Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2016, Az. IV ZR 38/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17825

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Gegenstand

Allgemeine Versicherungsbedingungen zu sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen: Intransparenz von Teilklauseln zur Überschussbeteiligung


Leitsatz

Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so genannten Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger, welche als qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen so genannter [X.] (Versicherungsverträge nach dem [X.], [X.]), und zwar von zwei Teilklauseln zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zudem beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten.

2

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet unter anderem auch [X.] an. Versicherungsinteressenten erhalten zum Abschluss solcher Verträge das Antragsformular, das Produktinformationsblatt, die Versicherungsinformationen sowie die Versicherungsbedingungen. Die darin mit einem Pfeil (→) versehenen Begriffe werden am Ende der Bedingungen (im Folgenden: [X.]) näher definiert.

3

Zur Überschussbeteiligung sehen die den Versicherungsnehmern überlassenen [X.] in Teil A unter anderem folgende Regelungen vor (wobei die mit den [X.] konkret beanstandeten Passagen nachfolgend kursiv gedruckt sind):

"2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?

Wir beteiligen Sie nach § 153 [X.] ([X.]) an den Überschüssen und → Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).

[X.] Beteiligung an den Überschüssen

a) Ermittlung der Überschüsse

Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt.

b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer

Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen.

Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 [X.] - [X.]), erhalten die → Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag werden zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Überschussbeteiligung der → Versicherungsnehmer verwenden.

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die → Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der [X.] genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des [X.] und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses).

In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der → Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekürzt werden (§ 5 [X.] - [X.]).

d) Bildung von Versicherungsgruppen

Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst:

- Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko).

- Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche Besonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder die Form der Beitragszahlung).

Die Verteilung der Überschüsse für die → Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben.

Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.

e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze

Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des → Verantwortlichen Aktuars die Höhe der [X.] fest. Wir veröffentlichen die [X.] jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit.

...

2.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden?

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der Kostenentwicklung ab. Auch die Höhe der → Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden.

2.3 Welche Arten von Überschussanteilen gibt es?

[X.] Jährliche Überschussanteile

In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).

a) Beteiligung vor Rentenbeginn

Der jährliche Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil. Hinzukommen kann ein [X.].

...

2.4 Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung?

[X.] Ermittlung der Bezugsgrößen

Die Bezugsgrößen, auf die sich die [X.] beziehen, hängen vor allem vom Baustein, von Ihrem Alter, von der → Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(2) Bezugsgrößen der jährlichen Überschussanteile

a) Überschussanteile vor Rentenbeginn

Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den [X.] ist das → Deckungskapital der Versicherung, das wir zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres berechnen und mit dem → Rechnungszins nach Ziffer 1.5 Absatz 1 um [X.]. ..."

4

Die Versicherungsinformationen weisen unter anderem darauf hin, dass die Versicherung in der Überschussgruppe "[X.]" geführt und über die Untergruppe "[X.] für den Baustein zur Altersvorsorge" am Überschuss beteiligt wird.

5

Im Geschäftsbericht der Beklagten für das [X.] heißt es auf Seite 70:

"3. [X.]

Bei den Überschussgruppen [X.] und [X.] wird vor Beginn der Rentenzahlung ein jährlicher Überschussanteil ([X.]) in Höhe von 0,1% der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss gegeben.

Der [X.] stellt eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen dar.

Der [X.] wird nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung und:

- bei den Grundbausteinen: ab einem [X.] bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden [X.] von 40.000 €

gegeben, solange Beiträge gezahlt werden."

6

Vorgerichtlich lehnte die Beklagte nach Abmahnung durch die Kläger die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

7

Die Kläger halten die beiden beanstandeten Bedingungen in ihrem [X.] für intransparent. Sie erweckten den Eindruck einer Beteiligung aller Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen, ohne deutlich zu machen, dass - derzeit - Verträge mit einem [X.] von weniger als 40.000 € an Kostenüberschüssen nicht beteiligt würden.

8

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von (näher bezeichneten) Ordnungsmitteln zu unterlassen, beim Abschluss von [X.] gemäß § 1 [X.] ("Riester"-Rentenversicherungen) mit Verbrauchern die vorstehend kursiv gedruckten Klauseln in Nr. 2.1 [X.] zu verwenden oder sich auf diese bei der Abwicklung von ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Verträgen zu berufen. Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.951,03 € nebst Zinsen zu verurteilen.

9

Die Beklagte hält die beanstandeten Klauseln für wirksam. Sie entsprächen einem verursachungsorientierten Verfahren im Sinne von § 153 Abs. 2 [X.]. Eine Benachteiligung gerade älterer, ärmerer oder kinderreicher Versicherungsnehmer oder ein Verstoß gegen § 153 Abs. 1 letzter Halbsatz [X.] gehe damit nicht einher. Ohnehin seien die angegriffenen Klauseln einer Kontrolle entzogen, da sie lediglich den Gesetzestext wiederholten und keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätten. Überdies habe der [X.] 2012 bei [X.] mit einem [X.] ab 40.000 € bei lediglich 0,1% des [X.] gelegen. Da die Versicherungsnehmer in unterschiedlichem Ausmaß zur Entstehung der Kostenüberschüsse beitrügen, müssten diese abhängig vom Verursachungsbeitrag des jeweiligen Versicherungsnehmers verteilt werden. Die zweite beanstandete Textstelle erwecke nicht den Eindruck des Versprechens, alle Versicherungsnehmer erhielten mindestens 50% der zuvor genannten Kostenüberschüsse. Nr. 2.1 [X.] b [X.] entspreche den Vorgaben aus § 81c Abs. 1 [X.] und § 4 Abs. 5 [X.]. Darüber, dass eine Kostenüberschussbeteiligung bei [X.] ein bestimmtes Vertragsvolumen (d.h. ein bestimmtes [X.]) voraussetze, müsse der Versicherer nicht informieren. Der maßgebliche Grenzbetrag könne sich jedes Jahr verändern. Solche unbekannten zukünftigen Entwicklungen der Wertgrenzen könnten in den Versicherungsbedingungen nicht berücksichtigt werden.

Das [X.] hat dem Hauptantrag der Kläger im Wesentlichen (Einsetzen des Verbots allerdings erst für ab dem 12. April 2008 - statt 1. Januar 2008 - abgeschlossene Verträge) stattgegeben und die Beklagte weiter verurteilt, den Klägern vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 577,85 € zu erstatten. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt diese weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revision noch von Interesse - ausgeführt, die beanstandeten Klauselteile unterlägen der gerichtlichen Inhaltskontrolle, denn eine so genannte deklaratorische Klausel sei nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Transparenzkontrolle entzogen, wenn sie den Wortlaut eines Gesetzes wiedergebe, das - wie hier § 153 [X.] - der Ergänzung bedürfe.

Die beanstandeten Klauseln seien intransparent und damit unwirksam. Sie weckten die Erwartung des Versicherungsnehmers, er werde an den Überschüssen im Ergebnis beteiligt und es sei lediglich der Grad der Beteiligung in § 153 [X.] geregelt. In dieser Erwartung bestätige den Versicherungsnehmer auch, dass Nr. 2.1 [X.]) [X.] von einer kollektiven Mindestbeteiligung spreche, dass der Versicherungsnehmer einem Kollektiv zugehöre und diesem die Mindestbeteiligung zugeschrieben werde.

Die in Nr. 2.1 [X.]) [X.] geregelte Bildung von [X.] verdeutliche dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass gewisse Vertragskategorien aus der Kostenüberschussbeteiligung der [X.] gänzlich herausfielen, wie die Aussage, dass die Höhe der Überschussanteile abhängig sei vom gewählten Baustein, dem Alter des Kunden, der Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente. Selbst wenn § 153 Abs. 2 [X.] eine benachteiligende Ausgrenzung bestimmter Verträge zulasse, werde - dies begründe den Vorwurf der Verletzung des [X.] - der Versicherungsnehmer darauf nicht hingewiesen. Ein sinngemäßer Hinweis darauf, dass Kleinsparer von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen sein könnten, sei der [X.] auch in zumutbarer Weise möglich.

Dass sich die maßgebliche Wertgrenze nach dem Vortrag der [X.] jährlich verschieben und auch einmal gänzlich entfallen könne und dass den betroffenen Versicherungsnehmern wirtschaftlich kein großer Nachteil entstehe, ändere nichts an der Verpflichtung der [X.], dem Versicherungsnehmer das [X.] aufzuzeigen. [X.] nicht ein völlig zu vernachlässigender Nachteil im Raum, wolle und müsse jeder Vertragsinteressent über den Nachteil informiert werden, um eine selbstbestimmte Anlageentscheidung treffen zu können.

Abmahnkosten habe die Beklagte gemäß §§ 5 [X.], 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten, wobei die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung hier gerechtfertigt gewesen sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die beanstandeten Klauseln für kontrollfähig erachtet und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz untersucht hat.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind so genannte deklaratorische Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen, der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - [X.], [X.], 373 unter [X.] zu § 8 [X.] m.w.N.). Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - [X.] aaO). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2002 - [X.], [X.], 507 unter [X.] a).

b) So liegt der Fall hier. Zwar entspricht die erste von den Klägern beanstandete Klausel

"Wir beteiligen Sie nach § 153 [X.] ([X.]) an den Überschüssen … ."

inhaltlich der Regelung in § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.], diese gesetzliche Regelung ist aber - wie sowohl aus dem 2. Halbsatz des § 153 Abs. 1 [X.] als auch aus Abs. 2 der Vorschrift deutlich wird - in mehrfacher Hinsicht ausfüllungsbedürftig, weil es den Vertragsparteien überlassen bleibt zu entscheiden, ob - wie hier nicht - die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden oder wie - anderenfalls - die Verteilung im Einzelnen erfolgen soll. Die Bedingungen der [X.] füllen diesen vom Gesetz eröffneten, letztgenannten Spielraum aus, weshalb das Berufungsgericht zu Recht geprüft hat, ob dies mit der gebotenen Transparenz geschehen ist.

Dagegen wendet die Revision zu Unrecht ein, dass sich der Bedarf zur Ausfüllung nicht aus dem allein sinngemäß wiedergegebenen § 153 Abs. 1 [X.], sondern erst aus anderen, mit dieser Regelung in Sachzusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften (hier vor allem § 153 Abs. 2 [X.]) ergebe. Gerade in der insoweit verkürzten Wiedergabe der gesetzlichen Gesamtregelung zeigt sich, dass diese nicht in jeder Hinsicht vollständig übernommen ist. Darin kann ein Transparenzmangel begründet sein, den zu untersuchen das Gericht berufen ist.

Für die zweite von den Klägern beanstandete Klausel

"Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der [X.] genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)."

gilt nichts anderes. Auch hier beschränken sich die Bedingungen der [X.] nicht darauf, Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und der Mindestzuführungsverordnung ([X.]) ohne eigenen Regelungsgehalt wiederzugeben, sondern füllen den vom Gesetz und von der Verordnung eröffneten Spielraum insoweit aus, als ergänzende Regelungen zur konkreten Verteilung der Kostenüberschüsse getroffen werden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein - die [X.] rechtfertigendes - nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO) nicht mit der quantitativen Erwägung verneint werden, dass der [X.] regelmäßig nur circa 0,1% des [X.] betrage und die Beklagte beispielsweise im Jahre 2012 für [X.] lediglich 300.000 € für sämtliche betroffenen Versicherungsverträge aufgewendet habe, was - bei einer Verteilung auf alle Verträge - 60 Cent pro Vertrag bedeutet hätte. Vielmehr hat der Versicherungsinteressent vor Abschluss des [X.] grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse daran, auch über solche Umstände unterrichtet zu werden, die es ihm ermöglichen, eine in den Bedingungen gegebene Leistungszusage einzuordnen. Nur dann wird er in die Lage versetzt, seine Anlageentscheidung selbstbestimmt zu treffen. Stand der diesbezügliche Vortrag der [X.] mithin einer Transparenzkontrolle nicht entgegen, so stellt es - anders als die Revision meint - auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass sich das Berufungsgericht damit nicht weitergehend befasst hat.

2. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.], 297 Rn. 40; vom 26. September 2007 - [X.], [X.], 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 210; vom 8. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 aaO m.w.N.).

a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, die beanstandeten Klauseln genügten diesen Anforderungen nicht, weil sie bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung weckten, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, wobei allein die Frage der Höhe der Beteiligung näherer Prüfung bedürfe, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht werde, dass [X.], deren [X.] ein von der [X.] in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreite, von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen seien. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, weder der in Nr. 2.1 [X.] [X.] getroffenen Regelung über eine kollektive Mindestbeteiligung noch der in Nr. 2.1 [X.]) [X.] geregelten Bildung von [X.] entnehmen, denn auch die Aussage,

"… Die Verteilung der Überschüsse für die … Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben. …"

gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass damit Verträge mit geringem [X.], die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-[X.]-Bestandes der [X.] ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Die Kläger rügen zu Recht, dass die Bedingungen den durchschnittlichen Versicherungsinteressenten, der seine voraussichtliche Überschussbeteiligung erfahren wolle, erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen bis zum Geschäftsbericht der [X.] führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle zu erfahren sei, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche [X.] nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimmten [X.]grenzen gewährt werde.

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei einem Missverständnis des [X.] der [X.] erlegen, weil es aus dem Blick verloren habe, dass die von ihm vermisste Überschussbeteiligung nur den kleinsten Teil der Überschüsse, nämlich diejenigen aus dem [X.], betreffe. Der Begründung des Berufungsurteils ist vielmehr durchgängig zu entnehmen, dass das Berufungsgericht lediglich daran Anstoß genommen hat, die Bedingungen machten nicht deutlich, dass Verträge mit geringer Garantiesumme von der Verteilung der Kostenüberschüsse ausgenommen sind.

c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Verteilungsverfahren der [X.] schließe Versicherungsnehmer von Überschüssen aus, obwohl deren Verträge zur Entstehung dieser Überschüsse beigetragen hätten. Die Revision verweist darauf, dass die Beklagte insoweit ein verursachungsorientiertes Verteilungsverfahren praktiziere, dessen "Unschärfe" eine hinzunehmende Konsequenz der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 2 [X.] sei, weil dort aus Gründen der Praktikabilität kein verursachungsgerechtes, sondern nur ein verursachungsorientiertes Verteilungsverfahren gefordert werde. Das Kostensystem der [X.] sehe im Übrigen einen relativ geringen "Stückkostenbetrag" von lediglich 15 € pro Jahr vor, weshalb bei [X.] naturgemäß keine nennenswerten Kostenüberschüsse zu erwirtschaften seien.

Darum geht es hier aber nicht, denn losgelöst von der Frage, ob das Verteilungssystem der [X.] sachgerecht ist und inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat das Berufungsgericht, das den [X.] der [X.] im Ergebnis nicht beanstandet, lediglich zutreffend dargelegt, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erwecken, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren, ohne dass die beanstandeten Bedingungen gerade das von der [X.] beschriebene Kosten- und Verteilungssystem verständlich erläuterten. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte zu Recht in der Pflicht, ihren Versicherungsinteressenten das beschriebene Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen - aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen. Weshalb es - wie die Revision meint - neben der Sache liegen soll, von der [X.] einen Hinweis darauf zu verlangen, dass sie bestimmte Gruppen von Versicherungsnehmern von der Teilhabe an Kostenüberschüssen ausschließt, erschließt sich nicht. Soweit die Revision stattdessen den in den Nr. 2.1 [X.]) [X.] gegebenen Hinweis darauf als ausreichend erachtet, dass sich die Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Gruppen von Versicherungsverträgen daran orientiert, in welchem Umfang die jeweiligen Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben, verkennt sie, dass der Versicherungsinteressent dieser abstrakten Umschreibung nicht entnehmen kann, dass eine Vielzahl von Versicherungsnehmern mit kleinvolumigen Verträgen zur Entstehung von Kostenüberschüssen gar nichts beitragen und folglich entgegen dem [X.] auch keine diesbezügliche Überschussbeteiligung erwarten kann.

[X.]                                 Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

                Dr. Karczewski                      Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 38/14

13.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 23. Januar 2014, Az: 2 U 57/13, Urteil

§ 307 Abs 1 S 2 BGB, § 153 Abs 1 Halbs 1 VVG, § 1 AltZertG, §§ 1ff AltZertG, § 1 VAG, §§ 1ff VAG, MindZV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2016, Az. IV ZR 38/14 (REWIS RS 2016, 17825)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1646 REWIS RS 2016, 17825

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