Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2015, Az. B 10 EG 6/15 B

10. Senat | REWIS RS 2015, 8986

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Anhaltspunkte in der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Amtspflichtverletzung - Bezeichnung einer Tatsache als nicht bewiesen


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 24.3.2015 hat das [X.] einen [X.]nspruch der Kläger auf Zahlung eines [X.] in Höhe von 75 Euro monatlich für das zweite Zwillingskind verneint. Die Kläger sind Eltern der am 15.8.2013 geborenen [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) und haben bereits eine am [X.] geborene Tochter. Die Beklagte bewilligte den Klägern jeweils für den ersten bis siebten Lebensmonat von [X.] Elterngeld in Höhe von 675 Euro und für [X.] in Höhe von 600 Euro monatlich (Bescheide vom 25.10.2013 und 7.11.2013). Die hiergegen gerichteten Widersprüche, mit denen die Kläger einen [X.] von 75 Euro auch für [X.] begehrten, blieben ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 5.12.2013) wie die vor dem [X.] erhobenen und verbundenen Klagen (Urteil vom 9.4.2014). Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.3.2015 zurückgewiesen, weil die Kläger keinen [X.]nspruch auf die Gewährung von höherem Elterngeld für die ersten sieben Lebensmonate von [X.] hätten. Entgegen der [X.]uffassung der Kläger erfolge die [X.]nrechnung des für [X.] gewährten Elterngeldes nach § 3 [X.]bs 1 [X.] [X.]. Da es auch bei [X.] ein älteres und ein jüngeres Kind gebe und nach den Registrierungsnummern des Standesamtes H [X.] vor [X.] geboren wurde und damit das ältere Kind sei, liege die [X.]nrechnungsvorschrift nach § 3 [X.]bs 1 S 1 [X.] [X.] vor und finde eine [X.]nrechnung des für [X.] gewährten Elterngeldes gegenüber [X.] statt.

2

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] und machen den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sowie des Verfahrensfehlers geltend.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen [X.]nforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a [X.]bs 2 S 3 [X.]G).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 [X.]bs 2 [X.] hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.] 17; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.] 11; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen [X.]nforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

5

Selbst wenn man dem Vorbringen der Kläger die Rechtsfrage entnehmen wollte, wie die [X.]nrechnungsregelung des § 3 [X.]bs 1 S 1 [X.] [X.] auszulegen und anzuwenden ist, insbesondere was unter "älteres Kind" im [X.] zu verstehen ist, so haben die Kläger deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Form dargelegt. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist ([X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.] 13 und 65) oder wenn die [X.]ntwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (B[X.] [X.] 1300 § 13 [X.] 1; B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist ([X.] § 160 [X.] 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht ([X.], 40 = [X.] 1500 § 160a [X.]) oder wenn sich für die [X.]ntwort in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende [X.]nhaltspunkte ergeben (B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2 und § 160 [X.] 8). Die Kläger hätten demnach anhand der seit dem [X.] ergangenen Rechtsprechung des [X.] bei [X.] darstellen müssen, dass sich die - erkennbare - Rechtsfrage anhand dieser Rechtsprechung nicht beantworten lasse. Insoweit hätten sich die Kläger insbesondere mit den auch vom [X.] und [X.] benannten Entscheidungen des B[X.] vom 27.6.2013 ([X.] EG 8/12 R - [X.] 4-7837 § 1 [X.] = B[X.]E 114, 26, Rd[X.] 54 und [X.] EG 3/12 R - Juris Rd[X.] 36) auseinandersetzen müssen. Dies haben sie versäumt.

6

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Kläger darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 [X.]bs 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a [X.]bs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 [X.]bs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. [X.] die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 [X.]G), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das [X.] nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen gleichfalls nicht vor.

7

Die Kläger haben die behauptete Verletzung der [X.]mtsermittlungspflicht durch das [X.] nicht ausreichend bezeichnet. Zwar wird behauptet, dass nicht bewiesen und damit unklar sei, welches Kind im Geburtenregister an welcher Stelle eingetragen sei und ob diese Eintragungen überhaupt mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Den Feststellungen hierzu wird allerdings auch nicht widersprochen, zumal den Klägern selbst bekannt sein dürfte, in welcher Reihenfolge die [X.] und [X.] geboren wurden. Schließlich fehlt es auch an der Darlegung, im Verfahren vor dem [X.] einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 8/14 B). Überdies fehlt es auch an der Darlegung, dass ausgehend von der Rechtsansicht des [X.], bei Zugrundelegung einer anderen Reihenfolge der Geburt von [X.] und [X.], ein anderer, weiterer [X.]nspruch der Kläger bestehen könnte.

8

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a [X.]bs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

9

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a [X.]bs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

5. [X.] beruht auf der entsprechenden [X.]nwendung des § 193 [X.]bs 1 [X.]G.

Meta

B 10 EG 6/15 B

29.06.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Mannheim, 9. April 2014, Az: S 6 EG 55/14, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 S 4 BEEG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2015, Az. B 10 EG 6/15 B (REWIS RS 2015, 8986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8986

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