte. Da sich die Parteien insoweit mit ihren Bezeichnungen in unterschiedlicher Weise an den beschreibenden Begriff „[X.]“ angelehnt haben, liegt im Streitfall auch keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass der Schutzumfang eines an einen beschreibenden Begriff angelehnten Zeichens eng zu bemessen ist und eine im Hinblick auf den beschreibenden [X.] bestehende Übereinstimmung die [X.] nicht begründen kann (vgl. [X.], [X.], 803 Rn. 22 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 166 f.).

2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass markenrechtliche Ansprüche den Unterlassungsantrag zu [X.] nicht stützen, kommt es auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen an. Insoweit wendet sich die Revision vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht solche Anspruchsgrundlagen verneint hat.

a) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 2 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine [X.] mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

aa) Das Berufungsgericht hat eine [X.] im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG mit der Begründung verneint, bei der konkreten Vermarktung des Likörs werde durch die auf dem Etikett gegebenen Hinweise auf die [X.] der beschreibende Gehalt des [X.]s „[X.]“ erkennbar. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des § 5 Abs. 2 UWG nur in den Blick genommen, ob die Gefahr bestehe, dass das Produkt der [X.] zu 1 mit der Marke „[X.]“ verwechselt werde. Es habe außer [X.] gelassen, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG auch dann vorliege, wenn die [X.] das Produkt der Klägerin betreffe. Die Klägerin habe auch den Antrag zu [X.] auf die [X.] gestützt.

Diese Rüge greift nicht durch. Der hier maßgebende Antrag zu [X.] ist ausdrücklich auf das Verbot der Benutzung des Kennzeichens „[X.][X.]“ gerichtet. Allein zur Begründung des Verbots der Verwendung des Kennzeichens hat die Klägerin eine [X.] gemäß § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht. Soweit die Klägerin schriftsätzlich die [X.] angesprochen hat, geschah dies zur Begründung der [X.] zwischen den Kennzeichen. Die Ähnlichkeit der Produktaufmachung ist dagegen maßgeblich für das mit dem Antrag zu [X.] angestrebten Verbot, das die Unterlassung einer mit der Ausstattung der Klägerin verwechselbaren Produktausstattung der [X.] zum Gegenstand hat.

bb) Das Berufungsgericht hat auch im Rahmen der Prüfung der [X.] im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Umstände bei der Vermarktung des Likörs, insbesondere durch die erläuternden Hinweise auf den Flaschenetiketten, der beschreibende Gehalt des [X.]s „[X.]“ erkennbar werde (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 4.238; [X.] in Harte/[X.], UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. J 20; [X.], [X.], 8 Rn. 11 mwN).

cc) Soweit sich die Revision gegen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts wendet, dass die Beurteilung im Rahmen des § 5 Abs. 2 UWG nicht in Wi[X.]pruch zur Prüfung der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] oder des Art. 12 Buchst. b [X.] stehen dürfe, bleibt sie schon deshalb ohne Erfolg, weil die insoweit beanstandeten Erwägungen des Berufungsgerichts keine tragende Bedeutung haben („Im Übrigen ...“). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] entsprechend auf den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz nach § 5 Abs. 2 UWG angewendet. Es hat lediglich bei der Beurteilung der [X.] im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG inhaltlich auf seine im Rahmen der Prüfung des § 23 Nr. 2 [X.] gemachten Ausführungen Bezug genommen, wonach der Verkehr aufgrund der konkreten Produktaufmachung der angegriffenen Verletzungsform erkennen werde, dass der [X.] „[X.]“ eine beschreibende Bedeutung habe. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 499 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg [X.]; ferner [X.], [X.], 1, 6; [X.]. in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 4.252 und 4.240).

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verneint hat.

aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG, wenn die Werbung in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

bb) Das Berufungsgericht hat eine Täuschungsabsicht im Sinne dieser Vorschrift verneint, weil nach dem Umständen des Streitfalls in der Verwendung der Bezeichnung „[X.][X.]“, auf deren Verbot der Antrag zu [X.] abzielt, keine Bezugnahme auf einen Mitbewerber, sondern allein auf die Produktzusammensetzung zu sehen sei. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Das mit dem Antrag zu [X.] angestrebte Verbot der Benutzung der Bezeichnung „[X.][X.]“ kann durch Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bereits deshalb nicht erreicht werden weil der Anknüpfungspunkt für ein Verbot nach dieser Vorschrift eine [X.], nicht eine Zeichenähnlichkeit ist, so dass die Regelung nicht die Irreführung durch Verwendung verwechselbarer Kennzeichen erfasst (Begründung des [X.] eines [X.] zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 32; vgl. [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 13 Rn. 34 mwN).

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich die Täuschung im Sinne von Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auf das Produkt eines bestimmten Herstellers beziehen muss (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 13 Rn. 13.6). Es hat - wie das Berufungsurteil insgesamt erkennen lässt - weder in der Bezeichnung „[X.][X.]“ noch in der Produktausstattung einen hinreichenden Bezug zur Klägerin und ihrem Produkt gesehen. Mit ihren Ausführungen zur Ähnlichkeit der Produkte der Parteien und zu den nach ihrer Auffassung auf eine [X.] in Bezug auf die konkreten Produkte hindeutenden Umständen versucht die Revision vergeblich, ihre Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgericht zu setzen.

2. Im Hinblick auf den Löschungsanspruch wird es wiederum auf die oben dargelegten Gesichtspunkte zur Prüfung der [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „Amarula“ und „[X.][X.]“ ankommen.

[X.]                                Pokrant                                Büscher

                           Koch                                   [X.]

Meta

I ZR 100/11

27.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 21. April 2011, Az: I-20 U 153/10, Urteil

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG, § 126 Abs 1 MarkenG, § 127 Abs 1 MarkenG, § 128 Abs 1 MarkenG, § 3 Abs 3 Anhang Nr 13 UWG, § 5 Abs 2 UWG, Art 9 Abs 1 Buchst b EGV 40/94, Art 12 Buchst b EGV 40/94

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 100/11 (REWIS RS 2013, 7008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7008

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