Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.2018, Az. 3 B 29/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 4040

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Gegenstand

Übertragung rettungsdienstrechtlicher Genehmigung auf eine GmbH bzw. auf testamentarisch eingesetzte Erben


Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin erteilte rettungsdienstrechtliche Genehmigungen auf eine GmbH bzw. auf testamentarisch eingesetzte Erben übertragen werden können.

2

Die Klägerin betreibt als Einzelkauffrau ein Unternehmen, das Aufgaben der Notfallrettung und des [X.] nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz [X.] - [X.]) wahrnimmt. Sie ist Inhaberin einer bis zum 30. November 2020 befristeten Genehmigung zur Ausübung von Krankentransporten für fünf Fahrzeuge. Eine Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettung für zwei Fahrzeuge war ihr zuletzt befristet bis zum 31. Dezember 2004 erteilt worden. Die Klägerin beabsichtigt eine Umwandlung ihres Einzelunternehmens in eine neu zu gründende GmbH. Im Oktober 2013 beantragte sie bei der [X.], die Umwandlung unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen vornehmen zu können. Sie führte aus, die GmbH werde in personeller, sachlicher und räumlicher Hinsicht identisch mit der Einzelfirma sein; sie selbst werde alleinige Gesellschafterin, der derzeitige Geschäftsführer solle auch Geschäftsführer der GmbH werden. Hilfsweise beantragte die Klägerin festzustellen, dass sie berechtigt sei, ihre Einzelfirma einschließlich der Genehmigungen im Wege der testamentarischen Erbeinsetzung auf Dritte (darunter ihren Geschäftsführer) zu übertragen. Die Beklagte teilte ihr im April 2014 mit, dass eine Beibehaltung der Genehmigungen weder im Fall der Umwandlung des Unternehmens noch bei einer gewillkürten Erbfolge möglich sei. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Genehmigungen ausgeschlossen.

3

Die daraufhin erhobene Klage auf Feststellung der Berechtigung der Klägerin zur Übertragung der Genehmigungen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung, hilfsweise im Wege der testamentarischen Erbeinsetzung ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit sie sich auf die bis zum 31. Dezember 2004 erteilte Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettung beziehe. Im Übrigen - hinsichtlich der bis zum 30. November 2020 befristeten Genehmigung zur Ausübung von Krankentransporten - sei die Klage unbegründet. Die durch die beabsichtigte Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens bzw. durch die testamentarische Erbeinsetzung bewirkte Gesamtrechtsnachfolge (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bzw. § 1922 BGB) erfasse nicht die rettungsdienstrechtliche Genehmigung. Ein Übergang der mit der Genehmigung verbundenen Rechte und Pflichten auf eine neu zu gründende GmbH oder auf einen testamentarischen Erben werde zwar nicht durch das Übertragungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgeschlossen, das sich nur auf rechtsgeschäftliche Übertragungen erstrecke. Die Genehmigung nach § 17 Satz 1 [X.] sei aber personenbezogen und daher einer Rechtsnachfolge entzogen. Die Klägerin werde durch die fehlende Übertragbarkeit auch nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG oder in ihrem Eigentum und Erbrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Der Eingriff sei gerechtfertigt; er werde dadurch abgemildert, dass eine vorläufige Weiterführung des Unternehmens durch den neuen Rechtsträger bzw. Erben auch ohne einen Übergang der Genehmigung möglich sei. In analoger Anwendung des § 19 [X.] stehe dem Rechtsnachfolger eine zeitlich befristete Befugnis zur Betriebsfortführung zu.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg.

5

1. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Teil des Berufungsurteils, mit dem das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Klage hinsichtlich der Genehmigung zur Ausübung von Krankentransporten unbegründet sei ([X.] ff.). Der Senat legt die Beschwerde deshalb dahin aus, dass sie das angefochtene Urteil nur insoweit angreifen will.

6

2. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

7

a) Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig

"Steht der Übertragung der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung im Wege der Ausgliederung sowie der testamentarischen Erbeinsetzung der überwiegende Personenbezug der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung nach § 17 [X.] entgegen?"

8

Zur Begründung führt sie aus, Rechtsprechung des [X.] zu dieser Frage liege nicht vor. In vergleichbaren Fällen - z.B. im Bereich des [X.] - gelte, dass der Personenbezug einer Genehmigung der Rechtsnachfolge nicht entgegenstehe. Im Wege des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a [X.] sei es dem Vertragsarzt möglich, seine Praxis wirtschaftlich zu verwerten.

9

Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die Voraussetzungen der Übertragbarkeit bzw. Rechtsnachfolgefähigkeit eines durch Bundesrecht begründeten öffentlichen Rechts sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Sie richten sich danach, in welchem Maß das betroffene Recht durch das einschlägige materielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolgefähigkeit auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen ([X.], Urteil vom 29. April 2015 - 6 [X.] 39.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:290415U6[X.]39.13.0] - [X.]E 152, 87 Rn. 17; zur Übertragbarkeit einer personenbezogenen Erlaubnis: Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 [X.] 60.70 - [X.]E 37, 130 <131>; zur Rechtsnachfolgefähigkeit öffentlich-rechtlicher Pflichten: [X.], Urteile vom 18. September 1981 - 8 [X.] 72.80 - [X.]E 64, 105 <110> und vom 16. März 2006 - 7 [X.] 3.05 - [X.]E 125, 325 Rn. 19 f. und Rn. 28). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht - ungeachtet der Frage, ob dies bundesrechtlich geboten war, - auch bei der Auslegung des Rettungsgesetzes [X.] ausgegangen ([X.]). Es hat festgestellt, dass es sich bei der Genehmigung nach § 17 Satz 1 [X.] um eine personenbezogene Erlaubnis handele. Die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten seien an die Person des jeweiligen Genehmigungsinhabers gebunden; denn die Erteilung hänge vor allem vom Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] ab ([X.]). Diese Auslegung und Anwendung von Landesrecht betrifft irrevisibles Recht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

In welcher Hinsicht danach ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf bestehen könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Er ergibt sich nicht schon aus der Rüge der Klägerin, die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des Landesrechts verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes([X.])recht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes([X.])rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, z.B. [X.], Beschlüsse vom 3. August 2016 - 1 B 91.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:030816B1B91.16.0] - juris Rn. 9, vom 24. März 2016 - 6 B 5.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316B6B5.16.0] - [X.] 402.7 BVerfSchG Nr. 16 Rn. 8 und vom 3. September 2015 - 9 BN 4.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:030915B9BN4.15.0] - juris Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwieweit hinsichtlich der als verletzt gerügten Norm des Art. 12 Abs. 1 GG noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

b) Auch die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage

"Ist die bestehende Gesetzeslücke im [X.] bzgl. der Fortführungsbefugnis eines rettungsdienstrechtlichen Unternehmens im Falle der Ausgliederung sowie im Todesfalle durch eine doppelt analoge Anwendung des § 19 [X.] zu schließen, so dass der Eingriff in Art. 12 und 14 GG [X.]rechtlich gerechtfertigt, das (heißt) verhältnismäßig im engeren Sinne ist?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer planwidrigen Regelungslücke im Rettungsgesetz [X.] ausgegangen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 19 [X.] lägen somit nicht vor. Daraus ergebe sich, dass der Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht, wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen, gerechtfertigt sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ob das Rettungsgesetz [X.] in Bezug auf eine vorläufige Fortführungsbefugnis des Unternehmens im Fall der gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge eine planwidrige Gesetzeslücke aufweist, ist eine Frage der Auslegung des Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche Gesetzeslücke bejaht und sein Auslegungsergebnis auf Erwägungen zur Gesetzessystematik (§ 19 Abs. 6, § 23 [X.]) sowie auf Materialien zur Entstehungsgeschichte des Rettungsgesetzes [X.] gestützt ([X.] f.). An diese Auslegung ist das Revisionsgericht - wie gezeigt - gebunden. Dass sich in Bezug auf die vom Oberverwaltungsgericht angeführten bundesrechtlichen Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, legt die Klägerin nicht dar.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Wegen des gegenüber dem Berufungsverfahren beschränkten Streitgegenstandes ist der dort zugrunde gelegte Wert (5 000 € x 7 ) entsprechend zu reduzieren (5 000 € x 5 ).

Meta

3 B 29/17

07.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Mai 2017, Az: 13 A 1035/15, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 17 S 1 RettG NW, § 19 Abs 1 RettG NW, § 19 Abs 6 RettG NW, § 22 Abs 1 S 3 RettG NW, § 23 RettG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.2018, Az. 3 B 29/17 (REWIS RS 2018, 4040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4040

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