Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 1 ABR 68/13

1. Senat | REWIS RS 2016, 17189

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Gegenstand

Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit - Überwachungseinrichtung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2013 - 17 [X.] - aufgehoben.

Die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2012 - 10 BV 17034/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Ausspruch über die fehlende Zuständigkeit des [X.] im vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts nicht auf die Einführung der im Antrag bezeichneten Kameras und Monitore erstreckt.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des [X.] beim Einsatz von Überwachungskameras.

2

[X.]ie antragstellende Arbeitgeberin ist die Konzernobergesellschaft eines [X.]. Bei ihr ist der am Verfahren beteiligte Konzernbetriebsrat errichtet.

3

[X.]ie Arbeitgeberin betrieb bis zum 27. August 2013 das [X.] ([X.]). [X.]urch umwandlungsrechtliche Ausgliederung wurde das [X.] auf die zu 8. beteiligte [X.] ([X.]) übertragen. Bei dieser ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat gebildet. Alleinige Gesellschafterin der [X.] ist die Arbeitgeberin.

4

Im [X.] sind zu Überwachungszwecken verschiedene Kameras und Monitore installiert. Zwei Kameras dienen der Kontrolle des Zugangs zur Abteilung Neonatologie und der Flurüberwachung. Ihre Aufnahmen werden ohne Speicherung der Bilder auf drei Monitoren wiedergegeben. Auf dem Außengelände des [X.]s sind zwanzig Kameras eingesetzt, deren Bilder über Lichtwellenleiter an einen zentralen Schaltschrank übermittelt und durch dort installierte Geräte von Arbeitnehmern der [X.] weiterverarbeitet werden. [X.]ie Bilder dieser Kameras werden auf fünf Monitoren in unterschiedlicher Weise wiedergegeben.

5

Von den Kameras werden auch Arbeitnehmer von anderen Konzernunternehmen aufgenommen, die im [X.] Werk- oder [X.]ienstleistungen für ihren Vertragsarbeitgeber erbringen. [X.]iese Arbeitgeber sowie die bei ihnen bestehenden Betriebsräte sind als Beteiligte zu 9. bis 18. sowie als Beteiligte zu 4., 5., 7. und 19. bis 23. in das Verfahren einbezogen.

6

Zwischen der Arbeitgeberin und dem Konzernbetriebsrat besteht eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Konzernbetriebsvereinbarung zur Verwendung arbeitnehmerbezogener [X.]aten durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien“. [X.]iese bejahte durch Beschluss vom 17. August 2012 ihre Zuständigkeit für eine Regelung über den Einsatz der auf dem [X.]sgelände installierten Kameras und Monitore.

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Konzernbetriebsrat sei für die Ausübung des [X.] in Bezug auf die Kameras und Monitore nicht zuständig. Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung folge insbesondere nicht aus der Aufzeichnung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern anderer Konzernunternehmen.

8

[X.]ie Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass dem Konzernbetriebsrat hinsichtlich der Einführung und Anwendung der im zur Unternehmensgruppe der Arbeitgeberin gehörenden Betrieb [X.] eingesetzten, nachstehend benannten Video-Überwachungsanlagen kein Mitbestimmungsrecht zusteht:

        

a)    

Innenbereich

                 

Kamera-Nr.

Standort

        
                 

[X.]-2029

Neonatologie, Raum [X.]-2029

        
                 

[X.]-2027

Neonatologie, Raum [X.]-2027

        
                 

Monitor-Nr.

Standort

        
                 

1       

Neonatologie, Raum [X.]-2029, Personalaufenthalt

        
                 

2       

Neonatologie, Raum [X.]-2036, Tresen

        
                 

3       

Neonatologie, Raum [X.]-2010, Neo Intensiv

        
                          
        

b)    

Außenbereich

                 

Kamera-Nr.

Standort

        
                 

K01     

Schranke Parkplatz ½-[X.] Weg

        
                 

K02     

Schranke Haus 209 -[X.] Weg

        
                 

K03     

Kasse [X.] Weg

        
                 

[X.]     

Schranke Bauteil [X.]2-[X.] Weg

        
                 

[X.]     

Schranke [X.] Weg

        
                 

K06     

Wirtschaftshof

        
                 

K07     

Wirtschaftshof

        
                 

K08     

Hubschrauberlandeplatz Boden

        
                 

K09     

Schranke Haus 202

        
                 

K10     

Kasse [X.]

        
                 

K11     

Schranke [X.] Parkplatz 3

        
                 

[X.]     

Schranke Rettung - Anlieferung [X.]

        
                 

K13     

Schranke [X.] LKW - Rettung

        
                 

K14     

Hubschrauberlandeplatz [X.]

        
                 

K15     

Rettung Wagenhalle

        
                 

K16     

Rettung Wagenhalle

        
                 

K17     

Eingang [X.] [X.] Weg

        
                 

[X.]     

Schranke Haus 209

        
                 

K19     

Schranke Haus 207

        
                 

K24     

Schranke [X.] Parkplatz 4

        
                 

Monitore

Standort

        
                 

1       

Technik B2 GG

        
                 

2       

Logistik C2 GG

        
                 

3       

Rettung [X.]

        
                 

4       

Rettung [X.]

        
                 

5       

[X.].

        

9

[X.]er Konzernbetriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt. [X.]ie weiteren Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. [X.]as [X.] hat ihn auf die Beschwerde des [X.] abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

B. [X.]ie nur beschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde ist begründet.

I. [X.]ie Arbeitgeberin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde ungeachtet ihres weiter gefassten Antrags nur gegen die Annahme des [X.], der Konzernbetriebsrat habe bei der Anwendung des von der [X.] eingesetzten visuellen Aufzeichnungssystems mitzubestimmen. Hinsichtlich der Einführung eines solchen Systems hat das [X.] das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den das Beteiligungsrecht des [X.] leugnenden Antrag der Arbeitgeberin verneint. Gegenstand des Streits zwischen diesen Beteiligten sei nur die Zuständigkeit für Regelungen in Bezug auf den Betrieb der vorhandenen Kameras und Monitore, nicht aber deren erstmalige Einführung. [X.]ieser Sichtweise ist die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entgegengetreten und geht - wie eine Nachfrage des [X.]s ergeben hat - gleichermaßen von einem nur beschränkt eingelegten Rechtsmittel aus.

II. In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde begründet. [X.]as [X.] hat den Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit zu Unrecht abgeändert. [X.]er zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist begründet.

1. [X.]er Antrag ist zulässig.

a) [X.]ie Arbeitgeberin hat ihn zutreffend auf die Feststellung der Unzuständigkeit des [X.] für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf das im [X.] installierte visuelle Aufzeichnungssystem und nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] vom 17. August 2012 gerichtet (vgl. [X.] 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 11, [X.]E 146, 89).

b) Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

aa) [X.]as Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für einen bestimmten betrieblichen Vorgang betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen [X.]srechtsprechung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein ([X.] 17. Februar 2015 - 1 [X.] - Rn. 26). [X.]ie Arbeitgeberin hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung schon wegen des zwischen ihr und dem Konzernbetriebsrat anhängigen Einigungsstellenverfahrens ein berechtigtes Interesse.

bb) In dieser Auslegung genügt der Antrag auch den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit einer Sachentscheidung über den in der [X.] noch anhängigen Antrag wird hinreichend klar, ob dem Konzernbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.

c) Am Verfahren sind neben der Arbeitgeberin und dem Konzernbetriebsrat die konzernangehörigen Arbeitgeber und deren Betriebsräte als Verfahrensbeteiligte anzuhören (§ 83 Abs. 3 ArbGG), deren betriebsangehörige Arbeitnehmer im Rahmen des gewöhnlichen Betriebsablaufs in dem von den Kameras überwachten Bereich des [X.]s eingesetzt werden. [X.]ie von der Arbeitgeberin begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Wird ihrem negativen Feststellungsantrag entsprochen, steht fest, dass nicht diese und der Konzernbetriebsrat, sondern die in den konzernangehörigen Unternehmen errichteten Arbeitnehmervertretungen und deren Arbeitgeber für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in Bezug auf die Anwendung der installierten Kameras und Monitore zuständig sind (vgl. [X.] 25. September 2012 - 1 [X.] - Rn. 18). [X.]as [X.] hat zwar nicht alle von einer möglichen Sachentscheidung betroffenen Stellen angehört. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. [X.]er [X.] hat die unterbliebenen Beteiligungen nachgeholt und den betroffenen Arbeitgeberinnen und [X.] Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Arbeitgeberin zu äußern. Keine der in der [X.] neu hinzugetretenen Stellen hat ihre in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung gerügt.

2. [X.]er negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet. [X.]em Konzernbetriebsrat steht das Beteiligungsrecht bei der Anwendung der im [X.] installierten Kameras und Monitore nicht zu.

a) [X.]ie Ausgestaltung des von der [X.] betriebenen visuellen Aufzeichnungssystems unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.].

Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. [X.]as [X.] hat zutreffend erkannt, dass es sich bei den im [X.] eingesetzten Kameras und Monitoren um eine solche technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2012 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 144, 109). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

b) [X.]er Konzernbetriebsrat ist nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die von der [X.] betriebenen Kameras und Monitore zuständig.

aa) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. [X.]iese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. [X.]iese originäre Zuständigkeit des [X.] ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des [X.]. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. [X.]as Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des [X.], der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 142, 87). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers oder der betroffenen Arbeitnehmervertretungen nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, ein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des [X.] zu begründen ([X.] 25. September 2012 - 1 [X.] - Rn. 24).

bb) Bei der Mitbestimmung gegenüber der Ausgestaltung des im [X.] und auf seinem Außengelände eingesetzten visuellen Aufzeichnungssystems handelt es sich nicht um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. [X.]ie der Mitbestimmung unterliegenden Gegenstände betreffen unterschiedliche betriebliche Vorgänge.

(1) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s liegt eine unternehmensübergreifende Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit des Aufzeichnungssystems nicht vor. An diesem werden von der [X.] nur deren Arbeitnehmer eingesetzt. Eine Weitergabe der erhobenen [X.]aten oder darauf bezogener Auswertungen von der [X.] an andere Konzernunternehmen erfolgt nicht. [X.]iese haben auch keine Zugriffsmöglichkeit auf die im [X.] installierten Geräte und die aufgezeichneten [X.]aten.

(2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] muss die [X.] mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat in Bezug auf die von diesem vertretenen Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für den Einsatz der installierten Kameras und Monitore regeln. Zu diesen Gegenständen gehören zB Abreden über die eingesetzte Hardware, den Gegenstand und die [X.]auer der visuellen Aufzeichnungen sowie ihre Verwertung und Archivierung. Für Arbeitnehmer von [X.]rittunternehmen - unabhängig von deren [X.] - haben die [X.] und ihr Betriebsrat keine Regelungsbefugnis.

(3) [X.]as nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] bestehende Beteiligungsrecht bei anderen Konzernunternehmen beschränkt sich auf Regelungen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die auf dem Betriebsgelände der [X.] eingesetzten Arbeitnehmer von dem dort bestehenden visuellen Aufzeichnungssystem erfasst werden.

(4) Für die im Rahmen von Werk- oder [X.]ienstverträgen zu einem Fremdarbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, die einer in dessen Betrieb eingerichteten Überwachungseinrichtung unterliegen, sind - auch im Konzernverbund - deren Vertragsarbeitgeber und dessen Betriebsrat zuständig.

(a) [X.]er Betrieb iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] ist nicht räumlich auf die Betriebsstätte beschränkt, sondern funktional zu verstehen. Nach der [X.]srechtsprechung wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach der vorgenannten Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitnehmer zur Verrichtung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit auf Anweisung des Arbeitgebers in den Betrieb eines anderen Arbeitgebers begeben, in dem ihre Leistung oder ihr Verhalten durch eine dort befindliche technische Überwachungseinrichtung aufgezeichnet wird. [X.]ies folgt aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts. [X.]ie Arbeitnehmer unterliegen bei der Arbeit in einem fremden Betrieb weiterhin den Weisungen ihres [X.]. [X.]aher ist der von ihnen gewählte und sie repräsentierende Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] auch dann zu beteiligen, wenn der entsendende Arbeitgeber im Einvernehmen mit einem [X.]ritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch eine bei diesem bestehende technische Überwachungseinrichtung zu unterwerfen. Für das Mitbestimmungsrecht ist es ohne Bedeutung, ob die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des [X.]ritten erfolgt. Es wird durch die Entscheidung des jeweiligen Arbeitgebers ausgelöst, Informationen über das Verhalten der seiner [X.]irektionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung eines [X.]ritten erfassen zu lassen. Gegenstand des [X.] aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] ist dann, ob überhaupt sowie ggf. nach welchen Grundsätzen welche Arbeitnehmer für welche [X.]auer sich der bei dem [X.]ritten installierten Überwachungseinrichtung unterziehen müssen (vgl. [X.] 27. Januar 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a bb und [X.] 1 c aa der Gründe, [X.]E 109, 235). Für konzernverbundene Unternehmen gilt dies gleichermaßen.

(b) [X.]anach können die Betriebsparteien der konzernangehörigen Unternehmen, deren Arbeitnehmer im Rahmen ihres gewöhnlichen Betriebsablaufs in dem von den Kameras überwachten Bereich des [X.]s eingesetzt sind, nicht die Bedingungen über den Einsatz und Betrieb der visuellen Aufzeichnungsanlage im [X.] festlegen. Ihre Regelungsbefugnis ist auf Fragen des Zutritts der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer in den von Kameras überwachten Bereich des [X.]s beschränkt. Entgegen der Auffassung des [X.] schließt eine etwaige Vorgreiflichkeit der bei der [X.] bestehenden Regelungen über die visuelle Aufzeichnungsanlage die Ausübung der Mitbestimmung in den anderen Konzernunternehmen nicht aus. Nach der [X.]srechtsprechung ist es Sache des entsendenden Arbeitsgebers dafür zu sorgen, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch bei einem Einsatz von [X.] in Betrieben von anderen Unternehmen wahrnehmen kann ([X.] 27. Januar 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c bb der Gründe, [X.]E 109, 235). Für die Zuständigkeit der zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] berufenen Arbeitnehmervertretung ist es auch ohne Belang, ob es sinnvoll wäre, das bei der zu 8. beteiligten Arbeitgeberin eingesetzte visuelle Aufzeichnungssystem durch eine Betriebsvereinbarung für alle betroffenen Arbeitnehmer in den konzernangehörigen Unternehmen einheitlich auszugestalten. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen eine Verlagerung der Regelungsbefugnis von den originär zuständigen [X.] für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer auf den Konzernbetriebsrat nicht zu begründen.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Fasbender    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 68/13

26.01.2016

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 12. Dezember 2012, Az: 10 BV 17034/12, Beschluss

§ 58 Abs 1 S 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 1 ABR 68/13 (REWIS RS 2016, 17189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17189

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