Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 141/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5643

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 15. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Überregionaler Krankentransport UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] [X.] § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 2 Abs. 2, §§ 18 ff., [X.] Art. 13 Abs. 2 Satz 1 a) Die Durchführung eines [X.] [X.] von § 2 Abs. 2 Rettungsge-setz [X.] ([X.] [X.]) durch einen privaten Unternehmer stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. b) In dem sich aus §§ 18 ff. [X.] [X.] ergebenden Verbot, Notfallrettung oder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Markt-verhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu befördernden Personen. c) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vor-schrift Krankentransporte auch dann durchführen darf, wenn allein der Ziel-ort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, ändert nichts daran, dass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnen-den Krankentransport (auch) die dort geltenden [X.] beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des [X.] kann aber die Annahme eines Bagatellverstoßes [X.] von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen. [X.], [X.]eil vom 15. Januar 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 7. Juli 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein in [X.] ansässiger [X.], [X.] über eine Genehmigung zum Krankentransport nach dem [X.] Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz [X.] - [X.] [X.]). Die in [X.] ansässige Beklagte ist ein Krankentransportunternehmen, dem ei-ne entsprechende behördliche Genehmigung nach dem [X.], Krankentransport und Rettungsdienst ([X.]) erteilt worden ist. 1 - 3 - Am 20. März 2005 transportierte die Beklagte eine Patientin mit einem Krankentransportwagen von [X.] nach [X.]. Der Transport war zunächst von einem Angehörigen der Patientin beim Kläger bestellt worden, der deswe-gen bei der Krankenkasse der Patientin eine Kostenübernahmeerklärung [X.] hatte. Das von der Krankenkasse daraufhin bei der Leitstelle der [X.] in [X.] eingeholte Kostenangebot lag unter dem vom Kläger geforder-ten Betrag. Die Krankenkasse erteilte den Auftrag zum Krankentransport des-halb der [X.]. 2 Der Kläger hält das Verhalten der [X.] für wettbewerbswidrig, weil diese nicht über die nach §§ 18, 22 [X.] [X.] für die Durchführung von Kran-kentransporten in [X.] erforderliche behördliche Genehmigung verfügt habe. Er verlangt von der [X.] Unterlassung entsprechender Kran-kentransporte, Ersatz des ihm entgangenen Gewinns in Höhe von 400 • sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 278,05 •. 3 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte 4 1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] Patienten im Stadtbereich von [X.] mit Krankentransportwagen auf-zunehmen, sofern und solange für diesen Betriebsbereich und für das eingesetzte Fahrzeug keine Genehmigung nach dem Rettungsgesetz [X.] erteilt worden ist; 2. zu verurteilen, an den Kläger 678,05 • nebst Zinsen zu zahlen. Nach Auffassung der [X.] regeln die §§ 18, 22 [X.] [X.] allein den Marktzutritt. 5 - 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen (LG [X.], [X.]. v. 12.1.2006 - 84 O 74/05, juris). Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.], [X.]. v. 7.7.2006 - 6 U 35/06, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Klä-ger sein Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der [X.], aufgrund dessen dem Kläger wettbewerbsrechtliche Ansprüche zustehen könn-ten, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Die Vorschriften der §§ 18, 22 [X.] [X.] seien keine Marktverhaltens-regelungen [X.] von § 4 Nr. 11 UWG. Die Aufgaben der Notfallrettung und des [X.] oblägen den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes [X.] des § 6 Abs. 1 [X.] [X.]. Private Unternehmer [X.] hierfür einer behördlichen Genehmigung [X.] der §§ 18 ff. [X.] [X.]. Die [X.] dienten allein dem öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst. Der öffentliche Rettungsdienst sei bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen [X.] nicht Marktteilnehmer [X.] der § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG, in [X.] Interesse das Marktverhalten zu regeln sei. Soweit die öffentliche Hand Aufgaben der Notfallrettung und des [X.] wahrnehme, handele sie ausschließlich hoheitlich. Die Bestimmungen der §§ 18, 22, 23 [X.] [X.] seien nicht dazu bestimmt, das [X.] der zum [X.] zugelassenen privaten Unternehmer zu regeln. 8 - 5 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht ange-nommen, die Vorschrift des § 18 [X.] [X.] sei nicht (auch) dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln; nach dieser Vorschrift bedarf ein privater Unternehmer, der Aufgaben der Notfallrettung oder des [X.] wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisver-waltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich er tätig sein will (dazu 1 und 2). Die Abweisung der Klage erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Interessen der Marktteilnehmer, die durch das Genehmi-gungserfordernis ebenfalls geschützt werden, durch den von der [X.] be-gangenen Rechtsverstoß (dazu 3 und 4) nicht spürbar beeinträchtigt werden (dazu 5). 9 1. Die Beklagte hat bei dem vom Kläger beanstandeten [X.] mit dem Ziel gehandelt, zugunsten ihres Unternehmens die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, und damit eine Wettbewerbshandlung [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] in der Fassung vorgenommen, in der dieses Gesetz bis zum 29. Dezember 2008 gegolten hat (UWG 2004). Der Streitfall ist insoweit nicht mit dem der Senatsentscheidung "[X.]" zugrunde liegenden Fall vergleichbar, in dem der Senat bei einem Unternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug abge-schleppt und dafür Kostenansprüche geltend gemacht hatte, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr [X.] des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-bewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, sowie eine Wettbewerbshandlung [X.] des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 verneint hat ([X.], [X.]. v. 26.1.2006 - I ZR 83/03, [X.], 428 [X.]. 12 ff. = [X.], 741). Für die dort vorgenommene Beurteilung war insbesondere maßge-bend, dass ein Abschleppunternehmer, auch wenn ihn die Polizeibehörde durch 10 - 6 - einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen von Fahrzeugen [X.] hat, bei der Durchführung einer polizeilich angeordneten Abschleppmaß-nahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne ei-gene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde tätig. Der [X.] stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstre-ckungsmaßnahme dar ([X.] [X.], 428 [X.]. 14 - [X.], m.w.N.) und ist damit dem Bereich der [X.] zuzuordnen (vgl. [X.] 166, 268 [X.]. 14). Im Gegensatz dazu sollte mit der in den §§ 18 ff. [X.] [X.] geregelten Möglichkeit, dass private Unternehmer aufgrund einer entsprechenden Genehmigung Aufgaben der Notfallrettung und/oder des [X.] wahrnehmen, für private Unternehmer ein beschränkter Wettbe-werb zugelassen werden ([X.], Rettungsgesetz [X.], 3. Aufl., [X.]. vor § 18). Damit wäre es grundsätzlich unvereinbar, die in [X.] Bereich tätigen Unternehmer ebenfalls als verlängerten Arm der für den Rettungsdienst zuständigen Behörden anzusehen. Dies hat insbesondere für den Bereich der Krankentransporte [X.] des § 2 Abs. 2 [X.] [X.] zu gelten; denn bei ihnen handelt es sich, da hier keine konkrete Gefahr für Leib oder Le-ben der beförderten Personen besteht, um im Rahmen der Daseinsvorsorge erfolgende Maßnahmen der Leistungsverwaltung. Die Durchführung des streitgegenständlichen [X.] stellte weiterhin auch eine geschäftliche Handlung [X.] des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung dar, in der dieses Gesetz seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Die Neufassung des [X.], die im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit des vom Kläger gestellten [X.] hier ebenfalls zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, [X.], 830 [X.]. 12 = [X.], 11 - 7 - 1213 - L-Carnitin II; [X.]. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, [X.], 834 [X.]. 10 = [X.], 1209 - [X.], jeweils m.w.N.), ist in dieser Hinsicht nicht enger als der der Wettbewerbshandlung [X.] des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. [X.], GRUR 2005, 793, 794 f.). 2. Bei der Bestimmung des § 18 [X.] [X.], die Krankentransporte durch private Unternehmen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung [X.] von § 4 Nr. 11 UWG. 12 a) Der in § 18 [X.] [X.] bestimmte und in den §§ 18a ff. [X.] [X.] konkretisierte Genehmigungsvorbehalt dient allerdings in erster Linie dem [X.] Interesse an einem funktionsfähigen, flächendeckenden und bedarfs-gerechten Rettungsdienst. Insoweit stellt er - wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat - keine Marktverhaltensregelung im Interesse der priva-ten Mitbewerber dar (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 [X.] Schaffert, Festschrift für [X.], 2006, S. 853 ff.; a.A. [X.], [X.]. v. 17.11.2005 - 4 U 105/05, juris [X.]. 5; [X.] aaO § 18 [X.] 37 mit Hinweis auf die zu §§ 2, 40 [X.] ergangene Entscheidung [X.] WRP 1972, 390). Soweit gemäß § 19 Abs. 4 [X.] [X.] die Genehmigung insbesondere dann zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird (dazu eingehend [X.] aaO § 19 [X.] 58 ff.), liegt eine objektive Zulas-sungsschranke und damit schon keine Marktverhaltensregelung [X.] des § 4 Nr. 11 UWG, sondern eine dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht un-terfallende Marktzutrittsregelung vor (vgl. zur entsprechenden Regelung für das Taxigewerbe in § 13 Abs. 4 [X.] [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 71 a.E. und [X.] 134). 13 - 8 - b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung jedoch nicht berück-sichtigt, dass der Genehmigungsvorbehalt in § 18 [X.] [X.] auch dem Schutz der im Wege des [X.] zu befördernden Kranken, Verletz-ten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen dient (vgl. [X.], [X.]. v. 17.11.2005 - 4 U 105/05, juris [X.]. 5; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbe-werbsrecht, 2008, [X.] f.; ebenso zur Genehmigungspflicht gemäß § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 [X.] KG GRUR 2007, 515, 516; [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.] 137; Harte/[X.]/v. [X.] aaO § 4 Nr. 11 [X.] 107). Dies folgt insbesondere aus § 2 Abs. 2 [X.] [X.]; denn danach hat der Krankentransport die Aufgabe, den genannten Personen fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu [X.]. 14 3. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Krankentransport gegen das nach dem Rettungsgesetz [X.] beim Fehlen einer entsprechenden Genehmigung bestehende Verbot der Durchführung von Krankentransporten verstoßen. Wie sich aus dem Gegenschluss zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.] ("Das Gesetz gilt nicht für – Beförderungen, die außerhalb von [X.] begonnen haben –") sowie aus § 23 Abs. 3 [X.] [X.] ergibt, gilt das Genehmigungserfordernis grundsätzlich für alle Krankentransporte, die - wie der hier beanstandete Transport - in [X.] beginnen. Zwar durfte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] Krankentransporte auch dann durchführen, wenn - wie im Streitfall - allein der Zielort im Einsatzbereich ihres Krankenwagens lag. Auch sind die Anforderungen des [X.] an die Qualität des Unternehmens nicht geringer als diejenigen, die nach dem Rettungsgesetz [X.] zu erfüllen sind. Da es sich aber jeweils nur um landesrechtliche Rege-lungen handelt, unterliegt die beanstandete Beförderung, soweit sie im Land 15 - 9 - [X.] durchgeführt wurde, nach den Grundsätzen des [X.] (vgl. [X.] 11, 6, 19 = NJW 1960, 907, 908) allein den Vorschriften des Rettungsgesetzes [X.] (Fehn/Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in [X.], 4. Aufl., 18. Ergänzungslieferung Dezember 2003, § 1 [X.] 26). 4. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall nicht entge-gen, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die gemäß ihrem Artikel 4 die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken bezweckt, die die wirtschaft-lichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, und mit dem [X.] zur Änderung des [X.] vom 22. [X.] ([X.] I, [X.]) nunmehr auch ins [X.] Recht umgesetzt worden ist, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 die nationalen Rechts-vorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unberührt lässt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie im Einklang, soweit [X.] - wie hier - dem Schutz der Ge-sundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen ([X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 [X.] [X.]). 16 5. Das danach als unlauter [X.] des § 4 Nr. 11 UWG zu beurteilende Handeln der [X.] stellt jedoch, da es die wettbewerbsrechtlich geschütz-ten Interessen der Verbraucher nicht spürbar, sondern allenfalls unerheblich zu beeinträchtigen vermag, kein nach § 3 UWG 2004 bzw. § 3 Abs. 1 UWG 2008 unzulässiges Verhalten im Wettbewerb dar. Für die Belange der beförderten Person macht es nur dann einen praktischen Unterschied, ob der Beförderer für 17 - 10 - den Transport neben der Genehmigung, die nach dem am Zielort geltenden Recht erforderlich ist (hier: [X.]), auch über die Genehmigung verfügt, die das am Ausgangsort des Transports geltende Recht voraussetzt (hier: Nord-rhein-Westfalen), wenn die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des [X.] von weitergehenden, im Interesse der beförderten Personen be-stehenden Voraussetzungen abhängt als die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des Zielorts (vgl. [X.], 515, 516 f.). Dies aber ist nach den oben unter [X.] gemachten Ausführungen vorliegend nicht der Fall. II[X.] Danach ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 18 Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.01.2006 - 84 O 74/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 35/06 -

Meta

I ZR 141/06

15.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 141/06 (REWIS RS 2009, 5643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5643

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