Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. EnVR 52/09 

Kartellsenat | REWIS RS 2010, 2736

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[X.][X.] 52/09 [X.]erkün[X.]et am: 5. Oktober 2010 [X.] als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein GABi Gas [X.] § 75 Abs. 2 [X.]in Gasversorgungsunternehmen, [X.]as in [X.]em vor [X.]er [X.] geführten [X.]erfahren zur Festlegung neuer Rahmenbe[X.]ingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor keinen Beila[X.]ungsantrag gestellt hat, ist im gerichtlichen [X.]erfahren nicht beschwer[X.]ebefugt. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 - [X.] 52/09 - [X.] - 2 - [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche [X.]erhan[X.]-lung vom 29. Juni 2010 [X.]urch [X.]en Präsi[X.]enten [X.]es [X.] Prof. Dr. Tolks[X.]orf un[X.] [X.]ie Richter Dr. Raum, [X.], [X.] un[X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwer[X.]e gegen [X.]en Beschluss [X.]es 3. Kartellsenats [X.]es [X.] vom 23. September 2009 wir[X.] zurückgewiesen. Die Beschwer[X.]eführerin trägt [X.]ie Kosten [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie [X.]er [X.] entstan[X.]enen notwen[X.]igen Auslagen. Der Gegenstan[X.]swert für [X.]as Rechtsbeschwer[X.]everfahren wir[X.] auf 15 Mio. • festgesetzt. Grün[X.]e: [X.] Die Beschwer[X.]eführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie belie-fert hauptsächlich Großkun[X.]en mit [X.]r[X.]gas. Als Transportkun[X.]in von Gasnetzbetreibern ist sie teilweise Bilanzkreisverantwortliche. 1 - 3 - Die [X.] hatte im Februar 2008 ein [X.]erfahren zur [X.] neuer Rahmenbe[X.]ingungen für Ausgleichsleistungen im Gassektor eingeleitet un[X.] [X.]ies in ihrem Amtsblatt sowie im [X.] veröffentlicht. Im [X.] [X.]ieses [X.]erfahrens, in [X.]em [X.]ie [X.] ihre [X.]orstellungen zu einem Grun[X.]mo[X.]ell im [X.] zur Stellungnahme veröffentlichte, äußerte sich auch [X.]ie Beschwer[X.]eführerin. Am 28. Mai 2008 erließ [X.]ie [X.] [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]lichen Festlegungen, [X.]ie zum Beginn [X.]es [X.] am 1. Oktober 2008 in [X.] traten (GABi Gas). Der Tenor [X.]er [X.]erfügung hatte folgen[X.]en Inhalt: 2 1. [X.] sin[X.] mit Wirkung zum 1.10.2008 verpflichtet, in abgeschlossene sowie in neu abzuschließen[X.]e [X.] [X.]ie in Anlage 1 ("[X.]") festgelegten Regelungen auf-zunehmen. Hinweis: Die Son[X.]erregelungen für [X.]ie [X.]inspeisung von Biogas in [X.]as [X.] (Teil 11a [X.]) bleiben hiervon unberührt. 2. Der Prozentsatz [X.]er Toleranzgrenze wir[X.] ab [X.]em 1.10.2008 abweichen[X.] von § 30 Abs. 1 [X.] auf 0 % festgelegt. 3. [X.] sin[X.] verpflichtet, [X.]ie folgen[X.]en Informationen in einem für [X.]ie elektronische Weiterverarbeitung [X.]urch Stan[X.]ar[X.]software nutzbaren Format im [X.] zu veröffentlichen: a) [X.]ie täglich aktualisierten Ausgleichsenergiepreise einschließlich [X.]er als Basis für [X.]ie Preisbil[X.]ung [X.]ienen[X.]en [X.] für [X.]en jeweiligen [X.] un[X.] zumin[X.]est für [X.]ie letzten zwölf Monate; b) im Falle [X.]er [X.]rhebung von variablen Strukturierungsbeiträgen [X.]ie für [X.]ie verschie[X.]enen Stun[X.]en eines [X.]es festgesetzten Höhen [X.]er - 4 - Strukturierungsbeiträge getrennt nach Über- un[X.] Unterspeisungen ein-schließlich einer Begrün[X.]ung [X.]er festgesetzten Höhen; c) Informationen zu Umfang un[X.] Preis [X.]er eingesetzten Regelenergie, für externe Regelenergie unterschie[X.]en nach Dienstleistungen zur untertä-gigen Strukturierung un[X.] [X.]er Beschaffung o[X.]er [X.]eräußerung von Gasmengen. Diese Informationen sin[X.] möglichst am Folgetag [X.]es [X.]in-satzes [X.]er Regelenergie un[X.] min[X.]estens für [X.]ie letzten zwölf Monate zu veröffentlichen. Außer[X.]em ist zu veröffentlichen, welcher Anteil [X.]er externen Regelenergie aufgrun[X.] lokaler o[X.]er räumlich begrenzter Un-gleichgewichte eingesetzt wur[X.]e; [X.]) monatlich [X.]en Sal[X.]o [X.]es Kontos für [X.]ie Regel- un[X.] Ausgleichsenergie-umlage zum Schluss [X.]es [X.]ormonats; e) eine Liste [X.]erjenigen Ausspeisenetzbetreiber [X.]es jeweiligen [X.], [X.]ie [X.]em Bilanzkreisnetzbetreiber [X.]ie für [X.]ie Bilanzkreis-abrechnung erfor[X.]erlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollstän[X.]ig o[X.]er in unzureichen[X.]er Qua[X.]ät zur [X.]erfügung stellen. Die [X.]erpflichtungen nach [X.]. a) bis [X.]) gelten ab [X.]em 01.10.2008, [X.]ie [X.]er-pflichtung nach [X.]. e) ab [X.]em [X.] [X.]in Wi[X.]erruf bleibt vorbehalten. In einer [X.]er Festlegung beigefügten Anlage 2 wir[X.] [X.]as Grun[X.]mo[X.]ell [X.]er Ausgleichs- un[X.] Bilanzierungsregelungen im Gassektor beschrieben, wobei [X.]ie [X.] einleiten[X.] feststellt, [X.]ass [X.]orgaben zur Beschaffung un[X.] zum [X.]insatz von Regelenergie nicht ex ante [X.]urch [X.]ie Beschlusskammer ange-or[X.]net wer[X.]en können. 3 - 5 - Die Beschwer[X.]eführerin hat gegen [X.]iese Festlegungen Beschwer[X.]e ein-gelegt. Das Beschwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als unzulässig verworfen. Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Beschwer[X.]eführerin mit [X.]er (vom Beschwer[X.]ege-richt zugelassenen) Rechtsbeschwer[X.]e. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwer[X.]e ist unbegrün[X.]et. 5 6 1. Das Beschwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als nicht statthaft ange-sehen, soweit sie sich gegen [X.]as in Anlage 2 beschriebene [X.]ertragsmo[X.]ell richtet; im Übrigen fehle [X.]er Beschwer[X.]eführerin [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis. Zur Begrün[X.]ung hat es folgen[X.]es ausgeführt: 7 Den in Anlage 2 festgelegten Bestimmungen, in [X.]enen [X.]ie Beschwer[X.]e-führerin [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung für ein Mo[X.]ell [X.]er zentralen Beschaffung von Ausgleichsenergie sehe, komme keine Regelungswirkung zu. Wie [X.]ie Bun[X.]es-netzagentur [X.]arlege, hätten [X.]ie in Anlage 2 aufgeführten Bestimmungen le[X.]iglich Mo[X.]ellcharakter un[X.] könnten allenfalls für [X.]ie [X.] stattfin[X.]en[X.]e Missbrauchskontrolle Be[X.]eutung erlangen. Diese Bestimmungen stellten [X.]es-halb bloße [X.]mpfehlungen [X.]ar, [X.]enen [X.]er von § 35 [X.]w[X.]fG vorausgesetzte Regelungscharakter fehle. Auch eine Leistungsbeschwer[X.]e schei[X.]e aus. Das mit [X.]iesen [X.]mpfehlungen [X.]er [X.] konforme [X.]erhalten [X.]er übri-gen Marktteilnehmer habe für [X.]ie Beschwer[X.]eführerin allenfalls reflexartige Auswirkungen, [X.]ie zu faktisch mittelbaren Grun[X.]rechtsbeeinträchtigungen [X.] könnten. Dies reiche nicht aus. [X.]benso wenig könne [X.]ie Beschwer[X.]eführerin hieraus ein nach [X.]er Rechtsprechung erfor[X.]erliches be-son[X.]eres Rechtsschutzbe[X.]ürfnis für eine vorbeugen[X.]e Unterlassungsklage herleiten. Der Beschwer[X.]eführerin sei es nämlich zumutbar, [X.]ie von ihr ange-- 6 - sprochenen Fragen im Wege einer Anfechtungsbeschwer[X.]e gegen eine Miss-brauchsverfügung rechtlich klären zu lassen. Soweit sich [X.]ie Beschwer[X.]eführerin gegen [X.]ie übrigen Festlegungen [X.] wen[X.]e, fehle ihr [X.]ie Beschwer[X.]ebefugnis. Sie habe im [X.]erwaltungs-verfahren keinen Beila[X.]ungsantrag gestellt. Deshalb sei sie nach § 75 Abs. 2 i.[X.].m. § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht beschwer[X.]ebefugt. Die Festlegungen ent-hielten auch keinen unmittelbaren [X.]ingriff in [X.]ie in[X.]ivi[X.]uellen Rechtspositionen [X.]er Beschwer[X.]eführerin. Dies gelte insbeson[X.]ere für [X.]ie Absenkung [X.]er Tole-ranzgrenze auf null Prozent (Ziff. 2 [X.]er Festlegungen). Damit sei zwar auch [X.]er [X.] nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] faktisch abgeschafft. § 26 Abs. 2 [X.] stelle je[X.]och keine [X.]rittschützen[X.]e [X.]orschrift [X.]ar. [X.] seien hier[X.]urch nur [X.]ie wirtschaftlichen Interessen [X.]er Beschwer[X.]eführerin betroffen. Dies reiche nicht aus, um eine unmittelbare Be-schwer[X.]ebefugnis nach Art. 19 Abs. 4 [X.] i.[X.].m. § 75 Abs. 2 [X.] analog zu erlangen. 8 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e bleiben im [X.]rgebnis ohne [X.]rfolg. 9 a) Die Beschwer[X.]eführerin kann [X.]ie Bestimmungen [X.]er Festlegungen zur Beschaffung [X.]er Ausgleichsenergie nicht mit [X.]er Beschwer[X.]e angreifen. 10 [X.]) Unzutreffen[X.] ist in[X.]es [X.]ie Auffassung [X.]es Beschwer[X.]egerichts, [X.]ass [X.]ie zentrale Beschaffung von Ausgleichsenergie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetz-betreiber nur (unverbin[X.]lich) in [X.]er Anlage 2 [X.]er Festlegungen ihren Nie[X.]erschlag gefun[X.]en habe. Die Beschwer[X.]eführerin weist vielmehr zutreffen[X.] [X.]arauf hin, [X.]ass sich aus einer Gesamtschau [X.]er in Anlage 1 genannten [X.], [X.]ie nach Nummer 1 [X.]es [X.]ntschei[X.]ungstenors verbin[X.]lich 11 - 7 - sin[X.], im [X.]rgebnis [X.]ie Regelung einer zentralen Beschaffung von Ausgleichs-energie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber ergibt. So enthält § 9 Nr. 2 [X.] ([X.]) [X.]ie [X.]orgabe, [X.]ass [X.]ie Differenz [X.]er währen[X.] [X.]er Bilanzierungsperio[X.]e ein- un[X.] ausgespeisten bilanzerheblichen Gasmengen [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber als Ausgleichsenergie abge-rechnet wir[X.]. Dieser führt auch [X.]as Umlagekonto, [X.]as [X.]ie Kosten bzw. [X.]rlöse [X.]er Ausgleichsenergie sowie [X.]ie Kosten [X.]er Beschaffung externer Regelener-gie umfasst (§ 15 Nr. 2 [X.]). Hierin lässt sich mittelbar [X.]ie Festlegung einer zentralen Beschaffung von Ausgleichsenergie [X.]urch [X.]en [X.] erblicken, zumal auch in [X.]en Grün[X.]en [X.]er Festlegung ein solches [X.]rgebnis nahe gelegt wir[X.]. So wir[X.] [X.]ort (S. 12, 13) jeweils von einem [X.]inkauf [X.]er Regel-energie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber ausgegangen. Demgegenüber enthält zwar Anlage 2 [X.]ie aus[X.]rückliche Aussage, [X.]ass [X.]orgaben zur Beschaffung un[X.] zum [X.]insatz von Regelenergie nicht ex ante [X.]urch [X.]ie Beschlusskammer geregelt wer[X.]en können. Dieser Umstan[X.] führt je-[X.]och in einer Gesamtschau sämtlicher Regelungen nicht zu einem an[X.]eren [X.]rgebnis. Nach [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esverwaltungsgerichts ist es anerkannt, [X.]ass für [X.]ie Auslegung von [X.]nsäußerungen [X.]er [X.]erwal-tung gemäß [X.]er im öffentlichen Recht entsprechen[X.] anwen[X.]baren Auslegungsregel [X.]es § 133 BGB nicht [X.]er innere, son[X.]ern allein [X.]er erklärte [X.] maßgeben[X.] ist, wie ihn [X.]er [X.]mpfänger bei objektiver Wür[X.]igung verste-hen konnte ([X.][X.] 60, 223, 228 f.; 41, 305, 306). Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten [X.]er [X.]erwaltung ([X.] [X.]O). Je[X.]enfalls [X.]eshalb muss [X.]en Festlegungen insoweit eine Regelungswirkung zuerkannt wer[X.]en, zumal sich aus [X.]em Zusammenhang [X.]er [X.]orschriften weitere Gesichtspunkte ergeben, [X.]ie [X.]as Regelungsmo[X.]ell einer zentralen Beschaffung von Ausgleichsenergie vor-aussetzen. Die hiervon Betroffenen konnten [X.]ie Festlegungen in [X.]em Sinne 12 - 8 - verstehen, [X.]ass hier[X.]urch [X.]ie zentrale Beschaffung von Ausgleichsenergie [X.]urch [X.]en Bilanzkreisnetzbetreiber verbin[X.]lich geregelt wer[X.]en sollte. [X.]) Die Beschwer[X.]eführerin ist aber nicht beschwer[X.]ebefugt. 13 (1) Beschwer[X.]ebefugt ist nach § 75 Abs. 2 i.[X.].m. § 66 Abs. 2 Nr. 3 [X.] je[X.]er Dritte, [X.]er an [X.]em [X.]erfahren beteiligt ist. In erweitern[X.]er Ausle-gung [X.]ieser [X.]orschriften ist ein Dritter auch [X.]ann befugt, gegen [X.]ie in [X.]er Hauptsache ergangene [X.]ntschei[X.]ung Beschwer[X.]e einzulegen, wenn in seiner Person [X.]ie subjektiven [X.]oraussetzungen für eine Beila[X.]ung vorliegen, sein Bei-la[X.]ungsantrag allein aus verfahrensökonomischen Grün[X.]en abgelehnt wor[X.]en ist un[X.] er gelten[X.] machen kann, [X.]urch [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung unmittelbar un[X.] in[X.]ivi-[X.]uell betroffen zu sein. Hierfür reichen erhebliche wirtschaftliche Interessen aus ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 1/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2535 Rn. 14 ff. - citiworks; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.] 37/05, [X.] 169, 370 Rn. 11, 18 ff. - pepcom, für [X.]as Kartellverwal-tungsverfahren). Ist [X.]er Beschwer[X.]eführer [X.]urch [X.]ie Regulierungsbehör[X.]e nicht beteiligt wor[X.]en, hat er aber unverschul[X.]et versäumt, [X.]en Beila[X.]ungsantrag rechtzeitig zu stellen, ist er gleichfalls beschwer[X.]ebefugt ([X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2535 Rn. 16 - citiworks). 14 Diese [X.]oraussetzungen liegen im Fall [X.]er Beschwer[X.]eführerin nicht vor, weil sie im [X.]erfahren über [X.]en [X.]rlass [X.] kei-ne Beila[X.]ung beantragt hat. Dass sie sich im [X.]erwaltungsverfahren schriftsätzlich geäußert hat, genügt hierfür nicht. 15 (2) Darüber hinaus ist auch [X.]erjenige beschwer[X.]ebefugt, [X.]er [X.]urch [X.]en angegriffenen [X.]erwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten berührt wir[X.] ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2005 - K[X.]Z 20/04, [X.]/[X.] D[X.]-R 1544, 1545 16 - 9 - - [X.]/[X.]). Denn in [X.]iesem Falle entfaltet [X.]er [X.]erwaltungsakt ihm gegen-über eine Regelungswirkung im Sinne [X.]es § 35 Satz 1 [X.]w[X.]fG. [X.]in in [X.]iesem Sinne [X.] ist [X.]eshalb im gerichtlichen [X.]erfahren notwen[X.]ig beizula-[X.]en (ebenso nachfolgen[X.] vgl. § 65 Abs. 2 [X.]wGO). [X.]rfor[X.]erlich ist hierfür aber, [X.]ass nicht nur eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen vorliegt. Der Beschwer[X.]eführer muss [X.]urch [X.]ie gegenüber einem o[X.]er mehreren [X.] [X.]erfügung in seinem geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sein ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 34/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 20 - [X.]ersicherergemeinschaft). 17 [X.]ntgegen [X.]er Auffassung [X.]er [X.] kann in [X.]en Fällen [X.]er notwen[X.]igen Beila[X.]ung - weil es insoweit an einer gesetzlichen Grun[X.]lage fehlt - [X.]er von [X.]er [X.]ntschei[X.]ung Betroffene nicht auf einen vorherigen Beila-[X.]ungsantrag im [X.]erwaltungsverfahren verwiesen wer[X.]en (vgl. [X.] [X.]O Rn. 16 - [X.]ersicherergemeinschaft). (a) [X.]ine rechtliche Betroffenheit lässt sich nicht schon [X.]araus ableiten, [X.]ass [X.]ie Beschwer[X.]eführerin aktueller un[X.] potenzieller [X.]ertragspartner [X.]er Bi-lanzkreisnetzbetreiber ist. Die Festlegungen [X.]er [X.] greifen nämlich nicht unmittelbar regeln[X.] in [X.]ie bestehen[X.]e [X.] ein. Sie be[X.]ürfen vielmehr einer Umsetzung [X.]urch [X.]en A[X.]ressaten, hier [X.]er Bilanz-kreisnetzbetreiber, [X.]ie verpflichtet sin[X.], ihre [X.]erträge entsprechen[X.] anzupassen bzw. neue [X.]erträge entsprechen[X.] [X.]en [X.]orgaben [X.]er [X.]. Auch wenn [X.]amit für [X.]en (potenziellen) [X.]ertragspartner [X.]es A[X.]ressaten absehbare Auswirkungen [X.]es [X.]erwaltungsakts entstehen, begrün[X.]et [X.]as in [X.]er Person [X.]es [X.]ertragspartners keine eigene unmittelbare Rechtsbetroffenheit ([X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 34/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 19 - [X.]ersicherergemeinschaft; vgl. auch [X.], [X.], 241, 242). Die Be-schwer[X.]eführerin zeigt auch nicht auf, [X.]urch welche [X.]er [X.]ertragsbestimmungen 18 - 10 - [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanzkreisvertrags, [X.]ie in Nr. 1 [X.]es Tenors [X.]er Festlegungen für verbin[X.]lich erklärt wur[X.]en, sie in ihrem Rechtskreis berührt sein könnte. Der Transportkun[X.]e wir[X.] [X.]a[X.]urch nicht rechtlos gestellt. [X.]r hat gemäß § 20 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf [X.]iskriminierungsfreien Zugang zu [X.]en Netzen, wobei [X.]ie Be[X.]ingungen un[X.] [X.]ntgelte für [X.]en Netzzugang angemessen, [X.]iskriminierungsfrei un[X.] transparent sein müssen (§ 21 Abs. 1 [X.]). Diesen Anspruch kann er zivilgerichtlich [X.]urchsetzen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2003, [X.] 155, 141, 159 ff.). Da [X.]ie Festlegungen ihm gegenüber keine Re-gelungswirkung entfalten un[X.] mithin auch nicht in Bestan[X.]skraft erwachsen können, bin[X.]en sie ihn im Zivilverfahren nur insoweit, als sie gesetzeskonform seinen [X.] konkretisieren. Der Transportkun[X.]e kann [X.]eshalb [X.]ort im [X.]erhältnis zum Netzbetreiber [X.]ie ihn wirtschaftlich berühren[X.]en Festlegun-gen einer Überprüfung unterziehen lassen. Insoweit ist [X.]er Gaslieferant auch in [X.]er Lage, [X.]ie [X.]ann in Übereinstimmung mit [X.]en Regeln [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanz-kreisvertrags erfolgte Abrechnung anzugreifen un[X.] unmittelbar eine höhere [X.]ergütung im Zivilverfahren gegen [X.]en Netzbetreiber [X.]urchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2003, [X.] 155, 141, 159 ff.). 19 (b) [X.]ine unmittelbare Berührung ihres Rechtskreises ergibt sich für [X.]ie Beschwer[X.]eführerin we[X.]er aus Art. 12 [X.] noch aus Art. 14 [X.]. 20 [X.]in [X.]ingriff in [X.]ie verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit ist nur [X.]ann gegeben, wenn [X.]er angegriffene Hoheitsakt berufsregeln[X.]e Ten[X.]enz [X.] ([X.][X.] 98, 218, 258; 95, 267, 302). Dieser Bezug fehlt [X.]en Festlegungen. Sie sin[X.] le[X.]iglich auf [X.]ie Marktstrukturen bezogen, in[X.]em sie [X.]ie Art un[X.] Weise [X.]es Bezugs von Ausgleichs- un[X.] Regelenergie mo[X.]ifizieren. Damit wirken sie sich zwar auf [X.]ie berufliche Tätigkeit von Transportkun[X.]en [X.]er Netzbetreiber un[X.] [X.]er [X.] aus. Ihrer Zielrichtung nach 21 - 11 - sin[X.] sie je[X.]och auf [X.]ie Gestaltung [X.]er Lieferverhältnisse am Markt ausgerichtet. Gegen solche [X.]erän[X.]erungen [X.]es Marktgeschehens schützt [X.]as Grun[X.]recht [X.]er Berufsfreiheit aber nicht, selbst wenn sie vom St[X.]t ausgehen ([X.][X.] 98, 218, 259; 37, 1, 17 f.). [X.]benso wenig ist [X.]as Grun[X.]recht [X.]es Art. 14 [X.] berührt. Dieses enthält keine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen ([X.], NJW 2002, 2621, 2625); vielmehr erfasst Art. 14 Abs. 1 [X.] nur Rechtspositio-nen, [X.]ie einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in [X.]er Zukunft liegen[X.]e Chancen un[X.] [X.]er[X.]ienstmöglichkeiten ([X.][X.] 68, 193, 222). Nichts an[X.]eres aber stellen [X.]ie bisherigen [X.] im Blick auf [X.]ie [X.]en Netzen zuzuführen[X.]e Ausgleichsenergie [X.]ar. Letztlich zeigt [X.]ie Beschwer-[X.]eführerin insoweit nur tatsächliche [X.] auf. Dies gilt auch für [X.]ie bislang erfolgte [X.]inspeisung aus vorgehaltenen Gasspeichern; auch insoweit han[X.]elte es sich nur um eine von [X.]er Beschwer[X.]eführerin bislang genutzte Marktchance. Rechtspositionen sin[X.] hiermit nicht verbun[X.]en. [X.]erän[X.]ert wer[X.]en le[X.]iglich [X.]ie Be[X.]ingungen [X.]es Marktzugangs für [X.]en Absatz von Ausgleichs-energie, weil [X.]iese nunmehr zentral von [X.]en [X.] nachgefragt wer[X.]en. Diesen gegenüber kann [X.]ie Beschwer[X.]eführerin [X.]iese Leistungen anbieten. Dass sie [X.]iese möglicherweise nicht mehr so auskömm-lich vertreiben kann, berührt [X.]ie grun[X.]rechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12, 14 [X.] nicht. 22 b) Hinsichtlich [X.]er weiteren Festlegungen [X.] ist [X.]ie Be-schwer[X.]eführerin ebenfalls nicht beschwer[X.]ebefugt. Auch insoweit kommt, weil sie keinen Beila[X.]ungsantrag gestellt hat, eine Beschwer[X.]ebefugnis nur [X.]ann in Betracht, wenn [X.]ie Festlegung sie nicht nur wirtschaftlich trifft, son[X.]ern sie in ih-rem eigenen Rechtskreis berührt. Dies hat [X.]as Beschwer[X.]egericht rechtsfehlerfrei verneint. 23 - 12 - [X.]) Dies gilt zum einen für [X.]ie in Nummer 2 [X.]er Festlegung angeor[X.]nete Absenkung [X.]er Toleranzgrenze [X.]es § 30 Abs. 1 [X.] von bislang zehn auf nunmehr null Prozent. Diese Än[X.]erung be[X.]ingt zugleich, [X.]ass [X.]er entgeltfreie [X.] für Transportkun[X.]en nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] faktisch entfällt. 24 (1) Die [X.]erfügung enthält in ihrer Nummer 2 eine abstrakte Festlegung [X.]er Än[X.]erung [X.]er Toleranzgrenze. Regelungen [X.]ieser Art [X.]ienen [X.]azu, in [X.]em [X.]urch [X.]as [X.]nergiewirtschaftsgesetz un[X.] [X.]ie Gasnetzzugangsveror[X.]nung vor-gegebenen Rahmen [X.]urch generelle Han[X.]lungsanweisungen [X.]as [X.]erhalten [X.]er Marktteilnehmer in typischerweise im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung häufig wie[X.]erkehren[X.]en einzelnen Situationen so zu steuern, [X.]ass sich [X.]ie [X.] auf [X.]em Gasmarkt bestmöglich entfalten können (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - [X.] 28/07, R[X.][X.] 2008, 362 Rn. 13 - [X.][X.]ifact). Zu solchen Festlegungen ist [X.]ie [X.] ermächtigt (§ 42 Abs. 6 [X.]). Der Gesetzgeber hat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] [X.]em [X.]er-or[X.]nungsgeber [X.]ie Möglichkeit eröffnet, [X.]er [X.] auch [X.]ie allgemeine Festlegung von Netzzugangsbe[X.]ingungen zu übertragen, [X.]ie von [X.]er [X.] [X.]ann in Form von Allgemeinverfügungen ausgeübt wir[X.] ([X.] [X.]O Rn. 12 - [X.][X.]ifact). Die [X.] kann [X.]amit Netzzugangs-be[X.]ingungen in abstrakt-genereller Form festlegen. Dazu zählt auch eine Absenkung [X.]er Toleranzgrenze [X.]urch eine auf § 42 Abs. 6 [X.] gestützte Allgemeinverfügung. 25 Solche abstrakten Festlegungen be[X.]ürfen aber [X.]er Umsetzung in [X.]as konkrete Leistungsverhältnis, [X.]as zwischen [X.]em Netzbetreiber un[X.] [X.]en [X.]urch-leiten[X.]en Transportkun[X.]en besteht. Dies gilt auch für [X.]ie Bestimmung [X.]er Toleranzgrenze nach § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Toleranzgrenze enthält kein absolutes Ge- o[X.]er [X.]erbot, sie bil[X.]et le[X.]iglich eine Bezugsgröße für [X.]en 26 - 13 - [X.]. Innerhalb [X.]er Toleranzgrenze haben [X.]ie in [X.]er [X.]eror[X.]-nung näher bezeichneten Netzbetreiber einen Ausgleich ohne geson[X.]ertes [X.]ntgelt anzubieten (§ 26 Abs. 2 [X.]). Wie sich [X.]ie Toleranzgrenze für [X.]ie [X.]urchleiten[X.]en Gasversorger auswirkt, ergibt sich aber letztlich aus [X.]er [X.] zwischen Netzbetreiber un[X.] Transportkun[X.]en. [X.]rst wenn [X.]ie konkrete Abrechnung erfolgt, lässt sich feststellen, ob [X.]er Transportkun[X.]e im [X.]inzelfall [X.]urch [X.]ie Än[X.]erung [X.]er Toleranzgrenze belastet ist. Im Übrigen ste-hen [X.]ie vom Netzbetreiber zu tragen[X.]en Kosten für [X.]ie Ausgleichsenergie in einem unmittelbaren Zusammenhang zu [X.]en für [X.]ie Berechnung [X.]er [X.] maßgeblichen Netzkosten im Sinne [X.]es § 5 Abs. 1 i.[X.].m. § 4 Abs. 3 GasN[X.][X.]. [X.]in höherer Bezug von [X.]urch [X.]en Netzbetreiber zu bezahlen-[X.]er Ausgleichsenergie wirkt sich [X.]ann nämlich auf [X.]ie Höhe [X.]er Netznutzungsentgelte aus. Auch unter [X.]iesem Gesichtspunkt bewirkt [X.]ie Fest-legung [X.]er Toleranzgrenze auf Null noch keine unmittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen [X.]er Beschwer[X.]eführerin. Die von [X.]er [X.] nach § 42 Abs. 6 [X.] vorgenom-mene Absenkung [X.]er Toleranzgrenze auf null Prozent berührt mithin [X.]en Transportkun[X.]en nicht unmittelbar. Sie wir[X.] in [X.]em [X.]ertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber un[X.] Transportkun[X.]en erst erheblich, soweit Abweichungen von [X.]inspeise- un[X.] Ausspeisemengen konkret ermittelt wer[X.]en. Damit fehlt [X.]er Festlegung gegenüber [X.]er Beschwer[X.]eführerin [X.]ie Regelungswirkung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.] 37/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2728 Rn. 19 - [X.]ersicherergemeinschaft). Das [X.] wir[X.] hier[X.]urch nicht un-mittelbar gestaltet, weil [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze le[X.]iglich eine [X.]orgabe für [X.]ie Abrechnung innerhalb [X.]er Leistungsbeziehung betrifft. Diese [X.]orgabe ist [X.]ann von [X.]em Netzbetreiber, [X.]er [X.]en [X.] unter 27 - 14 - Beachtung [X.]er Toleranzgrenze zu vollziehen hat, erst in [X.]er konkreten [X.]inzel-abrechnung umzusetzen. (2) Hinzu kommt, [X.]ass [X.]ie Festlegung [X.]er Toleranzgrenze - worauf [X.]as Beschwer[X.]egericht zutreffen[X.] hinweist - gegenüber [X.]en einzelnen Transport-kun[X.]en auch keine unmittelbar [X.]rittschützen[X.]e Wirkung hat. 28 Maßgeblich ist für [X.]ie Frage [X.]er [X.]rittschützen[X.]en Wirkung (vgl. hierzu auch [X.][X.] 117, 93 Rn. 16), welchen Schutzinteressen [X.]ie Toleranzgrenze [X.]ienen soll. Dies beantwortet sich im Wesentlichen [X.]anach, unter welchen [X.] eine Än[X.]erung vorgenommen wer[X.]en [X.]arf. Das entschei[X.]en[X.]e Kriterium hierfür ist gemäß § 42 Abs. 6 [X.] [X.]ie Marktsituation. Diese ist im Licht [X.]er energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen (§ 1 [X.]) zu bewerten. Unter Berücksichtigung [X.]ieser [X.]orgaben hat [X.]ie [X.] eine [X.]nt-schei[X.]ung über [X.]ie Toleranzgrenze zu treffen. Damit wir[X.] aber [X.]eutlich, [X.]ass Schutzgut auch [X.]ieser Regelung [X.]ie Sicherstellung einer leistungsfähigen, kos-tengünstigen un[X.] transparenten [X.]nergieversorgung für [X.]en Letztverbraucher ist. Um ein transparentes Abrechnungssystem zu sichern un[X.] versteckte Netz-kosten zu vermei[X.]en, [X.]ie [X.]ann umgelegt wer[X.]en müssen, soll [X.]ie Nominierung [X.]er in Anspruch genommenen [X.]in- un[X.] Ausspeisekapazitäten (§ 27 [X.]) möglichst rea[X.]ätsnah erfolgen. [X.]in- un[X.] Ausspeisungen sin[X.] [X.]urch [X.]ie Trans-portkun[X.]en nach § 26 Abs. 1 [X.] zeitgleich aufeinan[X.]er anzupassen; Abweichungen zwischen eingespeisten un[X.] zum [X.]erbrauch entnommenen Gasmengen sollen so möglichst gering gehalten wer[X.]en (vgl. [X.]. 256/05 S. 47 f.). Auch [X.]ies [X.]ient [X.]em strukturpo[X.]ischen Ziel transparenter Netzentgelte (§ 21 Abs. 1 [X.]) un[X.] erleichtert es, entsprechen[X.] [X.]en [X.] [X.]es § 20 Abs. 1b [X.] in möglichst hohem Umfang miteinan[X.]er verbun[X.]ene Netze ausweisen un[X.] entsprechen[X.]e [X.]erträge anbieten zu können. Mithin kommt im Hinblick auf ihren vom Normgeber verfolgten Zweck [X.]er [X.] - 15 - legung [X.]er Toleranzgrenze allein eine energiewirtschaftlich steuern[X.]e, aber keine unmittelbar [X.]rittschützen[X.]e Wirkung zu. [X.]) [X.]ine rechtliche Betroffenheit kann [X.]ie Beschwer[X.]eführerin auch aus [X.]en übrigen Regelungen [X.]er angegriffenen Festlegungen nicht ableiten. Sie meint, [X.]ass je[X.]enfalls § 10 Nr. 2 Satz 3 [X.] gegen § 10 Abs. 1 [X.]ichO versto-ße. Ihr könne nicht zugemutet wer[X.]en, in Befolgung [X.]ieser Regelung [X.]es Stan[X.]ar[X.]bilanzkreisvertrages Gas mit einem Bußgel[X.]verfahren (§ 74 Nr. 18 [X.]ichO) überzogen zu wer[X.]en. 30 31 [X.]s trifft zwar zu, [X.]ass [X.]ie Gefahr [X.]er [X.]erfolgung wegen einer Or[X.]nungs-wi[X.]rigkeit eine rechtliche Betroffenheit begrün[X.]en kann ([X.]K 1, 107). Die vertraglichen Regelungen setzen [X.]ie Beschwer[X.]eführerin in[X.]es keiner solchen Gefahr aus. Die [X.]orschriften [X.]er §§ 26 ff. [X.] un[X.] [X.]ie auf ihrer Grun[X.]lage ergangenen Festlegungen [X.]er [X.] im Blick auf [X.]en [X.] stellen gegenüber [X.]en eichrechtlichen Regelungen insoweit [X.]ie spezielleren Regelungen [X.]ar. Zu[X.]em hat [X.]ie [X.] überzeugen[X.] [X.]argelegt, [X.]ass [X.]ie Bilanzierung in [X.]iesem Sinne nur [X.]ie Feststellung von [X.] betrifft. Die Umwertung auf thermische [X.]nergie im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 3 [X.]ichO erfolgt [X.]ann im [X.]erhältnis zum Kun[X.]en unter Zugrun[X.]ele-gung eines A[X.]rennwertes. c) Die vorstehen[X.]en Grun[X.]sätze bezüglich [X.]er Beschwer[X.]ebefugnis sol-cher Dritter, [X.]ie [X.]urch [X.]ie [X.]ntschei[X.]ung [X.]er Regulierungsbehör[X.]e potenziell betroffen sein können, be[X.]ürfen im Blick auf [X.]as Urteil [X.]es [X.]s [X.]er [X.]u-ropäischen Union vom 24. April 2008 ([X.]/06 - [X.]) keiner Korrektur. Der [X.] hat - bezüglich einer Anpassungsanor[X.]nung im Bereich [X.]er [X.] - ausgeführt, [X.]ass bei Regulierungsentschei[X.]ungen, [X.]ie Preise betreffen, auch [X.]er [X.]ertragspartner [X.]es A[X.]ressaten [X.]er [X.] - 16 - rungsentschei[X.]ung in seinen Rechten berührt wir[X.] un[X.] ihm [X.]eshalb Rechts-schutz zu gewähren ist. [X.]s be[X.]ürfe nicht einmal einer [X.]ertragsbeziehung, [X.]amit [X.]ie Rechte eines Begünstigten von einer solchen [X.]ntschei[X.]ung potenziell be-troffen sin[X.] ([X.]uGH [X.]O Rn. 177). Ungeachtet [X.]essen, ob für bloße vertragliche Abrechnungsregelungen - wie hier gegeben - [X.]ieselben Grun[X.]sätze gelten, er-füllt [X.]as [X.]eutsche Recht [X.]ieses [X.]rfor[X.]ernis. Die Beschwer[X.]eführerin hätte nämlich nur einen Beila[X.]ungsantrag stellen müssen, [X.]ann wäre sie im Falle ei-ner unmittelbaren un[X.] in[X.]ivi[X.]uellen Betroffenheit beschwer[X.]ebefugt, auch wenn sie von [X.]er Regulierungsbehör[X.]e nicht beigela[X.]en wor[X.]en wäre. Mit einer sol-chen auch hier bestehen[X.]en Beschwer[X.]emöglichkeit hat Deutschlan[X.] [X.]as - 17 - sich aus [X.]er Gasbinnenmarktrichtlinie ergeben[X.]e Rechtsschutzgebot (Art. 25 Abs. 6 [X.]er Richtlinie [X.]G 2003/55/[X.]G, [X.]ie mittlerweile [X.]urch [X.]ie inhaltsgleiche Regelung [X.]es Art. 41 Abs. 12 [X.]er Richtlinie 2009/73/[X.]G abgelöst wur[X.]e) in aus-reichen[X.]em Maße umgesetzt. Tolks[X.]orf Raum [X.] [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntschei[X.]ung vom 23.09.2009 - [X.] 25/08 ([X.]) -

Meta

EnVR 52/09 

05.10.2010

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. EnVR 52/09  (REWIS RS 2010, 2736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2736

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