Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VIII ZR 76/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12359

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416BVIIIZR76.13.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR 76/13

vom

26. April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr. Hessel
sowie [X.]
Achilles, [X.] und Kosziol

beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2013 wird gemäß
§ 552a ZPO zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Der [X.] nimmt zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf sei-nen Hinweisbeschluss vom 15. Dezember 2015 in dieser Sache Bezug. [X.] ist auf die von der Revision in den
Schriftsätzen
vom 21. Dezember 2015 und vom 9. Januar 2016 erhobenen
Einwendungen auszuführen:
1. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach [X.].
267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof der
Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) erneut zur Auslegung des [X.].
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen [X.] dahingehend auszulegen sind, dass die vom [X.] im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]) in den Urteilen vom 28.
Oktober 2015
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([X.], [X.], 2226 Rn. 66 ff., 83, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, und [X.], juris Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transpa-renz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht -
wie der [X.] im Urteil vom 6. April 2016 ([X.], juris Rn. 37 ff.) ausgeführt hat, aus meh-reren Gründen fehl.
a) Die Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeu-tung, durch das genannte, im Verfahren [X.] ergangene Urteil des [X.] sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 ([X.]/11, NJW 2013, 2253 -
RWE Ver-trieb AG) im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier -
wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im [X.] hieran ergangenen weiteren Urtei-len des [X.]s -
lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. September 2005 -
[X.]-495/03, [X.]. 2005 [X.] Rn. 33
-
Intermodal Transports; [X.], GmbHR 2013, 598, 600; [X.]surteil vom 16.
September 2015 -
VIII ZR 17/15, [X.], 2058 Rn. 33).
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO Rn. 44 -
Schulz und [X.]) hervorgehoben, dass zum ei-nen die Interessen der Kunden und das aus [X.]. 3 Abs. 3 der [X.] 2003/55/[X.] in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der [X.] handelnden Gasgrundversorger insoweit zu [X.] seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den [X.] nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 72 f., und [X.], aaO Rn. 74 f.). Dem-3
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entsprechend hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013
([X.]/11, aaO Rn. 46 -
RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr.
2 Buchst.
b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der [X.] 2003/55/[X.] er-gebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten [X.] wie [X.] das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76, 79, und [X.], aaO Rn. 78, 81).
Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemes-senen Ausgleich zu bringen, ist -
wovon ersichtlich auch der Gerichtshof aus-geht -
Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom [X.] auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsausle-gung nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des [X.] als auch des [X.] Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine si-chere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76 ff., und [X.], aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleis-tung bei den unbefristeten [X.] der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemein-schaftsinteresse höchsten Ranges handelt ([X.]E
30, 292, 323 f. mwN;
[X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 36 [X.] Rn.
1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Stei-gerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015
-
[X.], aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und [X.], aaO Rn.
74 ff., 81, 84; jeweils mwN).
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b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.], aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2
[X.] nicht in Betracht kommt.
Aufgrund dieses -
ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 -
[X.]-351/12, [X.], 473 Rn. 45 mwN -
OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]/10, juris Rn. 153 -
S[X.]F [X.]) -
Umstands ist der [X.] angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Ge-richtshof nach [X.]. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011 -
[X.]-65/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. 35 bis 38 -
Gebr.
[X.] und [X.]; [X.], GmbHR 2013, 598,
601; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 17/14, [X.], 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwäl-tin in den Vorabentscheidungsverfahren [X.]/10, juris Rn. 26 -
DR und [X.], und [X.]/10, aaO -
S[X.]F [X.]), zumal -
wie der [X.] ebenfalls entschieden hat -
auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des [X.]. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit An-hang A der [X.] 2003/55/[X.] auf den vorliegenden Fall nicht in [X.] kommt (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
62
ff., und [X.], aaO Rn. 64 ff.).
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2. Soweit die Revision erneut und vertieft die Feststellungen des Beru-fungsgerichts
zur Weitergabe von Bezugskosten angreift,
hat der [X.] dieses
im Wege der Verfahrensrüge vorgebrachte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet
(§ 564
ZPO).
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles

Dr.
Schneider
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2006 -
4A [X.] 4063/06 (IV) -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2013 -
9 [X.] -

Meta

VIII ZR 76/13

26.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VIII ZR 76/13 (REWIS RS 2016, 12359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12359

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