Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. III ZR 52/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13918

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316BIIIZR52.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 52/15
vom

24. März
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der II[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
24. März
2016
durch [X.] [X.] und
die Richter [X.], [X.], Tombrink
und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2015 -
4 U 1583/14 -
wird auf ihre Kos-ten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000

Gründe:

[X.]

Die
Klägerin
nimmt die beklagte Krankenversicherung unter dem Vorwurf zu Unrecht versagter Kostenübernahme für Rehabilitationssportmaßnahmen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, auf Grund der Leis-tungsverweigerung der Beklagten sei sie gezwungen gewesen, medizinisch notwendige funktionstherapeutische Übungen in Eigenregie durchzuführen. Am 19. November 2011 sei sie dabei gestürzt und habe erhebliche Verletzungen im
Schulterbereich erlitten. Die Klägerin begehrt Zahlung eines angemessenen

Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie 1
-

3

-

die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis
zu
ersetzen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat das [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 [X.] zurück-gewiesen.
Dagegen wendet sich die
Klägerin
mit der Nichtzulassungsbe-schwerde.

Die Vorinstanzen haben den Streitwert -
entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung -
jeweils auf 157.472,91

I[X.]

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EG[X.] erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend

1.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der [X.] entspricht dem in erster und zweiter Instanz verlangten Mindestbetrag des Schmerzensgelds.

a) Die
klagende [X.] ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur inso-weit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nachteil der [X.] abweicht, ihrem
Begehren also nicht voll entsprochen wor-2
3
4
5
6
-

4

-

den ist (z.B.
[X.], Urteil
vom
2. Februar 1999 -
VI [X.], [X.], 335, 338; Beschluss vom 30. September 2003 -
VI [X.], NJW-RR 2004, 102; jew. [X.]). Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzens-geldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung
maßgebend ([X.], Urteil vom 2. Februar
1999 aaO [X.] f; Beschluss vom 30. September 2003 aaO). Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, was nicht im Klageantrag selbst geschehen muss, so ist für die Berechnung der Beschwer des Klägers von diesem Mindestbetrag auszugehen. Eine Beschwer besteht nur, soweit dieser unterschritten wurde ([X.], Urteile vom 2. Februar
1999 aaO
und
vom 2.
Oktober 2001 -
VI ZR 356/00, NJW 2002, 212, 213; [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., Vor § 511 Rn. 17b). Bei vollständiger Klageabweisung ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten [X.] beschwert ([X.], Beschluss vom 30. September 2003 aaO S. 103).

b) Danach kann die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Revision betref-fend das [X.] eine Beschwer in Höhe von geltend machen. Die Klägerin hat in erster und zweiter Instanz zwar
keinen be-zifferten Antrag
auf Zahlung eines Schmerzensgelds gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts ge-stellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise in die Form eines un-bezifferten Klageantrags gekleidet hat. Sie
hat jedoch in der Klageschrift ausge-führt, dass ein ""
werden soll-te, und hat diesen Wert in die Berechnung des (vorläufigen) [X.] von 15.709,36 (siehe oben unter [X.]) eingestellt. In der Berufungsbegründung ist die Klägerin weiterhin von dem vorbezeichneten Mindestbetrag für das Schmerzensgeld ausgegangen. Denn sie hat unter Wiederholung des [X.]
-

5

-

f-fert.

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann die Annahme eines Klägerin in der ersten Instanz selbst eingereichten Schriftsatz vom 19. Mai 2014 noch auf den als Reaktion auf den Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfassten Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Dezember 2014 gestützt werden. Die Klägerin hat in der von ihr selbst gefertigten
"Replik"
vom 19. Mai 2014 zwar "in Abänderung des [X.]"

die beabsichtigte [X.] war jedoch als Prozesshandlung unwirksam, da die Klägerin im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 [X.]) nicht postulationsfähig war (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1990 -
III ZR 142/89, [X.]Z 111, 339, 342; MüKo[X.]/[X.], [X.],
4. Aufl., § 78 Rn. 67;
Musielak/[X.], [X.], 12. Aufl., § 78 Rn. 7; [X.]/[X.] aaO § 78 Rn. 16).
Dieser Mangel ist auch nicht dadurch geheilt [X.], dass die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schrift-satz vom 28. Mai 2014 um Berücksichtigung des "Sachvortrags"
aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. Mai
2014 bei der Entscheidungsfindung gebe-ten hat. Denn die geänderte Antragstellung hat sie sich gerade nicht zu Eigen gemacht. Dementsprechend ist auch der zweitinstanzliche [X.] der Klägerin in der Berufungsbegründung
von einem Mindestbetrag von .
Soweit der Prozessbevollmächtigte in dem
späteren
Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 hinsichtlich des Streitwerts darauf [X.] hat, "dass dieser im Hinblick auf den Umstand, dass ein Schmerzens-geld in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den [X.] über-steigt", kann dem keine abweichende Angabe eines (höheren) [X.] entnommen
werden, zumal die gegenüber der ersten Instanz unveränderte 8
-

6

-

Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ohne Beanstandung [X.] wurde.
Der nachfolgende Hinweis "Siehe auch autorisierten Schrift-satz der Klägerin vom 19. Mai
2014"
ging ins Leere, da dieser Schriftsatz als klageändernde Prozesshandlung -
wie dargelegt -
unwirksam
war.
Die bloße in Klammern gesetzte Bezugnahme auf dieses Schreiben in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 im Zusammenhang mit der Äußerung einer Rechtsauffassung zur Höhe des "[X.]s"
kann in Ermangelung der notwendigen Klarheit auch nicht als konkludente Klageerweiterung in der Berufungsinstanz
aufgefasst
werden.
Diese hätte im Übrigen infolge der Zu-rückweisung des Rechtsmittels durch den angefochtenen Beschluss ohnehin ihre Wirkung verloren (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2014 -
IX ZR 204/13, [X.], 410 Rn. 2).

2.
Der Wert des Antrags auf Zahlung materiellen Schadensersatzes
beträgt 7.472,91

(Klageschrift S. 7
ff). Die geltend gemachten vorgerichtlichen An-waltskosten
sowie die Zinsen
bleiben als bloße Nebenforderungen
(§ 4 Abs. 1 [X.]) außer Betracht.

3.
Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Feststellungsantrags
den
in der Klageschrift (S. 2) angegebenen
Betrag von 5.236,45

dargetan noch sonst ersichtlich (§ 3 [X.]). Die
Klägerin
hat den Wert des [X.] selbst dadurch berechnet, dass
sie
ihn mit 50 % aus der Summe riellen

9
10
-

7

-

4.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

[X.]

[X.]

[X.]

Tombrink

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2014 -
4 O 4460/13 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.01.2015 -
4 U 1583/14 -

11

Meta

III ZR 52/15

24.03.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. III ZR 52/15 (REWIS RS 2016, 13918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13918

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 52/15 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei einer unbezifferten Schmerzensgeldklage mit Angabe eines Mindestbetrags


VI ZR 78/03 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 356/00 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 213/07 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 348/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.