Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 102/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4471

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 102/05 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 220.127,34 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Finanzgerichts gesetzten Frist zur Bezeichnung des [X.] eingetreten ist. Nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats ist geklärt, dass ein Schaden erst dann entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des 2 - 3 - Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht fest-stehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird ([X.], 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; [X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 246/02, [X.], 2034, 2037). Dies ist bereits angenommen worden bei Ablauf prozessualer Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ([X.], [X.]. v. 21. September 1995 - [X.] ZR 228/94, [X.], 35, 38) oder für die Berufungsbegründung ([X.] 1990, 336, 337). 3 Nach der maßgeblichen objektiven Sicht hatte die Klägerin mit Ablauf der gesetzten Frist keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Klageforderung hinsicht-lich der Jahre 1988 und 1989 durchzusetzen (vgl. [X.], [X.]. v. 21. September 1995 aaO). Die [X.], eine Ausschlussfrist, war versäumt. Die Klage musste hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durch [X.] als [X.] abgewiesen werden ([X.]NV 1999, 486). 4 Auch der Wiedereinsetzungsantrag änderte am Eintritt des Schadens nichts (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Dezember 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 959, 960). 5 2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen eines Se-kundäranspruchs in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden sind, insbesondere, dass die Beklagten begründeten Anlass hatten zu prüfen, ob sie den Mandanten durch einen Fehler geschädigt haben (vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZR 180/04 m.w.N., zur [X.] bestimmt). 6 - 4 - 3. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs bestand aus einem neuen Mandat keine Hinweispflicht der Beklagten auf einen (bereits ver-jährten) Schadensersatzanspruch gegen sie selbst. Das Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] kann erst nach Erlass des [X.]eils des Finanzgerichts vom 5. Juli 2001 erteilt worden sein. Die [X.] war aber bereits am 30. September 1999 abge-laufen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dieser Klagegrund im Prozess vorgetragen worden ist. 7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2004 - 11 O 254/02 - [X.], Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 270/04 -

Meta

IX ZR 102/05

29.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 102/05 (REWIS RS 2007, 4471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4471

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