Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. III ZR 38/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3458

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 12. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 252, 839 D; [X.] § 131; [X.][X.] §§ 18 f., 22 Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmi-gung zum Krankentransport nach dem [X.] Rettungsge-setz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verblei-benden Gesellschafter übergeht. [X.], Urteil vom 12. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Köln - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2007 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat der [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zunächst [X.] Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 des [X.] Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz [X.] - [X.]) vom 24. November 1992 ([X.]). 1 Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter des [X.] (im Folgenden: [X.]). [X.] dem 23. September 1996 beantragte diese bei der Kreisordnungsbehörde 2 - 3 - des [X.] die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von [X.] des [X.] im Kreisgebiet. Sachstandsanfragen der Gesell-schaft im April und Mai 1997 sowie eine weitere Nachfrage vom Juni 1997 blie-ben ohne Ergebnis. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 schied die Ehefrau des [X.] aus der [X.] aus; der Kläger führte das Unternehmen unter derselben Firma, jedoch ohne den gesellschaftsrechtlichen Zusatz als Einzelkaufmann fort. Am 30. September 1998 erhob die [X.] gegen den [X.] Untätigkeits-klage. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 lehnte dieser wegen Beeinträchti-gung des öffentlichen Interesses (§ 19 Abs. 4 [X.]) den Genehmi-gungsantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das [X.] unter Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2000 den [X.] durch rechtskräf-tig gewordenes Urteil vom 5. September 2001, den Antrag vom 23. September 1996 für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im November 2001 gründete der Kläger die [X.] (nachstehend: GmbH), der der [X.] unter dem 26. Juni 2002 auf der Grundlage des Antrags vom 23. September 1996 für zwei Kran-kentransportwagen nunmehr die begehrte Genehmigung erteilte. Die GmbH nahm ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Juli 2002 auf. In der Folgezeit wurde ihr der Einsatz weiterer Krankentransportwagen genehmigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des [X.] habe bis zum 1. Januar 1997 erfolgen müssen. Er hätte dann den Betrieb mit dem 1. Juni 1997 beginnen können. Sein Schaden [X.] sich für den [X.]raum vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Juli 2002, bezogen auf vier Krankentransportwagen, auf 2.209.037 •. Zu berücksichtigen sei aber [X.], dass es bei einer früheren Geschäftsaufnahme auch zu einer entsprechend früheren Aufstockung um zwei Fahrzeuge unter Erhöhung des Gewinns auf 3 - 4 - insgesamt 3.504.747 • gekommen wäre. Mit der Klage hat er in der [X.] Zahlung eines [X.] von 2.755.068 • nebst Zinsen gefordert. Das [X.] hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage dem [X.] nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Entschädigung dafür ver-lange, dass ihm die Genehmigung für vier Krankentransportwagen nicht bis zum 1. April 1997 erteilt worden sei, und hat im Übrigen ([X.]raum vom [X.] bis 31. März 1997) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Stichtag für die Erteilung der Genehmigung auf den 1. Januar 1998 verschoben und für das [X.] die Klage insgesamt ab-gewiesen; die weitergehende Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der [X.] vollständige Klageabweisung. 4 Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen [X.] aus § 839 [X.], weil der [X.] den Antrag vom 23. September 1996 nicht bis zum 1. Januar 1998 positiv beschieden habe. Ab dem 22. Dezember 1998 finde das Klagebegehren seine Grundlage außerdem in § 39 Abs. 1 Buchst. b NW [X.]. Bezüglich der [X.] davor liege eine pflicht-widrig-schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung des Antrags vor. Es sei auch 6 - 5 - nicht ansatzweise ersichtlich, warum über diesen nicht wenigstens bis Ende 1997 hätte entschieden werden können. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Er sei befugt, im eigenen Namen sowohl den ihm als Einzelkaufmann entstandenen Schaden als auch den der GmbH geltend zu machen. Der Kläger habe mit Wirkung zum 1. Juni 1998 im Wege der [X.] als Gesamtrechtsnachfolger alle Ansprüche der [X.]. Das gelte auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Bescheidung des Antrags vom 23. September 1996. Er sei ferner Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. In der Rechtsprechung des [X.] sei anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesell-schaft den Vermögensnachteil seiner Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen könne. Im Übrigen komme es für den überwiegenden Teil des Scha-denszeitraums auf diese Rechtsprechung nicht einmal an. [X.] worden sei bis zum 31. Mai 1998 die [X.], deren Ansprüche auf den Kläger überge-gangen seien, und ab 1. Juni 1998 unmittelbar der Kläger selbst. Wäre die [X.] zeitgerecht erteilt worden, hätte dieser entweder in eigener Person oder durch eine zu gründende GmbH von der Genehmigung Gebrauch machen können. 7 Der Ablehnungsbescheid des [X.] vom 22. Dezember 1998 sei rechts- und amtspflichtwidrig. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme rechtskräftig feststellten, seien die Zivilgerichte gebunden. Dem stehe nicht entgegen, dass die [X.] hier von der nicht mehr existenten [X.] erhoben worden sei. Es handele sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung; tatsächlich sei der [X.] des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. [X.] von der Bindungswirkung sei der Bescheid vom 22. Dezember 1998 a-8 - [X.] auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig, weil er die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 [X.] nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dabei sei unerheblich, dass der Antrag vom 23. September 1996 sich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Krankenwagen bezogen habe. Der [X.] sei nämlich gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken. Allerdings stehe dem Anspruch des [X.] für einen [X.]raum von neun Monaten (1. April bis 31. Dezember 1997) die Vorschrift des § 839 Abs. 3 [X.] entgegen. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig eine Untätigkeitsklage zu erheben. Die Klage sei erst am 30. September 1998 bei Gericht eingegangen und sei damit neun Monate zu spät erfolgt. 9 [X.] sei nicht verjährt. Mit Erhalt des Bescheids vom 22. Dezember 1998 habe der Kläger zwar von allen maßgeblichen Tatsa-chen Kenntnis gehabt. Die Verjährung sei jedoch durch das verwaltungsgericht-liche Verfahren unterbrochen worden, auch wenn die Untätigkeitsklage durch die nicht mehr existierende [X.] erhoben worden sei. Die Verjährungsfrist sei deswegen erst Anfang November 2004 abgelaufen. [X.] habe der Versi-cherer des [X.] bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bis zum 31. [X.] auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese noch nicht eingetreten sei. Am 21. Dezember 2004 habe der Kläger aber den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der auch "demnächst" zugestellt worden sei. Ein Mitverschulden falle dem Kläger ebenso wenig zur Last. 10 - 7 - I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 11 1. Die Bediensteten des [X.] haben ihre gegenüber der [X.] Amtspflichten schuldhaft sowohl dadurch verletzt, dass sie die Ent-scheidung über den Genehmigungsantrag vom 23. September 1996 [X.] verzögert haben, als auch dadurch, dass sie später zu einer fehlerhaf-ten Ablehnungsentscheidung gelangt sind. 12 a) Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der ge-botenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abgeschlos-sen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil [X.] 170, 260, 266 Rn. 17 m.w.[X.]). Nach den Feststellungen des [X.]s war die dem [X.] zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit mindestens am 1. April 1997 abgelaufen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt unklar und widersprüchlich. Das Berufungsgericht meint einerseits, es sei auch nicht ansatzweise ersicht-lich, warum über den Genehmigungsantrag nicht wenigstens bis Ende 1997 entschieden worden sei, versagt aber andererseits gleichzeitig, und nicht etwa nur hilfsweise, dem Kläger Schadensersatz für den [X.]raum zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 1997 wegen der in § 839 Abs. 3 [X.] - beim Nichtgebrauch von Rechtsmitteln - bestimmten Haftungsbeschränkung. Im Er-gebnis kommt es auf diese Unklarheiten indes nicht an, weil auch die im Revisi-onsverfahren nicht angegriffene Anwendung des § 839 Abs. 3 [X.] den [X.]n als Revisionskläger nicht beschwert. Der [X.] kann die Verzögerung schließlich auch nicht damit verteidigen, dass der Antrag vor der erst im Wider-spruchsverfahren erfolgten Konkretisierung der [X.] - 8 - gen nach § 20 [X.] (unter anderem Anzahl der Krankenwagen) nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Mit Recht wirft ihm das Berufungsgericht in-soweit vor, er sei gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken (siehe Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in [X.], 4. Aufl., § 20 [X.] Rn. 30), zumal die [X.] sogar ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte. b) Dass die Ablehnung des [X.] rechtswidrig war, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 5. September 2001 für den [X.] bindend fest. Auf die Hilfser-wägungen des Berufungsgerichts zur eigenen materiellrechtlichen Beurteilung der Genehmigungserfordernisse kommt es nicht an. 14 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im [X.] an rechtskräftige Entscheidungen von [X.] im Rahmen ihrer [X.] (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur [X.] 146, 153, 156; 161, 305, 309; zuletzt Urteil vom 7. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.], 660, 661 Rn. 10 m.w.[X.]; für [X.] vorgesehen). Die Bin-dungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist [X.] auf den Streitgegenstand beschränkt. Bei [X.] erstreckt sie sich, soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist, auch auf die Beurteilung der Verwaltungsge-richte, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien (Senatsur-teile [X.] 119, 365, 368 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 11). 15 - 9 - bb) Dieselben Grundsätze gelten hier. Dass die Verpflichtungsklage nicht vom Kläger, sondern namens der [X.] erhoben worden war, steht nicht entge-gen. 16 (1) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass [X.] der gegen den [X.] erhobenen Verpflichtungsklage in Wahrheit nicht die damals nicht mehr existierende [X.], sondern nach der Übernahme des Geschäfts [X.] mit Aktiven und Passiven der jetzt auch den [X.] führende Kläger war. [X.] aus einer Personengesellschaft der zweit-letzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger ([X.] 48, 203, 206; 71, 296, 300; 113, 132, 133; [X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.] - NJW 1993, 1917, 1918 und Urteil vom 15. März 2004 - [X.]/01 - ZIP 2004, 1047, 1048; [X.]/[X.], [X.], 33. Aufl., § 131 Rn. 35; [X.] in [X.]/ Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 140 Rn. 39; [X.], [X.], 4. Aufl., § 8 IV 2 b, § 11 V 3 a aa). Infolge dessen konnte die beendete [X.] nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. [X.] sind jedoch auslegungsfähig (siehe nur [X.], Urteil vom 27. November 2007 - [X.] - NJW-RR 2008, 582, 583 Rn. 7 m.w.[X.]). Maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger ([X.] und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzu-sehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im Zweifel wird man aber davon ausgehen müssen, dass niemand eine Klage für eine nicht vorhandene Person veranlasst, sondern dass er, falls er mit der [X.] seine eigenen Belange wahrnimmt, im eigenen Namen handelt ([X.], 369, 375 f.). Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - der jetzige [X.], auf den das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven überge-17 - 10 - gangen ist, lediglich noch den hinfällig gewordenen gesellschaftsrechtlichen Firmenzusatz verwendet ([X.], 63, 65 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1430, 1431 zum Erwerb sämtli-cher Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Für einen gegenteiligen Willen des [X.] besteht kein Anhalt. (2) In der Sache hat das Verwaltungsgericht zugunsten des [X.] fest-gestellt, dass der den Genehmigungsantrag der [X.] ablehnende Bescheid rechtswidrig war. Der [X.] habe die Ablehnung nicht auf § 19 [X.], dessen Anwendung allein streitig sei, stützen dürfen. Dass ferner auch die vom Verwaltungsgericht einer weiteren Prüfung der Verwaltungsbehörde vorbehal-tenen [X.] (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit und Eignung der geschäftsführenden Personen) ge-geben waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der [X.] die bean-tragte Genehmigung nachträglich erteilt hat. Bedenken in dieser Hinsicht hat der [X.] weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in den Tatsa-cheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits geäußert. Infolgedessen bedurfte es dazu auch keines zusätzlichen Sachvortrags des [X.]. 18 2. Für die Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu prüfen, wel-chen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genom-men hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. [X.] 129, 226, 232 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.]/03 - NVwZ-RR 2005, 5, 6). Für den Streitfall bedeutet dies: 19 - 11 - a) Der Kläger ist so zu stellen, wie die [X.] und er bei pflichtgemäßer Erteilung der Genehmigung bis spätestens zum Ende des Jahres 1997 (oben 1 a) gestanden hätten. In diesem Fall hätte die [X.] nach fünfmonatiger [X.] entsprechend dem Klagevorbringen Ende Mai 1998 ihren [X.] im Kreisgebiet des [X.] aufnehmen können. Der Verlust des von diesem [X.]punkt an zu erwartenden Gewinns wäre grundsätzlich ein nach § 252 [X.] ersatzfähiger Schaden, zunächst der [X.]. Die Ersatzpflicht des [X.] erstreckt sich jedoch auch auf alle in der Folgezeit entgangenen Gewinne des [X.], weil dieser mit Wirkung vom 1. Juni 1998 kraft Gesamt-rechtsnachfolge in die Gläubigerstellung der [X.] eingerückt war und der [X.] sich nunmehr nach seiner Person bemisst (vgl. für [X.]: [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 398 Rn. 18a). 20 b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kläger persönlich anschließend nicht mehr in gleicher Weise über die erforderliche Genehmigung für Krankentransporte verfügt hätte. Von der Rechtsnachfolge in das Gesellschaftsvermögen ausgenommen sind höchstpersönliche und nicht übertragbare Rechte, somit grundsätzlich auch die der Gesellschaft erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 131 Rn. 35, § 140 Rn. 25; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], aaO, § 140 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 142 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 142 Rn. 30). Hierzu gehört in [X.] auch die Geneh-migung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport (vgl. [X.] 2003, 291; 2004, 73; Prütting, [X.] für [X.], 3. Aufl., § 18 Rn. 33, § 22 Rn. 9). Eine Weiterübertragung der Genehmigung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. Das Rettungsgesetz ist insoweit strenger als das Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3), das in § 19 insbesondere die vorläufige Fortführung des Betriebs nach 21 - 12 - dem Tode des Unternehmers mit der Möglichkeit einer beschränkten Übertragung der Befugnis durch den Erben kennt. Entsprechendes gilt zwar zumindest bei gesetzlicher Erbfolge nach der Rechtsprechung des Oberverwal-tungsgerichts für das Land [X.] in Übereinstimmung mit der Auffassung des zuständigen Landesministers trotz fehlender Ausnahmebe-stimmungen auch für das [X.] Rettungsgesetz ([X.] 2003, 291, 292). Von derartigen Besonderheiten abgesehen entspricht es in der Rechtsprechung jedoch für den Fall der Auflösung einer Personenhandelsge-sellschaft und Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen der früheren Ge-sellschafter (BVerwG VRS 18, 396, 397; BSG ZIP 1992, 426, 427 f.) sowie für den Wechsel des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (BVerwGE 37, 130, 131 ff.) wohl einhelliger Auffassung, dass eine der Gesellschaft erteilte, nicht übertragbare gewerberechtliche Erlaubnis nicht mit auf den [X.] übergeht. Lediglich für die nur formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach dem [X.] hat der [X.] unterschieden, dass die der GmbH erteilte personenbezogene Er-laubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Hand-werksrolle zulassungsrechtlich fortgelten ([X.], 553, 555 ff.). c) Der Senat muss diese Fragen nicht allgemein entscheiden. Es geht hier um den Sonderfall, dass mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher geschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die personellen und sächlichen Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten bleiben, sondern auch die zuvor im Genehmigungsverfahren als zuverlässig und fachlich geeignet nachgewie-sene Person (§ 19 Abs. 1 und 3 [X.]) das Unternehmen fortführt. Bei einer solchen Sachlage verdient das Unternehmen, ungeachtet des zivilrechtli-chen Wechsels in Rechtsform und Rechtsträgerschaft, als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Bestandsschutz. Dazu führen nicht zuletzt verfas-22 - 13 - sungsrechtliche Erwägungen unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrechtschutzes. Erforderlich ist daher zumindest die Möglichkeit einer vorläufigen Weiterführung des Betriebs unter entsprechender Anwendung des § 19 [X.] (dafür etwa [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19 [X.] Rn. 1; a.[X.], [X.], 361, 364). Für die Feststellung eines weiteren ersatzfähigen Schadens des [X.] auch in der Folgezeit reicht es aber aus, dass ihm aus denselben Gründen zur Fortsetzung des Betriebs vom [X.] eine neue Genehmigung hätte erteilt werden müssen (§§ 252 [X.], 287 ZPO). d) Soweit der Kläger endlich entsprechend der späteren tatsächlichen Entwicklung sein Krankentransportunternehmen im Kreisgebiet des [X.] nicht als Einzelkaufmann, sondern bei Erteilung der notwendigen Genehmigung in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hätte, könnte er auch den ihr entgangenen Gewinn als eigenen Schaden einklagen. Zu Recht verweist das Berufungsgericht insofern auf die Rechtsprechung des [X.], auch des erkennenden Senats ([X.] 61, 380, 382 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 684; Urteil vom 23. März 1995 - [X.]/93 - NJW-RR 1995, 864 f.; Urteil vom 18. Mai 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 2672, 2675). Hiernach kann der geschäftsführende [X.] einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätz-lich als eigenen Schaden gegen den Schädiger geltend machen. Die [X.] erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens. Das muss, wie in der dem Urteil vom 23. März 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung, gera-de auch bei dem vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem der zum [X.]punkt 23 - 14 - der Amtspflichtverletzung noch nicht gegründeten GmbH keine eigenen Scha-densersatzansprüche gegen den [X.] zustehen. 3. Da der Kläger den Vorprozess trotz unrichtiger Parteibezeichnung als Berechtigter im eigenen Namen geführt hat, bestehen außerdem gegen die [X.] des Berufungsgerichts keine Bedenken, hierdurch sei analog § 209 Abs. 1 [X.] a.F. die Verjährung unterbrochen worden (hierzu Senatsurteile [X.] 95, 238, 242 ff.; 97, 97, 110 f.; 122, 317, 323 f.; Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2006 - [X.] - NVwZ 2007, 362, 366). 24 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.08.2005 - 5 O 56/05 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 136/05 -

Meta

III ZR 38/07

12.06.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. III ZR 38/07 (REWIS RS 2008, 3458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3458

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.