Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az. B 2 U 5/11 R

2. Senat | REWIS RS 2012, 7689

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches Unternehmen - Eltern-Kind-Verhältnis - Feststellungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers in analoger Anwendung des § 109 S 1 SGB 7 - sozialgerichtliches Verfahren: Zurückverweisung - Beseitigung eines Verfahrenshindernisses)


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20.8.2004 ein Arbeitsunfall war.

2

[X.]er damals 14 Jahre alte Beigeladene arbeitete am 20.8.2004 im [X.] ([X.]) zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel an der Gewinnung von Brennholz mit. Seine Aufgabe war es ua Holzteile unter einen Holzspalter zu stellen, der von seinem Onkel bedient wurde. [X.]er Holzspalter war an einen Traktor angeschlossen und wurde von dessen Maschine angetrieben. Halter des Traktors war ein [X.]ritter ([X.]), die Klägerin ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. [X.]ie vier Personen hatten am Vormittag mit der Arbeit begonnen. Gegen 17.20 Uhr geriet die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter. Sie wurde so erheblich verletzt, dass mehrere Finger der rechten Hand teilweise amputiert wurden. Nach Abschluss der Behandlung blieben daneben Funktionsbeeinträchtigungen der Hand zurück.

3

[X.]er Beigeladene half bei der Brennholzgewinnung regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Zum Unfallzeitpunkt lebte er im Haushalt seiner Eltern. [X.]as Holz diente "im Wesentlichen" zum Eigengebrauch in den Haushalten seiner Eltern sowie seines Onkels. Insgesamt wurden für einen Winter ca 40 Raummeter Holz zubereitet. [X.]er Onkel des Beigeladenen erhielt davon 10 Raummeter, die anderen Beteiligten (Vater, Bruder und Beigeladener) je 10 Raummeter. [X.]er Beigeladene hatte ein Taschengeld von 20 Euro monatlich, gelegentlich erhielt er bei guter Arbeit 5 Euro extra.

4

Im Februar 2007 erhob der Beigeladene gegen den Halter des Traktors [X.], gegen seinen Onkel sowie gegen die Klägerin Klagen auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen beim [X.] ([X.]). [X.]as [X.] setzte den Rechtsstreit unter Berufung auf § 108 Abs 2 [X.] bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.

5

[X.]ie Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten die Feststellung von Rechten auf Leistungen der [X.] ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (Bescheid vom 9.11.2007). Nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008) hat diese beim [X.] geklagt. [X.]as [X.] hat die Klagen mit Urteil vom [X.] abgewiesen. [X.]ie Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt sei nicht versichert gewesen, da sie durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses geprägt gewesen sei.

6

[X.]as L[X.] hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 [X.] als haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt (unter Hinweis auf B[X.] vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - B[X.]E 80, 279). [X.]ie Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als Wie-Beschäftigter tätig geworden. [X.]ie geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).

7

[X.]ie Klägerin hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 Abs 1, 2 Abs 2 Satz 1 [X.]. [X.]er Beigeladene sei nicht im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeit tätig geworden. [X.]agegen spreche der Umfang der Holzgewinnung, durch den sowohl der Haushalt der Familie des Beigeladenen als auch der Haushalt der Familie des Onkels für den kompletten Winter mit Holz versorgt werden konnten. [X.]urch die Tätigkeit hätten die beteiligten Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Pflicht von Kindern, leichte Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, bestehe in einem Umfang von ca einer Stunde täglich oder sieben Stunden wöchentlich (unter Hinweis auf O[X.] Oldenburg NZVN 2010, 156; O[X.] Stuttgart VersR 1993, 536; O[X.] Hamburg VersR 1993, 1538). [X.]ie vom Beigeladenen geleistete Arbeit habe das übliche Maß an Mithilfe innerhalb der Familie bei Weitem überstiegen. [X.]ie Entscheidung des L[X.] berücksichtige nicht den Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zum Umfang familiärer Unterstützungspflicht. Auch sei das Familienverhältnis nicht das alleinige Kriterium, um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2 [X.] zu beurteilen.

8

           

[X.]ie Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 31. Januar 2011 und des [X.] vom 30. April 2010 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. August 2004 ein Arbeitsunfall des Beigeladenen ist.

9

           

[X.]ie Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des L[X.] für zutreffend. [X.]er Umfang der vom Beigeladenen geleisteten Tätigkeiten sei nicht geeignet, das enge Verwandtschaftsverhältnis zu verneinen.

[X.]er Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der [X.] nicht entscheiden, ob der Beigeladene eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, als er Holzteile unter den mechanischen Holzstapler stellte, wodurch er sich verletzte.

1. Die [X.]lägerin darf als [X.] in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 [X.] die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen (vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - [X.], 279 = [X.]-2200 § 639 [X.] 1; zur rechtlichen Q[X.]lifizierung der Befugnis aus § 109 [X.] vgl BSG vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - [X.] U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

Nach § 109 Satz 1 [X.] können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 [X.] beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 [X.] beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.

Der Beigeladene, der durch seine Verrichtung möglicherweise nach § 2 [X.] versichert war, hat [X.] gegen die [X.]lägerin als [X.] des Halters des Fahrzeugs, das den Holzspalter antrieb, durch den er verletzt wurde, vor dem [X.] Schadenersatzforderungen erhoben. Das [X.] hat die Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 108 Abs 2 [X.] ausgesetzt.

Allerdings ist die [X.]lägerin als eine [X.] betreibende Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 [X.] beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 [X.] vorausgesetzt wird. Das BSG hat aber bereits entschieden, dass auch ein unmittelbar aus der [X.] auf Schadenersatz in Anspruch genommener [X.] in "analoger" Anwendung des § 109 Satz 1 [X.] berechtigt ist, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - [X.], 279 = [X.]-2200 § 639 [X.] 1).

Dies wurde damit begründet, dass der Verletzte berechtigt sei, seine Schadenersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den [X.] geltend zu machen (Hinweis auf § 3 [X.] 1 Pflichtversicherungs-Gesetz <[X.]> aF). Das Versicherungsunternehmen und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger (zugleich Versicherungsnehmer) hafteten als Gesamtschuldner (Hinweis auf § 3 [X.] 2 [X.] aF). Der [X.] sei aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in gleicher Weise wie der (möglicherweise) haftungsprivilegierte Schädiger berechtigt, gegen die Schadenersatzforderung die Haftungsfreistellung aus §§ 104 bis 107 [X.] einzuwenden (BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - [X.], 279 = [X.]-2200 § 639 [X.] 1).

Das BSG hat auch entschieden (BSG vom 13.8.2002 - [X.] U 33/01 R - veröffentlicht in Juris), dass eine Privat-Haftpflichtversicherung - anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende [X.] - nicht berechtigt ist, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 [X.] beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 [X.] zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem [X.] entstehe zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten hafte (BSG aaO, Rd[X.] 19).

           

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

§ 109 Satz 1 [X.] verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 [X.] beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - [X.] U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Allerdings sind [X.]en, die den Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen des Verletzten absichern, nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar Begünstigte des § 109 [X.].

Die Regelung ist aber auf [X.]en analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem [X.]onzept des Gesetzes selbst vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl BSG vom 27.5.2008 - [X.] U 11/07 R - [X.], 243 = [X.] 4-2700 § 150 [X.] 3, Rd[X.] 25 mwN).

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, [X.] zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 [X.] haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht (§ 639 [X.]) zustehen sollen. Das so formulierte [X.] impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den [X.]n die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der [X.] nicht, obwohl diese bei einem durch [X.]raftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 [X.] beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Sit[X.]tion, dass die [X.] früher nach § 3 [X.] 1 und 2 [X.] aF, heute gemäß §§ 115, 117 [X.], rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung uU sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft.

Dagegen, dass diese Lücke des Gesetzes "planwidrig" ist, spricht zwar, dass das [X.]onzept für den Anwendungsbereich des § 109 [X.] nicht offen zu Tage liegt. Sicher sind von der Regelung Personen begünstigt, die sich auf §§ 104 f [X.] berufen können. Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - [X.] U 12/11 R - Juris Rd[X.] 34 - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen), ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f [X.] auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 [X.] berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 [X.] herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 [X.] auszuüben.

Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und [X.]lageverfahren wegen der in § 108 Abs 1 [X.] bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden.

Eine solche vorgreifliche [X.]lärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden [X.]s. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 [X.] (früher § 3 [X.] aF) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des [X.]raftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl [X.] vom [X.]/07 - Juris Rd[X.] 11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.

2. Die [X.]lägerin kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102, 109 Satz 1 [X.] die Feststellung eines Versicherungsfalles - hier eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen - beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten (näher BSG vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - [X.], 274 = [X.] 4-2700 § 11 [X.] 1 Rd[X.] 15 f) und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz ([X.] nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2 aaO).

Nach den Feststellungen des [X.] hat der Beigeladene zwar einen "Unfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] erlitten, als er mit seiner Hand unter den Holzspalter geriet (Unfallereignis) und dadurch an ihr verletzt wurde (Gesundheitserstschaden).

Noch nicht entscheidungsreif ist aber, ob dieser Unfall ein "Arbeitsunfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] war.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beigeladene vor dem Unfallereignis ("zur [X.]") durch das Einlegen des Holzes unter den Holzspalter (Verrichtung) den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hätte.

Gegebenenfalls wäre allerdings rechtlich nicht fraglich, ob diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die auch rechtlich wesentliche Ursache von Unfallereignis und Gesundheitserstschaden war (zu diesen Voraussetzungen siehe schon BSG vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - [X.] U 9/10 R - [X.], 197 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 17, Rd[X.] 10; [X.] [X.] U 27/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 30, Rd[X.] 10 mwN).

a) Der [X.] kann schon nicht entscheiden, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt des [X.] eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.

Er hat in der genannten Weise Holz gespaltet. Diese Verrichtung könnte den Tatbestand des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] erfüllt haben, so dass er dabei kraft Gesetzes unfallversichert gewesen wäre. Dann müsste er durch sie eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das wäre der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten (gemäß § 123 Abs 1 [X.] ein Unternehmen) in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) so in diesem mitgewirkt hätte, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte (§ 136 Abs 3 [X.] 1 [X.]).

Insoweit hat das [X.] zwar bindend festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden hat. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl nur § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), kann der [X.] aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hat. Das [X.] hat zum Vorliegen der Ausübung einer (uU unentgeltlichen) Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] keine Feststellungen getroffen. Zudem ist offen, in wessen Unternehmen (uU eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene eingegliedert gearbeitet hat und wessen Weisungen er ggf unterlag oder ob er selbst Mitunternehmer war und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt hat.

Das Urteil des [X.] ist schon deshalb aufzuheben und zur [X.]lärung der Frage, ob zum Unfallzeitpunkt durch die Verrichtung des Holzspaltens der [X.] erfüllt war, zurückzuverweisen.

Falls sich ergibt, dass der Beigeladene als Beschäftigter tätig geworden ist, wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f [X.] zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs 1 [X.] 2, 133 [X.]). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 [X.] 1 oder 3, 133 [X.]).

Das [X.] wird deshalb zu erwägen haben, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu dem durch Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Denn die Zurückverweisung kann [X.] auch dazu erfolgen, [X.], die einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, zu beseitigen (zur Zurückverweisung bei fehlender Passivlegitimation des beklagten Trägers: [X.] [X.] U 8/05 R - [X.], 47 = [X.] 4-2700 § 34 [X.] 1, Rd[X.] 9 bis 11; auch BSG vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - [X.], 1 f = [X.] 4-1500 § 75 [X.] 9, Rd[X.] 29 hat zurückverwiesen, um Grund und Höhe des Anspruchs, aber auch die Frage des "richtigen Beklagten" zu klären).

b) Das Holzspalten des Beigeladenen könnte, was mangels Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden kann, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst a [X.]) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 [X.] 5 [X.] [X.]) gewesen sein.

Nach § 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst a [X.] sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Nach [X.] aaO sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (vgl § 2 Abs 4 [X.]) sind.

Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs 1 [X.] 1 Alt 2 [X.]). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs 1 [X.] 1 [X.]; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 [X.] 1 [X.], unter c>). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.

Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das [X.] aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das [X.], Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] 5 Buchst a oder [X.] 5 [X.] [X.] besteht (BSG vom [X.] - [X.] 131/88 - [X.] 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - [X.] 1989, 1923; so auch Rundschreiben [X.] des [X.] vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben [X.] 5/96 des [X.] vom [X.]; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).

Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.

Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom [X.] - [X.] 131/88 - [X.] 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - [X.] 1989, 1923).

Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des [X.]. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des [X.] oder [X.] verunglückt ist.

Auch bei Prüfung dieses [X.] wird zu bedenken sein, dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für einen solchen Versicherungsfall nicht verbandszuständig wäre. Für Versicherungsfälle, die in land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eintreten, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 [X.] 1 oder 3, 133 [X.]). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft könnte zu dem wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen sein (siehe oben 2. a).

c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des [X.] allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den "Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens" tätig geworden wäre (§ 8 Abs 1, § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.], § 123 Abs 1, § 124 [X.] 1 [X.]).

Nach § 124 [X.] 1 [X.] gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs "Haushalt" im Wortlaut des § 124 [X.] 1 [X.] wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff "Haushaltung" (vgl § 657 Abs 1 [X.] 3 [X.] aF, § 777 [X.] 1 [X.] aF, vgl auch § 4 Abs 4 [X.], dazu Bayerisches [X.] vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 124 Rd[X.] 5) zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 [X.] 1 [X.] voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches [X.] vom [X.] - Leitsatz 1). So ist es hier.

Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den [X.] eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient ([X.] für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.

Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.

3. Der [X.] kann nach dem oben zu 2. Gesagten auch nicht entscheiden, ob der Beigeladene beim Holzspalten "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] tätig und deshalb versichert war.

Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene nach dem vorrangigen (§ 135 Abs 1 [X.] 7 [X.]) Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] versichert war oder nicht (vgl oben [X.]). Nur wenn dies nach den noch zu treffenden Feststellungen des [X.] zu verneinen ist und auch eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.] nicht bestand, ist zu prüfen, ob er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] als "Wie-Beschäftigter" versichert war.

Für eine mögliche Prüfung dieses [X.] weist der [X.] das [X.] beiläufig auf Folgendes hin: Der Beigeladene dürfte nach den (bisherigen) Feststellungen nicht nach § 4 Abs 4 [X.] versicherungsfrei sein (a). Fraglich erscheint auch, ob er im Rahmen einer Gefälligkeit unter Verwandten handelte (b). Auch hier stellt sich die Frage, welcher Träger ggf für den Unfall verbandszuständig ist (c).

a) Gemäß § 4 Abs 4 [X.] ist von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes frei, dh aus dem [X.]reis der Versicherten nach dem [X.] ausgenommen (vgl [X.] in LP[X.]-[X.], § 4 Rd[X.] 1), wer in einem Haushalt als Verwandter oder [X.] unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem der in § 124 [X.] 1 [X.] genannten Haushalte tätig. Der Beigeladene war nicht in einem Haushalt tätig. Er unterstützte zwar die Herstellung von Brennholz, das für den privaten Haushalt der Eltern, in dem er lebte, und für den Haushalt des mitarbeitenden [X.] bestimmt war. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch ist keine Tätigkeit "in einem Haushalt" iS des § 4 Abs 4 [X.]. In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die [X.]leidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 4 Rd[X.] 54). Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die - wie die Genannten - typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden.

b) Zweifelhaft erscheint, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist, weil er nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden ist.

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 [X.] 1 [X.] ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - [X.] U 12/09 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 15, Rd[X.] 22). § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl BSG vom 31.5.2005 - [X.] U 35/04 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 5; BSG vom 5.7.2005 - [X.] U 22/04 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 6; BSG vom 13.9.2005 - [X.] U 6/05 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 7 Rd[X.] 14 mwN).

Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann uU zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen.

Die rechtliche Q[X.]lifikation der Verrichtung des Beigeladenen als solche "wie ein Beschäftigter" dürfte hier nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet wurde. Jedenfalls schuldete der Beigeladene Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB (aktive Unterstützung zB im Alltag, bei [X.]rankheit oder Not; vgl Schwer in jurisP[X.]-BGB § 1618a Rd[X.] 5) noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB (räumlich abgrenzbarer Bereich, in dem das Familienleben stattfindet, insbesondere Haus und Garten; vgl Schwer aaO § 1619 Rd[X.] 11). Die hier zu beurteilende Verrichtung könnte auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet wird (vgl auch BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 2/91).

c) Auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die Beklagte (und das Gericht ihr gegenüber) einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen kann, wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig war (§§ 129 Abs 1 [X.] 2, 133 Abs 1 [X.]). Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat (§ 136 Abs 3 [X.] 1 [X.]). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger (s o).

Da die für eine abschließende Entscheidung dieser Fragen notwendigen Feststellungen fehlen, war das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das [X.] hat mit der zu treffenden Entscheidung auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Meta

B 2 U 5/11 R

27.03.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Wiesbaden, 30. April 2010, Az: S 1 U 87/08, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 4 Abs 4 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 109 S 1 SGB 7, § 123 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 124 Nr 1 SGB 7, § 129 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 133 Abs 1 SGB 7, § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7, § 1618a BGB, § 1619 BGB, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2012, Az. B 2 U 5/11 R (REWIS RS 2012, 7689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7689

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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