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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Energiewirtschaft: Beschwerdebefugnis eines Gasversorgungsunternehmens im Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor – GABi Gas
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 2. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des [X.] und die der [X.] entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 186.000 € festgesetzt.
I.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Beschwer[X.]eführerin ist Großverbraucherin von Gas, [X.]as sie teils selbst für [X.]as von ihr betriebene Kraftwerk verbraucht un[X.] teils an [X.]ie in [X.]em von ihr betriebenen [X.] angesie[X.]elten Unternehmen weiterveräußert. Sie beabsichtigt [X.]en Abschluss eines Bilanzkreisvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.].
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Bun[X.]esnetzagentur hatte im Februar 2008 ein Verfahren zur Festlegung von Ausgleichsleistungs- un[X.] [X.] im Gassektor eingeleitet un[X.] [X.]ies in ihrem Amtsblatt sowie im [X.] veröffentlicht. Am 28. Mai 2008 erließ [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur [X.]ie Festlegungen (GABi Gas). Diese enthalten in ihrem [X.]ntschei[X.]ungstenor folgen[X.]e Regelungen:
1. [X.] sin[X.] mit Wirkung zum 1.10.2008 verpflichtet, in abgeschlossene sowie in neu abzuschließen[X.]e [X.] [X.]ie in Anlage 1 ("[X.]") festgelegten Regelungen aufzunehmen.
Hinweis: Die Son[X.]erregelungen für [X.]ie [X.]inspeisung von Biogas in [X.]as [X.]r[X.]gasnetz (Teil 11a [X.]) bleiben hiervon unberührt.
2. Der Prozentsatz [X.]er Toleranzgrenze wir[X.] ab [X.]em 1.10.2008 abweichen[X.] von § 30 Abs. 1 [X.] auf 0 % festgelegt.
3. [X.] sin[X.] verpflichtet, [X.]ie folgen[X.]en Informationen in einem für [X.]ie elektronische Weiterverarbeitung [X.]urch Stan[X.]ar[X.]software nutzbaren Format im [X.] zu veröffentlichen:
a) [X.]ie täglich aktualisierten Ausgleichsenergiepreise einschließlich [X.]er als Basis für [X.]ie Preisbil[X.]ung [X.]ienen[X.]en [X.] für [X.]en jeweiligen [X.] un[X.] zumin[X.]est für [X.]ie letzten zwölf Monate;
b) im Falle [X.]er [X.]rhebung von variablen [X.]n [X.]ie für [X.]ie verschie[X.]enen Stun[X.]en eines [X.]es festgesetzten Höhen [X.]er [X.] getrennt nach Über- un[X.] Unterspeisungen einschließlich einer Begrün[X.]ung [X.]er festgesetzten Höhen;
c) Informationen zu Umfang un[X.] Preis [X.]er eingesetzten Regelenergie, für externe Regelenergie unterschie[X.]en nach Dienstleistungen zur untertägigen Strukturierung un[X.] [X.]er Beschaffung o[X.]er Veräußerung von Gasmengen. Diese Informationen sin[X.] möglichst am Folgetag [X.]es [X.]insatzes [X.]er Regelenergie un[X.] min[X.]estens für [X.]ie letzten zwölf Monate zu veröffentlichen. Außer[X.]em ist zu veröffentlichen, welcher Anteil [X.]er externen Regelenergie aufgrun[X.] lokaler o[X.]er räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wur[X.]e;
[X.]) monatlich [X.]en Sal[X.]o [X.]es Kontos für [X.]ie Regel- un[X.] [X.] zum Schluss [X.]es Vormonats;
e) eine Liste [X.]erjenigen Ausspeisenetzbetreiber [X.]es jeweiligen [X.], [X.]ie [X.]em Bilanzkreisnetzbetreiber [X.]ie für [X.]ie Bilanzkreisabrechnung erfor[X.]erlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollstän[X.]ig o[X.]er in unzureichen[X.]er Qua[X.]ät zur Verfügung stellen.
Die Verpflichtungen nach [X.]. a) bis [X.]) gelten ab [X.]em 01.10.2008, [X.]ie Verpflichtung nach [X.]. e) ab [X.]em 01.04.2009.
4. [X.]in Wi[X.]erruf bleibt vorbehalten.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Beschwer[X.]eführerin hatte am 23. Juni 2008 beantragt, zu [X.]em Festlegungsverfahren beigela[X.]en zu wer[X.]en. Die Bun[X.]esnetzagentur hat [X.]iesen Antrag abgelehnt. Die [X.]agegen gerichtete Beschwer[X.]e hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2009 zurückgewiesen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Beschwer[X.]eführerin greift nunmehr [X.]ie Festlegungen [X.] an. Das Beschwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich [X.]ie vom Beschwer[X.]egericht zugelassene Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er Beschwer[X.]eführerin.
II.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Rechtsbeschwer[X.]e ist unbegrün[X.]et.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">1. Das Beschwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als unzulässig angesehen, weil [X.]er Beschwer[X.]eführerin [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis fehle. Da sie im Verwaltungsverfahren verspätet einen Beila[X.]ungsantrag gestellt habe, bestehe bei ihr keine Beschwer[X.]ebefugnis nach § 75 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Sie könne auch nicht als notwen[X.]ig Beizula[X.]en[X.]e angesehen wer[X.]en, weil keine [X.]er Festlegungen in ihre rechtlich geschützten Interessen eingreife. Diese richteten sich gegen [X.]ie Netzbetreiber. Inhaltlich beträfen [X.]ie hierin enthaltenen Vorgaben le[X.]iglich [X.]ie Metho[X.]en [X.]er Bilanzkreisabrechnungen un[X.] [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Ausgleichsentgelte. Gegenüber [X.]er Beschwer[X.]eführerin be[X.]ürfe es noch einer Umsetzung [X.]urch einen mit [X.]em Netzbetreiber abzuschließen[X.]en Vertrag. Dies gelte auch für [X.]ie Absenkung [X.]er Toleranzgrenze nach § 30 Abs. 1 [X.]. Damit sei zwar [X.]er [X.] nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] berührt. Diese Norm bezwecke je[X.]och nicht [X.]en Schutz [X.]er Transportkun[X.]en, son[X.]ern [X.]iene öffentlichen Interessen, nämlich [X.]er Ausgestaltung [X.]es Bilanzausgleichsverfahrens. Für eine weitere Aus[X.]ehnung [X.]es Beschwer[X.]erechts sei auch kein Raum. Sie wer[X.]e auch nicht [X.]urch Rechtsprechung [X.]es [X.] geboten. Zu[X.]em fehle es [X.]er Beschwer[X.]eführerin an einer materiellen Beschwer.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">2. Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e bleiben ohne [X.]rfolg.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) [X.]ntgegen [X.]er Auffassung [X.]er Bun[X.]esnetzagentur ist aller[X.]ings [X.]ie Beschwer[X.]e nicht schon [X.]eshalb unzulässig, weil [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung über [X.]ie Beschwer[X.]e gegen [X.]ie abgelehnte Beila[X.]ung [X.]er Beschwer[X.]eführerin auch im Hinblick auf ihre gegen [X.]ie Festlegungen [X.] erhobene Beschwer[X.]e Rechtskraft entfaltet. [X.]ine [X.]erartige Rechtskrafterstreckung besteht nicht. [X.]s han[X.]elt sich um unterschie[X.]liche Streitgegenstän[X.]e, weil [X.]as Beschwer[X.]egericht vorher le[X.]iglich über [X.]ie abgelehnte Beila[X.]ung, nicht aber über [X.]en streitgegenstän[X.]lichen Beschwer[X.]eantrag entschie[X.]en hat.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Die Beschwer[X.]e ist je[X.]och unzulässig, weil [X.]er Beschwer[X.]eführerin [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis fehlt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">aa) Beschwer[X.]ebefugt ist nach § 75 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.] je[X.]er Dritte, [X.]er an [X.]em Verfahren beteiligt ist. In erweitern[X.]er Auslegung [X.]ieser Vorschriften ist ein Dritter auch [X.]ann befugt, gegen [X.]ie in [X.]er Hauptsache ergangene [X.]ntschei[X.]ung Beschwer[X.]e einzulegen, wenn in seiner Person [X.]ie subjektiven Voraussetzungen für eine Beila[X.]ung vorliegen, sein Beila[X.]ungsantrag allein aus verfahrensökonomischen Grün[X.]en abgelehnt wor[X.]en ist un[X.] er gelten[X.] machen kann, [X.]urch [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung unmittelbar un[X.] in[X.]ivi[X.]uell betroffen zu sein. Hierfür reichen erhebliche wirtschaftliche Interessen aus ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 1/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2535 Rn. 14 ff. - citiworks; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.] 37/05, [X.]Z 169, 370 Rn. 11, 18 ff. - pepcom, für [X.]as Kartellverwaltungsverfahren). Ist [X.]er Beschwer[X.]eführer [X.]urch [X.]ie Regulierungsbehör[X.]e nicht beteiligt wor[X.]en, hat er aber unverschul[X.]et versäumt, [X.]en Beila[X.]ungsantrag rechtzeitig zu stellen, ist er gleichfalls beschwer[X.]ebefugt ([X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2535 Rn. 16 - citiworks).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Beschwer[X.]eführerin ist nicht beigela[X.]en wor[X.]en. Sie kann sich auch nicht auf ihren Beila[X.]ungsantrag berufen, weil sie ihre Beila[X.]ung erst nach Abschluss [X.]es Verwaltungsverfahrens beantragt hat. Wie [X.]er Bun[X.]esgerichtshof zur Beschwer[X.]ebefugnis in [X.] entschie[X.]en hat, kann nur [X.]er rechtzeitige, mithin vor Abschluss [X.]es Verfahrens gestellte Beila[X.]ungsantrag [X.]em Beila[X.]ungspetenten eine Beschwer[X.]ebefugnis eröffnen ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 34/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 9 ff. - Versicherergemeinschaft). Für [X.]ie im Wesentlichen gleichlauten[X.]en Vorschriften im energiewirtschafts-rechtlichen Beschwer[X.]everfahren gelten [X.]ieselben Grun[X.]sätze.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">bb) Darüber hinaus ist auch [X.]erjenige beschwer[X.]ebefugt, [X.]er [X.]urch [X.]en angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten berührt wir[X.] ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2005 - KVZ 20/04, [X.]/[X.] D[X.]-R 1544, 1545 - [X.]/[X.]). Denn in [X.]iesem Falle entfaltet [X.]er Verwaltungsakt ihm gegenüber eine Regelungswirkung im Sinne [X.]es § 35 Satz 1 VwVfG. [X.]in in [X.]iesem Sinne [X.] ist [X.]eshalb im gerichtlichen Verfahren notwen[X.]ig beizula[X.]en (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO). [X.]rfor[X.]erlich ist hierfür aber, [X.]ass nicht nur eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen vorliegt. Der Beschwer[X.]eführer muss [X.]urch [X.]ie gegenüber einem o[X.]er mehreren [X.] ergangene Verfügung in seinem geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sein ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 34/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 20 - Versicherergemeinschaft). [X.]ntgegen [X.]er Auffassung [X.]er Bun[X.]esnetzagentur kann in [X.]en Fällen [X.]er notwen[X.]igen Beila[X.]ung - weil es insoweit an einer gesetzlichen Grun[X.]lage fehlt - [X.]er von [X.]er [X.]ntschei[X.]ung Betroffene nicht auf einen vorherigen Beila[X.]ungsantrag im Verwaltungsverfahren verwiesen wer[X.]en (vgl. [X.] aaO Rn. 16 - Versicherergemeinschaft).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">(1) [X.]ine rechtliche Betroffenheit lässt sich nicht schon [X.]araus ableiten, [X.]ass [X.]ie Beschwer[X.]eführerin aktueller un[X.] potenzieller Vertragspartner [X.]er Bilanzkreisnetzbetreiber ist. Die Festlegungen [X.]er Bun[X.]esnetzagentur greifen nämlich nicht unmittelbar regeln[X.] in [X.]ie bestehen[X.]e [X.] ein. Sie be[X.]ürfen vielmehr einer Umsetzung [X.]urch [X.]en A[X.]ressaten, hier [X.]er Bilanzkreisnetzbetreiber, [X.]ie verpflichtet sin[X.], ihre Verträge entsprechen[X.] anzupassen bzw. neue Verträge entsprechen[X.] [X.]en Vorgaben [X.]er Festlegungen abzuschließen. Auch wenn [X.]amit für [X.]en (potenziellen) Vertragspartner [X.]es A[X.]ressaten absehbare Auswirkungen [X.]es Verwaltungsakts entstehen, begrün[X.]et [X.]as in [X.]er Person [X.]es Vertragspartners keine eigene unmittelbare Rechtsbetroffenheit ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 34/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 19 - Versicherergemeinschaft; vgl. auch [X.], [X.], 241, 242). Die Beschwer[X.]eführerin zeigt auch nicht auf, [X.]urch welche [X.]er Vertragsbestimmungen [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanzkreisvertrages, [X.]ie in Nummer 1 [X.]es Tenors [X.]er Festlegungen für verbin[X.]lich erklärt wur[X.]en, sie in ihrem Rechtskreis berührt sein könnte.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Der Transportkun[X.]e wir[X.] [X.]a[X.]urch nicht rechtlos gestellt. [X.]r hat gemäß § 20 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf [X.]iskriminierungsfreien Zugang zu [X.]en Netzen, wobei [X.]ie Be[X.]ingungen un[X.] [X.]ntgelte für [X.]en Netzzugang angemessen, [X.]iskriminierungsfrei un[X.] transparent sein müssen (§ 21 Abs.1 [X.]). Diesen Anspruch kann er zivilgerichtlich [X.]urchsetzen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2003, [X.]Z 155, 141, 159 ff.). Da [X.]ie Festlegungen ihm gegenüber keine Regelungswirkung entfalten un[X.] mithin auch nicht in Bestan[X.]skraft erwachsen können, bin[X.]en sie ihn im Zivilverfahren nur insoweit, als sie gesetzeskonform seinen [X.] konkretisieren. Der Transportkun[X.]e kann [X.]eshalb [X.]ort im Verhältnis zum Netzbetreiber [X.]ie ihn wirtschaftlich berühren[X.]en Festlegungen einer Überprüfung unterziehen lassen. Insoweit ist [X.]er Gaslieferant auch in [X.]er Lage, [X.]ie [X.]ann in Übereinstimmung mit [X.]en Regeln [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanzkreisvertrags erfolgte Abrechnung anzugreifen un[X.] unmittelbar eine höhere Vergütung im Zivilverfahren gegen [X.]en Netzbetreiber [X.]urchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2003, [X.]Z 155, 141, 159 ff.).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">(2) Dies gilt auch für [X.]ie in Nummer 2 [X.]er Festlegung angeor[X.]nete Absenkung [X.]er Toleranzgrenze [X.]es § 30 Abs. 1 [X.] von bislang zehn auf nunmehr null Prozent. Diese Än[X.]erung be[X.]ingt zugleich, [X.]ass [X.]er entgeltfreie [X.] für Transportkun[X.]en nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] faktisch entfällt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die Verfügung enthält in ihrer Nummer 2 eine abstrakte Festlegung [X.]er Än[X.]erung [X.]er Toleranzgrenze. Regelungen [X.]ieser Art [X.]ienen [X.]azu, in [X.]em [X.]urch [X.]as [X.]nergiewirtschaftsgesetz un[X.] [X.]ie Gasnetzzugangsveror[X.]nung vorgegebenen Rahmen [X.]urch generelle Han[X.]lungsanweisungen [X.]as Verhalten [X.]er Marktteilnehmer in typischerweise im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung häufig wie[X.]erkehren[X.]en einzelnen Situationen so zu steuern, [X.]ass sich [X.]ie [X.] auf [X.]em Gasmarkt bestmöglich entfalten können (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - [X.] 28/07, R[X.][X.] 2008, 362 Rn. 13 - [X.][X.]ifact). Zu solchen Festlegungen ist [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur ermächtigt (§ 42 Abs. 6 [X.]). Der Gesetzgeber hat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] [X.]em Veror[X.]nungsgeber [X.]ie Möglichkeit eröffnet, [X.]er Bun[X.]esnetzagentur auch [X.]ie allgemeine Festlegung von Netzzugangsbe[X.]ingungen zu übertragen, [X.]ie von [X.]er Bun[X.]esnetzagentur [X.]ann in Form von Allgemeinverfügungen ausgeübt wir[X.] ([X.] aaO Rn. 12 - [X.][X.]ifact). Die Bun[X.]esnetzagentur kann [X.]amit Netzzugangsbe[X.]ingungen in [X.] Form festlegen. Dazu zählt auch eine Absenkung [X.]er Toleranzgrenze [X.]urch eine auf § 42 Abs. 6 [X.] gestützte Allgemeinverfügung.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Solche abstrakten Festlegungen be[X.]ürfen aber [X.]er Umsetzung in [X.]as konkrete Leistungsverhältnis, [X.]as zwischen [X.]em Netzbetreiber un[X.] [X.]en [X.]urchleiten[X.]en Transportkun[X.]en besteht. Dies gilt auch für [X.]ie Bestimmung [X.]er Toleranzgrenze nach § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Toleranzgrenze enthält kein absolutes Ge- o[X.]er Verbot, sie bil[X.]et le[X.]iglich eine Bezugsgröße für [X.]en [X.]. Innerhalb [X.]er Toleranzgrenze haben [X.]ie in [X.]er Veror[X.]nung näher bezeichneten Netzbetreiber einen Ausgleich ohne geson[X.]ertes [X.]ntgelt anzubieten (§ 26 Abs. 2 [X.]). Wie sich [X.]ie Toleranzgrenze für [X.]ie [X.]urchleiten[X.]en Gasversorger auswirkt, ergibt sich aber letztlich aus [X.]er einzelnen Abrechnung zwischen Netzbetreiber un[X.] Transportkun[X.]en. [X.]rst wenn [X.]ie konkrete Abrechnung erfolgt, lässt sich feststellen, ob [X.]er Transportkun[X.]e im [X.]inzelfall [X.]urch [X.]ie Än[X.]erung [X.]er Toleranzgrenze belastet ist. Im Übrigen stehen [X.]ie vom Netzbetreiber zu tragen[X.]en Kosten für [X.]ie Ausgleichsenergie in einem unmittelbaren Zusammenhang zu [X.]en für [X.]ie Berechnung [X.]er Netznutzungsentgelte maßgeblichen Netzkosten im Sinne [X.]es § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 GasN[X.]V. [X.]in höherer Bezug von [X.]urch [X.]en Netzbetreiber zu bezahlen[X.]er Ausgleichsenergie wirkt sich nämlich auf [X.]ie Höhe [X.]er Netznutzungsentgelte aus. Auch unter [X.]iesem Gesichtspunkt bewirkt [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze auf Null noch keine unmittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen [X.]er Beschwer[X.]eführerin.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Die von [X.]er Bun[X.]esnetzagentur nach § 42 Abs. 6 [X.] vorgenommene Absenkung [X.]er Toleranzgrenze auf null Prozent berührt mithin [X.]en Transportkun[X.]en nicht unmittelbar. Sie wir[X.] in [X.]em Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber un[X.] Transportkun[X.]en erst erheblich, soweit Abweichungen von [X.]inspeise- un[X.] Ausspeisemengen konkret ermittelt wer[X.]en. Damit fehlt [X.]er Festlegung gegenüber [X.]er Beschwer[X.]eführerin [X.]ie Regelungswirkung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 37/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 19 - Versicherergemeinschaft). Das [X.] wir[X.] hier[X.]urch nicht unmittelbar gestaltet, weil [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze le[X.]iglich eine Vorgabe für [X.]ie Abrechnung innerhalb [X.]er Leistungsbeziehung betrifft. Diese Vorgabe ist [X.]ann von [X.]em Netzbetreiber, [X.]er [X.]en [X.] unter Beachtung [X.]er Toleranzgrenze zu vollziehen hat, erst in [X.]er konkreten [X.]inzelabrechnung umzusetzen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">(3) Hinzu kommt, [X.]ass [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze - worauf [X.]as Beschwer[X.]egericht zutreffen[X.] hinweist - gegenüber [X.]en einzelnen Transportkun[X.]en auch keine unmittelbar [X.]rittschützen[X.]e Wirkung hat.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">Maßgeblich ist für [X.]ie Frage [X.]er [X.]rittschützen[X.]en Wirkung (vgl. hierzu auch [X.][X.] 117, 93, 99), welchen Schutzinteressen [X.]ie Toleranzgrenze [X.]ienen soll. Dies beantwortet sich im Wesentlichen [X.]anach, unter welchen Voraussetzungen eine Än[X.]erung vorgenommen wer[X.]en [X.]arf. Das entschei[X.]en[X.]e Kriterium hierfür ist gemäß § 42 Abs. 6 [X.] [X.]ie Marktsituation. Diese ist im Licht [X.]er energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen (§ 1 [X.]) zu bewerten. Unter Berücksichtigung [X.]ieser Vorgaben hat [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur eine [X.]ntschei[X.]ung über [X.]ie Toleranzgrenze zu treffen. Damit wir[X.] aber [X.]eutlich, [X.]ass Schutzgut auch [X.]ieser Regelung [X.]ie Sicherstellung einer leistungsfähigen, kostengünstigen un[X.] transparenten [X.]nergieversorgung für [X.]en Letztverbraucher ist. Um ein transparentes Abrechnungssystem zu sichern un[X.] versteckte Netzkosten zu vermei[X.]en, [X.]ie [X.]ann umgelegt wer[X.]en müssen, soll [X.]ie Nominierung [X.]er in Anspruch genommenen [X.]in- un[X.] Ausspeisekapazitäten (§ 27 [X.]) möglichst rea[X.]ätsnah erfolgen. [X.]in- un[X.] Ausspeisungen sin[X.] [X.]urch [X.]ie Transportkun[X.]en nach § 26 Abs. 1 [X.] zeitgleich aufeinan[X.]er anzupassen; Abweichungen zwischen eingespeisten un[X.] zum Verbrauch entnommenen Gasmengen sollen so möglichst gering gehalten wer[X.]en (vgl. [X.]. 256/05 S. 47 f.). Auch [X.]ies [X.]ient [X.]em strukturpo[X.]ischen Ziel transparenter Netzentgelte (§ 21 Abs. 1 [X.]) un[X.] erleichtert es, entsprechen[X.] [X.]en Vorgaben [X.]es § 20 Abs. 1b [X.] in möglichst hohem Umfang miteinan[X.]er verbun[X.]ene Netze ausweisen un[X.] entsprechen[X.]e Verträge anbieten zu können. Mithin kommt im Hinblick auf ihren vom Normgeber verfolgten Zweck [X.]er Festlegung [X.]er Toleranzgrenze allein eine energiewirtschaftlich steuern[X.]e, aber keine unmittelbar [X.]rittschützen[X.]e Wirkung zu.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">c) Die vorstehen[X.]en Grun[X.]sätze bezüglich [X.]er Beschwer[X.]ebefugnis solcher Dritter, [X.]ie [X.]urch [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung [X.]er Regulierungsbehör[X.]e potenziell betroffen sein können, be[X.]ürfen im Blick auf [X.]as Urteil [X.]es [X.]s [X.]er [X.]uropäischen Union vom 24. April 2008 ([X.]/06 - [X.]) keiner Korrektur. Der [X.] hat - bezüglich einer Anpassungsanor[X.]nung im Bereich [X.]er [X.] - ausgeführt, [X.]ass bei Regulierungsentschei[X.]ungen, [X.]ie Preise betreffen, auch [X.]er Vertragspartner [X.]es A[X.]ressaten [X.]er Regulierungsentschei[X.]ung in seinen Rechten berührt wir[X.] un[X.] ihm [X.]eshalb Rechtsschutz zu gewähren ist. [X.]s be[X.]ürfe nicht einmal einer Vertragsbeziehung, [X.]amit [X.]ie Rechte eines Begünstigten von einer solchen [X.]ntschei[X.]ung potenziell betroffen sin[X.] ([X.]uGH aaO Rn. 177). Ungeachtet [X.]essen, ob für bloße vertragliche Abrechnungsregelungen - wie hier gegeben - [X.]ieselben Grun[X.]sätze gelten, erfüllt [X.]as [X.]eutsche Recht [X.]ieses [X.]rfor[X.]ernis. Die Beschwer[X.]eführerin hätte nämlich nur rechtzeitig einen Beila[X.]ungsantrag stellen müssen, [X.]ann wäre sie im Falle einer unmittelbaren un[X.] in[X.]ivi[X.]uellen Betroffenheit beschwer[X.]ebefugt, auch wenn sie von [X.]er Regulierungsbehör[X.]e nicht beigela[X.]en wor[X.]en wäre. Mit einer solchen auch hier bestehen[X.]en Beschwer[X.]emöglichkeit hat Deutschlan[X.] [X.]as sich aus [X.]er Gasbinnenmarktrichtlinie ergeben[X.]e Rechtsschutzgebot (Art. 25 Abs. 6 [X.]er Richtlinie [X.]G 2003/55/[X.]G, [X.]ie mittlerweile [X.]urch [X.]ie inhaltsgleiche Regelung [X.]es Art. 41 Abs. 12 [X.]er Richtlinie 2009/73/[X.]G abgelöst wur[X.]e) in ausreichen[X.]em Maße umgesetzt.
Tolks[X.]orf Raum Strohn
Kirchhoff Grüneberg
Meta
05.10.2010
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Düsseldorf, 2. Oktober 2009, Az: VI-3 Kart 26/08 (V), Beschluss
§ 30 Abs 1 GasNZV, § 66 Abs 2 Nr 3 EnWG, § 75 Abs 2 EnWG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2010, Az. EnVR 51/09 (REWIS RS 2010, 2720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2720
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnVR 52/09 (Bundesgerichtshof)
Energiewirtschaft: Beschwerdebefugnis eines Gasversorgungsunternehmens im Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Festlegung neuer Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen im …
EnVR 51/09 (Bundesgerichtshof)
EnVR 52/09 (Bundesgerichtshof)
VI-3 Kart 26/08 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VI-3 Kart 21/08 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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