Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 211/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13510

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Gegenstand

Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das Energieversorgungsunternehmen


Leitsatz

1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2391], im Folgenden: StromGVV aF) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Urteil vom 28. März 2007, VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374, 378; Beschluss vom 29. Juni 2011, VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).

3. Ein den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 StromGVV aF oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.

4. Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Stromversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des [X.] vor dem [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bezog von der [X.], einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, leitungsgebunden Erdgas und Strom. Zum Ende des Jahres 2004 berechnete die Beklagte dem Kläger als Arbeitspreis für die Gaslieferung 3,521 Cent/kWh netto und für die Stromlieferung 9,758 Cent/kWh netto.

2

In der [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 1. August 2008 nahm die Beklagte mehrere Erhöhungen der Gas- und Strompreise vor, die sie zuvor in der örtlichen Presse öffentlich bekanntgegeben hatte.

3

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 6. Januar 2006 die Jahresrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 beanstandete der Kläger gegenüber der [X.] die in der Jahresrechnung 2005 abgerechneten Strom- und Gaspreise und erhob den Einwand der Unbilligkeit. Alle weiteren Zahlungen ab dem 18. Januar 2006 leistete der Kläger, soweit sie die zum 31. Dezember 2004 geltenden Arbeitspreise überstiegen, nur noch unter Vorbehalt. Weitere Jahresrechnungen erteilte die Beklagte dem Kläger am 31. Dezember 2006 (für den Gas- und Strombezug im Jahr 2006) und am 25. Januar 2008 (für den Gas- und Strombezug im Jahr 2007).

4

Mit der am 30. Dezember 2008 anhängig gemachten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm unter Vorbehalt gezahlten Leistungsentgelte in einer Gesamthöhe von 746,54 € nebst Zinsen in Anspruch. Weiterhin begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 2008 bei der Berechnung der Arbeitspreise für Gas- und Stromlieferungen die jeweils am Ende des Jahres 2004 geltenden (oben genannten) Preise zugrunde zu legen.

5

Die Beklagte macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, deren Anstieg nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden seien.

6

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

7

Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und dem [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] (im Folgenden: [X.]) sowie des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] (im Folgenden: [X.]), jeweils in Verbindung mit den Anhängen A Buchst. b und/oder c der genannten Richtlinien, vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 ergangen ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 - [X.] und [X.]).

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB nicht zu. Zwar seien Preiserhöhungen aufgrund eines dem Kläger zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts erfolgt; jedoch könne eine Unbilligkeit der Tariferhöhungen der [X.] gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund könne auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der Strompreise für die Jahre 2005 bis 2008 und der Gastarife für das [X.] komme eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit von Tariferhöhungen nicht in Betracht, da bereits der Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht eröffnet sei. Einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB bedürfe es dort nicht, wo sich der Kunde der Gestaltungsmacht seines Vertragspartners entziehen könne. So liege es hier für den Strombezug während der gesamten streitgegenständlichen [X.] und hinsichtlich des [X.]s ab dem [X.]. In diesen genannten [X.]räumen sei der Energiemarkt bereits so stark liberalisiert gewesen, dass der Kläger nach Ausübung des ihm bei jeder Tariferhöhung zustehenden Sonderkündigungsrechts zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können.

Auch hinsichtlich der Tariferhöhungen für den [X.] in den Jahren 2005 bis 2007, in denen die Beklagte in der Region ein Monopol innegehabt habe, komme eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Denn der Kläger habe diesbezüglich eine gerichtliche Kontrolle nicht rechtzeitig herbeigeführt. Der Unbilligkeitseinwand könne nur von dem Kunden erhoben werden, der die gerichtliche Prüfung innerhalb angemessener [X.] nach der einseitigen Leistungsbestimmung herbeiführe; andernfalls gälten die verlangten Preise als vereinbart. So liege es hier. Denn der Kläger habe seit der ersten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 etwa vier Jahre und seit der letzten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Mai 2007 mehr als eineinhalb Jahre verstreichen lassen, bis er mit der im Dezember 2008 eingereichten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Dies sei kein angemessener [X.]raum mehr. Da es sich bei einem [X.] um ein Dauerschuldverhältnis handele und ein Interesse daran bestehe, den Schwebezustand hinsichtlich der Zahlungspflicht alsbald zu beenden, müsse die gerichtliche Prüfung der Billigkeit binnen eines Jahres nach der letzten im Streit stehenden Tariferhöhung herbeigeführt werden. Daran fehle es hier. Es könne somit dahin stehen, ob die geforderten Entgelte der [X.] der Billigkeit entsprächen.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf teilweise Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2007 geleisteten Entgelte für den Gas- und Strombezug nicht verneint werden. Entsprechendes gilt für das Begehren auf Feststellung, dass in der Abrechnung für den Gas- und Strombezug des Jahres 2008 die am Ende des Jahres 2004 geltenden Arbeitspreise anzusetzen seien.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum zu [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 [X.] 1998 beziehungsweise zu [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 [X.] 2005 mit Strom und Gas beliefert wurde mit der Folge, dass der [X.] der Parteien während der im Streit stehenden [X.] als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) anzusehen ist.

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass die vertragliche Grundlage, auf der die Beklagte den Kläger mit Strom und Gas beliefert habe, in Ermangelung eines eindeutigen Vortrags einer oder beider Parteien hierzu in Wirklichkeit unklar sei, hat der [X.] diese Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Von [X.] beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei deswegen abweisungsreif, weil der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum - wenn auch aus bezüglich einzelner [X.]abschnitte unterschiedlichen Gründen - keine gerichtliche Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisbestimmungen der [X.] verlangen könne. Zwar ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB abgelehnt hat. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der [X.] hinsichtlich der im Streit stehenden Preiserhöhungen für die Gaslieferungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise des § 5 Abs. 2 [X.] (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. [X.] 2391]; im Folgenden [X.] aF) und hinsichtlich der Stromlieferungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. [X.] 2391]; im Folgenden: [X.]) jeweils das Recht zur einseitigen Preisbestimmung zustand.

Denn die dahingehende Auslegung der genannten Vorschriften der nationalen Gas- und Stromversorgungsverordnungen kann für die - hier in Rede stehende - [X.] ab dem Ablauf der Umsetzungsfristen der [X.] 2003/55/[X.] und der [X.] 2003/54/[X.] (1. Juli 2004) nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinien vereinbar wäre. Vielmehr steht der [X.] im Wege der ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden [X.]s ein Preisänderungsrecht nur noch in engen Grenzen zu, zu deren Einhaltung das Berufungsgericht bislang - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum.

a) Der [X.] hat allerdings in seiner früheren ständigen Rechtsprechung aus § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 [X.] aF ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestehendes Preisänderungsrecht des [X.] entnommen (vgl. nur [X.]surteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.], 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 362 Rn. 26; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 26, 29). Bei der Belieferung eines Tarifkunden mit Strom hat der [X.] früher ein einseitiges Preisänderungsrecht des Grundversorgers aus § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF abgeleitet (vgl. [X.]surteil vom 28. März 2007 - [X.], [X.]Z 171, 374, 378 Rn. 16; [X.]sbeschluss vom 29. November 2011 - [X.], [X.] 2011, 435 Rn. 17).

b) Der [X.] hat nunmehr im [X.] an das in der vorliegenden Streitsache ergangene Urteil des [X.]s vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der [X.] 2009/73/[X.]) zu vereinbaren ist ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen, und [X.], juris Rn. 35).

c) Darüber hinaus hat der [X.] in diesen Urteilen die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Abs.1, 2 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] aF verneint ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.], aaO Rn. 36 ff.; ebenso [X.]surteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], juris, und [X.], juris; jeweils Rn. 20), weil sie dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht entsprechen. Daran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der Kritik der Revision fest.

aa) Die Revision meint, der offene Wortlaut von § 4 Abs. 1, 2 [X.] und von § 5 Abs. 2 [X.] aF verbiete eine richtlinienkonforme Auslegung nicht, so dass die vom [X.] geäußerte Auffassung, eine solche Auslegung entspreche nicht dem Willen des [X.] und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht nachvollzogen werden könne, zumal auch den Gesetzesmaterialien, die der [X.] selbst zitiert habe, zu entnehmen sei, dass die Gasgrundversorgungsverordnung auch zu Zwecken der Stärkung der [X.] und der Verbesserung der Transparenz geschaffen worden sei.

Die Revision greift mit ihrem Vortrag lediglich wenige, nur auf den ersten Blick für ihre Position streitende Einzelaspekte heraus. Wie der [X.] in den zitierten Urteilen vom 28. Oktober 2015 nach ausführlicher Würdigung der [X.] ausgeführt hat, ist im Verordnungsgebungsverfahren zur Einführung der Gasgrundversorgungsverordnung deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerkannt werden sollten. Diese Sichtweise ist erst nach Erlass der neuen [X.] 2009/73/[X.] vom 13. Juli 2009 aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat erst mit der Einführung der [X.] 2014 eine Umsetzung der in der neuen [X.] ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie 2003/55/[X.] im Wesentlichen inhaltsgleichen Transparenzanforderungen vorgenommen. Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der [X.] 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 [X.] 2014 (unter anderem das Recht, den [X.] einer Kündigungsfrist zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.] 2014 (Angaben zu den [X.] nach § 36 [X.]) in übersichtlicher Form mitzuteilen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Entwicklung verbietet sich eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 [X.] und § 5 Abs. 2 [X.] aF ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 58 ff., und [X.], aaO Rn. 60 ff.).

bb) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für Preisänderungen eines Stromversorgungsunternehmens im Tarifkundenverhältnis.

Auch im [X.] kann nach der Entscheidung des [X.]s vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO Rn. 47, 48) aus § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht mehr entnommen werden, da eine derartige Annahme mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/54/[X.] nicht zu vereinbaren ist.

Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV aF kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die [X.]sverordnung und die Gasgrundversorgungsverordnung sind im Jahr 2006 im Rahmen eines gemeinsamen [X.] entstanden ([X.]. 306/06; vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 52 f., und [X.], aaO Rn. 54 f.). Die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 5 Abs. 2 [X.] aF und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF sind inhaltsgleich und nehmen in ihrer Begründung aufeinander Bezug ([X.], aaO S. 26, 43). Entsprechend verhält es sich auch hinsichtlich der Entstehung der [X.] im Jahr 2014 ([X.]. 402/14) und der dortigen Vorschriften des § 5 Abs. 2, 3 [X.] und des § 5 Abs. 2, 3 StromGVV (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 60 f., und [X.], aaO Rn. 62 f.). Aufgrund dieser gemeinsamen Entstehungsgeschichte der genannten Verordnungen gelten die Erwägungen, die den [X.] eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 [X.] und § 5 Abs. 2 [X.] aF haben verneinen lassen, auch für die - mithin ebenfalls nicht mögliche - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 [X.] und § 5 Abs. 2 StromGVV aF.

d) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine unmittelbare Anwendung der [X.] 2003/55/[X.] sowie der [X.] 2003/54/[X.] im Streitfall nicht in Betracht. Wie der [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 62 ff., und [X.], aaO Rn. 64 ff.; ebenso [X.]surteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], aaO, und [X.], aaO; jeweils Rn. 21) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]s ausgeführt hat, kann sich der Einzelne im privatrechtlichen Vertragsverhältnis nur in den Fällen unmittelbar auf die Bestimmungen einer - wie hier - nicht oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzten Richtlinie berufen, in denen sein Vertragspartner eine Organisation oder Einrichtung ist, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, dass es sich bei der [X.] um eine derartige - dem Staat zuzurechnende (vgl. [X.]surteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], aaO mwN, und [X.], aaO) - Organisation oder Einrichtung handelt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.

e) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig dar (§ 561 ZPO).

Zwar steht dem Energieversorger, wie der [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., und [X.], aaO Rn. 68 ff.) für [X.] bereits entschieden hat, bei - wie hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und sich an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien [X.] ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten [X.]s ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 84, und [X.], aaO Rn. 86; vom 9. Dezember 2015 - [X.], aaO, und [X.], aaO; jeweils Rn. 23). Von dem Preisänderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 85, und [X.], aaO Rn. 87; jeweils mwN; vom 9. Dezember 2015 - [X.], aaO). Für [X.] gilt dies entsprechend.

Die Beurteilung der Wirksamkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Grundversorgers während der Vertragslaufzeit konzentriert sich mithin auf die tatsächliche Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen eines Preisänderungsrechts erfüllt sind. Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 89, 100, 105, und [X.], aaO Rn. 100, 102, 107). Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Kunde von ihm für unbillig erachtete Preiserhöhungen nicht nur - wie hier durch den Widerspruch vom 18. Januar 2006 geschehen - in angemessener [X.] beanstanden, sondern - was das Berufungsgericht als zusätzliche Anforderung angenommen, hier aber als nicht gegeben angesehen hat - auch eine gerichtliche Prüfung der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB herbeiführen muss, kommt es schon deshalb nicht an.

3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem [X.] erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] beziehungsweise zur Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/54/[X.] im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom [X.] im [X.] an das Urteil des [X.]s vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., 83, und [X.], aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene - und im vorliegenden Urteil auf den Bereich der [X.] übertragene (oben unter [X.]) - ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.

a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] ist ebenso wie die Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/54/[X.], soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des [X.]s sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des [X.]s vom 21. März 2013 ([X.]/11, [X.], 2253 - [X.]) im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im [X.] hieran ergangenen weiteren Urteilen des [X.]s - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/03 - Slg. 2005 [X.] Rn. 33 - [X.]; [X.], GmbHR 2013, 598, 600; [X.]surteil vom 16. September 2015 - [X.], [X.], 2058 Rn. 33).

Der [X.] hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO Rn. 44) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der [X.] 2003/55/[X.] beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 5 der [X.] 2003/54/[X.] in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinien handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 72 f., und [X.], aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der [X.] bereits im Urteil vom 21. März 2013 ([X.]/11, aaO Rn. 46 - [X.]) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der [X.] 2003/55/[X.] ergebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie [X.]n das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 76, 79, und [X.], aaO Rn. 78, 81).

Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der [X.] ausgeht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom [X.] auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 für die Gasgrundversorgung sowie im vorliegenden Urteil für die [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (siehe oben unter II 2) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des [X.] Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 76 ff., und [X.], aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefristeten Energielieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt ([X.]E 30, 292, 323 f. mwN; [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, Band 1, [X.], 3. Aufl., § 36 [X.] Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und [X.], aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils mwN).

b) Einer erneuten Vorlage an den [X.] bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.], aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen, die nach obigen Ausführungen (unter [X.]) auf den Bereich der [X.] zu übertragen sind, eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] und des § 5 Abs. 2 [X.] aF sowie des § 4 Abs. 2 [X.] und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF nicht in Betracht kommt.

Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 35 mwN - [X.], sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]/10, juris Rn. 153 - [X.]) - Umstands ist der [X.] angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - Slg. 2011 [X.] - [X.] und [X.]; [X.], aaO S. 601; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.], GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren [X.]/10, juris Rn. 26 - [X.] und [X.], und [X.]/10, aaO - [X.]), zumal - wie der [X.] ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] beziehungsweise des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/54/[X.] auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 62 ff., und [X.], aaO Rn. 64 ff.).

III.

Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe die erforderlichen Feststellungen im Hinblick auf das Bestehen eines Preisänderungsrechts in beiden Bereichen des zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsverhältnisses (Gas und Strom) im streitgegenständlichen [X.]raum getroffen werden können.

Dr. Milger                        [X.]                        Dr. Schneider

                   Dr. Fetzer                           Kosziol

Meta

VIII ZR 211/10

06.04.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 23. Oktober 2014, Az: C-359/11 und C-400/11, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 AVBEltV, § 4 Abs 2 AVBEltV, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 StromGVV vom 26.10.2006, Art 3 Abs 5 Anh A EGRL 54/2003

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 211/10 (REWIS RS 2016, 13510)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3593 REWIS RS 2016, 13510

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