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PDF anzeigen [X.] ZA 1/05
vom 21. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2004 einstweilen einzustellen, wird [X.].
Gründe: Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist unbegründet. Die Anordnung des [X.], die Zwangs-vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt [X.] dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen [X.] 3 - trag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 121/03, [X.], 710). Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.
[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.02.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2005, Az. VIII ZA 1/05 (REWIS RS 2005, 4891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4891
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