Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2020, Az. III ZR 283/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 806

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berücksichtigung von Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz; Vertretung widerstreitender Interessen bei anwaltlicher Berufsausübung: Dieselbe Sache, Hinweis- und Aufklärungspflicht; Befreiung von Verschwiegenheitspflicht


Leitsatz

1. Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht.

2. Eine Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im (Kern-)Bereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung tätig wird.

3. Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in derselben Angelegenheit tätig wird, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit eine restriktive Auslegung geboten. An einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit fehlt es, wenn sich die durch die jeweilige Aufgabenwahrnehmung berührten Interessen nicht in relevantem Maße überschneiden.

4. Zur Frage eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts, wenn der Sicherheitentreuhänder einer Hypothekenanleihe für den Emittenten zuvor im Prospektbilligungsverfahren tätig geworden ist.

5. Ein Sicherheitentreuhänder ist aus dem zwischen ihm und dem Emittenten zugunsten der Anleger geschlossenen Treuhandvertrag verpflichtet, diese über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Die Aufklärungsverpflichtung wird durch die Reichweite der treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine (vor-)vertragliche Aufklärung der Anleger ist grundsätzlich nur geschuldet, sofern ein Bezug zu den Aufgaben als Sicherheitentreuhänder besteht. Risiken und Renditeaussichten der Kapitalanlage als solcher sind hiervon regelmäßig nicht erfasst.

6. Die Befreiung eines Sicherheitentreuhänders von seiner aus der Tätigkeit im Prospektbilligungsverfahren resultierenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kann sich aus dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrags ergeben, soweit die Erfüllung der den Anlegern gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht aus der Funktion als Sicherheitentreuhänder dies erfordert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2018 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die beklagte Partnerschaft von Rechtsanwälten unter dem Vorwurf der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von [X.] auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte fungierte als Sicherheitentreuhänderin für [X.] der [X.] (im Folgenden: Emittentin). Diese verfolgte das Geschäftsmodell, Immobilien günstig zu erwerben, durch Entwicklungsmaßnahmen aufzuwerten und gewinnbringend zu veräußern. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie vornehmlich mit der Emission von Anleihen, unter anderem den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Anleihen [X.]04 und [X.]06. Bei beiden Anleihen vertrat die Beklagte die Emittentin im Billigungsverfahren für den jeweiligen Wertpapierprospekt vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

3

Die Emittentin bestellte die Beklagte durch einen "Treuhändervertrag" als Sicherheitentreuhänderin. Danach war die Beklagte verpflichtet, die dinglichen Sicherungsrechte an den von der Emittentin erworbenen Immobilien im eigenen Namen für die Anleger zu halten und zu verwalten. Der Löschung von [X.] sollte sie nur zustimmen, wenn die Zahlung des Kaufpreises auf das von einem Mittelverwendungskontrolleur verwaltete Sonderkonto sichergestellt war. Bei Zahlungsausfall der Emittentin sollte sie die Sicherheiten zugunsten der Anleger verwerten und der Emittentin zuvor eine Frist für eine gütliche Einigung über die Rückzahlung setzen. [X.] hatte die Emittentin Schwierigkeiten, für ihre Immobilien Käufer zu finden. Mit notariellen Verträgen vom 28. Oktober 2008 verkaufte sie einen Großteil ihrer Immobilien für 57,85 Millionen € an Fondsgesellschaften, die von ihrer Tochtergesellschaft d.                                  AG gehalten wurden. Die Kaufpreise wurden gestaffelt bis zum 31. Oktober 2009 gestundet. Da die Fondsgesellschaften nicht genügend Zeichner für ihre Immobilienfonds fanden und die Kaufpreise deshalb nicht zahlen konnten, wurden die [X.] rückabgewickelt.

4

Der Kläger zu 1 erwarb am 31. Dezember 2009 über den Freihandel der [X.] 58 Anteile der Anleihe [X.] im Nominalwert von 29.000 € für 29.279,16 €. Der Kläger zu 2 erwarb am 15. Juni 2010 von der Emittentin 60 Anteile der Anleihe [X.]06 für 30.000 €. Die Emittentin zahlte beide Anleihen nach Fälligkeit nicht zurück. Das [X.] eröffnete über ihr Vermögen am 1. März 2013 und erneut, nachdem Sanierungsbemühungen gescheitert waren, am 29. März 2016 das Insolvenzverfahren.

5

Die Kläger begehren Ersatz ihres [X.] um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den von ihnen erworbenen Anleihen. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie über bestimmte Risiken und Mängel der beiden Anleihen, über das Scheitern der Immobilienverkäufe an die Fondsgesellschaften sowie über ihre anderweitige Geschäftsverbindung mit der Emittentin und den damit einhergehenden Interessenkonflikt aufzuklären.

6

Die Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die [X.]evision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.].

I.

9

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die [X.] sei wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der [X.] stelle einen echten Vertrag zugunsten Dritter (hier: zugunsten der Anleger) dar. Im Vorfeld der Zeichnung entstehe diesbezüglich ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Anlegern und der [X.]n. Durch Abschluss des [X.]s habe die [X.] gegen das Verbot der Vertretung wi[X.]treitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 [X.] verstoßen. Die [X.] sei mit einer rechtsberatenden Tätigkeit zugunsten der Anleger verbunden. Im [X.] habe die [X.] demgegenüber die Interessen der Emittentin vertreten. Der Verstoß gegen § 43a Abs. 4 [X.] führe zur Nichtigkeit des [X.]es; hierauf habe die [X.] die Kläger vor Erwerb der Anleihen hinweisen müssen. Unbeschadet dessen habe die [X.] die Kläger vorvertraglich darüber aufklären müssen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befunden habe. Auf Grund ihrer Tätigkeit im [X.] sei sie den Interessen der Emittentin verpflichtet gewesen. Als Sicherheitentreuhänderin habe sie hingegen die Interessen der Anleger wahrnehmen und diese über wesentliche Umstände der [X.] sowie über regelwidrige Auffälligkeiten der Kapitalanlage informieren müssen, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung ihres Pflichtenkreises hätten bekannt sein müssen. Insbesondere habe sie den Klägern mitteilen müssen, dass die Immobilienverkäufe an die Fondsgesellschaften gescheitert seien, weil diese den Kaufpreis nicht hätten zahlen können. Dieser Sachverhalt sei ihr im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch die Kläger bekannt gewesen. Die Erfüllung dieser Hinweispflicht habe indes dem Interesse der Emittentin an der Deckung ihres Kapitalbedarfs durch Gewinnung von [X.] wi[X.]prochen, so dass sich die [X.] in einem schwerwiegenden [X.] befunden habe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die [X.] hat keine Pflichten aus einem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis verletzt. Aufklärungspflichten ergeben sich auf Grundlage des für den [X.] maßgebenden Verfahrensstoffs weder aus einem Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] noch aus einem für die Zeichnung der Anleihen relevanten Interessenkonflikt.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass den Klägern als Anlegern aus dem zwischen der [X.]n und der Emittentin geschlossenen [X.] eigene Ansprüche gegen die [X.] zustehen können. Die dem zugrundeliegende Auslegung des [X.]s als Vertrag zugunsten der (künftigen) Anleger (§ 328 BGB) wird von der [X.]evision nicht angegriffen und lässt einen [X.]echtsfehler auch nicht erkennen. Verträge zwischen einem Emittenten und einem Treuhänder, nach denen dieser - wie hier - zum Schutz der Interessen der Anleger tätig werden und für diese eine "Sicherheit" bereitstellen soll, sind regelmäßig als Verträge zugunsten der Anleger oder als Verträge mit Schutzwirkung zu deren Gunsten auszulegen (vgl. für den [X.]ur zB [X.], Urteile vom 1. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1025; vom 13. Mai 2004 - [X.], [X.], 1287, 1289; vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 1279 [X.]n. 16; vom 21. März 2013 - [X.], [X.], 75 [X.]n. 20, 37; vom 9. November 2017 - [X.], [X.], 230 [X.]n. 19 und vom 23. November 2017 - [X.], NJW 2018, 462 [X.]n. 16). Ob, wie die [X.]evision geltend macht, Ansprüche des [X.] zu 1 schon deshalb ausgeschlossen sind, weil er die von ihm gehaltenen Anleihen an der Börse erworben und nicht dargelegt hat, dass ihm etwaige Ansprüche des [X.] durch gesondertes [X.]echtsgeschäft (mit-)übertragen worden sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3362 [X.]n. 27 [X.]), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Denn unabhängig davon fehlt es an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der [X.]n.

2. Die [X.] hat nicht gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] verstoßen, weil der [X.] kein anwaltlicher Beratungsvertrag ist und deshalb diesem Verbot nicht unterfällt.

a) Gemäß § 43a Abs. 4 [X.] darf der [X.]echtsanwalt keine wi[X.]treitenden Interessen vertreten. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e [X.] konkretisiert § 3 [X.] dieses Verbot dahingehend, dass der [X.]echtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere [X.] in [X.]elben [X.]echtssache im wi[X.]treitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser [X.]echtssache in sonstiger Weise im Sinne des § 45 [X.] beruflich befasst war. Grundlage der [X.]egelung des § 43a Abs. 4 [X.] sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des [X.]echtsanwalts und die im Interesse der [X.]echtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, [X.]). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten [X.]echtsanwalt voraus ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 [X.]n. 6 [X.]). Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des [X.]echtsuchenden. Über das individuelle Mandatsverhältnis hinaus ist die [X.]echtspflege allgemein auf die Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 aaO; [X.] 108, 150, 160 f). Der Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags ([X.], Urteile vom 12. Mai 2016 aaO [X.]n. 7 ff und vom 10. Januar 2019 - [X.], NJW 2019, 1147 [X.]n. 24).

b) Eine Vertretung wi[X.]treitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 [X.] setzt voraus, dass der [X.]echtsanwalt bei beiden Tätigkeiten im [X.]bereich der [X.] anwaltlichen Berufsausübung handelt.

aa) Dies ist allerdings umstritten. Nach einer Meinung reicht auch eine nicht dem [X.]bereich anwaltlicher Berufsausübung zuzuordnende Tätigkeit aus, um das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] auszulösen ([X.], Der strafrechtliche [X.]verrat, 1961, [X.]; Offermann-Burckart, [X.], 446, 448; so auch noch Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 43a [X.]n. 152; vgl. auch die Nachweise bei [X.], [X.] und berufsrechtliches Verbot der Vertretung wi[X.]treitender Interessen, 2009, [X.]n. 255 [X.]. 605). Hierfür wird angeführt, dass der Wortlaut des § 43a Abs. 4 [X.] eine Einschränkung auf den ([X.]-)Bereich der anwaltlichen Berufsausübung nicht enthalte, die [X.]e des § 45 [X.] keinen ausreichenden Schutz gewährten und [X.]echtsanwälte unbeschränkt zweitberuflich tätig werden könnten (Kleine-Cosack aaO). Andere Autoren vertreten demgegenüber die Ansicht, dass es sich sowohl bei der [X.] als auch bei der nachfolgenden Tätigkeit um eine anwaltliche Berufsausübung im engeren Sinne handeln müsse. Hierfür wird vor allem das systematische Verhältnis zu den Verboten des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 [X.] angeführt, die Tätigkeiten außerhalb der anwaltlichen Beratung betreffen, aber auch eine Parallele zum Straftatbestand des § 356 StGB gezogen ([X.], [X.], 5. Aufl., § 43a [X.]n. 186a f, 196; [X.] aaO [X.]n. 255 ff; [X.]., [X.], 16, 17); für diesen ist es nach der [X.]echtsprechung des [X.] erforderlich, dass der [X.]echtsanwalt beiden [X.]en beruflich, also in seiner Eigenschaft als Anwalt, gedient hat ([X.], Urteile vom 6. Oktober 1964 - 1 [X.], [X.]St 20, 41 ff und vom 27. Juli 1971 - 1 [X.], [X.]St 24, 191 f; s. auch LK-StGB/Gillmeister, 12. Aufl., § 356 [X.]n. 36).

bb) Der erkennende [X.] schließt sich der letztgenannten Auffassung an. § 43a Abs. 4 [X.] steht in einem unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit den anderen in § 43a [X.] geregelten Grundpflichten des [X.]echtsanwalts, welche die in § 43 [X.] beschriebene allgemeine Berufspflicht konkretisieren und ergänzen. Grundlage dieser Pflichten sind die Aufgaben des [X.]echtsanwalts im System der [X.]echtspflege und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO [X.]). Dementsprechend erfasst die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 [X.] alles, aber auch nur das, was dem [X.]echtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden ist. Auch das Verbot unsachlichen Verhaltens nach § 43a Abs. 3 [X.] bezieht sich auf die anwaltliche "Berufsausübung". Der systematische Zusammenhang mit diesen anderen Grundpflichten und die gemeinsame Zweckrichtung sprechen gegen eine Anwendung des Verbots der Vertretung wi[X.]treitender Interessen nach § 43a Abs. 4 [X.] auf Tätigkeiten jenseits des ([X.]-)Bereichs der [X.] anwaltlichen Berufsausübung. Dies bestätigt auch der Blick auf die [X.]egelung gesonderter Verbote für Tätigkeiten außerhalb des [X.] in § 45 [X.]; insbesondere die Verbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 [X.] wären weitestgehend entbehrlich, wenn das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] nicht auf den [X.]bereich der Anwaltstätigkeit beschränkt wäre.

c) Der zwischen der [X.]n und der Emittentin geschlossene [X.] ist kein anwaltlicher Beratungsvertrag und daher nicht dem [X.]bereich anwaltlicher Berufsausübung zuzuordnen.

aa) Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag vorliegt mit der anwaltstypischen Verpflichtung, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten (§ 3 Abs. 1 [X.]), hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem [X.]echtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und [X.]echtsfragen aufwerfen können. Allerdings fehlt es an einem Anwaltsvertrag, wenn die [X.]echtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint ([X.], Urteile vom 2. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 3486 und vom 8. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3040, 3041 f). Diese Grundsätze gelten auch für treuhänderische Tätigkeiten. Die Treuhandtätigkeit gehört zwar zum Berufsbild des [X.]echtsanwalts ([X.], Urteil vom 30. Juli 2015 - [X.], [X.], 400 [X.]n. 29 [X.]) und kann, auch wenn sie nicht nach den Bestimmungen des [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetzes zu entlohnen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]VG), Gegenstand eines Anwaltsvertrags sein. Dies setzt jedoch voraus, dass sie mit einer Pflicht zur [X.]echtsberatung verbunden ist ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 aaO S. 1027; [X.], Urteile vom 9. November 1992 - [X.], [X.]Z 120, 157, 159 und vom 8. Juli 1999 aaO [X.] sowie Beschluss vom 5. Juli 2007 - [X.], Beck[X.]S 2007, 12162 [X.]n. 2). Die anwaltliche Beratung besteht darin, dass der [X.]echtsanwalt die Sach- und [X.]echtslage prüft und diese dem Mandanten erläutert, um ihm hierdurch eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidungen in seiner [X.]echtsangelegenheit zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 1. März 2007 - [X.], [X.]Z 171, 261 [X.]n. 10). Gegen einen anwaltlichen Beratungsvertrag spricht es, wenn eine Treuhandtätigkeit ausschließlich wirtschaftlich geprägt ist oder eine [X.]echtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktritt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2218 [X.]n. 14 [zu Art. 1 § 1 [X.]]; [X.], [X.], 790, 791 [zu § 43a Abs. 2 [X.]]).

bb) Nach diesen Maßgaben stellt der vorliegende [X.] keinen anwaltlichen Beratungsvertrag, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit dar. Die [X.] sollte zwar durch die Verwaltung und erforderlichenfalls Verwertung der dinglichen Sicherungsrechte die Interessen der Anleger wahrnehmen. Diese Tätigkeit war aber ganz überwiegend wirtschaftlich geprägt. Das von der [X.]n geschuldete Halten und Verwalten einer Sicherheit unterscheidet sich insoweit nicht grundlegend von einer [X.], für die der [X.] das Vorliegen eines anwaltlichen [X.] verneint hat, sofern keine besonderen Beratungspflichten gegenüber den Anlegern bestehen ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Die [X.] schuldete keine anwaltliche Beratung in dem Sinne, dass sie die Anleger rechtlich zu vertreten oder durch rechtliche Erläuterungen in die Lage zu versetzen gehabt hätte, eigene Entscheidungen zu treffen. Entscheidungen der Anleger waren, auch im Falle der Verwertung der Sicherheiten, ebenso wenig erforderlich wie solche der [X.]n. Diese sollte insbesondere keine Ansprüche der Anleger gegenüber der Emittentin geltend machen. Vielmehr hatte sie lediglich bestimmte, vertraglich genau festgelegte Maßnahmen - Verwertung der Sicherungsrechte, Geltendmachung des Absonderungsrechts im Falle der Insolvenz der Emittentin, Einrichtung eines Treuhandkontos zur Hinterlegung der Verwertungserlöse - zu ergreifen. Eine individuelle Erledigung von [X.]echtsangelegenheiten der Anleger war dabei nicht vorgesehen. Die [X.] hatte auch keine rechtlichen Erklärungen in deren Namen abzugeben; im Falle der Verwertung der Sicherheiten musste sie, weil sie selbst Inhaberin der Sicherungsrechte war, im eigenen Namen handeln. Allein der Umstand, dass die treuhänderische Tätigkeit der [X.]n im wirtschaftlichen Interesse der Anleger erfolgte und der erzielte Erlös an diese zu verteilen war, qualifiziert sie nicht als rechtliche Beratung oder Vertretung der Anleger.

3. Die [X.] befand sich auch nicht in einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt.

a) Ebenso wie ein [X.]ur ist ein Sicherheitentreuhänder verpflichtet, die (künftigen) Anleger über Umstände zu informieren, die den [X.]zweck, für ihn erkennbar, gefährden können (vgl. zum [X.]ur zB [X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 aaO S. 1026), insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht (vgl. zum [X.]ur: [X.], Urteile vom 19. November 2009 aaO [X.]n. 23 ff, 29 f; vom 9. November 2017 aaO [X.]n. 18 und vom 23. November 2017 aaO [X.]n. 26). Dementsprechend besteht eine Aufklärungspflicht, wenn ein Interessenkonflikt potentiell geeignet ist, den Zweck des [X.]s zu gefährden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 862 [X.]n. 23). Bestehen und Umfang der Hinweispflichten hängen im Übrigen vom Einzelfall ab; sie sind beeinflusst und begrenzt durch das Aufklärungsbedürfnis des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2007 - [X.], [X.] 2007, 507 [X.]n. 16).

b) Nach diesen Grundsätzen ergab sich aus der Vortätigkeit der [X.]n im [X.] kein den Zweck des [X.]es (potentiell) gefährdender, für die Anlageentscheidung der [X.] relevanter Interessenkonflikt, über den hätte aufgeklärt werden müssen.

aa) Die [X.] der [X.]n mit dem Anlageprospekt im [X.] stand als solche nicht im Konflikt mit den berechtigten Interessen der Anleger. Dies gilt auch für die - streitige - Behauptung der Kläger, die [X.] habe in diesem Zusammenhang die Prospekte geprüft sowie an ihrer Gestaltung und Formulierung mitgewirkt. Auch wenn die [X.] insofern als [X.]partnerin im Dienste der Emittentin stand, war ihre Tätigkeit im Ganzen auf die [X.] eines Prospekts gerichtet, der den rechtlichen Vorgaben entsprechen und damit eine zutreffende Information der Anleger sicherstellen sollte. Dass die [X.] einem gegen die Interessen der (künftigen) Anleger gerichteten Kapitalgewinnungsinteresse der Emittentin verpflichtet gewesen wäre, folgt aus dieser Art der [X.] nicht.

bb) Die Tatsache einer vertraglichen Verbindung zwischen der [X.]n und der Emittentin als solche war für die (künftigen) Anleger bereits aus der Konstruktion des [X.]es ersichtlich. Eigene Ansprüche der Anleger gegen die [X.] beruhten danach allein auf deren ([X.] mit der Emittentin. Eine von vertraglichen Bindungen zur Emittentin freie Vertretung der Anlegerinteressen durch die [X.] war zur Erfüllung der Pflichten als Sicherheitentreuhänderin auch nicht erforderlich. Denn der [X.] sah genau bezeichnete Maßnahmen vor, die die [X.] zur Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten zu treffen hatte, und räumte ihr keine erheblichen Entscheidungsspielräume ein, die es ihr ermöglicht hätten, ohne Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten den Interessen der Emittentin gegenüber denen der Anleger den Vorrang zu geben. Dass die [X.] über [X.] befinden durfte und der Emittentin vor einer Verwertung der Sicherheiten eine "angemessene Frist" zum Zwecke von Güteverhandlungen setzen sollte (§ 1 Nr. 2.2 Satz 2 des [X.]s), war den Anlegern aus den Anleihebedingungen ersichtlich und bekannt. Auch der Umstand, dass ein [X.]echtsanwalt ein Interesse daran haben kann, von einem Unternehmen, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, in der Zukunft weitere Aufträge zu erhalten, ist einem durchschnittlichen [X.] ohne Weiteres bewusst; hierüber ist er nicht gesondert aufzuklären.

4. Soweit sich die Kläger in ihrer [X.]evisionserwiderung auf Anwaltsverträge zwischen der Emittentin und der [X.]n berufen und ausführen, daraus ergebe sich, dass die [X.] über die Vertretung im [X.] hinaus weitere Beratungstätigkeiten für die Emittentin erbracht habe, die einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt begründeten, handelt es sich um neuen Vortrag, der im [X.]evisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf den [X.] nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO berufen.

a) Nach der [X.]echtsprechung des [X.] ist die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der [X.]evisionsinstanz in Fällen zulässig, in denen einer der in § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO geregelten [X.]estitutionsgründe geltend gemacht wird und, soweit diese auf einer strafbaren Handlung beruhen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO), deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist (§ 581 Abs. 1 ZPO). Dies beruht auf der Erwägung, dass sich das [X.]evisionsurteil sonst zum Inhalt eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Wi[X.]pruch setzen oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde; diese Folge wäre der Einheitlichkeit und dem Ansehen der [X.]echtsprechung in hohem Maße abträglich ([X.], Urteile vom 9. Juli 1951 - [X.], [X.]Z 3, 65, 67 f und vom 6. März 1952 - [X.], [X.]Z 5, 240, 247; s. auch [X.], Urteil vom 3. April 1952 - [X.], [X.]Z 5, 299, 301 f sowie [X.], Urteile vom 23. November 2006 - [X.], NJW-[X.][X.] 2007, 767 [X.]n. 14 und vom 10. Januar 2017 - [X.], [X.]Z 213, 238 [X.]n. 15).

b) Anderes gilt für den [X.] des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.

aa) Dieser rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im [X.]evisionsverfahren nur ausnahmsweise, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden [X.]echtspflege dies fordern ([X.], Urteil vom 9. März 1959 - [X.], [X.], 616, 617; [X.], Urteile vom 29. Juni 1955 - [X.], [X.]Z 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 - [X.], NJW 2003, 2088, 2089; Beschlüsse vom 27. April 2010 - [X.], Beck[X.]S 2010, 13123 und vom 13. Dezember 2011 - [X.], Beck[X.]S 2012, 613). Dies trifft etwa zu, wenn in demselben anhängigen Verfahren ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens noch weitere unrichtige Urteile ergingen, die nur durch eine [X.] beseitigt werden könnten ([X.] aaO; [X.], Urteile vom 6. März 1952 aaO S. 249; vom 29. Juni 1955 aaO und vom 18. März 2003 aaO; Beschlüsse vom 27. April 2010 aaO; vom 6. Oktober 2011 - [X.] 148/11, [X.], 1370, 1371 und vom 13. Dezember 2011 aaO; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 145 [X.]n. 13 [S. 902]; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 559 [X.]n. 56). Wird der [X.]echtsstreit hingegen durch das Urteil des [X.] insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen [X.] nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht ([X.], Urteile vom 29. Juni 1955 aaO und vom 18. März 2003 aaO; Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 3429 [X.]n. 13; vom 27. April 2010 aaO; vom 6. Oktober 2011 aaO und vom 13. Dezember 2011 aaO [X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO). In diesen Fällen muss die [X.] die [X.] erheben, damit die neuen Tatsachen Berücksichtigung finden können. Somit hängt es von der [X.]eiligen verfahrensrechtlichen Lage des [X.]echtsstreits ab, ob das neue Vorbringen zugelassen werden kann ([X.], Urteil vom 6. März 1952 aaO S. 248; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1955 aaO).

bb) An dieser [X.]echtsprechung ist festzuhalten ([X.], Beschluss vom 27. August 2020 - [X.], zur [X.] bestimmt). § 559 ZPO dient dem Streben nach [X.]echtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung. Die Vorschrift soll vermeiden, dass das [X.]evisionsgericht mit tatsächlichen Würdigungen in der Sache selbst befasst wird, und der Gefahr vorbeugen, dass rechtsmissbräuchlich der Eintritt der [X.]echtskraft eines Urteils gehemmt oder die Vollstreckung eines Urteils des [X.] hinausgezögert wird. Die Prozesswirtschaftlichkeit erfordert im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht die Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens im [X.]evisionsverfahren. Gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ist die [X.], wenn der [X.]echtsstreit die [X.]evisionsinstanz erreicht hat, nämlich regelmäßig beim Berufungsgericht zu erheben, und dieses wäre im Allgemeinen auch bei einer Zurückverweisung der Sache durch das [X.]evisionsgericht zur Entscheidung berufen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Mai 1956 - [X.], [X.] 69 (1956), 438, 439). Die Verweisung auf den Weg der [X.] führt deshalb insgesamt nicht zu einer erheblichen Verzögerung. Zudem stünde die [X.], die sich auf den [X.] des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO beruft, im Falle einer Zurückverweisung der Sache durch das [X.]evisionsgericht ungerechtfertigt besser als bei Erhebung einer [X.]. Denn im [X.]estitutionsverfahren ist die Einführung weiterer neuer, nicht im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehender Tatsachen und Beweismittel regelmäßig ausgeschlossen ([X.], Urteile vom 12. Dezember 1962 - [X.], [X.]Z 38, 333, 337; vom 28. Oktober 1971 - [X.], [X.]Z 57, 211, 215 f; vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.]Z 161, 1, 4 f und vom 28. Februar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 232 [X.]n. 18 ff). Demgegenüber führte die Zurückverweisung der Sache zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des [X.]es an das Berufungsgericht zur erneuten Eröffnung des [X.], in dem über den [X.] hinaus in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig sein können.

c) Demzufolge kann der neue Vortrag der Kläger in der [X.]evisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Ein [X.] nach § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO steht nicht in [X.]ede. Der [X.] des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, auf den sich die Kläger hier berufen, erlaubt nach den vorstehenden Grundsätzen die Berücksichtigung des neuen Vorbringens ebenfalls nicht. Die Gefahr, dass innerhalb desselben [X.]echtsstreits einander wi[X.]prechende Urteile ergehen könnten, wie etwa im Falle von Klage und Widerklage oder im Verhältnis zwischen Grund- und Betragsverfahren, besteht vorliegend nicht. Vielmehr ist der vorliegende [X.]echtsstreit mit der Entscheidung des [X.]s insgesamt beendet. Die Kläger sind zur Geltendmachung des neuen Vortrags auf das [X.]estitutionsverfahren zu verweisen.

III.

Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die [X.] hat auch nicht unter anderen Gesichtspunkten Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt. Sie befand sich wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Emittentin nicht in einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt und hat auch nicht gegen das [X.] nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstoßen.

1. Die [X.] haftet nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.

a) Die Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne sind nicht erfüllt.

aa) Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] haften für fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als sogenannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten [X.]s besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen, ohne dass es darauf ankommt, dass sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind. Diese Verantwortlichkeit findet ihre Grundlage allgemein in dem Vertrauen, das diesem Personenkreis von Anlegern typischerweise entgegengebracht wird (s. zB [X.], Urteile vom 1. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1025; vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1503 [X.]n. 19; vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 1279 f [X.]n. 13 und vom 17. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 310 [X.]n. 17; [X.], Urteil vom 26. September 2000 - [X.], [X.]Z 145, 187, 196; [X.]. [X.]). Maßgeblich für die Haftung des [X.] ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist ([X.], Urteile vom 14. Juni 2007 aaO; vom 19. November 2009 aaO und vom 17. November 2011 aaO).

bb) Zu diesem Personenkreis zählt die [X.] nicht. Auch dann, wenn sie über die Prüfung der Prospekte hinaus an deren Gestaltung und Formulierung mitgewirkt haben sollte, hatte sie keinen mit Initiatoren, Gründern und Gestaltern einer [X.] vergleichbaren Einfluss. Ihr kam allenfalls die Funktion eines berufsmäßigen Sachkenners zu, der lediglich als sogenannter Garant der Prospekthaftung unterliegt. Als Inhaber einer solchen Garantenstellung haften Personen, die mit [X.]ücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (s. zB [X.], Urteile vom 19. November 2009 aaO [X.]n. 14 und vom 17. November 2011 aaO [X.]n. 19; [X.], Beschluss vom 22. Januar 2019 - [X.], [X.], 582 [X.]n. 18; [X.]. [X.]). In dem Emissionsprospekt war jedoch eine solche Mitwirkung der [X.]n nicht offengelegt.

b) Ansprüche der Kläger aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen ebenfalls nicht.

aa) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne können neben dem [X.]partner des Anlegers auch andere Personen in Anspruch genommen werden, die in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts haben (st. [X.]spr., s. zB [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.], NJW-[X.][X.] 2016, 169 [X.]n. 15; [X.], Urteile vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 222, 227 und vom 4. Mai 2004 - [X.], NJW-[X.][X.] 2005, 23, 25; [X.]. [X.]). Ein besonderes persönliches Vertrauen kann nur angenommen werden, wenn der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des [X.] übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als [X.]partner oder Sachwalter auf Grund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich die Person des Prospekts bedient ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 aaO; [X.], Urteile vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 [X.]n. 23 und vom 17. Juli 2018 - [X.], [X.] 2018, 1259 [X.]n. 12).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die [X.] ist nicht als Vertreter aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zu den Klägern gehabt. Auch sonst ist es nicht zur Beeinflussung der [X.]verhandlungen aufgrund eines von der [X.]n in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens gekommen. Weder dem [X.] noch dem Emissionsprospekt im Übrigen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen Anleger zu der Erwartung berechtigen könnten, die [X.] übernehme über ihre eigentliche Aufgabe als Sicherheitentreuhänderin hinaus Verantwortung für die [X.]ichtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts und für die Seriosität des Geschäftsmodells der Emittentin.

2. Soweit der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Anlegern vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den zugunsten der Anleger geschlossenen [X.] oblagen, hat sie diese Pflichten nicht verletzt.

a) Wie oben (unter II 3 a) bereits ausgeführt, ist ein Sicherheitentreuhänder ebenso wie ein [X.]ur verpflichtet, die (künftigen) Anleger über Umstände zu informieren, die den [X.]zweck, für ihn erkennbar, gefährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Als Sicherheitentreuhänderin war die [X.], insofern mit einem [X.]ur vergleichbar, in das Sicherheitssystem der [X.] zugunsten der Anleger eingebunden, ohne selbst Gesellschafter zu sein oder unmittelbare vertragliche Beziehungen mit den Anlegern einzugehen. Die berechtigten Erwartungen der Anleger finden ihre Grundlage in der Aufgabenbeschreibung der [X.]n in § 17 der in den [X.] abgedruckten Anleihebedingungen. Daraus geht hervor, dass die [X.] die dinglichen Sicherheiten im Interesse der Anleger treuhänderisch zu verwalten und erforderlichenfalls zu verwerten hatte. Die Anleger durften erwarten, dass die [X.] diese Pflichten zuverlässig erfüllen und etwaige diesbezügliche Hindernisse rechtzeitig anzeigen werde. Allerdings wird die [X.] der [X.]n durch die [X.]eichweite ihrer treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine vorvertragliche Aufklärung war also grundsätzlich nur geschuldet, soweit ein Bezug zu den Aufgaben der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin, also zur Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten, bestand. Die [X.] war auch nicht gehalten, die Anleger über ihren in den [X.] - verständlich - beschriebenen Pflichtenumfang aufzuklären (vgl. zum [X.]ur: [X.], Urteil vom 22. März 2007 - [X.], [X.] 2007, 507 [X.]n. 17).

b) Hiernach hat die [X.] keine Aufklärungspflichten verletzt.

aa) Gemäß der Aufgabenbeschreibung in § 17 der Anleihebedingungen - und für die Anleger somit ohne weiteres erkennbar - war die Funktion der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin weitestgehend formaler Natur. Sie hatte die Sicherheiten zu verwalten, die diesbezüglichen Erklärungen abzugeben und bei Zahlungsausfall der Emittentin die zur Verwertung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie hatte keine Aufgaben und Befugnisse im Bereich der [X.] und war weder verpflichtet noch befugt, die Geschäftstätigkeit der Emittentin zu kontrollieren. Auch hatte sie die Verkehrswerte der Immobilien, von denen die Höhe der Sicherheiten abhing, nicht zu überprüfen. Die formale Ausgestaltung der Treuhand korrespondierte mit den für die streitgegenständliche Kapitalanlage prägenden Merkmalen, nämlich der Finanzierung eines wechselnden Bestandes einer größeren Zahl von Immobilien einerseits und der Bestellung und Verwaltung dinglicher Sicherheiten zugunsten einer Vielzahl von Anlegern andererseits.

bb) Dass die [X.] nach Maßgabe der Beschreibung in § 17 der Anleihebedingungen nicht vollständig und korrekt umgesetzt worden wäre, haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Umstände, aus denen die Kläger Aufklärungspflichtverletzungen der [X.]n herzuleiten suchen, beziehen sich auf die beschränkte [X.]eichweite der [X.] sowie der Aufgaben und Befugnisse der [X.]n als Treuhänderin, nicht aber auf die korrekte Umsetzung des vereinbarten Sicherungskonzepts oder auf diesbezügliche [X.]egelwidrigkeiten. Die [X.] war zwar - für die Anleger ersichtlich - sachlich beschränkt, aber nicht von vornherein bedeutungs- oder wirkungslos. Dass die Bestellung dinglicher Sicherheiten zugunsten der [X.]n als Treuhänderin den Anlegern keinen vollständigen Schutz vor einem Zahlungsausfall der Emittentin bot, war keine regelwidrige Abweichung vom vereinbarten [X.], sondern diesem immanent. Der Wert der Sicherheiten war von der Entwicklung der Verkehrswerte und, bei Eintritt des Sicherungsfalles, von den tatsächlichen Veräußerungsmöglichkeiten abhängig. Bei Entwicklungsmaßnahmen, die auf eine Wertverbesserung abzielten, kam es zudem entscheidend darauf an, ob die angestrebte Wertverbesserung wirklich eintreten und sich der prognostizierte Verkehrswert, der die Grundlage für die dinglichen Sicherheiten der Anleger war, als realistisch erweisen würde. Auf diese dem [X.] als solchen anhaftenden Unsicherheiten brauchte die [X.] nicht hinzuweisen. Sie betreffen die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung der Anleger über die [X.]isiken und [X.]enditeaussichten der Kapitalanlage im Emissionsprospekt, für den die [X.] keine umfassende Einstandspflicht trifft, nicht aber den Verantwortungsbereich der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin. Dementsprechend haftet die [X.] auch nicht für etwa fehlende oder unzureichende Prospektangaben zu [X.]isiken fehlerhafter gutachterlicher Immobilienbewertungen, einer Investition der gebundenen Mittel in festverzinsliche Wertpapiere mit (lediglich) "[X.]", einer (Insich-)Besicherung durch Aufnahme von Anleihen der Emittentin in den [X.], einer Besicherungsentwertung im Zusammenhang mit grundpfandrechtlich besicherten Forderungen, einer nicht fristenkongruenten [X.]efinanzierung der beabsichtigten Investitionen, einer Mehrfachbesicherung von Anleihen durch einzelne Grundstücke oder einer angesichts erst noch fertigzustellender Entwicklungsprojekte möglicherweise zu kurzen Laufzeit der Anleihe. Gleiches gilt für die von den Klägern angeführten Gesichtspunkte des [X.], der Mündelsicherheit der [X.] oder die Möglichkeit prospektwidriger Darlehensvergaben. All dies betraf [X.]isiken und [X.]enditeaussichten der Kapitalanlage als solcher, nicht aber den Tätigkeits- und Verantwortungsbereich der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin.

cc) Die [X.] war auch nicht verpflichtet, die Kläger auf das Ausbleiben der Kaufpreiszahlungen der Fondsgesellschaften hinzuweisen. Das diesbezügliche [X.]isiko wurde in den [X.] (für [X.] auf S. 38 f; für [X.] auf S. 31 f) beschrieben und war somit für die Kläger ebenso erkennbar wie die Möglichkeit, dass sich dieses [X.]isiko seit dem Erscheinen des Prospekts konkretisiert haben könnte. Sie konnten nicht berechtigterweise erwarten, hierzu von der (nicht prospektverantwortlichen) [X.]n weitergehende Hinweise zu erhalten, zumal diese mit der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Emittentin nicht unmittelbar befasst war.

3. Die [X.] befand sich wegen der aus ihrer Tätigkeit im [X.] resultierenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Satz 1 [X.]) nicht in einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt.

Zum einen bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] Umstände, die der Verschwiegenheitspflicht aus ihrer Tätigkeit im [X.] unterlagen, den Anlegern würde offenbaren müssen. Die Möglichkeit einer hieraus entstehenden Interessenkollision war von sehr geringer Wahrscheinlichkeit, weil die [X.] als Sicherheitentreuhänderin keine umfassenden, sondern nur sachlich eng begrenzte Hinweis- und Aufklärungspflichten hatte.

Zum anderen ist die [X.], worauf sie mit [X.]echt hingewiesen hat, konkludent seitens der Emittentin von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden, soweit es um die Erfüllung der den Anlegern gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht aus ihrer Funktion als Sicherheitentreuhänderin geht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des [X.]s. Die Verpflichtung der [X.]n, die Anleger auf Umstände hinzuweisen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im [X.] Kenntnis erlangt hat, kann ihre Grundlage allein in dem zwischen ihr und der Emittentin geschlossenen [X.] finden. Der Emittentin war ihrerseits bekannt, dass die [X.] darin Pflichten gegenüber den Anlegern übernahm. Dies entsprach ihrem Willen und war der Zweck der gewählten [X.]konstruktion. Hätte die [X.] den Anlegern bestimmte aufklärungspflichtige Umstände nicht offenbaren dürfen, hätte sie ihre Pflichten als Sicherheitentreuhänderin möglicherweise nicht vollständig erfüllen können. Dies indes konnte nicht im Interesse der Emittentin liegen. Wäre ihr an der Verschwiegenheit der [X.]n bezüglich der aus dem [X.] erlangten Kenntnisse gelegen gewesen, so hätte sie die Aufgaben des Sicherheitentreuhän[X.] einer nicht vorbefassten Person übertragen. Diese Auslegung kann der [X.] selbst vornehmen, da der Inhalt des [X.]s sowie seine Begleitumstände unstreitig sind und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist.

4. Die [X.] hat schließlich auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf das [X.] des § 45 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verletzt.

a) Nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 [X.] darf ein [X.]echtsanwalt außerhalb seiner Anwaltstätigkeit nicht in einer Angelegenheit beruflich tätig werden, mit der er bereits als [X.]echtsanwalt befasst war. Diese [X.]egelung zielt auf eine klare Trennung zwischen der anwaltlichen und einer daneben ausgeübten nichtanwaltlichen Betätigung ab. Mit dem [X.] soll die Gefahr von Interessenkollisionen eingedämmt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, [X.]). Zugleich soll es verhindern, dass der [X.]echtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche [X.]echtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 - [X.] 460/13, NJW 2014, 935 [X.]n. 10).

b) Ob sich die Tätigkeit des [X.]echtsanwalts auf dieselbe Angelegenheit bezieht, ist für § 45 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei der Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 [X.] ([X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 45 [X.] [X.]n. 40, 42; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.]Z 141, 69, 74 [zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF]). Umfasst sind wie in § 356 StGB alle [X.]echtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumindest möglicherweise ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können. Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle [X.]echtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (s. zB [X.], Urteile vom 21. Oktober 2010 - [X.], NJW 2011, 373 [X.]n. 11 und vom 3. November 2014 - [X.]([X.]) 4/14, NJW 2015, 567 [X.]n. 11; [X.]. [X.]). Unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist insoweit allerdings eine restriktive Auslegung geboten (vgl. [X.], NJW 2002, 503 [zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF]).

c) Nach diesem rechtlichen Maßstab betreffen die Beteiligung der [X.]n am [X.] sowie - nach dem streitigen Vortrag der Kläger - an der Erstellung der Prospekte einerseits und die Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin andererseits nicht dieselbe Angelegenheit. Zwar besteht ein Zusammenhang insofern, als beide Tätigkeiten auf Verträgen mit der Emittentin beruhen und sich auf dieselben [X.] beziehen. Die durch diese Aufgaben berührten Interessen überschneiden sich jedoch nicht in relevantem Maße. Die anwaltliche [X.] der [X.]n war ausschließlich auf die rechtlich richtige Erstellung und die behördliche Billigung der Prospekte gerichtet. Die Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin hatte hierzu keinen unmittelbaren Bezug, weil die [X.] nicht prospektverantwortlich war. Ihre Aufgabe, die Sicherheiten zugunsten der Anleger zu verwalten und erforderlichenfalls zu verwerten, war eng umgrenzt, weitgehend formaler Natur und hatte keine Beratungspflichten zugunsten der Anleger zum Gegenstand. Eine sachliche Überschneidung der beiden Tätigkeiten war somit - jedenfalls im [X.] - nicht zu erwarten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kenntnisse, die die [X.] nur im [X.]ahmen der [X.] erlangen konnte, für ihre Funktion als Sicherheitentreuhänderin bedeutsam werden könnten, waren nicht ersichtlich, weil Aufklärungspflichten der [X.]n auf die Funktion als Sicherheitentreuhänderin bezogen und durch diese begrenzt sind.

IV.

Nach alldem ist das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende Urteil des [X.] wiederherstellen.

Herrmann     

      

Tombrink     

      

Arend 

      

Böttcher     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 283/18

17.09.2020

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. September 2018, Az: I-16 U 131/17

Art 12 Abs 1 GG, § 43a Abs 2 S 1 BRAO, § 43a Abs 4 BRAO, § 45 Abs 2 Nr 2 BRAO, § 59b Abs 2 Nr 1 Buchst c BRAO, § 559 Abs 1 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 328 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2020, Az. III ZR 283/18 (REWIS RS 2020, 806)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1406-1408 WM2020,2028 REWIS RS 2020, 806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 283/18 (Bundesgerichtshof)


14 U 121/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


14 U 120/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


III ZR 246/22 (Bundesgerichtshof)


III ZR 245/22 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kapitalanlage - Namensschuldverschreibung, Wertpapierprospekt, Transparenzgebot, Darlegungs- und Beweislast


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.