Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2021, Az. B 2 U 3/19 R

2. Senat | REWIS RS 2021, 7857

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Wie-Beschäftigung - Arbeitnehmerähnlichkeit - Sonderbeziehung - Gefälligkeit - langjähriges und gutes Freundschaftsverhältnis zum Bauherrn - nicht gewerbsmäßige Eigenbaumaßnahme)


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger unter Unfallversicherungsschutz stand, als er sich bei der Mithilfe bei dem Bauvorhaben eines Freundes verletzte.

2

Der Kläger half dem Beigeladenen, einem privaten Bauherrn, bei dessen Bauvorhaben. Am 17.12.2012 brachte er Zierbalken in dem zukünftigen Esszimmer an. Dabei löste sich ein Eisenspan vom Meißel, wodurch der Kläger eine Augenverletzung erlitt. Der Beigeladene hatte das [X.] und die Beteiligung privater Helfer vorab bei der [X.] angemeldet. In der Unfallanzeige teilte der Beigeladene mit, der Kläger habe ihm als Freundschaftsdienst beim Anbringen der Zierbalken geholfen. Er und der Kläger würden sich gegenseitig häufig Gefälligkeiten erweisen, wie zB Hilfe bei Renovierungsarbeiten. Zu dem Kläger bestehe seit ca 20 Jahren eine freundschaftliche Beziehung (Freundeskreis, [X.], [X.]). Der Kläger habe ihm bis zum Zeitpunkt des Unfalls schon ca 36 Stunden bei Trockenbauarbeiten geholfen. Ohne den Unfall hätte der Kläger voraussichtlich noch 10 Stunden Spachtelarbeiten erbracht.

3

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger habe am 17.12.2012 keinen Arbeitsunfall erlitten. Weder sei der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden noch sei er "[X.]" gewesen. Seine Tätigkeit habe sich vielmehr im Rahmen dessen bewegt, was üblicherweise unter engen, seit Jahren verbundenen Freunden als Mithilfe aus Gefälligkeit geleistet werde (Bescheid vom 28.5.2013 und Widerspruchsbescheid vom 27.3.2014). Mit seiner Klage hat der Kläger von der [X.] Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.1.2017), das L[X.] die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2018). Der Kläger sei nicht gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII als sog "[X.]" tätig gewesen. Zwar sei seine objektivierbare Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfalls darauf gerichtet gewesen, wie ein Bauhelfer auf der Baustelle des Beigeladenen untergeordnete Hilfstätigkeiten zu verrichten. Obwohl er damit beschäftigtenähnlich tätig geworden sei, sei der Versicherungsschutz zu verneinen, weil die Verrichtung wegen der Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt sei. Es habe sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung aufgrund der jahrelangen Freundschaftsbeziehung zum Beigeladenen gehandelt. Die Motivation für das Tätigwerden habe darin bestanden, die langjährige Freundschaft zu pflegen und das System des gegenseitigen Helfens aufrechtzuerhalten. Auch der Umfang der Hilfeleistung stehe dem nicht entgegen, denn im Rahmen eines engen freundschaftlichen [X.]ses könnten auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer ihr Gepräge durch das [X.] erhalten. Kläger und Beigeladener hätten die Hilfe als selbstverständlich angesehen.

4

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 2 Abs 2 [X.]B VII. Seine Mithilfe sei über das hinausgegangen, was von ihm als Freund hätte erwartet werden können.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2018 und das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12. Januar 2017 sowie den Bescheid des [X.] vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 aufzuheben und die [X.] zu verurteilen, das Ereignis vom 17. Dezember 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

6

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]G) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist ni[X.]ht begründet und deshalb zurü[X.]kzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen, denn der angefo[X.]htene Verwaltungsakt in dem Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 27.3.2014 ist re[X.]htmäßig. Der [X.]läger hat am 17.12.2012 keinen Arbeitsunfall erlitten.

1. Im Revisionsverfahren ist nur no[X.]h über die kombinierte Anfe[X.]htungsklage und Verpfli[X.]htungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 [X.]G) zu ents[X.]heiden, mit der der [X.]läger unter Aufhebung der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung des Ereignisses vom 17.12.2012 als Arbeitsunfall begehrt.

2. Der angefo[X.]htene Verwaltungsakt ist formell re[X.]htmäßig, denn die Beklagte war für das geltend gema[X.]hte Unfallges[X.]hehen gemäß § 121 Abs 1, § 114 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VII iVm Anlage 1 [X.] zu § 114 [X.]B VII der zuständige Versi[X.]herungsträger. Die Zuständigkeit der [X.] gemäß § 129 Abs 1 [X.] 3 [X.]B VII war ni[X.]ht gegeben. Hierfür müssten in Eigenarbeit ni[X.]ht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten vorliegen, für die ni[X.]ht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifli[X.]he Wo[X.]henarbeitszeit (40 Stunden - § 3 [X.] Baugewerbe) tatsä[X.]hli[X.]h aufgewandt wurde. Diese Voraussetzung ist ni[X.]ht erfüllt, weil die einzelne geplante Bauarbeit (§ 129 Abs 1 [X.] 3 [X.]B VII) si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des [X.] aus [X.]a 36 Stunden Tätigkeit bis zu dem [X.], 3 Stunden ([X.]befestigung) am [X.] sowie prognostis[X.]h 10 weiteren Stunden beabsi[X.]htigte Spa[X.]htelarbeiten, die dann anderweitig vergeben wurden, zu insgesamt [X.]a 49 Stunden Tätigkeit summierte. Dass die Arbeiten na[X.]h 36 Stunden gewerbli[X.]h vergeben wurden, führt ni[X.]ht zu einer Zuständigkeitsverlagerung, die andernfalls von Zufälligkeiten abhängig wäre. Wel[X.]he Arbeitszeit als tatsä[X.]hli[X.]h aufgewandt iS des § 129 Abs 1 [X.] 3 [X.]B VII gilt, ist sa[X.]h- und ni[X.]ht personenbezogen zu betra[X.]hten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Arbeiten na[X.]h dem S[X.]hadensereignis - anders als hier - insgesamt aufgegeben werden (vgl B[X.] Urteil vom 11.10.1973 - 2 [X.] - B[X.]E 36, 203, 204 = [X.] [X.] zu § 657 RVO, juris Rd[X.] 14).

3. Zu Re[X.]ht hat die Beklagte in den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden die Anerkennung des Ereignisses vom 17.12.2012 als Arbeitsunfall abgelehnt. Der [X.]läger hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII erlitten, als er am 17.12.2012 [X.] im zukünftigen Esszimmer des Beigeladenen mit einem Meißel in die ri[X.]htige Position s[X.]hlug und si[X.]h dur[X.]h einen gelösten Eisenspan am Auge verletzte.

Arbeitsunfälle sind na[X.]h § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII Unfälle von Versi[X.]herten infolge einer den Versi[X.]herungss[X.]hutz na[X.]h §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versi[X.]herte Tätigkeit). Unfälle sind na[X.]h § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitli[X.]h begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitss[X.]haden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verri[X.]htung zur Zeit des Unfalls der versi[X.]herten Tätigkeit zuzure[X.]hnen ist (innerer oder sa[X.]hli[X.]her Zusammenhang), sie zu dem zeitli[X.]h begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitss[X.]haden oder den Tod des Versi[X.]herten objektiv und re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]h verursa[X.]ht (haftungsbegründende [X.]ausalität) hat (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteile vom 15.12.2020 - [X.] U 4/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, vom 6.10.2020 - [X.] U 13/19 R - Rd[X.] 8, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen, vom [X.] - B 2 U 24/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.]2 Rd[X.] 9, vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 13 und vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.]-2700 § 8 [X.]5 Rd[X.] 9; jeweils mwN).

Der [X.]läger erlitt zwar einen Unfall, als ein Eisenspan sein Auge von außen traf und ihn verletzte. Er übte im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verri[X.]htung jedo[X.]h keine in der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung dem Grunde na[X.]h versi[X.]herte Tätigkeit aus. Er war weder als Bes[X.]häftigter gemäß § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII (dazu unter a) no[X.]h als "Wie-Bes[X.]häftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII (dazu unter b) oder wegen Selbsthilfetätigkeiten iS des § 2 Abs 1 [X.] 16 [X.]B VII (dazu unter [X.]) versi[X.]hert. Es bestand au[X.]h keine Formalversi[X.]herung (dazu unter d) oder ein formales Versi[X.]herungsverhältnis (dazu unter e). Au[X.]h ein Anspru[X.]h auf Anerkennung des Arbeitsunfalls na[X.]h den Grundsätzen des sozialre[X.]htli[X.]hen Herstellungsanspru[X.]hs besteht ni[X.]ht (dazu unter f).

a) Der [X.]läger war ni[X.]ht Bes[X.]häftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII. Eine na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII versi[X.]herte Tätigkeit als Bes[X.]häftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Re[X.]htsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen na[X.]h dessen Weisungen (vgl § 7 Abs 1 [X.]B IV) zu dem Zwe[X.]k verri[X.]htet, dass die Ergebnisse seiner Verri[X.]htung diesem und ni[X.]ht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Na[X.]hteil gerei[X.]hen (vgl § 136 Abs 3 [X.] 1 [X.]B VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest au[X.]h darauf geri[X.]htete Willensausri[X.]htung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl B[X.] Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 15). Eine Bes[X.]häftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII wird daher ausgeübt, wenn die Verri[X.]htung zumindest dazu ansetzt und darauf geri[X.]htet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpfli[X.]ht aus dem zugrunde liegenden Re[X.]htsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv ni[X.]ht ges[X.]huldete Handlung vornimmt, um einer vermeintli[X.]hen Pfli[X.]ht aus dem Re[X.]htsverhältnis na[X.]hzugehen, sofern er na[X.]h den besonderen Umständen seiner Bes[X.]häftigung zur Zeit der Verri[X.]htung annehmen durfte, ihn treffe eine sol[X.]he Pfli[X.]ht, oder er unternehmensbezogene Re[X.]hte aus dem Re[X.]htsverhältnis ausübt (vgl B[X.] Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 15).

Der [X.]läger wurde ni[X.]ht im Rahmen oder in Erfüllung der Pfli[X.]hten eines Bes[X.]häftigungsverhältnisses tätig. Na[X.]h den ni[X.]ht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) bestand zwis[X.]hen dem [X.]läger und dem Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis. Es lag au[X.]h kein Re[X.]htsbindungswillen vor, wie er für einen Auftrag (§ 662 BGB) erforderli[X.]h wäre. Ebenso wenig bestand zwis[X.]hen dem [X.]läger und dem Beigeladenen ein auftragsähnli[X.]hes Re[X.]htsverhältnis mit einklagbaren Erfüllungsansprü[X.]hen, denn der [X.]läger half nur na[X.]h jeweiliger Abspra[X.]he unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner zeitli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten, ohne insoweit an Weisungen gebunden zu sein.

b) Der [X.]läger war während seines Unfalls au[X.]h ni[X.]ht als "Wie-Bes[X.]häftigter" gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII versi[X.]hert. Voraussetzung einer "Wie-Bes[X.]häftigung" na[X.]h § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirkli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen Willen des Unternehmers entspre[X.]hende Tätigkeit von wirts[X.]haftli[X.]hem Wert erbra[X.]ht wird, die ihrer Art na[X.]h von Personen verri[X.]htet werden könnte, die in einem abhängigen Bes[X.]häftigungsverhältnis stehen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.]-1300 § 105 [X.] Rd[X.] 20 mwN). Eine versi[X.]herte "Wie-Bes[X.]häftigung" na[X.]h § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII setzt deshalb voraus, dass hinsi[X.]htli[X.]h der Handlung die Merkmale einer abhängigen Bes[X.]häftigung anstatt der Merkmale einer unternehmeris[X.]hen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentli[X.]he Grund für die Handlung war (vgl Spellbrink/[X.], [X.], 3745, 3746). Zutreffend ist das [X.] dana[X.]h davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des [X.] unmittelbar vor dem Unfall zwar dur[X.]h Merkmale einer abhängigen Bes[X.]häftigung gekennzei[X.]hnet war (dazu unter aa), diese jedo[X.]h aufgrund der Freunds[X.]haft zum Beigeladenen und damit aufgrund einer eine versi[X.]herte "Wie-Bes[X.]häftigung" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII auss[X.]hließenden Sonderbeziehung verri[X.]htet wurde (dazu unter bb).

aa) Die Tätigkeit des [X.] für den Beigeladenen entspra[X.]h dem Typus des Bes[X.]häftigten und ni[X.]ht dem des "Unternehmers". Der [X.]läger verri[X.]htete eine einem fremden Unternehmen, nämli[X.]h dem privaten Hausbau als Unternehmen des Beigeladenen dienende und dessen Willen entspre[X.]hende Tätigkeit von wirts[X.]haftli[X.]hem Wert, die ihrer Art na[X.]h von [X.] verri[X.]htet werden kann, die in einem abhängigen Bes[X.]häftigungsverhältnis stehen (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.]-1300 § 105 [X.] Rd[X.] 20 mwN; Spellbrink/[X.], [X.], 3745, 3746 ff mwN).

Der [X.]läger half beim Anbringen von [X.] im zukünftigen Esszimmer und verri[X.]htete damit eine Arbeit mit einem wirts[X.]haftli[X.]hem Wert, weil der Beigeladene Aufwendungen ersparte. Der Beigeladene hätte andernfalls die Gewerke kostenpfli[X.]htig an Handwerksbetriebe vergeben müssen, wie dies als [X.]onsequenz der Augenverletzung des [X.] letztli[X.]h au[X.]h erfolgte. Die Tätigkeit verri[X.]htete der [X.]läger au[X.]h [X.] und fremdbestimmt. Diese Merkmale liegen vor, wenn die Tätigkeit mit [X.]er Handlungstendenz erfolgt und im Hinbli[X.]k auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an die für Bes[X.]häftigungsverhältnisse typis[X.]he Weisungsre[X.]hte iS des § 106 [X.] und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsre[X.]hts iS des § 315 BGB fremdbestimmt ist, ohne dass aber die für eine Bes[X.]häftigung im engeren Sinn [X.]harakterisierende Eingliederung in den Betrieb vorlag (vgl zum Merkmal der Eingliederung insb B[X.] Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - B[X.]E 129, 44 = [X.]-2700 § 2 [X.]1; B[X.] Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 24; vgl Spellbrink/[X.], [X.], 3745, 3747). Hier handelte der [X.]läger na[X.]h den Feststellungen des [X.] mit [X.]er Handlungstendenz. Dass er mögli[X.]herweise au[X.]h eigene Interessen hatte, weil er si[X.]h zukünftige Freunds[X.]haftsdienste des Beigeladenen erwartete oder die Freunds[X.]haft selbst erhalten wollte, lässt die [X.]e Handlungstendenz im Hinbli[X.]k auf die konkrete Tätigkeit ni[X.]ht entfallen. Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] diente die Verri[X.]htung des [X.] au[X.]h einem fremden Unternehmen - hier den Gewerken beim Innenausbau des Hauses des Beigeladenen - und entspra[X.]h zuglei[X.]h dessen Willen. Der [X.]läger war damit bes[X.]häftigtenähnli[X.]h und "wie ein na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII Versi[X.]herter" tätig.

Der [X.]läger war au[X.]h ni[X.]ht "unternehmerähnli[X.]h" tätig. Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] verri[X.]htete er trotz seines Berufs als [X.] bei der Ausführung der Holzarbeiten ledigli[X.]h wie ein Bauhelfer auf der Baustelle des Beigeladenen untergeordnete Hilfstätigkeiten. Materialien und Werkzeuge wurden vom Beigeladenen gestellt, wobei dieser au[X.]h die Art und Weise der Ausführung der Gewerke vorgab. Die fa[X.]hli[X.]he Qualifikation des [X.] als [X.] bei den Bauarbeiten kam ni[X.]ht im Sinne einer unternehmerähnli[X.]hen Stellung zum Tragen. Denn es war dem [X.]läger ni[X.]ht wie einem selbstständigen Handwerker überlassen, einen konkreten Auftrag eigenständig auszuführen (zu den [X.]riterien der Tätigkeit "wie ein Unternehmer" vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.]-1300 § 105 [X.] = juris, Rd[X.] 26 mwN).

bb) Die Tätigkeit des [X.] erhielt ihr re[X.]htli[X.]h maßgebli[X.]hes Gepräge jedo[X.]h aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn, dem Beigeladenen. Die zum Unfall führende Verri[X.]htung wurde aufgrund der engen Freunds[X.]haft zu ihm vorgenommen. Diese Sonderbeziehung s[X.]hloss auf der zweiten Prüfungsstufe der Wie-Bes[X.]häftigung (hierzu Spellbrink/[X.], NJW 1999, 3745, 3749) eine versi[X.]herte "Wie-Bes[X.]häftigung" aus.

Der Senat hat in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung das Vorliegen einer Wie-Bes[X.]häftigung na[X.]h § 2 Abs 2 [X.]B VII verneint, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge dur[X.]h eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhält. Eine sol[X.]he Sonderbeziehung, die eine bes[X.]häftigtenähnli[X.]he Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 [X.]B VII auss[X.]hließt, liegt bei Erfüllung von Verpfli[X.]htungen gesells[X.]haftli[X.]her, insbesondere familiärer, freunds[X.]haftli[X.]her, na[X.]hbars[X.]haftli[X.]her, mitglieds[X.]haftli[X.]her, gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her oder körpers[X.]haftli[X.]her Art vor. Au[X.]h bei Vorliegen einer sol[X.]hen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verri[X.]htung au[X.]h außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandts[X.]hafts- oder Freunds[X.]haftsbeziehungen selbstverständli[X.]h getan oder erwartet wird (vgl B[X.] Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 28). Ents[X.]heidend ist, ob die Tätigkeit als übli[X.]he Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw Freunden zu bewerten ist. Hierbei sind der zeitli[X.]he Umfang der Verri[X.]htung, der Grad der Gefährli[X.]hkeit oder eine besondere Fa[X.]hkompetenz des Handelnden zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl B[X.] Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 29 und vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.]-1300 § 105 [X.] Rd[X.] 28; Spellbrink/[X.], [X.], 3745, 3749 f mwN).

Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) bestand zwis[X.]hen dem [X.]läger und dem Beigeladenen seit 20 Jahren eine freunds[X.]haftli[X.]he Beziehung. Die Motivation des [X.] zur Verri[X.]htung der Hilfstätigkeiten war es, diese Freunds[X.]haft zu pflegen und - wie regelmäßig praktiziert - si[X.]h aus Freunds[X.]haft gegenseitig zu helfen. Der [X.]läger und der Beigeladene sahen die Hilfsarbeiten - au[X.]h in dem geplanten zeitli[X.]hen Umfang - als unter Freunden "selbstverständli[X.]h" an. Die Arbeiten hielten si[X.]h au[X.]h objektiv no[X.]h im Rahmen der übli[X.]hen gegenseitigen Freunds[X.]haftsdienste bei einer langjährigen intensiven Freunds[X.]haft dieser Art. Es handelte si[X.]h nur um eine relativ ungefährli[X.]he Hilfestellung bei einfa[X.]hen Gewerken in zeitli[X.]h begrenztem Rahmen, bei der die Qualifikation des [X.] ni[X.]ht zum Tragen kam. Die Rüge des [X.], das [X.] habe die tatsä[X.]hli[X.]he Werts[X.]höpfung im Wesentli[X.]hen unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen, ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat den Vortrag zur Werts[X.]höpfung berü[X.]ksi[X.]htigt und in seine Erwägungen eingestellt, wie si[X.]h aus seinen Urteilsgründen ergibt. Weder der Umfang no[X.]h der Gegenwert der Hilfeleistungen waren na[X.]h den Feststellungen des [X.] mithin so erhebli[X.]h, dass sie objektiv die dur[X.]h die langjährige Freunds[X.]haftsbeziehung geprägte Tätigkeit als "unübli[X.]h" oder ni[X.]ht mehr selbstverständli[X.]h ers[X.]heinen ließ.

[X.]) Die Tätigkeit des [X.] stand au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 2 Abs 1 [X.] 16 [X.]B VII unter Versi[X.]herungss[X.]hutz. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und au[X.]h ni[X.]ht vorgetragen, dass der [X.]läger Tätigkeiten der Selbsthilfe bei der S[X.]haffung öffentli[X.]h geförderten Wohnraums verri[X.]htete (vgl zu den Voraussetzungen zB [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]B VII, [X.] § 2 Rd[X.] 249 mwN, Stand 2/21). Im Übrigen wären die konkret angefo[X.]htenen Bes[X.]heide au[X.]h in diesem Fall re[X.]htmäßig und der [X.]läger hätte keinen Anspru[X.]h auf Feststellung eines Arbeitsunfalls dur[X.]h die Beklagte, weil für diese Ents[X.]heidung ni[X.]ht die Beklagte, sondern der kommunale Unfallversi[X.]herungsträger na[X.]h § 129 Abs 1 [X.] [X.]B VII zuständig wäre (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B VII, § 2 Rd[X.] 361, Stand 8.12.2020).

d) Versi[X.]herungss[X.]hutz während der Tätigkeit des [X.] beim Innenausbau bestand au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der Formalversi[X.]herung. Der Gedanke der Formalversi[X.]herung basiert auf dem Vertrauenss[X.]hutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzei[X.]hnis als Mitglied und zuglei[X.]h als Versi[X.]herter unbeanstandet Beiträge zur gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung entri[X.]htet hat. Grundlegend hierfür wäre zunä[X.]hst die Anerkennung eines gesamten Betriebes oder der Person eines Unternehmers als versi[X.]hert. Die Formalversi[X.]herung erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf Fälle, in denen einzelne ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htige Personen in den Lohnna[X.]hweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind (vgl B[X.] Urteil vom 3.4.2014 - [X.] U 26/12 R - [X.]-2700 § 87 [X.] 3 mwN). Diese Voraussetzungen einer Vertrauen erzeugenden Beitragserhebung oder der Aufnahme des [X.] in einen Lohnna[X.]hweis vor dem Unfall liegen hier jedo[X.]h ni[X.]ht vor.

e) Au[X.]h bestand für den [X.]läger kein Versi[X.]herungss[X.]hutz aufgrund eines formalen Versi[X.]herungsverhältnisses, was voraussetzen würde, dass ein ggf re[X.]htswidriger, aber wirksamer Verwaltungsakt der Beklagten das Bestehen einer Versi[X.]herung festgestellt hätte (vgl dazu B[X.] Urteil vom 3.4.2014 - [X.] U 25/12 R - B[X.]E 115, 256 = [X.]-2700 § 136 [X.]). Eine sol[X.]he Regelung ist weder gegenüber dem [X.]läger no[X.]h gegenüber dem Beigeladenen ergangen.

f) Die Beklagte war au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den [X.]läger na[X.]h den Grundsätzen des sozialre[X.]htli[X.]hen Herstellungsanspru[X.]hs so zu stellen, als habe er während seiner Tätigkeit beim Innenausbau unter Versi[X.]herungss[X.]hutz gestanden. Der sozialre[X.]htli[X.]he Herstellungsanspru[X.]h setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber einem Bere[X.]htigten obliegende Pfli[X.]ht aus dem Sozialversi[X.]herungsverhältnis verletzt, dem Bere[X.]htigten ein unmittelbarer (sozialre[X.]htli[X.]her) Na[X.]hteil entsteht und zwis[X.]hen der Pfli[X.]htverletzung und dem Na[X.]hteil ein Ursa[X.]henzusammenhang vorliegt. Er ist grundsätzli[X.]h nur auf die Vornahme einer re[X.]htli[X.]h zulässigen Amtshandlung geri[X.]htet (umfassend zuletzt B[X.] Urteil vom 23.6.2020 - [X.] U 5/19 R - [X.]-2700 § 202 [X.] 1, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht, [X.]B I, Vor §§ 13-15 Rd[X.] 31, Stand 112. EL Dezember 2020).

Der sozialre[X.]htli[X.]he Herstellungsanspru[X.]h kann au[X.]h aus der Verletzung des § 15 Abs 2 Halbsatz 2 [X.]B I folgen, na[X.]h dem si[X.]h die Auskunftspfli[X.]ht der Auskunftsstelle auf alle Sa[X.]h- und Re[X.]htsfragen erstre[X.]kt, die für die Auskunftssu[X.]henden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom 19.12.2013 - [X.] U 14/12 R - [X.]-2700 § 140 [X.] 1 mwN). Eine fals[X.]he Information in einem Merkblatt kann ebenfalls zu einer Verletzung der Beratungspfli[X.]ht gemäß § 14 [X.]B VII führen (Spellbrink in [X.]asseler [X.]ommentar Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht, [X.]B I, § 13 Rd[X.] 38, Stand 112. EL Dezember 2020).

Vorliegend dürfte ein eigener Herstellungsanspru[X.]h des [X.] bereits daran s[X.]heitern, dass eine fehlerhafte Auskunft oder Beratung ihm selbst gegenüber gerade ni[X.]ht vorlag. Au[X.]h muss ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, ob die Information in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Merkblättern zur Versi[X.]herung von Personen, die bei privaten Bauarbeiten helfen, zutreffend oder unzulängli[X.]h war. Denn au[X.]h bei zutreffenden Hinweisen in den Merkblättern der Beklagten, dass Unfallversi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht besteht, wenn Hilfsarbeiten aufgrund enger Freunds[X.]haft verri[X.]htet werden, hätte der [X.]läger keinen Versi[X.]herungss[X.]hutz errei[X.]hen können, sodass ein sozialre[X.]htli[X.]her Na[X.]hteil aufgrund einer Fehlinformation überhaupt ni[X.]ht entstehen konnte. Denn es bestand für ihn keine Mögli[X.]hkeit, eine freiwillige Versi[X.]herung zu begründen, weil er ni[X.]ht zum Personenkreis des § 6 Abs 1 [X.]B VII gehörte, für den eine freiwillige Versi[X.]herung mögli[X.]h ist.

Die [X.]ostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 3/19 R

16.03.2021

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Münster, 12. Januar 2017, Az: S 10 U 134/14, Urteil

§ 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 192 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2021, Az. B 2 U 3/19 R (REWIS RS 2021, 7857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7857

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