Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. VI ZR 78/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1423

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[X.] ZR 78/03vom30. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja§§ 2, 3 ZPO; § 26 Nr. 8 [X.] Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der [X.] zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls inHöhe des in der Berufungsinstanz verlangten [X.]. Die Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der [X.]forderung unter Einschluß des [X.] 20.000 b-sicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnungdes Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der [X.].[X.], Beschluß vom 30. September 2003 - [X.]/03 - OLG [X.] [X.] 2 -- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2003 wird auf seine Kosten verworfen.Streitwert: 13.795,35 Gründe:[X.] Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf materiellenund immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat denmateriellen Schaden in erster Instanz auf 6.662,33 ˚auf6.125,97 Ermessen des Gerichts gestellt; jedoch hat er einen Betrag von [X.] DM (= 7.669,38 [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen. Der Streitwert ist vom [X.] auf 14.331,71 u-fungsgericht auf 13.795,35 [X.] nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.- 4 -II.Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit [X.] Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nichtübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).Der Kläger hat in erster und zweiter Instanz den Mindestbetrag des vonihm verlangten Schmerzensgeldes auf 15.000 DM beziffert. Bei dieser Sachla-ge kann mit der Revision betreffend das Schmerzensgeld äußerstenfalls eineBeschwer in Höhe des aberkannten Anspruchs von 7.669,38 werden. Die mit der Beschwerde geäußerte [X.] [X.] r geltend zu machenden Beschwer.§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der [X.] die Klageforderung in der Revisionsinstanz (erstmals) beziffern will,sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machenkann und will (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.]/02 -NJW 2002, 2720 f.). Eine klagende [X.] ist durch eine gerichtliche Entschei-dung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestell-ten Antrag zum Nachteil der [X.] abweicht, ihrem Begehren also nicht vollentsprochen worden ist (vgl. Senatsurteile [X.]Z 140, 335, 338 und vom2. Oktober 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1578 f. m.w.N.). Verlangt [X.] ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer [X.] nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag, sondern dievom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (vgl. Senatsurteil [X.]Z140, 335, 340 f. m.w.N.). Gibt der Kläger - wie hier - einen Mindestbetrag an, soist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der [X.] derVorinstanz dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 132, 341, 351 f.; 140,- 5 -335, 340 f. sowie vom 2. Oktober 2001 - [X.]/00 - aaO; so auchStein/[X.], 22. Aufl., § 2 Rn. 107; [X.]/Schwerdtfeger,2. Aufl., § 3 Rn. 121; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 4401). Wird der Mindestbetrag zuerkannt, ist der Kläger nicht beschwert.Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeldzugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem [X.] und dem Zugesprochenen (so zuletzt auch [X.], Urteil vom10. Oktober 2002 - [X.]/01 - [X.], 1521, 1522, sub I 1). Wird [X.] - wie hier - insgesamt abgewiesen, ist der Kläger in voller Höhe des ge-äußerten [X.] beschwert.Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Ansicht, auf die Betrags-vorstellung des Geschädigten komme es nur an, wenn der Mindestbetrag zuge-sprochen, der Klage also stattgegeben werde, ist nicht zutreffend. Erhält [X.] das zugesprochen, was er (mindestens) verlangt hat, besteht kein An-laß, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit dem Ziel der Durchsetzung einerhöheren Klageforderung zu eröffnen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 140, 335, 338und vom 2. Oktober 2001 - [X.]/00 - aaO, S. 1579 m.w.N.). [X.] gilt aber auch für den Fall der - vollen oder teilweisen - Abweisung der [X.]. Ungeachtet der Frage, wie die Geltendmachung eines höheren Schmer-zensgeldes rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. [X.] - [X.]/01 - aaO, S. 1522), und ungeachtet der Tatsache, daß einemöglicherweise darin liegende Klageerweiterung im Rechtsmittelverfahren nurin eingeschränktem Umfang (im Berufungsverfahren) oder überhaupt nicht (imRevisionsverfahren) möglich ist, setzt eine Erweiterung des Anspruchsumfangsjedenfalls voraus, daß das Rechtsmittel als solches zulässig eingelegt [X.]. Dies erfordert aber, daß - zumindest auch - die Beseitigung einer Be-schwer verlangt werden kann (Senatsurteile aaO). Soweit die Revision nur aufeine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen werden kann, ist dies nur der- 6 -Fall, wenn die gesetzlich bestimmte Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO über-schritten ist.Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 [X.] unzulässig zu verwerfen.Müller[X.]Diederichsen[X.]Zoll

Meta

VI ZR 78/03

30.09.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. VI ZR 78/03 (REWIS RS 2003, 1423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1423

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