Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2001, Az. VI ZR 356/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1133

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:2. Oktober 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 847; ZPO §§ 511, 511 [X.] Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Min-destbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm [X.] zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitver-schulden bejaht hat.[X.], Urteil vom 2. Oktober 2001 - [X.]/00 -OLGMünchenLGKempten- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler und [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] mit dem Sitz in [X.] vom27. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls [X.] eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in [X.]. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte [X.] wurde am2. November 1996 als Fußrin auf einem Zebrastreifen von einem vondem Beklagten zu 1 gefrten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicher-ten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt.Die [X.] hat in erster Instanz ein angemessenes [X.] und als Mindestbetrag 10.000 [X.] angegeben. Ihren materiellenSchaden hat sie mit 656,44 [X.] beziffert. Das [X.] hat ihr ein Schmer-zensgeld von 10.000 [X.] zugesprochen und dem bezifferten Klageantrag inHöhe von 525,15 [X.] stattgegeben. Die auf Verurteilung zur Zahlung [X.] (davon 5.000 [X.] Schmerzensgeld) gerichtete Berufung der [X.] 3 -gerin hat das [X.] verworfen. Dagegen wendet sich die [X.]mit der Revision.[X.]:[X.] Berufungsgericht lt die Berufung fr unzulssig. Der Wert [X.] rsteige nicht 1.500 [X.], denn die [X.] seidurch das angefochtene Urteil nur in Höhe der vom [X.] nicht zuge-sprochenen 131,29 [X.] beschwert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes [X.], weil das [X.] der [X.] den Betrag zuerkannt habe,den diese in erster Instanz als Mindestbetrag angegeben habe.II.Die gemû § 547 ZPO zulssige Revision hat in der Sache keinen [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zu Recht als unzuls-sig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandesrsteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 [X.] (§ 511 a [X.] Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Scist eineBeschwer der [X.] durch das Urteil des [X.]s nicht gegeben.a) Eine [X.] ist durch eine gerichtliche Entscheidung [X.] beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten [X.] ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen [X.] ist ([X.], Urteil vom 2. Mrz 1994 - [X.] - NJW 1994, 2697). Dasist hier nicht der Fall. Der [X.] ist vom [X.] das zugesprochen [X.], was sie begehrt hat, mlich ein Schmerzensgeld in Höhe der von [X.] angegebenen Gröûenordnung von 10.000 [X.]. Die [X.] hat in ersterInstanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldesgestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermes-sen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulssiger [X.] die Form eines unbezifferten Klageantrages gekleidet und einen Mindestbe-trag von 10.000 [X.] genannt hat. Genau diesen Betrag hat das [X.] ihraber als Schmerzensgeld zugesprochen. Hat die [X.] ein ange-messenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangtund hat das Gericht ihr ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, soist sie durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil [X.]Z 140, 335, 340m.w.[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision lût sich eine Beschwer der[X.] nicht daraus herleiten, [X.] sie selbst bei der Angabe des Mindestbe-trages von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen ist, wrenddas [X.] ihr ein Mitverschulden von 20 % angelastet hat. Dabei kommtes nicht darauf an, ob die vom [X.] angenommene Haftungsquote von80 % nur zu einer Krzung der geltend gemachten materiellen Scfrtoder, wie die Revision meint, auch bei der Bemessung des [X.] gefunden hat. Selbst wenn letzteres der Fall wre, [X.] die[X.] mit den ihr zuerkannten 10.000 [X.] das erhalten, was sie wollte. [X.] [X.] beschwert ist, bestimmt sich nach [X.] und herrschender Meinung in der Literatur grundstzlich danach, ob diegerichtliche Entscheidung nachteilig von dem in der unteren Instanz gestelltenAntrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober- 5 -1990 - [X.] - [X.], 359, 360 und [X.], [X.]., [X.]. V vor § 511, Rdn. 78, jeweils m.w.N.). Wird dem Klageantrag miteiner anderen rechtlichen Begrstattgegeben als von der [X.] gewscht, ist diese nicht beschwert ([X.], Urteil vom 10. Mrz 1993- VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052, 2053; [X.]/[X.] Aufl., vor § 511, Rdn. 29). Nichts anderes gilt, wenn sich im Falle eines un-bezifferten Klageantrages die [X.] zuerkannten Schmer-zensgeldes mit der von der klagenden [X.] angegebenen [X.]. Die [X.] ist daher nicht beschwert, wenn das Gericht zwarden angestrebten Mindestbetrag zugesprochen, aber dabei z.B. ein Mitver-schulden bercksichtigt hat ([X.]/Rimmelspacher, aaO, § 511 a,Rdn. 33; vgl. auch [X.], aaO, Rdn. 80 f.). Der abweichendenAuffassung des [X.]s Kln ([X.], 616) vermag der [X.] deshalb nicht zu folgen, weil das Mitverschulden bei der Bemessung [X.] nach § 847 BGB nicht [X.] zu bercksichtigen ist,sondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt ([X.] 12. Mrz 1991 - [X.] - [X.] 1991, 305; [X.], [X.], 59, 60). Die Bejahung eines Mitverschuldens [X.] sich [X.]. Auf die Frage, ob das [X.], wenn es hier entspre-chend der Rechtsauffassung der [X.] ein Mitverschulden verneint [X.],ein den angegebenen Mindestbetrrsteigendes Schmerzensgeld zuge-sproc[X.] (zur Zulssigkeit vgl. Senatsurteil [X.]Z 132, 341, 350), kommtes deswegen nicht an. Da die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegeh-rens der [X.] in vollem Umfang Erfolg ha[X.], [X.] die Annahme eines Mit-verschuldens entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den - u.U. be-achtlichen - Anschein einer Beschwer [X.] -2. Fr die mit der Berufung erstrebte [X.] insgesamt 15.000 [X.] fehlt es an der [X.] erforderlichen Zulssigkeit desRechtsmi[X.]ls. Zwar kann eine [X.] eine Klage auch noch im [X.] erweitern (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO), doch darf die Klageerweiterungnicht das alleinige Ziel des Rechtsmi[X.]ls sein. Nach [X.] die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulssige Berufung [X.]. Diese ist nur gegeben, wenn die [X.] mit dem Rechtsmi[X.]lzumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegendenBeschwer erstrebt (Senatsurteil [X.]Z 140, 335, 338; [X.]Z 85, 140, 143; [X.] vom 12. Mai 1992 - [X.] - [X.], 1110; [X.], [X.] 30. November 1995 - [X.]/94 - NJW 1996, 527, jeweils m.w.N.). [X.] Voraussetzung fehlt es hier. Hinsichtlich der in erster Instanz geltendgemachten immateriellen Scist die Berufung - wie dargelegt - mangelsBeschwer der [X.] unzulssig. Soweit das [X.] den beziffertenKlageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens in [X.] 131,29 [X.] abgewiesen hat, ist die Berufung unzulssig, weil die Beschwerder [X.] die Berufungssumme von 1.500 [X.] (§ 511 a ZPO) nicht r-steigt.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Dr. Dressler[X.]- 7 -[X.]Pauge

Meta

VI ZR 356/00

02.10.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2001, Az. VI ZR 356/00 (REWIS RS 2001, 1133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1133

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Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei einer unbezifferten Schmerzensgeldklage mit Angabe eines Mindestbetrags


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