Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VIII ZB 77/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1686

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[X.]/03
vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der [X.]" der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 8. März 2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 308,21 • festgesetzt wird.

Gründe: Nach der Rechtsprechung des [X.] bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstrek-kungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] ([X.], Beschluß vom 27. April 2004 - [X.] ZB 103/02, [X.]-Report 2004, 1130, im Anschluß an [X.], Beschluß vom 30. Januar 2004 - [X.], [X.], 494). Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 daher seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] eine 13/10-Gebühr zugrunde. Für eine - wie hier - kraft Gesetzes statthafte Rechtsbe-schwerde kann nichts anders gelten. - 3 - Bei einem Beschwerdewert von 2.676,72 • beläuft sich die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1, wie von ihm beantragt, auf 308,21 •. Somit ist seine Vergütung auf diesen Betrag festzusetzen, und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist entsprechend [X.].

[X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 77/03

14.09.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VIII ZB 77/03 (REWIS RS 2004, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1686

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