Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2020, Az. III ZR 283/18

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11168

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:170920UIIIZR283.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 283/18
Verkündet am:

17. September 2020

A n k e r

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

GG Art. 12 Abs. 1; [X.] § 43a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1, § 580 Nr. 7 Buchst. b; BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 328 Abs.
1
a)
Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des [X.] insgesamt be-endet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen [X.] nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entge-gen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der [X.] allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht.

b)
Eine Vertretung wi[X.]treitender Interessen im Sinne von §
43a Abs.
4 [X.] setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im ([X.]-)Bereich der [X.] anwaltlichen Berufsausübung tätig wird.

c)
Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in [X.]elben Angelegenheit tätig wird, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit eine restriktive Auslegung geboten. -

2

-

An einer Tätigkeit in [X.]elben Angelegenheit fehlt es, wenn sich die durch die [X.]eilige Aufgabenwahrnehmung berührten Interessen nicht in relevan-tem Maße überschneiden.

d)
Zur Frage eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts, wenn der Si-cherheitentreuhänder einer Hypothekenanleihe für den Emittenten zuvor im [X.] tätig geworden ist.

e)
[X.] ist aus dem zwischen ihm und dem Emittenten zugunsten der Anleger geschlossenen Treuhandvertrag verpflichtet, diese über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, ge-fährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Die [X.] wird durch die Reichweite der treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine (vor-)vertragliche Aufklärung der [X.] ist grundsätzlich nur geschuldet, sofern ein Bezug zu den Aufgaben als Sicherheitentreuhänder besteht. Risiken und Renditeaussichten der [X.] als solcher sind hiervon regelmäßig nicht erfasst.

f)
Die Befreiung eines Sicherheitentreuhän[X.] von seiner aus der Tätigkeit im [X.] resultierenden anwaltlichen Verschwiegenheits-pflicht kann sich aus dem Sinn und Zweck des [X.] ergeben, soweit
die Erfüllung der den Anlegern gegenüber bestehenden Aufklärungs-pflicht aus der Funktion als Sicherheitentreuhänder dies erfordert.
[X.], Urteil vom 17. September 2020 -
III ZR 283/18 -
O[X.]

[X.]

-
3 -

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2020 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Rich-ter Dr. Herr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
September 2018 auf-gehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 19.
Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger nehmen die beklagte Partnerschaft von Rechtsanwälten unter dem Vorwurf der Verletzung von Aufklärungs-
und Hinweispflichten im [X.] mit dem Erwerb von [X.] auf Schadensersatz in [X.].

Die [X.] fungierte als Sicherheitentreuhänderin für Hypothekenan-leihen der W.

AG (im Folgen-1
2
-
4 -

den: Emittentin). Diese verfolgte das Geschäftsmodell, Immobilien günstig zu erwerben, durch Entwicklungsmaßnahmen aufzuwerten und gewinnbringend zu veräußern. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie vornehmlich mit der Emission von Anleihen, unter anderem den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegen-den Anleihen W.

04 und W.

06. Bei beiden Anleihen vertrat die [X.] die Emittentin im Billigungsverfahren für den [X.]eiligen Wertpapierprospekt vor der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Emittentin bestellte die [X.] durch einen "Treuhändervertrag"
als Sicherheitentreuhänderin. Danach war die [X.] verpflichtet, die dinglichen Sicherungsrechte an den von der Emittentin erworbenen Immobilien im eigenen Namen für die Anleger zu halten und zu verwalten. Der Löschung von [X.] sollte sie nur zustimmen, wenn die Zahlung des Kaufpreises auf das von einem Mittelverwendungskontrolleur verwaltete Sonderkonto [X.] war. Bei Zahlungsausfall der Emittentin sollte sie die Sicherheiten zuguns-ten der Anleger verwerten und der Emittentin zuvor eine Frist für eine gütliche Einigung über die Rückzahlung setzen. [X.] hatte die Emittentin Schwierigkeiten, für ihre Immobilien Käufer zu finden. Mit notariellen Verträgen vom 28.
Oktober 2008 verkaufte sie einen Großteil ihrer Immobilien für 57,85

d.

AG gehalten wurden. Die Kaufpreise wurden ge-staffelt bis zum 31.
Oktober 2009 gestundet. Da die Fondsgesellschaften nicht genügend Zeichner für ihre Immobilienfonds fanden und die Kaufpreise deshalb nicht zahlen konnten, wurden die [X.] rückabgewickelt.

Der Kläger zu 1 erwarb am 31.
Dezember 2009 über den Freihandel der [X.] 58
Anteile der Anleihe W.

04 im Nominalwert von 29.000

3
4
-
5 -

für 29.279,16

2 erwarb am 15.
Juni 2010 von
der Emittentin 60
Anteile der Anleihe W.

06 für 30.000

hen nach Fälligkeit nicht zurück. Das [X.] eröffnete über ihr Vermögen am 1.
März 2013 und erneut, nachdem [X.] ge-scheitert waren, am 29.
März 2016 das Insolvenzverfahren.

Die Kläger begehren Ersatz ihres [X.] um [X.] ge-gen Abtretung der Rechte aus den von ihnen erworbenen Anleihen. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, die [X.] habe es pflichtwidrig unterlas-sen, sie über bestimmte Risiken und Mängel der beiden Anleihen, über das Scheitern der Immobilienverkäufe an die Fondsgesellschaften sowie über ihre anderweitige Geschäftsverbindung mit der Emittentin und den damit einherge-henden Interessenkonflikt aufzuklären.

Die [X.] ist diesen Vorwürfen entgegengetreten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und der Klage überwie-gend stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s.

I.
5
6
7
8
-
6 -

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die [X.] sei wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §
241 Abs.
2, §
311 Abs.
2 Nr.
2, §
280 Abs.
1 BGB zum Schadenser-satz verpflichtet. Der
Treuhandvertrag stelle einen echten Vertrag zugunsten Dritter (hier: zugunsten der Anleger) dar. Im Vorfeld der Zeichnung entstehe diesbezüglich ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Anlegern und der [X.]n. Durch Abschluss des [X.] habe die [X.] ge-gen das Verbot der Vertretung wi[X.]treitender Interessen gemäß §
43a Abs.
4 [X.] verstoßen. Die [X.] sei mit einer rechtsberatenden Tä-tigkeit zugunsten der Anleger verbunden. Im [X.] habe die [X.] demgegenüber die Interessen der Emittentin vertreten. Der [X.] gegen §
43a Abs.
4 [X.] führe zur Nichtigkeit des [X.]; hierauf habe die [X.] die Kläger vor Erwerb der Anleihen hinweisen müs-sen. Unbeschadet dessen habe die [X.] die Kläger vorvertraglich darüber aufklären müssen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befunden habe. Auf Grund ihrer Tätigkeit im [X.] sei sie den Interessen der Emittentin verpflichtet gewesen. Als Sicherheitentreuhänderin habe sie hinge-gen die Interessen der Anleger wahrnehmen und diese über wesentliche Um-stände der [X.] sowie über regelwidrige Auffälligkeiten der Kapitalanlage informieren müssen, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung ihres Pflichtenkreises hätten bekannt sein müssen. Insbesondere habe sie den Klägern mitteilen müssen, dass die Immobilienverkäufe an die [X.] gescheitert seien, weil diese den Kaufpreis nicht hätten zahlen können. Dieser Sachverhalt sei ihr im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch die Kläger bekannt gewesen. Die Erfüllung dieser Hinweispflicht habe indes dem Interesse der Emittentin an der Deckung ihres Kapitalbedarfs durch Ge-9
10
-
7 -

winnung von [X.] wi[X.]prochen, so dass sich die [X.] in einem schwerwiegenden [X.] befunden habe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die [X.] hat keine Pflichten aus einem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis verletzt. Aufklärungspflichten ergeben sich auf Grundlage des für den [X.] maßgebenden Verfahrensstoffs weder aus einem Verstoß gegen das Verbot des §
43a Abs.
4 [X.] noch aus einem für die Zeichnung der Anleihen relevanten Interessenkonflikt.

1.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass den [X.] als Anlegern aus dem zwischen der [X.]n und der Emittentin ge-schlossenen Treuhandvertrag eigene Ansprüche gegen die [X.] zustehen können. Die dem zugrundeliegende Auslegung des
[X.] als [X.] zugunsten der (künftigen) Anleger (§
328 BGB) wird von der Revision nicht angegriffen und lässt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Verträge zwi-schen einem Emittenten und einem
Treuhänder, nach denen dieser -
wie hier -
zum Schutz der Interessen der Anleger tätig werden und für diese eine "Sicher-heit"
bereitstellen soll, sind regelmäßig als Verträge zugunsten der Anleger oder als Verträge mit Schutzwirkung zu deren Gunsten auszulegen (vgl. für den [X.] zB [X.], Urteile vom 1. Dezember 1994 -
III ZR 93/93, NJW 1995, 1025; vom 13. Mai 2004 -
III ZR 368/03, [X.], 1287, 1289; vom 19.
November 2009 -
III ZR 109/08, [X.], 1279 Rn. 16; vom 21. März 2013 -
III ZR 260/11, [X.]Z 197, 75 Rn. 20, 37; vom 9. November 2017 -
III ZR 610/16, [X.], 230 Rn. 19 und vom 23. November 2017 -
III ZR 411/16, NJW 2018, 462 Rn. 16). Ob, wie die Revision geltend macht, An-11
12
-
8 -

sprüche des Klägers zu
1 schon deshalb ausgeschlossen sind, weil er die von ihm gehaltenen Anleihen an der Börse erworben und nicht dargelegt hat, dass ihm etwaige Ansprüche des [X.] durch gesondertes Rechtsgeschäft (mit-)übertragen worden sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15. Juli 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 3362 Rn. 27 [X.]), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Denn unabhängig davon fehlt es an einer haftungsbegründenden Pflichtverlet-zung der [X.]n.

2.
Die [X.] hat nicht gegen das Verbot des §
43a Abs.
4 [X.] versto-ßen, weil der Treuhandvertrag kein anwaltlicher Beratungsvertrag ist und des-halb diesem Verbot nicht unterfällt.

a) Gemäß §
43a Abs.
4 [X.] darf der Rechtsanwalt keine
wi[X.]trei-tenden
Interessen vertreten. Auf der Grundlage der Ermächtigung des §
59b Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
e [X.] konkretisiert §
3 [X.] dieses Verbot [X.], dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere [X.] in [X.]elben Rechtssache im wi[X.]treitenden Interesse bereits beraten oder vertreten
hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne des §
45 [X.] beruflich befasst war. Grundlage der Regelung des §
43a Abs.
4 [X.] sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängig-keit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradli-nigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks.
12/4993, S.
27). Die Wahrnehmung anwaltlicher [X.] setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016
-
IX
ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn.
6 [X.]). Ein Anwalt, der sich
zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige 13
14
-
9 -

Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden. Über das individuelle Mandatsverhältnis hinaus ist die Rechtspflege allgemein auf die Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016
aaO; [X.] 108, 150, 160
f). Der Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 [X.] führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags ([X.], Urteile vom 12. Mai 2016 aaO Rn. 7 ff und vom 10. Januar 2019 -
IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 Rn. 24).

b) Eine Vertretung wi[X.]treitender Interessen im Sinne von §
43a Abs.
4 [X.] setzt voraus, dass der Rechtsanwalt bei beiden Tätigkeiten im [X.]be-reich der [X.] anwaltlichen Berufsausübung handelt.

aa) Dies ist allerdings umstritten. Nach einer Meinung reicht auch eine nicht dem [X.]bereich anwaltlicher Berufsausübung zuzuordnende Tätigkeit aus, um das Verbot des §
43a Abs.
4 [X.] auszulösen ([X.], [X.], 1961, S.
117; Offermann-Burckart, [X.], 446, 448; so auch noch Kleine-Cosack, [X.], 7.
Aufl., § 43a Rn.
152; vgl. auch die Nachweise bei [X.], [X.] und berufsrechtliches Verbot der Vertretung wi[X.]treitender Interessen, 2009, Rn.
255 Fn.
605). Hierfür wird angeführt, dass der Wortlaut des § 43a Abs. 4 [X.] eine Ein-schränkung auf den ([X.]-)Bereich der anwaltlichen Berufsausübung nicht ent-halte, die [X.]e des §
45 [X.] keinen ausreichenden Schutz ge-währten und Rechtsanwälte unbeschränkt zweitberuflich tätig werden könnten (Kleine-Cosack aaO). Andere Autoren vertreten demgegenüber die Ansicht, dass es sich
sowohl bei der [X.] als auch bei der nachfolgenden Tä-tigkeit um eine anwaltliche Berufsausübung im engeren Sinne handeln müsse. Hierfür wird vor allem das systematische Verhältnis zu den Verboten des §
45 Abs.
1 Nr.
4 und Abs.
2 Nr.
2 [X.] angeführt, die Tätigkeiten außerhalb der 15
16
-
10 -

anwaltlichen Beratung betreffen, aber auch eine Parallele zum Straftatbestand des §
356 StGB gezogen ([X.], [X.], 5.
Aufl., §
43a Rn.
186a f, 196; [X.] aaO Rn.
255
ff; [X.]., AnwBl
2009, 16,
17); für diesen ist es nach der Rechtsprechung des [X.] erforderlich, dass der Rechtsanwalt beiden [X.]en beruflich, also in seiner Eigenschaft als Anwalt, gedient hat ([X.], Urteile vom 6.
Oktober 1964
-
1
StR 226/64, [X.]St
20, 41 ff und vom 27.
Juli 1971 -
1
StR 183/71, [X.]St 24, 191
f; s. auch [X.]/[X.], 12.
Aufl., §
356 Rn.
36).

bb) Der erkennende [X.] schließt sich der letztgenannten Auffassung an. §
43a Abs.
4 [X.] steht in einem unmittelbaren systematischen [X.] mit den anderen in § 43a [X.] geregelten Grundpflichten des Rechtsanwalts, welche die in § 43 [X.] beschriebene allgemeine Berufspflicht konkretisieren und ergänzen. Grundlage dieser Pflichten sind die Aufgaben des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO S.
27). [X.] erfasst die Verschwiegenheitspflicht nach §
43a Abs.
2 Satz
2 [X.] alles, aber auch nur das, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden ist. Auch das Verbot unsachlichen Verhaltens nach § 43a Abs. 3 [X.] bezieht sich auf die anwaltliche "Berufsausübung". Der systema-tische Zusammenhang mit diesen anderen Grundpflichten und die gemeinsame Zweckrichtung sprechen gegen eine Anwendung des Verbots der Vertretung wi[X.]treitender Interessen nach §
43a Abs.
4 [X.] auf Tätigkeiten jenseits des ([X.]-)Bereichs der [X.] anwaltlichen Berufsausübung. Dies bestätigt auch der Blick auf die Regelung gesonderter Verbote für Tätigkeiten außerhalb des [X.] in §
45 [X.]; insbesondere die Verbote nach §
45 Abs.
1 Nr.
4 und Abs.
2 Nr.
2 [X.] wären weitestgehend entbehrlich, 17
-
11 -

wenn das Verbot des §
43a Abs.
4 [X.] nicht auf den [X.]bereich der [X.] beschränkt wäre.

c) Der zwischen der [X.]n und der Emittentin geschlossene Treu-handvertrag ist kein anwaltlicher Beratungsvertrag und daher nicht dem [X.]-bereich anwaltlicher Berufsausübung zuzuordnen.

aa) Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag vorliegt mit der anwaltstypischen Verpflichtung, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten (§ 3 Abs. 1 [X.]), hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch anwaltsfrem-de Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Allerdings fehlt es an einem Anwaltsvertrag, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint ([X.], Urteile vom 2.
Juli 1998
-
IX
ZR 63/97, NJW
1998, 3486 und vom 8.
Juli 1999
-
IX
ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041
f). Diese Grundsätze gelten auch für treuhände-rische Tätigkeiten. Die Treuhandtätigkeit gehört zwar zum Berufsbild des Rechtsanwalts ([X.], Urteil vom 30.
Juli 2015
-
I
ZR 18/14, [X.], 400 Rn.
29 [X.]) und kann, auch wenn sie nicht nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu entlohnen ist (§
1 Abs.
2 Satz
2 RVG), Gegenstand eines Anwaltsvertrags sein. Dies setzt jedoch voraus, dass sie mit einer Pflicht zur Rechtsberatung verbunden ist ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 1994
aaO S.
1027; [X.], Urteile vom 9.
November 1992 -
II ZR 141/91, [X.]Z 120, 157, 159 und vom 8.
Juli 1999 aaO S.
3042 sowie Beschluss vom 5.
Juli 2007 -
IX
ZR 257/06, BeckRS 2007, 12162 Rn.
2). Die anwaltliche Beratung besteht darin, dass der Rechtsanwalt die Sach-
und Rechtslage prüft und diese dem Mandanten erläutert, um ihm hierdurch eigenverantwortliche und sachge-18
19
-
12 -

rechte Entscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen ([X.], Urteil
vom
1.
März
2007
-
IX
ZR 261/03, [X.]Z 171, 261 Rn.
10). Gegen einen anwaltlichen Beratungsvertrag spricht es, wenn eine Treuhandtätigkeit aus-schließlich wirtschaftlich geprägt ist oder eine Rechtsberatung weitgehend [X.] die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktritt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011 -
XI
ZR 415/10, [X.], 2218 Rn.
14 [zu Art.
1 §
1 [X.]]; [X.], AnwBl
2008, 790, 791 [zu §
43a Abs.
2 [X.]]).

bb) Nach diesen Maßgaben stellt der vorliegende [X.] anwaltlichen Beratungsvertrag, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit dar. Die [X.] sollte zwar durch die [X.] und erforderlichenfalls Verwertung der dinglichen Sicherungsrechte die Interessen der Anleger wahrnehmen. Diese Tätigkeit war aber ganz überwie-gend wirtschaftlich geprägt. Das von der [X.]n geschuldete Halten und Verwalten einer Sicherheit unterscheidet sich insoweit nicht grundlegend von einer Mittelverwendungskontrolle, für die der [X.] das Vorliegen eines anwalt-lichen [X.] verneint hat, sofern keine besonderen [X.] gegenüber den Anlegern bestehen ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 1994
aaO). Die [X.]
schuldete keine anwaltliche Beratung in dem Sinne, dass sie die Anleger rechtlich zu vertreten oder durch rechtliche Erläuterungen in die Lage zu versetzen gehabt hätte, eigene Entscheidungen zu treffen. [X.] der Anleger waren, auch im Falle der
Verwertung der [X.], ebenso wenig erforderlich wie solche der [X.]n. Diese sollte insbeson-dere keine Ansprüche der Anleger gegenüber der Emittentin geltend machen. Vielmehr hatte sie lediglich bestimmte, vertraglich genau festgelegte Maßnah-men
-
Verwertung der Sicherungsrechte, Geltendmachung des [X.] im Falle der Insolvenz der Emittentin, Einrichtung eines Treuhandkontos zur Hinterlegung der Verwertungserlöse -
zu ergreifen. Eine individuelle [X.]
-
13 -

gung von Rechtsangelegenheiten der Anleger war dabei nicht vorgesehen. Die [X.] hatte auch keine rechtlichen Erklärungen in deren Namen abzugeben; im Falle der Verwertung der Sicherheiten musste sie, weil sie selbst Inhaberin der Sicherungsrechte war, im eigenen Namen handeln. Allein der Umstand, dass die treuhänderische Tätigkeit der [X.]n im wirtschaftlichen Interesse der Anleger erfolgte und der erzielte Erlös an diese zu verteilen war, qualifiziert sie nicht als rechtliche Beratung oder Vertretung der Anleger.

3.
Die [X.] befand sich auch nicht in einem aufklärungspflichtigen Inte-ressenkonflikt.

a) Ebenso wie ein Mittelverwendungskontrolleur ist ein Sicherheitentreu-händer verpflichtet, die (künftigen) Anleger über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden können (vgl. zum Mittelver-wendungskontrolleur zB [X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 aaO S. 1026), insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht (vgl. zum Mittelverwen-dungskontrolleur: [X.], Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 23 ff, 29 f; vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 23. November 2017 aaO Rn. 26). Dementsprechend besteht eine Aufklärungspflicht, wenn ein Interessenkonflikt potentiell geeignet ist, den Zweck des [X.] zu gefährden (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2012
-
III
ZR 150/11, NJW
2013, 862 Rn.
23). [X.] und Umfang der Hinweispflichten hängen im Übrigen vom Einzelfall ab; sie sind beeinflusst und begrenzt durch das Aufklärungsbedürfnis des Anlagein-teressenten (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2007 -
III ZR 98/06, [X.] 2007, 507 Rn. 16).

21
22
23
-
14 -

b) Nach diesen Grundsätzen ergab sich aus der Vortätigkeit der Beklag-ten im [X.] kein den Zweck des [X.] ([X.]) gefährdender, für die Anlageentscheidung der [X.], über den hätte aufgeklärt werden müssen.

-
15 -

aa) Die [X.] der [X.]n mit dem Anlageprospekt im Pros-pektbilligungsverfahren stand als solche nicht im Konflikt mit den berechtigten Interessen der Anleger. Dies gilt auch für die -
streitige -
Behauptung der Klä-ger, die [X.] habe in diesem Zusammenhang die Prospekte geprüft sowie an ihrer Gestaltung und Formulierung mitgewirkt. Auch wenn die [X.] inso-fern als Vertragspartnerin im Dienste der Emittentin stand, war ihre Tätigkeit im Ganzen auf die [X.] eines Prospekts gerichtet, der den rechtlichen Vorgaben entsprechen und damit eine zutreffende Information der Anleger [X.] sollte. Dass die [X.] einem gegen die Interessen der (künftigen) Anleger gerichteten Kapitalgewinnungsinteresse der Emittentin verpflichtet ge-wesen wäre, folgt aus dieser Art der [X.] nicht.

bb) Die Tatsache einer vertraglichen Verbindung zwischen der [X.]n und der Emittentin als solche war für die (künftigen) Anleger bereits aus der Konstruktion des [X.] ersichtlich. Eigene Ansprüche der Anleger gegen die [X.] beruhten danach allein auf deren ([X.] mit der Emittentin. Eine von vertraglichen Bindungen zur Emittentin freie Vertretung der Anlegerinteressen durch die [X.] war zur Erfüllung der Pflichten als Sicherheitentreuhänderin auch nicht erforderlich. Denn der Treuhandvertrag sah genau bezeichnete Maßnahmen vor, die die [X.] zur Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten zu treffen hatte, und räumte ihr keine erheblichen Entscheidungsspielräume ein, die es ihr ermöglicht hätten, ohne Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten den Interessen der Emittentin gegenüber denen der Anleger den Vorrang zu geben. Dass die [X.] über [X.] durfte und der Emittentin vor einer Verwertung der Sicherheiten eine "angemessene Frist"
zum Zwecke von Güteverhandlungen setzen sollte (§ 1 Nr.
2.2 Satz 2 des [X.]), war den Anlegern aus den [X.] ersichtlich und bekannt. Auch der Umstand, dass ein Rechtsanwalt ein 24
25
-
16 -

Interesse daran haben kann, von einem Unternehmen, mit dem er einen [X.] geschlossen hat, in der Zukunft weitere Aufträge zu erhalten, ist einem durchschnittlichen [X.] ohne Weiteres bewusst; hierüber ist er nicht gesondert aufzuklären.

4.
Soweit sich die Kläger in ihrer Revisionserwiderung auf Anwaltsverträge zwischen der Emittentin und der [X.]n berufen und ausführen, daraus er-gebe sich, dass die [X.] über die Vertretung im [X.] hinaus weitere Beratungstätigkeiten für die Emittentin erbracht habe, die einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt begründeten, handelt es sich um neuen Vortrag, der im Revisionsverfahren gemäß §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf den [X.] nach §
580 Nr.
7 Buchst.
b ZPO berufen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Berücksich-tigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Fällen zulässig, in denen einer der in §
580 Nr.
1 bis 7 Buchst.
a ZPO geregelten Restitutionsgründe gel-tend gemacht wird und, soweit diese auf einer strafbaren Handlung beruhen (§
580 Nr.
1 bis 5 ZPO), deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist (§
581 Abs.
1 ZPO). Dies beruht auf der Erwägung, dass sich das Revisionsur-teil sonst zum Inhalt eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Ge-richts in Wi[X.]pruch setzen oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde; diese Folge wäre der Einheitlichkeit und dem Ansehen der [X.] in hohem Maße abträglich ([X.], Urteile vom 9.
Juli 1951
-
IV
ZR 3/50, [X.]Z
3, 65, 67
f und vom 6. März 1952 -
IV ZR 80/51, [X.]Z 5, 240, 247; s. auch [X.], Urteil vom 3. April 1952 -
III ZR 32/51, [X.]Z 5, 299, 301 f sowie [X.], Urteile vom 23.
November 2006 -
IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 14 und vom 10.
Januar 2017 -
X ZR 17/13, [X.]Z 213, 238 Rn. 15).
26
27
-
17 -

b) Anderes gilt für den [X.] des §
580 Nr.
7 Buchst.
b ZPO.

aa) Dieser rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisi-onsverfahren nur ausnahmsweise, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern ([X.], Urteil vom 9. März 1959
-
III ZR 11/58, [X.], 616, 617; [X.], Urteile vom 29. Juni 1955 -
IV ZR 55/55, [X.]Z 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 -
XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2089; Beschlüsse vom 27. April 2010 -
XI [X.], BeckRS 2010, 13123 und vom 13. Dezember 2011 -
XI ZR 75/11, BeckRS 2012, 613). Dies trifft etwa zu, wenn in demselben anhängigen Verfahren ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens noch weitere unrichtige Urteile ergingen, die nur durch eine [X.]
beseitigt werden könnten ([X.] aaO; [X.], Urteile vom 6.
März 1952 aaO S. 249; vom 29. Juni 1955 aaO und vom 18. März 2003 aaO; Beschlüsse vom 27. April 2010 aaO; vom 6. Oktober 2011 -
IX ZB 148/11, [X.], 1370, 1371 und vom 13. Dezember 2011 aaO; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 18.
Aufl., § 145 Rn. 13 [S.
902]; Prüt-ting in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
559 Rn.
56). Wird der Rechtsstreit hingegen durch das Urteil des [X.] insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen [X.] nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksich-tigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulas-sung des neuen Vorbringens nicht ([X.], Urteile
vom 29. Juni 1955 aaO und vom 18. März 2003 aaO; Beschlüsse vom 7. Mai 2007 -
VI [X.], NJW 2007, 3429 Rn. 13; vom 27. April 2010 aaO; vom 6. Oktober 2011 aaO und vom 13. Dezember 2011 aaO [X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO). In die-sen Fällen muss die
[X.] die [X.] erheben, damit die neuen [X.] Berücksichtigung finden können.
Somit hängt es von der [X.]eiligen ver-28
29
-
18 -

fahrensrechtlichen Lage des Rechtsstreits ab, ob das neue Vorbringen [X.] werden kann ([X.], Urteil vom 6. März 1952 aaO S. 248; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1955 aaO).

bb) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten ([X.], Beschluss vom 27.
August 2020 -
III ZR 128/19, zur [X.] bestimmt). § 559 ZPO dient dem Streben nach Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung. Die Vorschrift soll vermeiden, dass das Revisionsgericht mit tatsächlichen Würdi-gungen in der Sache selbst befasst wird, und der Gefahr vorbeugen, dass rechtsmissbräuchlich der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils gehemmt oder die Vollstreckung eines Urteils des [X.] hinausgezögert wird. Die Prozesswirtschaftlichkeit erfordert im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht die Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens im [X.]. Gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ist die [X.], wenn der Rechtsstreit die Revisionsinstanz erreicht hat, nämlich regelmäßig beim Berufungsgericht zu erheben, und dieses wäre im Allgemeinen auch bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur Entscheidung berufen
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 1956
-
VI
ZR 79/55, [X.] 69 (1956), 438, 439). Die Verweisung auf den Weg der [X.] führt deshalb insgesamt nicht zu einer erhebli-chen Verzögerung. Zudem stünde die [X.], die sich auf den [X.] des § 580 Nr.
7 Buchst. b ZPO beruft, im Falle einer Zurückverweisung der Sa-che durch das Revisionsgericht ungerechtfertigt besser als bei Erhebung einer [X.]. Denn im Restitutionsverfahren ist die Einführung weiterer neuer, nicht im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehender Tatsachen und Beweismittel regelmäßig ausgeschlossen ([X.], Ur-teile
vom
12.
Dezember
1962 -
IV
ZR 127/62, [X.]Z 38, 333, 337; vom 28.
Oktober 1971
-
IX
ZR 79/67, [X.]Z 57, 211, 215
f; vom 21.
Oktober 2004 -
IX
ZR 59/04, [X.]Z 161, 1, 4
f und vom 28.
Februar 2007
-
XII
ZR 95/04, 30
-
19 -

[X.]Z 171, 232 Rn. 18 ff). Demgegenüber führte
die Zurückverweisung der Sa-che zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des [X.]es an das Berufungsgericht zur erneuten Eröffnung des [X.], in dem über den [X.] hinaus in den Grenzen des §
531 Abs.
2 ZPO neue Angriffs-
und Verteidigungsmittel zulässig sein können.

c) Demzufolge kann der neue Vortrag der Kläger in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Ein [X.] nach § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO steht nicht in Rede. Der [X.] des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, auf den sich die Kläger
hier berufen, erlaubt nach den vorste-henden Grundsätzen die Berücksichtigung des neuen Vorbringens ebenfalls nicht.
Die Gefahr, dass innerhalb desselben Rechtsstreits einander wi[X.]pre-chende Urteile ergehen könnten, wie etwa im Falle von Klage und Widerklage oder im Verhältnis zwischen Grund-
und Betragsverfahren, besteht vorliegend nicht. Vielmehr ist der vorliegende Rechtsstreit mit der Entscheidung des [X.]s insgesamt beendet. Die Kläger sind zur Geltendmachung des neuen [X.] auf das Restitutionsverfahren zu verweisen.

III.

Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Die [X.] hat auch nicht unter anderen Gesichtspunkten
Hinweis-
und Aufklärungspflichten verletzt. Sie befand sich wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Emittentin nicht in einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt und hat auch nicht gegen das [X.] nach §
45 Abs.
2 Nr.
2 [X.] verstoßen.

31
32
-
20 -

1.
Die [X.] haftet nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.

a) Die Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne sind nicht erfüllt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] haften für fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben neben dem Herausgeber des
Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als soge-nannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die
Gestaltung des konkreten [X.]s be-sonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen, ohne dass es darauf ankommt, dass sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind. Diese Verantwortlichkeit findet ihre Grundlage allgemein in dem Vertrauen, das diesem Personenkreis von Anlegern typischerweise entgegen-gebracht wird (s. zB [X.], Urteile vom 1.
Dezember 1994
-
III
ZR 93/93, NJW
1995, 1025; vom 14.
Juni 2007
-
III
ZR 125/06, WM
2007, 1503 Rn.
19; vom
19.
November
2009
-
III
ZR 109/08, [X.], 1279 f Rn.
13 und vom 17.
November 2011
-
III
ZR 103/10, [X.]Z 191, 310 Rn.
17; [X.], Urteil vom 26.
September 2000
-
X
ZR 94/98, [X.]Z 145, 187, 196; [X.]. [X.]). [X.] für die Haftung des [X.] ist sein Einfluss auf die
Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist ([X.], Urteile vom 14.
Juni 2007 aaO; vom 19.
November 2009 aaO und vom 17.
November 2011 aaO).

bb) Zu diesem Personenkreis zählt die [X.] nicht. Auch dann, wenn sie über die Prüfung der
Prospekte hinaus an deren Gestaltung und Formulie-rung mitgewirkt haben sollte, hatte sie keinen mit Initiatoren, Gründern und Ge-staltern einer [X.] vergleichbaren Einfluss. Ihr kam allenfalls die 33
34
35
36
-
21 -

Funktion eines berufsmäßigen Sachkenners zu, der lediglich als sogenannter Garant der Prospekthaftung unterliegt. Als Inhaber einer solchen Garantenstel-lung haften Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und her-vorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes [X.] am Emissionsprospekt einen besonderen zusätzlichen [X.] schaffen und
Erklärungen abgeben (s. zB [X.], Urteile vom 19.
November 2009 aaO Rn.
14 und vom 17.
November 2011 aaO Rn.
19; [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2019
-
II
ZB 18/17, [X.], 582 Rn.
18; [X.].
[X.]). In dem Emissionsprospekt war jedoch eine solche Mitwirkung der [X.]n nicht offengelegt.

b) Ansprüche der Kläger aus §
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2, 3, §
241 Abs.
2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen ebenfalls nicht.

aa) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne können neben dem [X.]spartner des Anlegers auch andere Personen in Anspruch genommen wer-den, die in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts haben (st.
Rspr., s. zB [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
III ZR 264/14, NJW-RR 2016, 169 Rn.
15; [X.], Urteile vom 22.
März 1982
-
II
ZR 114/81, [X.]Z 83, 222, 227 und vom 4.
Mai 2004
-
XI
ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25;
[X.]. [X.]). Ein besonderes persönliches Vertrauen kann nur angenommen werden, wenn der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hin-ausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfül-lung des Vertrags übernommen hat.
Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, 37
38
-
22 -

sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwal-ter auf Grund persönlich in Anspruch genommenen -
nicht nur typisierten -
be-sonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich die Person des Prospekts bedient ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 aaO; [X.], Urteile vom 23.
April 2012
-
II
ZR 211/09, WM
2012, 1184 Rn.
23 und vom 17. Juli 2018 -
II ZR 13/17, [X.] 2018, 1259 Rn.
12).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die [X.] ist nicht als Vertreter aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zu den Klägern gehabt. Auch sonst ist es nicht zur Beeinflussung der Vertragsverhandlungen aufgrund eines von der [X.]n in Anspruch genommenen persönlichen [X.] gekommen. Weder dem Treuhandvertrag noch dem Emissionsprospekt im Übrigen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen Anleger zu der Erwar-tung berechtigen könnten, die [X.] übernehme über ihre eigentliche Aufga-be als Sicherheitentreuhänderin hinaus Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts und für die Seriosität des Geschäftsmodells der Emittentin.

2.
Soweit der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Anle-gern vorvertragliche Hinweis-
und Aufklärungspflichten gemäß §
311 Abs.
2, §
241 Abs.
2 BGB im Hinblick auf den zugunsten der Anleger geschlossenen Treuhandvertrag oblagen, hat sie diese Pflichten nicht verletzt.

a) Wie oben (unter II 3 a)
bereits ausgeführt, ist ein Sicherheitentreuhän-der ebenso wie ein Mittelverwendungskontrolleur verpflichtet, die (künftigen) Anleger über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkenn-bar, gefährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Als Sicherheitentreuhänderin war die [X.], insofern mit einem Mittelverwen-39
40
41
-
23 -

dungskontrolleur vergleichbar, in das Sicherheitssystem der [X.] zugunsten der Anleger eingebunden, ohne selbst Gesellschafter zu sein oder unmittelbare vertragliche Beziehungen mit den Anlegern einzugehen. Die be-rechtigten Erwartungen der Anleger finden ihre Grundlage in der [X.] der [X.]n in §
17 der in den [X.] abgedruckten Anleihebedingungen. Daraus geht hervor, dass die [X.] die dinglichen Si-cherheiten im Interesse der Anleger treuhänderisch zu verwalten und [X.] zu verwerten hatte. Die Anleger durften erwarten, dass die [X.] diese Pflichten zuverlässig erfüllen und etwaige diesbezügliche Hindernisse rechtzeitig anzeigen werde. Allerdings wird die [X.] der [X.]n durch die Reichweite ihrer treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine vorvertragliche Aufklärung war also grundsätzlich nur [X.], soweit ein Bezug zu den Aufgaben der [X.]n als Sicherheitentreuhän-derin, also zur Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten, bestand. Die [X.] war auch nicht gehalten, die Anleger über ihren in den Emissionspros-pekten -
verständlich -
beschriebenen Pflichtenumfang aufzuklären (vgl. zum Mittelverwendungskontrolleur: [X.], Urteil vom 22.
März 2007 -
III ZR 98/06, [X.] 2007, 507
Rn.
17).

b) Hiernach hat die [X.] keine Aufklärungspflichten verletzt.

aa) Gemäß der Aufgabenbeschreibung in § 17 der Anleihebedingungen
-
und für die Anleger somit ohne weiteres erkennbar -
war die Funktion der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin weitestgehend formaler Natur. Sie hatte die Sicherheiten zu verwalten, die diesbezüglichen Erklärungen abzugeben und bei Zahlungsausfall der Emittentin die zur Verwertung erforderlichen Maßnah-men
zu ergreifen. Sie hatte keine Aufgaben und Befugnisse im Bereich der [X.] und war weder verpflichtet noch befugt, die Geschäfts-42
43
-
24 -

tätigkeit der Emittentin zu kontrollieren. Auch hatte sie die Verkehrswerte der Immobilien, von denen die Höhe der Sicherheiten abhing, nicht zu überprüfen. Die formale Ausgestaltung der Treuhand korrespondierte mit den für die streit-gegenständliche Kapitalanlage prägenden Merkmalen, nämlich der Finanzie-rung eines wechselnden Bestandes einer größeren Zahl von Immobilien einer-seits und der Bestellung und Verwaltung dinglicher Sicherheiten zugunsten [X.] Vielzahl von Anlegern andererseits.

bb) Dass die [X.] nach Maßgabe der Beschreibung in §
17 der Anleihebedingungen nicht vollständig und korrekt umgesetzt worden wäre, haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Umstände, aus denen die Kläger Aufklärungspflichtverletzungen der [X.]n herzuleiten suchen, beziehen sich auf die beschränkte Reichweite der
[X.] sowie der Aufgaben und Befugnisse der [X.]n als Treuhänderin, nicht aber auf die korrekte Umsetzung des vereinbarten Siche-rungskonzepts oder auf diesbezügliche Regelwidrigkeiten. Die [X.] war zwar -
für die Anleger ersichtlich -
sachlich beschränkt, aber nicht von vornherein bedeutungs-
oder wirkungslos. Dass die Bestellung dinglicher Si-cherheiten zugunsten der [X.]n als Treuhänderin den Anlegern keinen vollständigen Schutz vor einem Zahlungsausfall der Emittentin bot, war keine regelwidrige Abweichung vom vereinbarten [X.], sondern diesem im-manent. Der Wert der Sicherheiten war von der Entwicklung der Verkehrswerte und, bei Eintritt des Sicherungsfalles, von den tatsächlichen Veräußerungsmög-lichkeiten abhängig. Bei Entwicklungsmaßnahmen, die auf eine Wertverbesse-rung abzielten, kam es zudem entscheidend darauf an, ob die angestrebte Wertverbesserung wirklich eintreten und sich der prognostizierte Verkehrswert, der die Grundlage für die dinglichen Sicherheiten der Anleger war, als realis-tisch erweisen würde. Auf diese dem [X.] als solchen anhaftenden Unsicherheiten brauchte die [X.] nicht hinzuweisen. Sie betreffen die [X.]
-
25 -

ge der ordnungsgemäßen Aufklärung der Anleger über die Risiken und Rendi-teaussichten der Kapitalanlage im Emissionsprospekt, für den die [X.] [X.] umfassende Einstandspflicht trifft, nicht aber den Verantwortungsbereich der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin. Dementsprechend haftet die [X.] auch nicht für etwa fehlende
oder unzureichende Prospektangaben zu Risiken fehlerhafter gutachterlicher Immobilienbewertungen, einer Investition der gebundenen Mittel in [X.] Wertpapiere mit (lediglich) "[X.]", einer (Insich-)Besicherung durch Aufnahme von Anleihen der Emittentin in den [X.], einer [X.] im Zusammenhang mit grundpfandrechtlich besicherten Forderungen, einer nicht fristenkongruenten Refinanzierung der beabsichtigten Investitionen, einer Mehrfachbesicherung von
Anleihen durch einzelne Grund-stücke oder einer angesichts erst noch fertigzustellender Entwicklungsprojekte möglicherweise zu kurzen Laufzeit der Anleihe. Gleiches gilt für die von den Klägern angeführten Gesichtspunkte des [X.], der Mündelsicher-heit der [X.] oder die Möglichkeit prospektwidriger Darlehens-vergaben. All dies betraf Risiken und Renditeaussichten der Kapitalanlage als solcher, nicht aber den Tätigkeits-
und Verantwortungsbereich der [X.]n als Sicherheitentreuhänderin.

cc) Die [X.] war auch nicht verpflichtet, die Kläger auf das Ausblei-ben der Kaufpreiszahlungen der Fondsgesellschaften hinzuweisen. Das dies-bezügliche Risiko wurde in den [X.] (für W.

04 auf S. 38 f; für W.

06 auf S. 31 f) beschrieben und war somit für die Kläger ebenso erkennbar wie die Möglichkeit, dass sich dieses Risiko seit dem Erscheinen des Prospekts konkretisiert haben könnte. Sie konnten nicht berechtigterweise erwarten, hier-zu von der (nicht prospektverantwortlichen) [X.]n weitergehende Hinweise 45
-
26 -

zu erhalten, zumal diese mit der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Emit-tentin nicht unmittelbar befasst war.

-
27 -

3.
Die [X.] befand sich wegen der aus ihrer Tätigkeit im Prospektbilli-gungsverfahren resultierenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§
43a Abs.
2 Satz
1 [X.]) nicht in einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt.

Zum einen bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] Umstände, die der Verschwiegenheitspflicht aus ihrer Tätigkeit im [X.] unterlagen, den Anlegern würde offenbaren müs-sen. Die Möglichkeit einer hieraus entstehenden Interessenkollision war von sehr geringer Wahrscheinlichkeit, weil die [X.] als Sicherheitentreuhände-rin keine umfassenden, sondern nur sachlich eng begrenzte Hinweis-
und Auf-klärungspflichten hatte.

Zum anderen ist die [X.], worauf sie mit Recht hingewiesen hat, konkludent seitens der Emittentin von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden, soweit es um
die Erfüllung der den Anlegern gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht aus ihrer Funktion als Sicherheitentreuhänderin geht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des [X.]. Die Verpflichtung der [X.]n, die Anleger auf Umstände hinzuweisen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im [X.] Kenntnis erlangt hat, kann ihre Grundlage allein in dem zwischen ihr und der Emittentin geschlossenen Treu-handvertrag finden. Der Emittentin war ihrerseits bekannt, dass die [X.] darin Pflichten gegenüber den Anlegern übernahm. Dies entsprach ihrem Willen und war der Zweck der gewählten Vertragskonstruktion. Hätte die [X.] den Anlegern bestimmte aufklärungspflichtige Umstände nicht offenbaren dürfen, hätte sie ihre Pflichten als Sicherheitentreuhänderin möglicherweise nicht [X.] erfüllen können. Dies indes konnte nicht im Interesse der Emittentin liegen. Wäre ihr an der Verschwiegenheit der [X.]n bezüglich der aus dem [X.] erlangten Kenntnisse gelegen gewesen, so hätte sie die Aufgaben des Sicherheitentreuhän[X.] einer nicht vorbefassten Person 46
47
48
-
28 -

übertragen. Diese Auslegung kann der [X.] selbst vornehmen, da der Inhalt des [X.] sowie seine Begleitumstände unstreitig sind und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist.

4.
Die [X.] hat schließlich auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf das [X.] des §
45 Abs.
2 Nr.
2 [X.] verletzt.

a) Nach §
45 Abs.
2 Nr.
2 [X.] darf ein Rechtsanwalt außerhalb seiner Anwaltstätigkeit nicht in einer Angelegenheit beruflich tätig werden, mit der er bereits als Rechtsanwalt befasst war. Diese Regelung zielt auf eine klare Tren-nung zwischen der anwaltlichen und einer daneben ausgeübten nichtanwaltli-chen Betätigung ab. Mit dem [X.] soll die Gefahr von Interessenkol-lisionen eingedämmt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] und der Patentanwälte, BT-Drucks.
12/4993, S.
29). [X.]leich soll es verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtli-cher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013
-
XII
ZB 460/13, NJW 2014, 935 Rn.
10).

b) Ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf dieselbe Angelegenheit bezieht, ist für §
45 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei der Anwendung von §
45 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
4 [X.] ([X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
45 [X.] Rn.
40, 42; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. Februar 1999 -
IX ZR 384/97, [X.]Z 141, 69, 74 [zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF]). Umfasst sind wie in §
356 StGB alle Rechts-angelegenheiten, in denen mehrere, zumindest möglicherweise ein entgegen-gesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können. Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, 49
50
51
-
29 -

also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrach-tungsweise auf ein
innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhält-nis zurückzuführen ist (s. zB [X.], Urteile vom 21.
Oktober 2010
-
IX
ZR 48/10, NJW 2011, 373 Rn.
11 und vom 3.
November 2014
-
AnwSt(R) 4/14, NJW
2015, 567 Rn.
11; [X.].
[X.]). Unter Berücksichtigung der Tragweite der Be-rufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist insoweit allerdings eine restriktive Auslegung geboten (vgl. [X.],
NJW 2002, 503 [zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF]).

c) Nach diesem rechtlichen Maßstab betreffen die Beteiligung der [X.]n am [X.] sowie -
nach dem streitigen Vortrag der Kläger -
an der Erstellung der Prospekte einerseits und die Tätigkeit als Sicher-heitentreuhänderin andererseits nicht dieselbe Angelegenheit. Zwar besteht ein Zusammenhang insofern, als beide Tätigkeiten auf Verträgen mit der Emittentin beruhen und sich auf dieselben [X.] beziehen. Die durch diese Aufgaben berührten Interessen überschneiden sich jedoch nicht in relevantem Maße. Die anwaltliche [X.] der [X.]n war ausschließlich auf die rechtlich richtige Erstellung und die behördliche Billigung der Prospekte gerich-tet. Die Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin hatte hierzu keinen unmittelbaren Bezug, weil die [X.] nicht prospektverantwortlich war. Ihre Aufgabe, die Sicherheiten zugunsten der Anleger zu verwalten und erforderlichenfalls zu verwerten, war eng umgrenzt, weitgehend formaler Natur und hatte keine Bera-tungspflichten zugunsten
der Anleger zum Gegenstand. Eine sachliche Über-schneidung der beiden Tätigkeiten war somit -
jedenfalls im [X.] -
nicht zu er-warten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kenntnisse, die die [X.] nur im Rahmen der [X.] erlangen konnte, für ihre Funktion als Sicherheiten-treuhänderin bedeutsam werden könnten, waren nicht ersichtlich, weil Aufklä-52
-
30 -

rungspflichten der [X.]n auf die Funktion als Sicherheitentreuhänderin be-zogen und durch diese begrenzt sind.
IV.

Nach alldem ist das Berufungsurteil gemäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuhe-ben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der [X.] in der Sa-che selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO) und das klageabweisende Urteil des [X.]s wiederherstellen.

[X.]

[X.]
Arend

Böttcher

Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2017 -
13 O 142/16 -

O[X.], Entscheidung vom 27.09.2018 -
I-16 [X.] -

53

Meta

III ZR 283/18

17.09.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2020, Az. III ZR 283/18 (REWIS RS 2020, 11168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11168

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 283/18 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung von Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz; Vertretung widerstreitender Interessen bei anwaltlicher Berufsausübung: Dieselbe Sache, Hinweis- …


14 U 121/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


14 U 120/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


III ZR 246/22 (Bundesgerichtshof)


101 AR 126/23e (BayObLG München)

Schadensersatz, Treuhandvertrag, Gerichtsstand, Gerichtsstandsvereinbarung, Insolvenzverfahren, Auslegung, Verletzung, Ermessen, Bindungswirkung, Gesellschaft, Vereinbarung, Vertrag, Anleihebedingungen, Verweisungsbeschluss, Vertrag …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.