Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2016, Az. 2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16)

2. Senat | REWIS RS 2016, 13277

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Gegenstand

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes


Gründe

1

Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

2

Der Grund der zeitlichen Differenzierung betreffend den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 [X.] a.F.) ergibt sich aus dem Gang und (noch anhängigen) Streitgegenstand des Verfahrens (1.) sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen (2.). Hiernach ist die Revision hinsichtlich eines Teilzeitraums, nämlich hinsichtlich der Freistellungsphase der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zuzulassen (3.). Hinsichtlich der übrigen [X.]räume ist die Beschwerde zurückzuweisen (4.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (5.).

3

1. Der seit dem 1. August 2014 im Ruhestand befindliche Kläger stand zuletzt als Regelschullehrer (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]n. Seit August 1992 waren ihm (zunächst kommissarisch) die Aufgaben eines der Besoldungsgruppe [X.] zugeordneten [X.] ([X.]) am [X.] an Regelschulen übertragen. Im Rahmen einer Umstrukturierung der [X.] Studienseminare wurde mit Wirkung ab August 2001 die [X.] als Ausbildungsschule des [X.] bestimmt; mit Wirkung ab September 2001 wurde er dorthin versetzt.

4

Anfang Juli 2007 bewilligte der [X.] dem Kläger Altersteilzeit im sog. Blockmodell; seine vierjährige Dienstleistungsphase begann am 1. August 2007 und mündete ab 1. Februar 2011 in die gleich lange Freistellungsphase, die bis zum Eintritt in den Ruhestand reichte.

5

Den Antrag des [X.] vom 5. Juni 2009, ihm ab dem 13. Juli 2001 eine Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes eines [X.] zu gewähren, lehnte der [X.] ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

6

Während des Berufungsverfahrens gewährte der [X.] mit ([X.] vom 10. März 2015 dem Kläger für die [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 sowie für die [X.] vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine [X.] in Höhe des jeweiligen [X.] zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] und dem der Besoldungsgruppe [X.] entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang des [X.] und sagte die Zahlung der auf den Nachzahlbetrag anfallenden Prozesszinsen zu. Dabei wurde die Zulage für die Arbeitsphase der Altersteilzeit entsprechend der Quote der bewilligten Altersteilzeit in Höhe von 50 v.H. ausgezahlt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.

7

Hinsichtlich der noch rechtshängig gebliebenen Teilzeiträume (vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005, vom 1. Januar 2010 bis 14. Mai 2010 sowie vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014) hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des [X.] zurückgewiesen; der Kläger habe für diese [X.]räume keinen Anspruch auf die begehrte [X.] gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des [X.]besoldungsgesetzes ([X.] a.F.).

8

Für den [X.]raum vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 seien Ansprüche des [X.] auf Zahlung einer [X.] verjährt, weil der Kläger sich erstmals mit als Widerspruch zu wertendem Schreiben vom 5. Juni 2009 mit verjährungshemmender Wirkung ab dem 1. Januar 2006 gegen die Versagung der Zulage gewandt habe.

9

Für den weiteren [X.]raum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 fehle es - bei unstreitiger Erfüllung aller sonstigen Tatbestandsmerkmale - allein am Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., weil der [X.] während dieses [X.]raums den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] unterworfen gewesen sei, die es ihm nicht erlaubten, die Planstelle des [X.] (Seminarrektors) zu besetzen. Der Haushaltsplan für das [X.] sei erst mit dem [X.] über die Feststellung des [X.] für das Haushaltsjahr 2010 vom 4. Mai 2010 (GVBl. [X.] - ThürHhG 2010) am 15. Mai 2010 wirksam geworden. Auch dessen rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 (§ 17 ThürHhG 2010) und die damit gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Planstelleneinweisung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 ThürLHO) habe das im fraglichen [X.]raum bestehende haushaltsrechtliche Hindernis nicht beseitigt; die Zulage könne nur gewährt werden, wenn im jeweils maßgeblichen [X.]punkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs die erforderlichen Haushaltsmittel für die Übertragung des betreffenden Statusamts vorhanden gewesen seien.

Für den drittgenannten [X.]raum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014 fehle es an der erforderlichen tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes, weil der Kläger sich während der genannten [X.] (bereits) in der Freistellungsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit befunden habe, in der er tatsächlich keine Dienstleistung mehr erbracht habe. Eine solche Aufgabenwahrnehmung während der Freistellungsphase zu fingieren, komme nicht in Betracht. Vielmehr sei die [X.] in der Arbeitsphase grundsätzlich i.H.v. 100% zu zahlen. Angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten für den [X.]raum der Arbeitsphase der Altersteilzeit sei das Gericht jedoch gehindert, über einen über die mit dem [X.]. 50 % gewährte [X.] hinausgehenden Anspruch des [X.] zu entscheiden.

2. Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des [X.]besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, [X.] 3020 ([X.] a.F.), für die [X.] ab dem 1. Juli 2008 (also für den zweit- und drittgenannten [X.]raum) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2008, GVBl. [X.] (ThürBesÜG). Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt - nachdem das am 1. Juli 2008 in [X.] getretene [X.] vom 24. Juni 2008 (GVBl. [X.]) eine dem bis dahin gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fortgeltenden § 46 [X.] vergleichbare Regelung nicht mehr vorsah - , dass für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 [X.] erhielten, die Regelung § 46 [X.] a.F. für die Dauer der zulagenberechtigten Verwendung bis zum 30. September 2011 weiter anzuwenden war.

Rechtsgrundlage der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit ist § 76e des [X.] Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999 ([X.] 1999), GVBl. [X.], zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. März 2003, GVBl. [X.], berichtigt am 15. April 2004, GVBl. [X.], nunmehr § 75 des [X.] Beamtengesetzes vom 20. März 2009 ([X.] 2009), GVBl. S. 238.

3. Hinsichtlich des nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren noch rechtshängigen [X.]raums vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014, in dem sich der Kläger bereits in der Freistellungsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell befand, ist die Revision wegen - nachträglich eingetretener - Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des [X.]s vom 28. Oktober 2015 (BVerwG 2 [X.] 15.15) zuzulassen. Der Sache nach hat die Beschwerde diesen Zulassungsgrund im Rahmen ihrer Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht. In dem genannten Urteil hat der [X.] entschieden, dass ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Arbeitsphase wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion die Zulage nach § 45 [X.] anteilig gewährt worden ist, auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage hat (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 15.15 - Rn. 9 ff. ).

Darüber hinaus ist die Revision auch - wie von der Beschwerde gerügt - wegen Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) zuzulassen, nämlich von den im Berufungsurteil selbst angeführten Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 2607/05 - juris) und des [X.] (Urteil vom 29. Februar 2008 - 1 Bf 369/05 - HmbJVBl 2009, 67).

Dass die genannten Entscheidungen zu anderen Zulagen ergangen sind, ist irrelevant. [X.] sind nämlich jeweils die Ausführungen des [X.] und der genannten Oberverwaltungsgerichte zur Bedeutung des § 6 Abs. 1 [X.] und des "pro rata temporis"-Grundsatzes für die Zulagengewährung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Hiernach erscheint auch die Entscheidung im vorliegenden Streitfall als bereits vorgezeichnet, da die tragende Begründung des Berufungsgerichts, in der Freistellungsphase fehle es an der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ([X.]. § 46 [X.] a.F.), in der erwähnten Entscheidung des [X.]s (dort bezogen auf die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion [X.]. § 45 [X.]) als Verstoß gegen revisibles Recht beanstandet wurde. Vielmehr ist in solchen Fallkonstellationen die "Wahrnehmung" der Aufgabe auch für den [X.]raum der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zu fingieren (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 15.15 - Rn. 21).

Für den hier in Rede stehenden [X.]raum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014 wird im Revisionsverfahren auch zu klären sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der [X.] die Zahlung der Zulage gemäß § 46 [X.] a.F. aufgrund von § 4 Abs. 4 ThürBesÜG längstens für den [X.]raum bis zum 30. September 2011 vorgesehen hat.

4. Hinsichtlich der weiteren noch rechtshängigen [X.]räume vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 (a) sowie vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 (b) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

a) Hinsichtlich des [X.]raums vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Ansprüche des [X.] auf Gewährung einer Zulage nach § 46 [X.] a.F. verneint, weil diese verjährt seien. Zu diesem Teilzeitraum des Streitgegenstandes und zu diesem Ablehnungsgrund trägt die Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe vor. Eine Zulassung der Revision hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes scheitert somit schon am [X.] des § 133 Abs. 3 VwGO.

b) Hinsichtlich des [X.]raums vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Gewährung der [X.] verneint, weil die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. aufgrund der während dieses [X.]raums geltenden Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] nicht vorlagen.

Insoweit sieht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in den - teilweise synonymen, dabei verschiedene Aspekte herausstellenden - Fragen,

aa) "ob der einmal nach 18-monatiger Wahrnehmung begründete Anspruch auf die [X.] bei weiterhin durchgehender Wahrnehmung der Aufgaben ein und desselben höherwertigen Amtes (und Dienstpostens) durch eine spätere vorläufige Haushaltsführung berührt bzw. unterbrochen wird",

bb) "ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] a.F. nicht mehr gegeben sind, wenn ein [X.]land nach Ablauf der 18-monatigen Wartefrist zu einem späteren [X.]raum der vorläufigen Haushaltsführung (hier mit den sich aus Art. 100 Abs. 1 [X.] Verfassung ergebenden Beschränkungen und Ermächtigungen) unterliegt",

[X.]) ob "es sich bei dem nach 18 Monaten der unterbrochenen Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben entstandenen Anspruch auf eine [X.] nach § 46 [X.] a.F. auch [X.]. § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.], wonach Zulage (und Stellenzulagen) zur Besoldung gehören, auch während einer nachträglich eintretenden vorläufigen Haushaltsführung um rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes nach Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Verfassung (handelt),"

[X.]) "ob den Erwägungen (erg.: des Berufungsgerichts) zur Möglichkeit der zwischenzeitlichen Freizeichnung von einem (erg.: nach Ansicht der Beschwerde) bereits entstandenen Anspruch auf die [X.] vorliegend nicht auch der 'Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht' und in diesem Zusammenhang der Umstand entgegensteht, dass es sich um ein gesetzlich bewertetes Funktionsamt ('Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen' nach Besoldungsgruppe [X.] [X.]) handelt",

ee) "ob nicht [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Verfassung auch aus dem 'Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht' in [X.]en einer - nach Entstehung des Anspruchs auf (eine) [X.] eintretenden - vorläufigen Haushaltsführung eine 'rechtlich begründete Verpflichtung" des Landes - mindestens zur Bereithaltung der Planstelle und Haushaltsmittel nebst entsprechender dienstpostenbezogener Bindung - bei durchgehender Wahrnehmung gesetzlich bewerteter Funktionsämter folgt"

und

ff) "ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer [X.] auch dann fehlen, wenn das für den maßgeblichen [X.]punkt relevante Haushaltsgesetz erst zu einem späteren [X.]punkt, wenn auch rückwirkend (...) in [X.] getreten ist".

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110.13 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 7 Rn. 6). So verhält es sich hier.

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] a.F. erfüllt sind, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen [X.], auch als [X.] bezeichnet. Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] a.F. nicht gegeben sind, wenn eine Gemeinde dem [X.] unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der [X.] infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt (BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 13 und vom 10. Dezember 2015 - 2 [X.] 28.13 - Rn. 19 ; Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110.13 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 7 Rn. 10 f.).

Es versteht sich ohne Weiteres und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass diese auf das kommunale Haushaltsrecht bezogenen Aussagen ebenso - und erst Recht - Geltung beanspruchen bei haushaltrechtlichen Einschränkungen kraft [X.]- oder Landes[X.]rechts.

Solche liegen im Streitfall vor. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des [X.]s in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der [X.] Verfassung und des weiteren [X.] Haushaltsrechts - mithin aufgrund irrevisiblen Landesrechts - angenommen, dass es dem [X.]n im hier fraglichen [X.]raum nicht erlaubt war, die Planstelle des [X.] (Seminarrektors) zu besetzen. Daran ist der [X.] gebunden.

Die hiergegen gerichteten, auf vermeintliche Besonderheiten zielenden Ausführungen der Beschwerde greifen nicht durch:

Dass solche haushaltsrechtlichen Einschränkungen dazu führen können, dass ein Beamter bei längerer Aufgabenwahrnehmung zeitweise Anspruch auf eine solche Zulage haben kann, für einen anderen (Teil-)[X.]raum dagegen nicht, liegt in der Natur der Sache. Ein solcher zeitlich "aufgespaltener" Sachverhalt lag auch dem oben erwähnten [X.]sbeschluss vom 29. Dezember 2014 zugrunde (vgl. dort Rn. 2 bis 4). Angesichts des allein auf das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abstellenden Wortlauts ist es auch unerheblich, ob die haushaltsrechtlichen Einschränkungen bereits vor Aufnahme der Aufgabenwahrnehmung vorlagen oder (wie hier) erst später griffen. Nichts anderes gilt für den mit der Frage zu ff) angesprochenen Umstand, dass aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung des [X.] eine ebenfalls rückwirkende Planstelleneinweisung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 ThürLHO möglich gewesen wäre. Dies folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 [X.] a.F., wonach die haushaltsrechtlichen Mittel "in diesem [X.]punkt", d.h. im [X.]punkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs, vorhanden sein müssen, die Zulage mithin aus bereitstehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten ist. Die rückwirkende Änderung haushaltsrechtlicher Regelungen ist deshalb für die Erfüllung des [X.] des § 46 Abs. 1 [X.] a.F. ohne Bedeutung, einerlei, ob diese haushaltsrechtlichen Regelungen die Möglichkeiten für die Gewährung der Zulage erweitern oder einschränken. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, der u.a. darin besteht, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 15 m.w.N.). Dieser Zweck kann nur im fraglichen [X.]raum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.

Ebenfalls unerheblich ist der mit den Fragen zu [X.]) und ee) angesprochene Umstand, ob es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben auf einem gesetzlich bewerteten oder auf einem nicht normativ bewerteten Dienstposten handelt; der eindeutige, allein auf das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abstellende Wortlaut der Norm verbietet die Annahme, dass dies maßgeblich sein könnte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf einen (allgemeinen) "Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht" abhebt, verkennt sie, dass die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 [X.] a.F. kraft ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers unter den Vorbehalt ("Primat") des Haushaltsrechts gestellt ist, wonach die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" und damit eine freie, besetzbare Planstelle für eine Beförderung des betreffenden Beamten vorliegen müssen. Dieser Vorrang des Haushaltrechts soll gerade nicht allein durch die (selbst länger andauernde) Wahrnehmung des höherwertigen Amtes ausgehebelt werden. Ob überhaupt, in welcher Anzahl und in welcher Wertigkeit für eine Beförderung erforderliche Planstellen ausgebracht werden, ist Sache des Haushaltsgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1985 - 2 [X.] 39.82 - [X.] 235 § 18 [X.] Nr. 24 S. 8 ff. und vom 31. Mai 1990 - 2 [X.] 16.89 - [X.] 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 2 f.; Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 [X.] - [X.] 232 § 79 [X.] Nr. 66 S. 9 ff. und vom 19. August 1986 - 2 [X.] - juris Rn. 3 und 8).

Die Frage zu [X.]) betrifft zum einen irrevisibles Landes([X.])recht, zum anderen ist sie vor dem dargestellten Hintergrund nicht entscheidungserheblich: Es kommt nicht darauf an, ob ein (von der Beschwerde unterstellter, aber gerade zu prüfender) Anspruch auf eine Zulage nach § 46 [X.] a.F. zu den rechtlich begründeten Verpflichtungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehört; entscheidend ist, dass in dem fraglichen [X.]raum eine Beförderung des [X.] auf eine freie Planstelle der Wertigkeit nach Besoldungsgruppe [X.] (sofern sie überhaupt zur Verfügung stand) aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung nicht möglich war.

5. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht erstmals in der mündlichen Verhandlung und überraschend seine Auffassung mitgeteilt habe, dass die [X.] in der Arbeitsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit grundsätzlich entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit, d.h. i.H.v. 100 v.H., zu zahlen sei und in der Freistellungsphase vollständig entfalle. Im ([X.] des [X.]n vom 10. März 2015 sei dem Kläger für die Arbeitsphase der Altersteilzeit dagegen die Zulage ersichtlich nur "pro rata temporis" gewährt worden, d.h. im Umfang der sich nach dem Gesamtzeitraum der Altersteilzeit ergebenden Beschäftigung. Bei einem rechtzeitigen Hinweis des Gerichts auf seine spätere Rechtsauffassung hätte der Kläger auf eine Klarstellung des Umfangs seiner Erledigungserklärung hingewirkt oder die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffert.

Die mit der vorstehenden Rüge geltend gemachten Verfahrensgarantien gebieten es, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190>, vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.> und vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 Rn. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier - ungeachtet der Frage einer Reaktionsmöglichkeit des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht - nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf einen im vorstehenden Sinne überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt. Die Ansicht, dass die Zulagengewährung mangels tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell endet, war bereits geraume [X.] vor Erlass des Berufungsurteils in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2014 - 4 B 7.13 - juris Rn. 17 ff; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juli 2005 - 9 E 4113/04 - juris Rn. 15 ff.). Die generelle Problematik des Streitfalls wurde auch im Schrifttum behandelt (vgl. [X.], in: [X.]/Summer, Besoldungsrecht des [X.] und der Länder, [X.], Stand: Mai 2014, [X.]/1, § 6 [X.] Rn. 29, 39); dabei wurde auch die Gewährung der Zulage im Umfang von 100% während der Arbeitsphase als Lösungsmöglichkeit erörtert (vgl. Blatt, [X.] 2010, [X.] ff. ). Auch das Problem einer etwaigen Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Zulage während der Arbeitsphase war bereits erkannt und benannt worden (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 30 a.E.). Angesichts dessen hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter den vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt - auch ohne rechtlichen Hinweis - zumindest als möglich in Erwägung ziehen müssen.

6. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16)

11.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 30. Juni 2015, Az: 2 KO 535/14, Urteil

§ 6 Abs 1 BBesG, § 46 Abs 1 S 1 BBesG vom 05.02.2009, § 4 Abs 4 BesÜblG TH, § 76e BG TH 1999, § 49 Abs 2 S 2 HO TH, Art 100 Abs 1 Nr 2 Verf TH, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.04.2016, Az. 2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16) (REWIS RS 2016, 13277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2314/12

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