Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. VIII ZR 215/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1010

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[X.] [X.] ZR 215/04
vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Leimert, [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der [X.] des [X.] vom 7. Juni 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Das [X.] hat die [X.] zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die [X.] die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. I[X.] Der Antrag der [X.] auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die [X.] einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-- 3 -

gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt [X.] vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 121/03 m.w.Nachw.). Die [X.] haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Soweit sich die [X.] auf den Ge-sundheitszustand der [X.] zu 1 sowie auf die für ihren [X.] entstehenden schulischen Nachteile berufen, wäre es ihnen möglich gewesen, diese [X.] in der Vorinstanz durch einen Antrag nach § 712 ZPO geltend zu machen. Hinsichtlich der Erkrankung des [X.] zu 2 ist durch das vorgelegte Attest - 4 -

vom 27. September 2004 nicht dargetan, daß zum angekündigten [X.] am 26. November 2004 eine schwerwiegende gesundheitliche Beein-trächtigung noch fortbesteht. [X.] Dr. [X.][X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 215/04

27.10.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. VIII ZR 215/04 (REWIS RS 2004, 1010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1010

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