Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2005, Az. VIII ZB 77/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3822

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[X.]/03
vom 27. April 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 Dem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über eine [X.] statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (im Anschluß an [X.], Beschluß vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 313).

[X.], Beschluß vom 27. April 2005 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, und [X.] beschlossen: Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 4. März 2005 aufgehoben. Die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 461,68 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] zu 1 (künftig: Beklagter) hat, vertreten durch seinen ihm am 3. Februar 2004 im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluß vom 4. Februar 2004 entschieden hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zunächst die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 308,21 • beantragt und dabei eine 13/10-Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 2.676,72 • geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die - 3 - zu erstattende Vergütung auf 126,07 • festgesetzt und den weitergehenden [X.] zurückgewiesen. Diese Festsetzung hat der Senat auf Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Beschluß vom 14. September 2004 abgeändert und die Vergütung antragsgemäß auf 308,21 • festgesetzt.
Unter Berufung auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2004 ([X.], [X.], 380 = [X.], 313) beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nunmehr, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung unter Ansatz einer 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr auf insgesamt 461,68 • festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dies abgelehnt und der Erinnerung nicht abgeholfen.

[X.]
Die nach § 128 Abs. 3 [X.] zulässige Erinnerung hat Erfolg.
1. Auf die Festsetzung der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu erstattenden Vergütung und die eingelegte Erinnerung sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesem vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen des § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines - 4 - Rechtsanwalts nach § 2 [X.] in sinngemäßer Anwendung von § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] festzusetzen.
a) Mit Beschluß vom 30. Januar 2004 ([X.]a ZB 153/03, [X.], 494) hat der [X.]a-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird. Diese planwidrige Regelungslücke sei gemäß § 2 [X.] für die Fälle der zugelassenen Rechtsbeschwerde in [X.] durch eine entsprechende Anwendung der § 66 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für die zugelassene Rechtsbeschwerde in [X.] vor dem [X.], für die eine eigene Gebührenvorschrift in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung fehlt, eine 13/10-Gebühr zu. Dem hat sich der erkennende Senat für andere zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen ([X.], Beschluß vom 27. April 2004 - [X.] ZB 103/02, [X.] Report 2004, 1130).
b) In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in denen die [X.] im Gesetz bestimmt ist, muß dagegen entsprechend § 61a Abs. 3 [X.] die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] (Gebühr 20/10) angewendet werden. Die Begründung, mit der der [X.]. Zivilsenat dies in seinem Beschluß vom 16. Dezember 2004 (aaO) für die Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, gelten ebenso für die - gleichfalls [X.] statthafte - Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. - 5 - Rechtsbeschwerden nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß in diesen Fällen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Außerdem ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO in ähnlicher Weise wie die Revision gemäß § 551 Abs. 3 ZPO zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden ([X.], Beschluß vom 30. Januar 2004 - [X.]a ZB 153/03 aaO S. 495; vom 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Für die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 61a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] eine 20/10-Gebühr anzusetzen. Dasselbe gilt für die Revision gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.]. Die Prozeßgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird allerdings auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 [X.]).
Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und
Begründungsaufwand ist es im Falle einer [X.] statthaften Rechtsbeschwerde angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender Anwendung der § 61a, § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] eine 20/10-Gebühr anzusetzen. - 6 - 2. Demzufolge ist der den weitergehenden [X.] zurückweisende Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufzuheben, und die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist, wie von ihm zuletzt beantragt, nach dem Gegenstandswert von 2.676,72 • wie folgt festzusetzen:
20/10-Gebühr gemäß § 2, § 31 Abs. 1 Nr.1, § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5, § 123 [X.] 378,00 • Pauschale gemäß § 26 Satz 2 [X.] 20,00 •
398,00 • 16 % Umsatzsteuer 63,68 • Gesamtsumme 461,68 •.

[X.] Dr. [X.] [X.]

Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZB 77/03

27.04.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2005, Az. VIII ZB 77/03 (REWIS RS 2005, 3822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3822

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