Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. VIII ZR 398/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2967

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[X.]NDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 398/03vom 27. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.]
beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Klägerin beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung zur Sitten-widrigkeit des Vertrags auf einen in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebrach-ten Gesichtspunkt abgestellt und erheblichen Sachvortrag übergangen. Diese Rüge greift nicht durch. 1 Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit nur die Frage einer überhöhten Miete erörtert. Jedoch waren die Tatsachen, aus de-nen der Senat die Sittenwidrigkeit hergeleitet hat, bereits angesprochen [X.]. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte unter anderem beanstandet: 2 "–zudem sei das Gemeindezentrum völlig überdimensioniert – gewesen" ([X.] 8). - 3 - 3 Den Sachvortrag der Klägerin über künftige Nutzungsmöglichkeiten, wie sie sich die Gemeinde [X.]

und ihre Vertragspartner vorgestellt ha-ben, hat der Senat gewürdigt und dazu ausgeführt: "Weder aus Sicht der Gemeinde [X.]

noch aus Sicht ihrer Vertragspartner gab es einen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die weit überdimensionierten Räumlichkeiten des [X.] und Gemeindezentrums durch die Gemeinde [X.] selbst oder durch die Ansiedlung von Behörden anderer Ge-bietskörperschaften zukünftig auch nur halbwegs würden [X.] werden können. Für eine Mitnutzung durch andere [X.] gab es weder verbindliche Absprachen noch sonstige [X.] Anzeichen" (unter [X.] (2)). Die - vagen - Vorstellungen der Gemeinde und ihrer Vertragspartner über die Auslastung des Verwaltungs- und Gemeindezentrums sind zudem aus der Sicht des für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeit-punkts des Vertragsabschlusses am 18. Dezember 1996 und im [X.] mit dem zu dieser Zeit bereits vorliegenden Schreiben des Kaufmanns [X.]vom 28. Oktober 1996 würdigen. Eine solche Würdigung hat der Senat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - vorgenommen: Wegen der [X.] habe zur Zeit des Vertragsabschlusses sogar damit gerechnet werden müssen, dass es für ein Verwaltungs- und Gemeindezent-rum in [X.] alsbald keinerlei Bedarf mehr geben werde. 4 Der erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung behauptete [X.] der tatsächlich erreichten Auslastung des Gemeindezentrums durch Un-tervermietung von Teilflächen findet in dem schriftsätzlichen Sachvortrag der Klägerin, auf den die Anhörungsrüge verweist, keine Stütze. Aus der Anlage [X.] ([X.] f.) ergibt sich nichts für die Behauptung der Klägerin, das [X.] sei "nach seiner Fertigstellung, weil in Teilen untervermietet, vollumfänglich bezogen und genutzt (worden), bis die Beklagte durch Kündigung den Leer-stand (herbeigeführt habe)." Dem Sachvortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes 5 - 4 - der Klägerin vom 27. Oktober 1999 ([X.]) ist nicht zu entnehmen, dass Zusagen oder Vereinbarungen über die Anmietung von Räumlichkeiten für andere Behörden bestanden hätten, die eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gemeindezentrums hätten erwarten lassen. Für die Sittenwidrigkeit kommt es, wie der Senat weiter ausgeführt hat, darauf an, dass die dafür maßgeblichen Umstände den am Abschluss des Leasingvertrags beteiligten Personen bekannt waren (unter [X.] (2)). Es bedurfte daher entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Feststellungen zu der - nicht entscheidungserheblichen - Haltung der am Vertragsschluss nicht be-teiligten Organe der Kommunalaufsicht oder des [X.]. 6 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 O 4411/99 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 U 1016/02 -

Meta

VIII ZR 398/03

27.06.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. VIII ZR 398/03 (REWIS RS 2006, 2967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2967

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