Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2017, Az. B 10 EG 17/16 B

10. Senat | REWIS RS 2017, 10005

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - Elterngeldrecht - Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bei einer Ehegatten-GbR - steuerrechtliche Reduzierung des Gewinnanteils - Klärungsbedürftigkeit - substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs - unzureichende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Berufungsbegründung - Anknüpfung des LSG an eine ganz neue Entscheidung des BSG - Überraschungsentscheidung - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines am 16.7.2010 geborenen Sohnes.

2

Mit Urteil vom 30.6.2016 hat das [X.] wie vor ihm der beklagte [X.] einen Anspruch des [X.] auf höheres Elterngeld verneint. Der Beklagte habe ihm zu Recht lediglich das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bewilligt, weil er unter Anwendung des strengen Zuflussprinzips im Bezugszeitraum Einkommen aus seiner vor der Geburt des Kindes ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt im Rahmen einer zusammen mit seiner Ehefrau betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielt habe. Dieses Einkommen sei auf seinen [X.] anzurechnen, obwohl der Kläger während der Bezugszeit gesellschaftsrechtlich seine Gewinnanteile reduziert und nicht gearbeitet habe. Beständen [X.] und [X.] des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, werde der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil eines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet habe.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt, die er mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung sowie dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 S[X.]), weil keiner der in § 160 Abs 2 S[X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.] 17; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.] 11; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Kläger misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei:

a)    

"Besteht bei der Berechnung des Elterngeldes eines Elterngeldberechtigten einer [X.] auch dann ein [X.] und eine [X.], wenn er im Bezugszeitraum keiner Tätigkeit nachgeht und das Finanzamt gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 [X.]. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.]. 2 [X.] von einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen absieht, weil die Höhe des Betrages und die Aufteilung feststehen?"

 b)     

"Stellt eine steuerlich relevante und korrekt umgesetzte Reduzierung des Gewinnanteils gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 [X.]. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.]. 2 [X.] einen Verzicht des Elterngeldberechtigten auf Gewinn und Freistellung vom Verlust im Bezugszeitraum dar?"

c)    

"Besteht eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 [X.] der Gruppe der Elterngeldberechtigten, deren Kinder zufällig zum Jahresanfang geboren sind und die deshalb zufällig exakt ein komplettes Kalenderjahr nicht für die [X.] tätig sind und deshalb keine Einkünfte aus der GbR erzielen im Vergleich zu der Gruppe der Elterngeldberechtigten, deren Kinder nicht zum Jahresanfang geboren sind und die deshalb mindestens einen Monat im Kalenderjahr Einkünfte aus der [X.] erzielen?"

7

Im Rahmen dieser Rechtsfragen hat der Kläger indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfragen vom [X.] noch nicht entschieden sind (vgl [X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.] 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Fragen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2 und § 160 [X.] 8). So fehlt es bereits an einer Darstellung der maßgeblichen Vorschriften des [X.] ([X.]) sowie an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] zur Berechnung der Höhe des [X.] nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl [X.] Urteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 2/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 5; Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 1/10 R - [X.] 2011, 210). Insbesondere ist der Kläger nicht auf die vom [X.] benannte Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit eingegangen (vgl [X.] Urteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 14; Urteil vom [X.] - [X.] EG 4/13 R - Rd[X.] 27 ff mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl [X.] Beschluss vom 10.12.2012 - [X.] R 361/12 B - Juris Rd[X.] 6). Daran fehlt es hier, die bloße Darstellung der Entscheidung des Senats vom 21.6.2016 ([X.] EG 3/15 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 31) reicht hierfür nicht aus. Nachdem die Beschwerde zudem anführt, Hinweise auf § 180 [X.] fänden sich nicht einmal im Tatbestand des angegriffenen Urteils, hätte sie sich überdies damit beschäftigen müssen, wieso die zu a) und b) aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen (§ 163 S[X.]) überhaupt entscheidungserheblich sein konnten. Auch daran fehlt es.

8

Wer sich zudem auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.] 11; [X.] Beschlüsse vom [X.] - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - jeweils Juris). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Ihr lassen sich weder Ausführungen zum Bedeutungsgehalt der einzeln anzuwendenden Vorschriften des [X.] noch des angeführten Art 3 Abs 1 [X.] entnehmen. Die hierzu vom [X.] und [X.] ergangene Rechtsprechung findet keinerlei Erwähnung.

9

Zudem ist im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 [X.] idF vom [X.]) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] B - Juris mwN). Dazu hat die Beschwerde ebenfalls nichts dargetan.

2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, dass das [X.] seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 S[X.]) verletzt habe, entspricht die Beschwerde ebenfalls nicht den [X.]. § 62 S[X.] konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 [X.]). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 S[X.]; vgl [X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.] 12; [X.]E 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird ([X.]E 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt ([X.]E aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des [X.] - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl [X.]E 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist ([X.]E 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 [X.] schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt ([X.]E 64, 1, 12; 76, 93, 98).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden. Mit der angebrachten Behauptung, das [X.] habe sich mit den Argumenten der Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist eine Verletzung des § 62 S[X.] schon im Ansatz nicht dargestellt. Dies gilt auch für den Vortrag, das [X.] habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich in seiner angefochtenen Entscheidung auf eine Entscheidung des [X.] vom 21.6.2016 ([X.] EG 3/15 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 31) bezogen habe, welche erst neun Tage alt gewesen sei, sodass eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit diesem neuen Urteil des [X.] nicht möglich gewesen sei. Diesbezüglich hat der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger schon keine Ausführungen dazu gemacht, welches Vorbringen durch die behauptete Überraschungsentscheidung des [X.] verhindert worden sein sollte. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 112 [X.] 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl [X.]E 86, 133, 144 f). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen. Dass er insbesondere nach der Verwaltungsentscheidung des Beklagten unter keinen Umständen mit der vom [X.] getroffenen Entscheidung habe rechnen können, trägt der Kläger selbst nicht vor und legt nicht dar, inwiefern er vor dem [X.] alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des erkennenden Senats vom [X.] - [X.] EG 4/13 R.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 S[X.]).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S[X.]).

5. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S[X.].

Meta

B 10 EG 17/16 B

01.06.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG München, 9. Juli 2014, Az: S 33 EG 20/13

§ 2 BEEG vom 28.03.2009, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO 1977, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO 1977, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2017, Az. B 10 EG 17/16 B (REWIS RS 2017, 10005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10005

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 EG 12/14 B (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Einkommensermittlung - Differenzierung zwischen selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit - Verfassungsmäßigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde


B 10 EG 10/16 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Zuordnung zum …


B 10 EG 3/15 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Höhe - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen …


B 10 EG 4/15 B (Bundessozialgericht)

Elterngeld - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von Bezugseinkommen - strenges Zuflussprinzip auch bei kurzem Elterngeldbezug …


B 10 EG 5/16 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - nachgeburtliches Einkommen - Einkünfte aus selbstständiger …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.