Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. VIII ZR 236/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4978

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 718 Abs. 1 § 718 Abs. 1 ZPO findet im Revisionsverfahren keine Anwendung. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2006 - [X.] - [X.]

LG Stade - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Anträge der Klägerin auf Vorabentscheidung über die vorläufi-ge Vollstreckbarkeit des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 werden verworfen. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die [X.] unter anderem auf Ersatz entgangenen Gewinns aus dem Export von Veterinärmedikamenten und [X.] nach [X.] in Anspruch. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 529.221,65 • nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen ebenso wie die von der [X.] zu 1 erhobene Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien sind - bis auf die Berufung der [X.] gegen einen geringen Teil des von der Klägerin geltend gemachten [X.] - erfolglos geblieben. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, ein zu ihren Gunsten ergehendes betragsmäßiges Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, einen angemessenen Teilbetrag ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese Anträge hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 710 ZPO - in objektiver Hinsicht ein Leis-tungshindernis und in subjektiver Hinsicht die Unbilligkeit einer [X.] - 3 - aussetzung - nicht ausreichend dargetan. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin verfolgt - als Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin - vorab ihre Anträge nach § 710 ZPO weiter. I[X.] 2 Die Anträge sind unzulässig. Gemäß §§ 718 f. ZPO ist eine Überprüfung der Zurückweisung der Anträge der Klägerin nach §§ 711 Satz 3, 710 ZPO durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind die Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Anfechtbarkeit durch § 718 Abs. 2 ZPO entzogen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - [X.] ZR 179/05, [X.], 736, unter II 2 a; Beschluss vom 3. April 1996 - [X.], [X.]R ZPO § 718 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1; Beschluss vom 14. Januar 1964 - [X.], [X.] § 713 ZPO Nr. 10). Dem Wortlaut nach schließt die Vorschrift jeglichen Rechtsbehelf gegen die in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergangenen Entschei-dungen aus. Diese Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum ([X.]/[X.], 2. Aufl., § 718 Rdnr. 4; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 718 Rdnr. 5; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 64. Aufl., § 718 Rdnr. 6). 3 § 718 Abs. 1 ZPO sieht allein für die Berufungsinstanz die Möglichkeit vor, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu verhandeln und zu entscheiden; eine vergleichbare Regelung für das Revisi-onsverfahren fehlt. Daraus folgt, dass Entscheidungen der Berufungsgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Vorabentscheidung in der [X.] - 4 - instanz schlechthin entzogen sind. Aus § 555 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Vorschrift, die für das Revisions-verfahren die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den [X.]en geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, nimmt nur Bezug auf den ersten Abschnitt (Verfahren vor den [X.]en) des zweiten [X.] (Verfahren im ersten Rechtszug) der Zivilprozessordnung, also auf die §§ 253 bis 494a ZPO. Dazu gehören die Regeln über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) und folglich auch § 718 Abs. 1 ZPO nicht. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 U 28/05 -

Meta

VIII ZR 236/05

15.02.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. VIII ZR 236/05 (REWIS RS 2006, 4978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4978

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.