Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2006, Az. V ZR 46/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5302

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 249 [X.], 251 [X.] § 16 Abs. 1 a) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a [X.] und § 16 Abs. 1 [X.] ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanz-ten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig ([X.], [X.] 143, 1, 6; und [X.], [X.]. v. 13. Mai 1975, [X.], NJW 1975, 2061). b) Die [X.] geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen [X.] vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach sei-nem Eintritt ersatzfähig ist. [X.], [X.]. v. 27. Januar 2006 - [X.] - [X.] [X.]

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin von [X.] in [X.]. Vor ihren Grundstücken verläuft ein Bürgersteig mit einer Stützmauer, die die beklagte Stadt (fortan: Beklagte) 1997 erneuern ließ. Zuvor hatte sie der Kläge-rin dabei eine schonende Behandlung ihrer beiden neben dem Bürgersteig [X.] 21 m hohen und 80 bis 90 Jahre alten Walnussbäume zugesagt. Gleichwohl trennte die ausführende Firma bei der Errichtung der Stützmauer Starkwurzeln der Bäume ab, was zu einem Verlust von 35 % des [X.] führte. Die Klägerin nimmt die Beklagte und die inzwischen insolvent ge-wordene und nunmehr gesondert verklagte ausführende Firma auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur Pflege der Bäume und deren Minderwerts sowie auf Feststellung ihrer Pflicht in Anspruch, auch zukünftige Schäden auf Grund der [X.] zu ersetzen. 1 Das [X.] hat die Klage gegenüber der ausführenden Firma [X.] und ihr gegenüber der Beklagten teilweise stattgegeben. Auf die [X.] - 4 - rufungen beider Parteien hat das [X.] der Klägerin unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel Ersatz weiterer Kosten zuerkannt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin auch die zukünfti-gen Schäden infolge der [X.] zu ersetzen. Mit der von dem [X.] insoweit zugelassenen Revision verlangt die Klägerin Zahlung [X.] 15.338,76 • als Ausgleich für die Minderung des Werts ihrer Bäume. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen schuldhafter Verletzung der privatrechtlich begründe-ten Pflicht zur schonenden Behandlung der Baumwurzeln zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 282, 280, 278, 241 Abs. 2, 249 [X.]). Die Beklagte schulde [X.] nicht Ersatz für eine von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung der beschädigten Bäume, weil diese rechtlich nicht selbständige, sondern we-sentliche Bestandteile des Grundstücks seien. Nur wenn die Beschädigung der Bäume zu einer Wertminderung des Grundstücks geführt habe - was hier nicht der Fall sei -, könne wegen dieses Schadens Ersatz verlangt werden. Ein Scha-densersatzanspruch lasse sich auch nicht mit der sog. —Methode [X.]fi begrün-den. Diese Berechnungsmethode, mit der der Sachwert von Gehölzen ermittelt und dieser als Wertanteil des Grundstücks verstanden werde, sei nämlich nur geeignet, bei einer Totalzerstörung von Gehölzen einen nach Anpflanzung [X.] verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu bestimmen. Für den hier vorliegenden Fall einer Teilschädigung von Bäumen sei sie weder gedacht noch aussagekräftig. Zukünftig eventuell noch eintretende, auf die Kappung der Wurzeln zurückzuführende Vermögensschäden seien vom [X.] - 5 - vom Feststellungsausspruch des [X.]eils erfasst, begründeten aber derzeit keine Wertminderung. 4 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-gebnis stand. I[X.] 5 Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revi-sion ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils. Anders als bei [X.]üssen im Be-schwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003, [X.] 134/02, NJW 2003, 1254, 1255), war hier der Einzelrichter im Berufungsverfah-ren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige [X.]. Er ist durch den Über-tragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung und die Zulassung der Revision befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2003, [X.], [X.], 2900, 2901). Ob etwas anderes dann zu [X.] hat, wenn es der Einzelrichter entgegen § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlassen hat, den Rechtsstreit dem Kollegium vorzulegen, braucht nicht entschieden zu werden. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift ist nicht eingetreten. II[X.] Die Revision bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 6 1. Da das Berufungsgericht die Revision zulässigerweise nur wegen der Frage zugelassen hat, ob der Klägerin auch ein durch die Beschädigung der Walnussbäume entstandener Minderwert zu ersetzen ist, steht rechtskräftig 7 - 6 - fest, dass die Beklagte der Klägerin den aus der Kappung der Wurzeln der Bäume entstandenen und noch entstehenden Schaden und in diesem Rahmen auch den Aufwand zu ersetzen hat, der durch die getroffenen Erhaltungsmaß-nahmen entstanden ist. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der allein noch streitigen Wertminderung durch die Kappung der Wurzeln der Bäume hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. 2. Ein Anspruch auf Ersatz des Minderwerts der Bäume steht der Kläge-rin nicht zu. 8 a) Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit dem Einpflanzen [X.] Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 [X.] nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtspre-chung des [X.], dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume ([X.] NJW-RR 1992, 1438, 1439; [X.] VersR 1995, 843, 844; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 249 [X.]. 26) abgesehen, auch kein eigenständiges schädigungsfähi-ges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als Schädigung des Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (Senat, [X.] 143, 1, 6; [X.], [X.]. v. 24. Januar 1963, [X.], NJW 1963, 906, 907; [X.]. v. 13. Mai 1975, [X.], NJW 1975, 2061; [X.]. v. 7. März 1989, [X.], [X.], 94). Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige Zustimmung ge-funden ([X.] NJW 1983, 2391; [X.] [X.] 1993, 119; NJW-RR 1997, 856; [X.] VersR 1995, 843, 844; [X.] [X.], 108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-[X.]/[X.], § 249 [X.]. 66; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 249 [X.]. 26; [X.]/Kuckuk, [X.], 11. Aufl., § 249 [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 251 [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 249 [X.]. 119; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 251 [X.]. 89; [X.], [X.], 958; a. M.: [X.], [X.] - 7 - 1984, 1021, 1023) und wird auch von [X.] (NJW 1979, 2601) und der von ihm entwickelten Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. Hötzel, [X.] 1997, 369, 372; [X.], [X.] 2005, 116, 117). 10 b) Daran haben entgegen der Ansicht der Revision weder die Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz noch § 16 Abs. 1 [X.] etwas geändert. 11 [X.]) Nach Art. 20a [X.] schützt der St[X.]t zwar die natürlichen [X.]. Dies geschieht aber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die voll-ziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In diesem Rahmen kann die Erhal-tung der natürlichen Lebensgrundlagen als St[X.]tsziel bei der Auslegung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein (BVerwG NVwZ 1998, 398, 399; NVwZ-RR 2003, 171; Dreier/Schulze-Fielitz, [X.], Art 20a [X.]. 64; [X.] in v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 20 a [X.]. 53; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 20a [X.]. 6; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 20a [X.]. 61). Dies gilt grundsätzlich auch im Zivilrecht ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 20a [X.]. 21). Die Möglichkeit einer solchen Auslegung besteht hier aber nicht. Die Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 Satz 2, 93 [X.] ordnen die [X.], die keine Scheinbestandteile sind, dem Grundstückseigentum zu. Über sol-che eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers können sich die Gerichte auch im Anwendungsbereich des Art. 20a [X.] nicht hinwegsetzen (vgl. [X.], 226, 231; Dreier/Schulze-Fielitz, [X.]O, Art 20a [X.]. 61 u. 63; [X.], [X.] und [X.] jeweils [X.]O). Es ist zudem auch nicht erkennbar, weshalb Art. 20a [X.] einer Zuordnung von Bäumen zum Grundstückseigentum inhaltlich entge-genstehen könnte. [X.]) § 16 Abs. 1 [X.] bestimmt, ähnlich wie § 251 Abs. 2 Satz 2 [X.], nur, dass die nach §§ 1, 2 [X.] zu ersetzenden Kosten für eine 12 - 8 - tatsächlich erfolgte Vollwiederherstellung beschädigter Natur und Landschaft nicht allein deshalb im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 [X.] unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen. Ob diese Vorschrift auf andere Ersatzansprüche wegen beschädigter Natur und Landschaft entsprechend an-zuwenden ist (dazu: [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 16 [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] [UmweltHR 2002], § 16 [X.] [X.]. 5), braucht hier nicht entschieden zu werden. Für die Anwendung der Vorschrift ist es gleichgültig, ob sich die Haftung nach §§ 1, 2 [X.] für eine Beschädigung von Natur und Landschaft rechtlich aus der Beschädigung eines Grundstücks oder einer be-weglichen Sache ergibt. Deshalb lassen sich ihr auch keine Erkenntnisse dar-über entnehmen, ob die Beschädigung eines Baumes die Verletzung eines ei-genständigen Rechtsguts oder eine Beschädigung des Grundstücks darstellt. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Minderung des Werts ihres Grundstücks scheidet ebenfalls aus. 13 a) Eine Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin durch die Kappung der Starkwurzeln der beiden Walnussbäume hat das [X.], sachverständig beraten, ausgeschlossen. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Ver-kehrswert eines bebaubaren Grundstücks regelmäßig entscheidend durch die Lage und das Ausmaß der vorhandenen oder zulässigen Bebauung und nicht durch seinen Bewuchs bestimmt wird. Das kann zwar, je nach Art und Umfang des Bewuchses oder angesichts seiner Funktion für das Grundstück, das ist der Revision einzuräumen, im Einzelfall anders sein ([X.] 119, 62, 67 f.). [X.] dafür ist aber, dass der Bewuchs die Eigenart des Grundstücks in [X.] Weise prägt und das [X.] des durchschnittlichen [X.] - 9 - werbsinteressenten in seiner Bedeutung zurücktreten lässt. Dass und aus wel-chen Gründen das hier der Fall sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. 15 b) Das Berufungsgericht hat eine Minderung des [X.] aus anderen Gründen ebenfalls verneint. Auch das ist im Ergebnis nicht zu [X.]. 16 [X.]) Die Beschädigung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des [X.] auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks [X.], wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (Senat, [X.] 143, 1, 9; [X.], [X.]. v. 7. März 1989, [X.], [X.], 94 f.). Im Rahmen des Schadensersatzes ist dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustands seines Grundstücks so weit, wie dem [X.] zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem Er-satz für die Kosten einer Teilwiederherstellung ein Ausgleich für den verblei-benden Minderwert des Grundstücks zu leisten ([X.], [X.]. v. 7. März 1989, [X.]O). Dies hat der [X.] bislang ausdrücklich nur für den [X.], dass ein Baum auf einem Grundstück vollständig zerstört worden ist. Auch der Teilschaden eines Baumes ohne Totalverlust kann indes nach der von [X.] für die Berechnung einer Wertminderung des Grundstücks entwickelten und von dem [X.] grundsätzlich auch anerkannten [X.] zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundstücks führen ([X.], [X.], 573, 588 Nr. 40 und 589 Nr. 42; [X.], [X.] 2005, 116, 118; dies., [X.] [[X.]] 2005, 217, 218). Ob sie dem Geschädig-ten auch bei einem Teilschaden zu ersetzen ist, ist umstritten (dafür: [X.], 458 f.; [X.] 1993, 119 f.; [X.]/Kuckuk, [X.]O, § 249 [X.]. 27; [X.]/[X.], [X.]O, § 249 [X.]. 120; dagegen: [X.] VersR 1995, 843, 844; [X.] [X.], 108 f.; [X.] VersR 1980, 1053 f.; [X.] NJW-RR 1992, 26 f.; [X.]/[X.], [X.]O, § 251
- 10 - [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.]O, § 251 [X.]. 91 f.) und von dem [X.] bislang nicht entschieden worden. Die Frage bedarf auch jetzt [X.] Entscheidung. 17 [X.]) Eine Beeinträchtigung der Bäume, aus der eine solche Wertminde-rung des Grundstücks abgeleitet werden könnte, liegt hier nach den [X.] nicht vor. (a) Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts des Grundstücks kann nach der von [X.] begründeten Methode der Verlust wesentlicher Funkti-onen des beschädigten Baumes für das Grundstück etwa durch Kronenauslich-tung, Verkrüppelung oder Verunstaltung sein ([X.], [X.]. v. 13. Mai 1975, [X.], NJW 1975, 2061, 2062; [X.] VersR 1992, 458; [X.] 1993, 119, 120; [X.] VersR 1980, 1053; [X.], Aktualisierte [X.], 3. Aufl., [X.]; [X.], [X.] 2005, 116, 117). Eine solche Funktionsbeein-trächtigung ist hier nicht gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kappung des [X.] nicht zu äußerlich sichtbaren Veränderungen am Erscheinungsbild oder Einbu-ßen an Vitalität oder Funktion der Bäume für die Grundstücke der Klägerin ge-führt. 18 (b) Die Kappung des [X.] bewirkt allerdings einen erhöhten Pflegeaufwand. Dieser kann zwar eine Wertminderung des Grundstücks [X.] ([X.] VersR 1992, 458 f.; [X.] 1993, 119, 120; [X.]/[X.], [X.]O, § 251 [X.]. 92; [X.], [X.] 2005, 116, 117). Hier scheidet seine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung des Grundstücks aber aus, weil die Beklagte bereits rechtskräftig dazu verurteilt worden ist, der Klägerin diesen Aufwand zu ersetzen. 19 - 11 - (c) Für das Revisionsverfahren ist schließlich davon auszugehen, dass die Restlebensdauer der Bäume infolge der [X.] von 70 bis 80 Jah-ren auf 20 bis 40 Jahre gesunken ist. Sie kommt als Anknüpfungspunkt einer Wertminderung des Grundstücks indes ebenfalls nicht in Betracht. 20 21 ([X.]) Die Verkürzung der Restlebensdauer eines Baumes führt dazu, dass der geschädigte Grundstückseigentümer früher als bei normalem Verlauf vor der Notwendigkeit steht, den Baum durch einen jungen zu ersetzen. Der alte Baum kann damit nur für einen geringeren Zeitraum in seiner Funktion für das Grundstück genutzt werden. Ersatz eines solchen Nutzungsausfalls kommt nur bei Sachen in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirt-schaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist ([X.] 98, 212, 222). Das ist bei dem Ausfall von Bäumen nicht der Fall ([X.], [X.] 2005, 217, 218). ([X.]) Die Kosten der Anpflanzung eines jüngeren Baumes, die bei Ab-sterben des alten Baums notwendig werden, und die danach verbleibende Wertminderung des Grundstücks durch den vollständigen Verlust des alten Baums sind allerdings [X.]e Nachteile, die dem Geschädig-ten zu ersetzen sind ([X.] 119, 62, 65; 143, 1, 9 [Senat]; [X.], [X.]. v. 13. Mai 1975, [X.], NJW 1975, 2061, 2062; [X.] NJW 1983, 2391 f.; [X.] VersR 1989, 967, 968; AnwK-[X.]/[X.], [X.]O, § 249 [X.]. 66; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 249 [X.]. 26; [X.]/Kuckuk, [X.]O, § 249 [X.]. 26; Hötzel, [X.] 1997, 369, 372). Sie entstehen bei einem Teilschaden an einem Baum ohne dessen Totalverlust aber nicht schon mit der [X.] des Baums, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht (a. M. [X.] [X.] 1993, 119, 120). Ein solcher Schaden ist darum auch erst in diesem Zeitpunkt ersatzfähig. Die Ersatzpflicht der Beklagten für solche künfti-gen Schäden ist rechtskräftig festgestellt. Der Klägerin daneben noch eine Wertminderung für ein Risiko zuzusprechen, das in der Möglichkeit dieses [X.] - 12 - nehin zu ersetzenden Schadens besteht, liefe auf eine nicht gerechtfertigte Doppelentschädigung hinaus (Tiedtke-Crede, [X.], 137, 139; ähnlich auch [X.], [X.] 2005, 116, 119). Sie scheidet deshalb aus. II[X.] 23 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]

[X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 O 272/99 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 U 256/01 -

Meta

V ZR 46/05

27.01.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2006, Az. V ZR 46/05 (REWIS RS 2006, 5302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5302

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