Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VIII ZR 162/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12386

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416B[X.]162.11.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
162/11

vom

26. April
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin Dr. Hessel
sowie [X.]
Achilles, Dr.
Schneider
und
Kosziol einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. [X.]ellsenats des [X.] vom 13. April 2011 wird ge-mäß
§ 552a ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:
Der [X.] nimmt zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf sei-nen Hinweisbeschluss vom 15. Dezember 2015 in dieser Sache Bezug. [X.] führt er auf die im Schriftsatz vom 29. Januar 2016 von der Revision erho-benen Einwendungen
aus:
Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach [X.].
267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Aus-legung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen [X.] dahingehend auszulegen sind, dass die vom [X.] im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]) in den Urteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], [X.] 2015, 2226
Rn. 66 ff., 83, und [X.]/12,
zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt,
juris
Rn. 68 ff., 85) vorgenom-1
2
-
3
-
mene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht
-
wie der [X.] im Urteil vom 6. April 2016 ([X.], juris Rn. 37 ff.)
aus-geführt hat
-
aus mehreren Gründen fehl.
1.
Die Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeu-tung, durch das genannte, im Verfahren VIII
ZR 71/10 ergangene Urteil des [X.] sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 ([X.]/11, NJW 2013, 2253 -
RWE Ver-trieb AG) im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier -
wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im [X.] hieran ergangenen weiteren Urtei-len des [X.]s -
lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. September 2005 -
C-495/03, [X.]. 2005 [X.] Rn. 33
-
Intermodal Transports; [X.], GmbHR 2013, 598, 600; [X.]surteil vom 16.
September 2015 -
VIII ZR 17/15, [X.], 2058 Rn. 33).
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO Rn. 44 -
Schulz und [X.]) hervorgehoben, dass zum ei-nen die Interessen der Kunden und das aus [X.]. 3 Abs. 3 der [X.] 2003/55/[X.] in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der [X.] handelnden Gasgrundversorger insoweit zu [X.] seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den [X.] nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 72 f., und [X.]/12, aaO Rn. 74 f.). [X.] hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013
([X.]/11, aaO Rn. 46 -
RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr.
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4
-
4
-
Buchst.
b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der [X.] 2003/55/[X.] er-gebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten [X.] wie [X.] das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76, 79, und [X.]/12, aaO Rn. 78, 81).
Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemes-senen Ausgleich zu bringen, ist -
wovon ersichtlich auch der Gerichtshof aus-geht -
Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom [X.] auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsausle-gung nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des [X.] als auch des [X.] Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine si-chere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76 ff., und [X.]/12, aaO Rn.
78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegen-leistung bei den unbefristeten [X.] der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemein-schaftsinteresse höchsten Ranges handelt ([X.]E 30, 292, 323 f. mwN;
[X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 3.
Aufl., § 36 [X.] Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Stei-gerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015
-
VIII
[X.], aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und [X.]/12, aaO Rn.
74 ff., 81, 84; jeweils mwN).
2.
Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 5
6
-
5
-
([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.]/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2
[X.] nicht in Betracht kommt.
Aufgrund dieses -
ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn. 45 mwN -
OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]/10, juris Rn. 153 -
SCF [X.]) -
Umstands ist der [X.] angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Ge-richtshof nach [X.]. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011 -
C-65/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. 35 bis 38 -
Gebr.
[X.] und [X.]; [X.], GmbHR 2013, 598,
601; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 17/14, [X.], 304; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren [X.]/10, juris Rn. 26 -
DR und TV2
Danmark, und [X.]/10, aaO -
SCF [X.]), zumal -
wie der [X.] ebenfalls entschieden hat -
auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des [X.]. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit An-hang A der [X.] 2003/55/[X.] auf den vorliegenden Fall nicht in [X.] kommt (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
62
ff., und [X.]/12, aaO Rn. 64 ff.). Dies verkennt die Revision, wenn

7
-
6
-
sie meint,
die "zwingenden unionsrechtlichen Transparenzanforderungen"
stün-den der vom [X.] vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung entge-gen.
Dr.
Milger

Dr.
Hessel

Dr.
Achilles

Dr.
Schneider

Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2008 -
34 O ([X.]) 170/06 -

O[X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
VI-2 U ([X.]) 13/08 -

Meta

VIII ZR 162/11

26.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VIII ZR 162/11 (REWIS RS 2016, 12386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12386

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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