Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2010, Az. EnVR 52/09

Kartellsenat | REWIS RS 2010, 2679

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Gegenstand

Energiewirtschaft: Beschwerdebefugnis eines Gasversorgungsunternehmens im Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor – GABi Gas


Leitsatz

GABi Gas

Ein Gasversorgungsunternehmen, das in dem vor der Bundesnetzagentur geführten Verfahren zur Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor keinen Beiladungsantrag gestellt hat, ist im gerichtlichen Verfahren nicht beschwerdebefugt .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des [X.] und die der [X.] entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 Mio. € festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]eführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie beliefert hauptsächlich Großkun[X.]en mit [X.]r[X.]gas. Als Transportkun[X.]in von [X.] ist sie teilweise Bilanzkreisverantwortliche.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] hatte im Februar 2008 ein Verfahren zur Festlegung neuer Rahmenbe[X.]ingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor eingeleitet un[X.] [X.]ies in ihrem Amtsblatt sowie im [X.] veröffentlicht. Im Verlauf [X.]ieses Verfahrens, in [X.]em [X.]ie [X.] ihre Vorstellungen zu einem Grun[X.]mo[X.]ell im [X.] zur Stellungnahme veröffentlichte, äußerte sich auch [X.]ie Beschwer[X.]eführerin. Am 28. Mai 2008 erließ [X.]ie [X.] [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]lichen Festlegungen, [X.]ie zum Beginn [X.]es [X.] 2008/2009 am 1. Oktober 2008 in [X.] traten (GABi Gas). Der Tenor [X.]er Verfügung hatte folgen[X.]en Inhalt:

1. [X.] sin[X.] mit Wirkung zum 1.10.2008 verpflichtet, in abgeschlossene sowie in neu abzuschließen[X.]e [X.] [X.]ie in Anlage 1 ("[X.]") festgelegten Regelungen aufzunehmen.

Hinweis: Die Son[X.]erregelungen für [X.]ie [X.]inspeisung von Biogas in [X.]as [X.]r[X.]gasnetz (Teil 11a [X.]) bleiben hiervon unberührt.

2. Der Prozentsatz [X.]er Toleranzgrenze wir[X.] ab [X.]em 1.10.2008 abweichen[X.] von § 30 Abs. 1 [X.] auf 0 % festgelegt.

3. [X.] sin[X.] verpflichtet, [X.]ie folgen[X.]en Informationen in einem für [X.]ie elektronische Weiterverarbeitung [X.]urch Stan[X.]ar[X.]software nutzbaren Format im [X.] zu veröffentlichen:

a) [X.]ie täglich aktualisierten Ausgleichsenergiepreise einschließlich [X.]er als Basis für [X.]ie Preisbil[X.]ung [X.]ienen[X.]en [X.] für [X.]en jeweiligen [X.] un[X.] zumin[X.]est für [X.]ie letzten zwölf Monate;

b) im Falle [X.]er [X.]rhebung von variablen [X.]n [X.]ie für [X.]ie verschie[X.]enen Stun[X.]en eines [X.]es festgesetzten Höhen [X.]er [X.] getrennt nach Über- un[X.] Unterspeisungen einschließlich einer Begrün[X.]ung [X.]er festgesetzten Höhen;

c) Informationen zu Umfang un[X.] Preis [X.]er eingesetzten Regelenergie, für externe Regelenergie unterschie[X.]en nach Dienstleistungen zur untertägigen Strukturierung un[X.] [X.]er Beschaffung o[X.]er Veräußerung von Gasmengen. Diese Informationen sin[X.] möglichst am Folgetag [X.]es [X.]insatzes [X.]er Regelenergie un[X.] min[X.]estens für [X.]ie letzten zwölf Monate zu veröffentlichen. Außer[X.]em ist zu veröffentlichen, welcher Anteil [X.]er externen Regelenergie aufgrun[X.] lokaler o[X.]er räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wur[X.]e;

[X.]) monatlich [X.]en Sal[X.]o [X.]es Kontos für [X.]ie Regel- un[X.] [X.] zum Schluss [X.]es Vormonats;

e) eine Liste [X.]erjenigen Ausspeisenetzbetreiber [X.]es jeweiligen [X.], [X.]ie [X.]em Bilanzkreisnetzbetreiber [X.]ie für [X.]ie Bilanzkreisabrechnung erfor[X.]erlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollstän[X.]ig o[X.]er in unzureichen[X.]er Qua[X.]ät zur Verfügung stellen.

Die Verpflichtungen nach [X.]. a) bis [X.]) gelten ab [X.]em 01.10.2008, [X.]ie Verpflichtung nach [X.]. e) ab [X.]em 01.04.2009.

4. [X.]in Wi[X.]erruf bleibt vorbehalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In einer [X.]er Festlegung beigefügten Anlage 2 wir[X.] [X.]as Grun[X.]mo[X.]ell [X.]er Ausgleichs- un[X.] Bilanzierungsregelungen im Gassektor beschrieben, wobei [X.]ie [X.] einleiten[X.] feststellt, [X.]ass Vorgaben zur Beschaffung un[X.] zum [X.]insatz von Regelenergie nicht ex ante [X.]urch [X.]ie [X.] angeor[X.]net wer[X.]en können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beschwer[X.]eführerin hat gegen [X.]iese Festlegungen Beschwer[X.]e eingelegt. Das Beschwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als unzulässig verworfen. Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Beschwer[X.]eführerin mit [X.]er (vom Beschwer[X.]egericht zugelassenen) Rechtsbeschwer[X.]e.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Rechtsbeschwer[X.]e ist unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das Beschwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als nicht statthaft angesehen, soweit sie sich gegen [X.]as in Anlage 2 beschriebene Vertragsmo[X.]ell richtet; im Übrigen fehle [X.]er Beschwer[X.]eführerin [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis. Zur Begrün[X.]ung hat es folgen[X.]es ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Den in Anlage 2 festgelegten Bestimmungen, in [X.]enen [X.]ie Beschwer[X.]eführerin [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung für ein Mo[X.]ell [X.]er zentralen Beschaffung von Ausgleichsenergie sehe, komme keine Regelungswirkung zu. Wie [X.]ie [X.] [X.]arlege, hätten [X.]ie in Anlage 2 aufgeführten Bestimmungen le[X.]iglich Mo[X.]ellcharakter un[X.] könnten allenfalls für [X.]ie [X.] stattfin[X.]en[X.]e Missbrauchskontrolle Be[X.]eutung erlangen. Diese Bestimmungen stellten [X.]eshalb bloße [X.]mpfehlungen [X.]ar, [X.]enen [X.]er von § 35 VwVfG vorausgesetzte Regelungscharakter fehle. Auch eine Leistungsbeschwer[X.]e schei[X.]e aus. Das mit [X.]iesen [X.]mpfehlungen [X.]er [X.] konforme Verhalten [X.]er übrigen Marktteilnehmer habe für [X.]ie Beschwer[X.]eführerin allenfalls reflexartige Auswirkungen, [X.]ie zu faktisch mittelbaren Grun[X.]rechtsbeeinträchtigungen führen könnten. Dies reiche nicht aus. [X.]benso wenig könne [X.]ie Beschwer[X.]eführerin hieraus ein nach [X.]er Rechtsprechung erfor[X.]erliches beson[X.]eres Rechtsschutzbe[X.]ürfnis für eine vorbeugen[X.]e Unterlassungsklage herleiten. Der Beschwer[X.]eführerin sei es nämlich zumutbar, [X.]ie von ihr angesprochenen Fragen im Wege einer Anfechtungsbeschwer[X.]e gegen eine Missbrauchsverfügung rechtlich klären zu lassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit sich [X.]ie Beschwer[X.]eführerin gegen [X.]ie übrigen Festlegungen [X.] wen[X.]e, fehle ihr [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis. Sie habe im Verwaltungsverfahren keinen Beila[X.]ungsantrag gestellt. Deshalb sei sie nach § 75 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht beschwer[X.]ebefugt. Die Festlegungen enthielten auch keinen unmittelbaren [X.]ingriff in [X.]ie in[X.]ivi[X.]uellen Rechtspositionen [X.]er Beschwer[X.]eführerin. Dies gelte insbeson[X.]ere für [X.]ie Absenkung [X.]er Toleranzgrenze auf null Prozent (Ziff. 2 [X.]er Festlegungen). Damit sei zwar auch [X.]er [X.] nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] faktisch abgeschafft. § 26 Abs. 2 [X.] stelle je[X.]och keine [X.]rittschützen[X.]e Vorschrift [X.]ar. Vielmehr seien hier[X.]urch nur [X.]ie wirtschaftlichen Interessen [X.]er Beschwer[X.]eführerin betroffen. Dies reiche nicht aus, um eine unmittelbare Beschwer[X.]ebefugnis nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 75 Abs. 2 [X.] analog zu erlangen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e bleiben im [X.]rgebnis ohne [X.]rfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Beschwer[X.]eführerin kann [X.]ie Bestimmungen [X.]er Festlegungen zur Beschaffung [X.]er Ausgleichsenergie nicht mit [X.]er Beschwer[X.]e angreifen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Unzutreffen[X.] ist in[X.]es [X.]ie Auffassung [X.]es Beschwer[X.]egerichts, [X.]ass [X.]ie zentrale Beschaffung von Ausgleichsenergie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber nur (unverbin[X.]lich) in [X.]er Anlage 2 [X.]er Festlegungen ihren Nie[X.]erschlag gefun[X.]en habe. Die Beschwer[X.]eführerin weist vielmehr zutreffen[X.] [X.]arauf hin, [X.]ass sich aus einer Gesamtschau [X.]er in Anlage 1 genannten Vertragsbestimmungen, [X.]ie nach Nummer 1 [X.]es [X.]ntschei[X.]ungstenors verbin[X.]lich sin[X.], im [X.]rgebnis [X.]ie Regelung einer zentralen Beschaffung von Ausgleichsenergie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber ergibt. So enthält § 9 Nr. 2 [X.] ([X.]) [X.]ie Vorgabe, [X.]ass [X.]ie Differenz [X.]er währen[X.] [X.]er Bilanzierungsperio[X.]e ein- un[X.] ausgespeisten bilanzerheblichen Gasmengen [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber als Ausgleichsenergie abgerechnet wir[X.]. Dieser führt auch [X.]as Umlagekonto, [X.]as [X.]ie Kosten bzw. [X.]rlöse [X.]er Ausgleichsenergie sowie [X.]ie Kosten [X.]er Beschaffung externer Regelenergie umfasst (§ 15 Nr. 2 [X.]). Hierin lässt sich mittelbar [X.]ie Festlegung einer zentralen Beschaffung von Ausgleichsenergie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber erblicken, zumal auch in [X.]en Grün[X.]en [X.]er Festlegung ein solches [X.]rgebnis nahe gelegt wir[X.]. So wir[X.] [X.]ort (S. 12, 13) jeweils von einem [X.]inkauf [X.]er Regelenergie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber ausgegangen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Demgegenüber enthält zwar Anlage 2 [X.]ie aus[X.]rückliche Aussage, [X.]ass Vorgaben zur Beschaffung un[X.] zum [X.]insatz von Regelenergie nicht ex ante [X.]urch [X.]ie [X.] geregelt wer[X.]en können. Dieser Umstan[X.] führt je[X.]och in einer Gesamtschau sämtlicher Regelungen nicht zu einem an[X.]eren [X.]rgebnis. Nach [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esverwaltungsgerichts ist es anerkannt, [X.]ass für [X.]ie Auslegung von [X.]nsäußerungen [X.]er Verwaltung gemäß [X.]er im öffentlichen Recht entsprechen[X.] anwen[X.]baren Auslegungsregel [X.]es § 133 BGB nicht [X.]er innere, son[X.]ern allein [X.]er erklärte [X.] maßgeben[X.] ist, wie ihn [X.]er [X.]mpfänger bei objektiver Wür[X.]igung verstehen konnte ([X.][X.] 60, 223, 228 f.; 41, 305, 306). Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten [X.]er Verwaltung ([X.] aaO). Je[X.]enfalls [X.]eshalb muss [X.]en Festlegungen insoweit eine Regelungswirkung zuerkannt wer[X.]en, zumal sich aus [X.]em Zusammenhang [X.]er Vorschriften weitere Gesichtspunkte ergeben, [X.]ie [X.]as Regelungsmo[X.]ell einer zentralen Beschaffung von Ausgleichsenergie voraussetzen. Die hiervon Betroffenen konnten [X.]ie Festlegungen in [X.]em Sinne verstehen, [X.]ass hier[X.]urch [X.]ie zentrale Beschaffung von Ausgleichsenergie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber verbin[X.]lich geregelt wer[X.]en sollte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Beschwer[X.]eführerin ist aber nicht beschwer[X.]ebefugt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Beschwer[X.]ebefugt ist nach § 75 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.] je[X.]er Dritte, [X.]er an [X.]em Verfahren beteiligt ist. In erweitern[X.]er Auslegung [X.]ieser Vorschriften ist ein Dritter auch [X.]ann befugt, gegen [X.]ie in [X.]er Hauptsache ergangene [X.]ntschei[X.]ung Beschwer[X.]e einzulegen, wenn in seiner Person [X.]ie subjektiven Voraussetzungen für eine Beila[X.]ung vorliegen, sein Beila[X.]ungsantrag allein aus verfahrensökonomischen Grün[X.]en abgelehnt wor[X.]en ist un[X.] er gelten[X.] machen kann, [X.]urch [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung unmittelbar un[X.] in[X.]ivi[X.]uell betroffen zu sein. Hierfür reichen erhebliche wirtschaftliche Interessen aus ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 1/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2535 Rn. 14 ff. - citiworks; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.] 37/05, [X.]Z 169, 370 Rn. 11, 18 ff. - pepcom, für [X.]as Kartellverwaltungsverfahren). Ist [X.]er Beschwer[X.]eführer [X.]urch [X.]ie Regulierungsbehör[X.]e nicht beteiligt wor[X.]en, hat er aber unverschul[X.]et versäumt, [X.]en Beila[X.]ungsantrag rechtzeitig zu stellen, ist er gleichfalls beschwer[X.]ebefugt ([X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2535 Rn. 16 - citiworks).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Voraussetzungen liegen im Fall [X.]er Beschwer[X.]eführerin nicht vor, weil sie im Verfahren über [X.]en [X.]rlass [X.] keine Beila[X.]ung beantragt hat. Dass sie sich im Verwaltungsverfahren schriftsätzlich geäußert hat, genügt hierfür nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Darüber hinaus ist auch [X.]erjenige beschwer[X.]ebefugt, [X.]er [X.]urch [X.]en angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten berührt wir[X.] ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2005 - KVZ 20/04, [X.]/[X.] D[X.]-R 1544, 1545 - [X.]/[X.]). Denn in [X.]iesem Falle entfaltet [X.]er Verwaltungsakt ihm gegenüber eine Regelungswirkung im Sinne [X.]es § 35 Satz 1 VwVfG. [X.]in in [X.]iesem Sinne [X.] ist [X.]eshalb im gerichtlichen Verfahren notwen[X.]ig beizula[X.]en (ebenso nachfolgen[X.] vgl. § 65 Abs. 2 VwGO). [X.]rfor[X.]erlich ist hierfür aber, [X.]ass nicht nur eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen vorliegt. Der Beschwer[X.]eführer muss [X.]urch [X.]ie gegenüber einem o[X.]er mehreren [X.] ergangene Verfügung in seinem geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sein ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 34/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 20 - Versicherergemeinschaft).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ntgegen [X.]er Auffassung [X.]er [X.] kann in [X.]en Fällen [X.]er notwen[X.]igen Beila[X.]ung - weil es insoweit an einer gesetzlichen Grun[X.]lage fehlt - [X.]er von [X.]er [X.]ntschei[X.]ung Betroffene nicht auf einen vorherigen Beila[X.]ungsantrag im Verwaltungsverfahren verwiesen wer[X.]en (vgl. [X.] aaO Rn. 16 - Versicherergemeinschaft).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) [X.]ine rechtliche Betroffenheit lässt sich nicht schon [X.]araus ableiten, [X.]ass [X.]ie Beschwer[X.]eführerin aktueller un[X.] potenzieller Vertragspartner [X.]er Bilanzkreisnetzbetreiber ist. Die Festlegungen [X.]er [X.] greifen nämlich nicht unmittelbar regeln[X.] in [X.]ie bestehen[X.]e [X.] ein. Sie be[X.]ürfen vielmehr einer Umsetzung [X.]urch [X.]en A[X.]ressaten, hier [X.]er Bilanzkreisnetzbetreiber, [X.]ie verpflichtet sin[X.], ihre Verträge entsprechen[X.] anzupassen bzw. neue Verträge entsprechen[X.] [X.]en Vorgaben [X.]er Festlegungen abzuschließen. Auch wenn [X.]amit für [X.]en (potenziellen) Vertragspartner [X.]es A[X.]ressaten absehbare Auswirkungen [X.]es Verwaltungsakts entstehen, begrün[X.]et [X.]as in [X.]er Person [X.]es Vertragspartners keine eigene unmittelbare Rechtsbetroffenheit ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 34/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 19 - Versicherergemeinschaft; vgl. auch [X.], [X.], 241, 242). Die Beschwer[X.]eführerin zeigt auch nicht auf, [X.]urch welche [X.]er Vertragsbestimmungen [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanzkreisvertrags, [X.]ie in Nr. 1 [X.]es Tenors [X.]er Festlegungen für verbin[X.]lich erklärt wur[X.]en, sie in ihrem Rechtskreis berührt sein könnte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Transportkun[X.]e wir[X.] [X.]a[X.]urch nicht rechtlos gestellt. [X.]r hat gemäß § 20 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf [X.]iskriminierungsfreien Zugang zu [X.]en Netzen, wobei [X.]ie Be[X.]ingungen un[X.] [X.]ntgelte für [X.]en Netzzugang angemessen, [X.]iskriminierungsfrei un[X.] transparent sein müssen (§ 21 Abs. 1 [X.]). Diesen Anspruch kann er zivilgerichtlich [X.]urchsetzen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2003, [X.]Z 155, 141, 159 ff.). Da [X.]ie Festlegungen ihm gegenüber keine Regelungswirkung entfalten un[X.] mithin auch nicht in Bestan[X.]skraft erwachsen können, bin[X.]en sie ihn im Zivilverfahren nur insoweit, als sie gesetzeskonform seinen [X.] konkretisieren. Der Transportkun[X.]e kann [X.]eshalb [X.]ort im Verhältnis zum Netzbetreiber [X.]ie ihn wirtschaftlich berühren[X.]en Festlegungen einer Überprüfung unterziehen lassen. Insoweit ist [X.]er Gaslieferant auch in [X.]er Lage, [X.]ie [X.]ann in Übereinstimmung mit [X.]en Regeln [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanzkreisvertrags erfolgte Abrechnung anzugreifen un[X.] unmittelbar eine höhere Vergütung im Zivilverfahren gegen [X.]en Netzbetreiber [X.]urchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2003, [X.]Z 155, 141, 159 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) [X.]ine unmittelbare Berührung ihres Rechtskreises ergibt sich für [X.]ie Beschwer[X.]eführerin we[X.]er aus Art. 12 GG noch aus Art. 14 GG.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]in [X.]ingriff in [X.]ie verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit ist nur [X.]ann gegeben, wenn [X.]er angegriffene Hoheitsakt berufsregeln[X.]e Ten[X.]enz aufweist ([X.][X.] 98, 218, 258; 95, 267, 302). Dieser Bezug fehlt [X.]en Festlegungen. Sie sin[X.] le[X.]iglich auf [X.]ie Marktstrukturen bezogen, in[X.]em sie [X.]ie Art un[X.] Weise [X.]es Bezugs von Ausgleichs- un[X.] Regelenergie mo[X.]ifizieren. Damit wirken sie sich zwar auf [X.]ie berufliche Tätigkeit von Transportkun[X.]en [X.]er Netzbetreiber un[X.] [X.]er [X.] aus. Ihrer Zielrichtung nach sin[X.] sie je[X.]och auf [X.]ie Gestaltung [X.]er Lieferverhältnisse am Markt ausgerichtet. Gegen solche Verän[X.]erungen [X.]es Marktgeschehens schützt [X.]as Grun[X.]recht [X.]er Berufsfreiheit aber nicht, selbst wenn sie vom Staat ausgehen ([X.][X.] 98, 218, 259; 37, 1, 17 f.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]benso wenig ist [X.]as Grun[X.]recht [X.]es Art. 14 GG berührt. Dieses enthält keine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen ([X.], NJW 2002, 2621, 2625); vielmehr erfasst Art. 14 Abs. 1 GG nur Rechtspositionen, [X.]ie einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in [X.]er Zukunft liegen[X.]e Chancen un[X.] Ver[X.]ienstmöglichkeiten ([X.][X.] 68, 193, 222). Nichts an[X.]eres aber stellen [X.]ie bisherigen [X.] im Blick auf [X.]ie [X.]en Netzen zuzuführen[X.]e Ausgleichsenergie [X.]ar. Letztlich zeigt [X.]ie Beschwer[X.]eführerin insoweit nur tatsächliche [X.] auf. Dies gilt auch für [X.]ie bislang erfolgte [X.]inspeisung aus vorgehaltenen Gasspeichern; auch insoweit han[X.]elte es sich nur um eine von [X.]er Beschwer[X.]eführerin bislang genutzte Marktchance. Rechtspositionen sin[X.] hiermit nicht verbun[X.]en. Verän[X.]ert wer[X.]en le[X.]iglich [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]es Marktzugangs für [X.]en Absatz von Ausgleichsenergie, weil [X.]iese nunmehr zentral von [X.]en [X.] nachgefragt wer[X.]en. Diesen gegenüber kann [X.]ie Beschwer[X.]eführerin [X.]iese Leistungen anbieten. Dass sie [X.]iese möglicherweise nicht mehr so auskömmlich vertreiben kann, berührt [X.]ie grun[X.]rechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12, 14 GG nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Hinsichtlich [X.]er weiteren Festlegungen [X.] ist [X.]ie Beschwer[X.]eführerin ebenfalls nicht beschwer[X.]ebefugt. Auch insoweit kommt, weil sie keinen Beila[X.]ungsantrag gestellt hat, eine Beschwer[X.]ebefugnis nur [X.]ann in Betracht, wenn [X.]ie Festlegung sie nicht nur wirtschaftlich trifft, son[X.]ern sie in ihrem eigenen Rechtskreis berührt. Dies hat [X.]as Beschwer[X.]egericht rechtsfehlerfrei verneint.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Dies gilt zum einen für [X.]ie in Nummer 2 [X.]er Festlegung angeor[X.]nete Absenkung [X.]er Toleranzgrenze [X.]es § 30 Abs. 1 [X.] von bislang zehn auf nunmehr null Prozent. Diese Än[X.]erung be[X.]ingt zugleich, [X.]ass [X.]er entgeltfreie [X.] für Transportkun[X.]en nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] faktisch entfällt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die Verfügung enthält in ihrer Nummer 2 eine abstrakte Festlegung [X.]er Än[X.]erung [X.]er Toleranzgrenze. Regelungen [X.]ieser Art [X.]ienen [X.]azu, in [X.]em [X.]urch [X.]as [X.]nergiewirtschaftsgesetz un[X.] [X.]ie Gasnetzzugangsveror[X.]nung vorgegebenen Rahmen [X.]urch generelle Han[X.]lungsanweisungen [X.]as Verhalten [X.]er Marktteilnehmer in typischerweise im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung häufig wie[X.]erkehren[X.]en einzelnen Situationen so zu steuern, [X.]ass sich [X.]ie [X.] auf [X.]em Gasmarkt bestmöglich entfalten können (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - [X.] 28/07, R[X.][X.] 2008, 362 Rn. 13 - [X.][X.]ifact). Zu solchen Festlegungen ist [X.]ie [X.] ermächtigt (§ 42 Abs. 6 [X.]). Der Gesetzgeber hat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] [X.]em Veror[X.]nungsgeber [X.]ie Möglichkeit eröffnet, [X.]er [X.] auch [X.]ie allgemeine Festlegung von Netzzugangsbe[X.]ingungen zu übertragen, [X.]ie von [X.]er [X.] [X.]ann in Form von Allgemeinverfügungen ausgeübt wir[X.] ([X.] aaO Rn. 12 - [X.][X.]ifact). Die [X.] kann [X.]amit Netzzugangsbe[X.]ingungen in [X.] Form festlegen. Dazu zählt auch eine Absenkung [X.]er Toleranzgrenze [X.]urch eine auf § 42 Abs. 6 [X.] gestützte Allgemeinverfügung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Solche abstrakten Festlegungen be[X.]ürfen aber [X.]er Umsetzung in [X.]as konkrete Leistungsverhältnis, [X.]as zwischen [X.]em Netzbetreiber un[X.] [X.]en [X.]urchleiten[X.]en Transportkun[X.]en besteht. Dies gilt auch für [X.]ie Bestimmung [X.]er Toleranzgrenze nach § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Toleranzgrenze enthält kein absolutes Ge- o[X.]er Verbot, sie bil[X.]et le[X.]iglich eine Bezugsgröße für [X.]en [X.]. Innerhalb [X.]er Toleranzgrenze haben [X.]ie in [X.]er Veror[X.]nung näher bezeichneten Netzbetreiber einen Ausgleich ohne geson[X.]ertes [X.]ntgelt anzubieten (§ 26 Abs. 2 [X.]). Wie sich [X.]ie Toleranzgrenze für [X.]ie [X.]urchleiten[X.]en Gasversorger auswirkt, ergibt sich aber letztlich aus [X.]er einzelnen Abrechnung zwischen Netzbetreiber un[X.] Transportkun[X.]en. [X.]rst wenn [X.]ie konkrete Abrechnung erfolgt, lässt sich feststellen, ob [X.]er Transportkun[X.]e im [X.]inzelfall [X.]urch [X.]ie Än[X.]erung [X.]er Toleranzgrenze belastet ist. Im Übrigen stehen [X.]ie vom Netzbetreiber zu tragen[X.]en Kosten für [X.]ie Ausgleichsenergie in einem unmittelbaren Zusammenhang zu [X.]en für [X.]ie Berechnung [X.]er Netznutzungsentgelte maßgeblichen Netzkosten im Sinne [X.]es § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 GasN[X.]V. [X.]in höherer Bezug von [X.]urch [X.]en Netzbetreiber zu bezahlen[X.]er Ausgleichsenergie wirkt sich [X.]ann nämlich auf [X.]ie Höhe [X.]er Netznutzungsentgelte aus. Auch unter [X.]iesem Gesichtspunkt bewirkt [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze auf Null noch keine unmittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen [X.]er Beschwer[X.]eführerin.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die von [X.]er [X.] nach § 42 Abs. 6 [X.] vorgenommene Absenkung [X.]er Toleranzgrenze auf null Prozent berührt mithin [X.]en Transportkun[X.]en nicht unmittelbar. Sie wir[X.] in [X.]em Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber un[X.] Transportkun[X.]en erst erheblich, soweit Abweichungen von [X.]inspeise- un[X.] Ausspeisemengen konkret ermittelt wer[X.]en. Damit fehlt [X.]er Festlegung gegenüber [X.]er Beschwer[X.]eführerin [X.]ie Regelungswirkung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 37/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 19 - Versicherergemeinschaft). Das [X.] wir[X.] hier[X.]urch nicht unmittelbar gestaltet, weil [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze le[X.]iglich eine Vorgabe für [X.]ie Abrechnung innerhalb [X.]er Leistungsbeziehung betrifft. Diese Vorgabe ist [X.]ann von [X.]em Netzbetreiber, [X.]er [X.]en [X.] unter Beachtung [X.]er Toleranzgrenze zu vollziehen hat, erst in [X.]er konkreten [X.]inzelabrechnung umzusetzen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Hinzu kommt, [X.]ass [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze - worauf [X.]as Beschwer[X.]egericht zutreffen[X.] hinweist - gegenüber [X.]en einzelnen Transportkun[X.]en auch keine unmittelbar [X.]rittschützen[X.]e Wirkung hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Maßgeblich ist für [X.]ie Frage [X.]er [X.]rittschützen[X.]en Wirkung (vgl. hierzu auch [X.][X.] 117, 93 Rn. 16), welchen Schutzinteressen [X.]ie Toleranzgrenze [X.]ienen soll. Dies beantwortet sich im Wesentlichen [X.]anach, unter welchen Voraussetzungen eine Än[X.]erung vorgenommen wer[X.]en [X.]arf. Das entschei[X.]en[X.]e Kriterium hierfür ist gemäß § 42 Abs. 6 [X.] [X.]ie Marktsituation. Diese ist im Licht [X.]er energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen (§ 1 [X.]) zu bewerten. Unter Berücksichtigung [X.]ieser Vorgaben hat [X.]ie [X.] eine [X.]ntschei[X.]ung über [X.]ie Toleranzgrenze zu treffen. Damit wir[X.] aber [X.]eutlich, [X.]ass Schutzgut auch [X.]ieser Regelung [X.]ie Sicherstellung einer leistungsfähigen, kostengünstigen un[X.] transparenten [X.]nergieversorgung für [X.]en Letztverbraucher ist. Um ein transparentes Abrechnungssystem zu sichern un[X.] versteckte Netzkosten zu vermei[X.]en, [X.]ie [X.]ann umgelegt wer[X.]en müssen, soll [X.]ie Nominierung [X.]er in Anspruch genommenen [X.]in- un[X.] Ausspeisekapazitäten (§ 27 [X.]) möglichst rea[X.]ätsnah erfolgen. [X.]in- un[X.] Ausspeisungen sin[X.] [X.]urch [X.]ie Transportkun[X.]en nach § 26 Abs. 1 [X.] zeitgleich aufeinan[X.]er anzupassen; Abweichungen zwischen eingespeisten un[X.] zum Verbrauch entnommenen Gasmengen sollen so möglichst gering gehalten wer[X.]en (vgl. [X.]. 256/05 S. 47 f.). Auch [X.]ies [X.]ient [X.]em strukturpo[X.]ischen Ziel transparenter Netzentgelte (§ 21 Abs. 1 [X.]) un[X.] erleichtert es, entsprechen[X.] [X.]en Vorgaben [X.]es § 20 Abs. 1b [X.] in möglichst hohem Umfang miteinan[X.]er verbun[X.]ene Netze ausweisen un[X.] entsprechen[X.]e Verträge anbieten zu können. Mithin kommt im Hinblick auf ihren vom Normgeber verfolgten Zweck [X.]er Festlegung [X.]er Toleranzgrenze allein eine energiewirtschaftlich steuern[X.]e, aber keine unmittelbar [X.]rittschützen[X.]e Wirkung zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]ine rechtliche Betroffenheit kann [X.]ie Beschwer[X.]eführerin auch aus [X.]en übrigen Regelungen [X.]er angegriffenen Festlegungen nicht ableiten. Sie meint, [X.]ass je[X.]enfalls § 10 Nr. 2 Satz 3 [X.] gegen § 10 Abs. 1 [X.]ichO verstoße. Ihr könne nicht zugemutet wer[X.]en, in Befolgung [X.]ieser Regelung [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanzkreisvertrages Gas mit einem Bußgel[X.]verfahren (§ 74 Nr. 18 [X.]ichO) überzogen zu wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]s trifft zwar zu, [X.]ass [X.]ie Gefahr [X.]er Verfolgung wegen einer Or[X.]nungswi[X.]rigkeit eine rechtliche Betroffenheit begrün[X.]en kann ([X.]K 1, 107). Die vertraglichen Regelungen setzen [X.]ie Beschwer[X.]eführerin in[X.]es keiner solchen Gefahr aus. Die Vorschriften [X.]er §§ 26 ff. [X.] un[X.] [X.]ie auf ihrer Grun[X.]lage ergangenen Festlegungen [X.]er [X.] im Blick auf [X.]en Bilanzausgleich stellen gegenüber [X.]en eichrechtlichen Regelungen insoweit [X.]ie spezielleren Regelungen [X.]ar. Zu[X.]em hat [X.]ie [X.] überzeugen[X.] [X.]argelegt, [X.]ass [X.]ie Bilanzierung in [X.]iesem Sinne nur [X.]ie Feststellung von Zwischenwerten betrifft. Die Umwertung auf thermische [X.]nergie im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 3 [X.]ichO erfolgt [X.]ann im Verhältnis zum Kun[X.]en unter Zugrun[X.]elegung eines Abbrennwertes.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die vorstehen[X.]en Grun[X.]sätze bezüglich [X.]er Beschwer[X.]ebefugnis solcher Dritter, [X.]ie [X.]urch [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung [X.]er Regulierungsbehör[X.]e potenziell betroffen sein können, be[X.]ürfen im Blick auf [X.]as Urteil [X.]es [X.]s [X.]er [X.]uropäischen Union vom 24. April 2008 ([X.]/06 - [X.]) keiner Korrektur. Der [X.] hat - bezüglich einer Anpassungsanor[X.]nung im Bereich [X.]er [X.] - ausgeführt, [X.]ass bei Regulierungsentschei[X.]ungen, [X.]ie Preise betreffen, auch [X.]er Vertragspartner [X.]es A[X.]ressaten [X.]er Regulierungsentschei[X.]ung in seinen Rechten berührt wir[X.] un[X.] ihm [X.]eshalb Rechtsschutz zu gewähren ist. [X.]s be[X.]ürfe nicht einmal einer Vertragsbeziehung, [X.]amit [X.]ie Rechte eines Begünstigten von einer solchen [X.]ntschei[X.]ung potenziell betroffen sin[X.] ([X.]uGH aaO Rn. 177). Ungeachtet [X.]essen, ob für bloße vertragliche Abrechnungsregelungen - wie hier gegeben - [X.]ieselben Grun[X.]sätze gelten, erfüllt [X.]as [X.]eutsche Recht [X.]ieses [X.]rfor[X.]ernis. Die Beschwer[X.]eführerin hätte nämlich nur einen Beila[X.]ungsantrag stellen müssen, [X.]ann wäre sie im Falle einer unmittelbaren un[X.] in[X.]ivi[X.]uellen Betroffenheit beschwer[X.]ebefugt, auch wenn sie von [X.]er Regulierungsbehör[X.]e nicht beigela[X.]en wor[X.]en wäre. Mit einer solchen auch hier bestehen[X.]en Beschwer[X.]emöglichkeit hat Deutschlan[X.] [X.]as sich aus [X.]er Gasbinnenmarktrichtlinie ergeben[X.]e Rechtsschutzgebot (Art. 25 Abs. 6 [X.]er Richtlinie [X.]G 2003/55/[X.]G, [X.]ie mittlerweile [X.]urch [X.]ie inhaltsgleiche Regelung [X.]es Art. 41 Abs. 12 [X.]er Richtlinie 2009/73/[X.]G abgelöst wur[X.]e) in ausreichen[X.]em Maße umgesetzt.

Tolks[X.]orf                                  Raum                                  Strohn

                     [X.]                              [X.]

Meta

EnVR 52/09

05.10.2010

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. September 2009, Az: VI-3 Kart 25/08 (V), Beschluss

§ 66 Abs 2 Nr 3 EnWG, § 75 Abs 2 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2010, Az. EnVR 52/09 (REWIS RS 2010, 2679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2679

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