Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.08.2012, Az. 6 B 18/12, 6 B 18/12 (6 C 21/12)

6. Senat | REWIS RS 2012, 4004

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Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für [X.] Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines [X.] unterliegen.

Meta

6 B 18/12, 6 B 18/12 (6 C 21/12)

09.08.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Juli 2011, Az: 3 L 167/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.08.2012, Az. 6 B 18/12, 6 B 18/12 (6 C 21/12) (REWIS RS 2012, 4004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4004

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