Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 211/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13462

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416UVIIIZR211.10.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 211/10
Verkündet am:

6. April 2016

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 133 B, 157 [X.], 433 Abs. 2; [X.] § 4 Abs. 1, 2; StromGVV (2006) §
5 Abs.
2; [X.] 2003/54 [X.]. 3 Abs. 5 i.V.m. [X.]
a)
§
4 Abs. 1 und 2 [X.] und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den [X.] 2003/54/[X.]
nicht vereinbar ([X.] an [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2014 -
Rechtssachen [X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und Egbringhoff).
b)
§
4 Abs. 1 und 2 [X.] und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29.
Oktober 2014 geltenden Fassung [BGBl. [X.] 2391], im Folgenden: [X.]) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber [X.] die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der [X.]srechtsprechung; Urteil vom 28.
März 2007 -
VIII ZR 144/06, [X.], 374, 378; Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
VIII ZR 211/10, [X.] 2011, 435 Rn. 17).
c)
Ein den Transparenzanforderungen der [X.] 2003/54/[X.] [X.] kann nicht aus einer richtlinienkonformen Ausle-gung des §
4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise des § 5 Abs. 2 StromGVV aF oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirt--
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schaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkenn-baren Willen des nationalen Gesetz-
und
Verordnungsgebers hinausginge.
d)
[X.]ie hierdurch im [X.]vertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§
157, 133 BGB) [X.] zu schließen, dass das Stromversorgungsunternehmen berechtigt ist, [X.] seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kos-tensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den [X.] weiterzugeben, und das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]. [X.]er nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum [X.] Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß §
315 BGB ist deshalb kein Raum.
[X.], Urteil vom 6. April 2016 -
VIII ZR 211/10 -
LG Münster

[X.]

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[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Milger, [X.]
Achilles und [X.]r.
Schneider,
die Richterin [X.]r.
Fetzer und [X.] Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2010 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich des [X.] vor dem Gerichtshof der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]er Kläger bezog
von der [X.], einem regionalen Energieversor-gungsunternehmen, leitungsgebunden Erdgas und
Strom. Zum Ende des Jah-res
2004 berechnete die Beklagte dem Kläger als Arbeitspreis für die [X.]/kWh
netto
und für die Stromlieferung 9,758 Cent/kWh
netto.
In der [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 1. August 2008 nahm die [X.] mehrere
Erhöhungen der Gas-
und Strompreise vor, die sie zuvor in der [X.] Presse öffentlich bekanntgegeben hatte.

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[X.]ie Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 6. Januar 2006 die [X.] für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31.
[X.]ezember 2005. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 beanstandete der Kläger gegenüber der [X.] die in der Jahresrechnung 2005 abgerechne-ten Strom-
und Gaspreise und erhob den Einwand der Unbilligkeit. Alle weiteren Zahlungen
ab
dem
18.
Januar 2006 leistete der Kläger, soweit sie die zum 31.
[X.]ezember 2004 geltenden Arbeitspreise überstiegen,
nur noch unter [X.]. Weitere Jahresrechnungen erteilte die Beklagte dem Kläger am 31.
[X.]ezember 2006 (für den
Gas-
und Strombezug im Jahr 2006) und am 25.
Januar 2008 (für den Gas-
und Strombezug im Jahr 2007).
Mit der am 30. [X.]ezember 2008 anhängig gemachten
und
am 2. Februar 2009 zugestellten
Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm unter Vorbehalt gezahlten
Leistungsentgelte in einer Gesamthöhe von

nebst Zinsen in Anspruch. Weiterhin begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 2008 bei der Be-rechnung der Arbeitspreise für Gas-
und Stromlieferungen die jeweils am Ende des Jahres 2004 geltenden
(oben genannten) Preise zugrunde zu legen.
[X.]ie Beklagte macht geltend, Grund für die vorstehend genannten [X.] seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, deren [X.] nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden seien.
[X.]ie Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg
gehabt. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
[X.]er [X.] hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen 3
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Union (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß [X.]. 267 AEUV zur Vorabentschei-dung über die Auslegung des [X.].
3 Abs. 3 der Richtlinie des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] (im [X.]: [X.]) sowie des [X.]. 3 Abs. 5 der Richtlinie des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] (im Folgenden: [X.]), jeweils in Verbindung mit den Anhängen
A Buchst. b und/oder c
der genannten Richtlinien,
vorgelegt. [X.]ie Entscheidung des
Gerichtshofs
ist
am
23.
Oktober
2014
ergangen
([X.]/11
und
[X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und Egbringhoff).

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
I.
[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
[X.]em Kläger stehe ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB nicht zu. Zwar seien Preiserhöhungen aufgrund eines dem Kläger zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts erfolgt; jedoch könne
eine Unbilligkeit der Tariferhöhungen der [X.] gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht festgestellt
werden. Aus diesem Grund könne auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

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Hinsichtlich der Strompreise für die Jahre 2005 bis 2008 und der Gastari-fe für das [X.] komme eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit von [X.] nicht in
Betracht, da bereits der Anwendungsbereich des
§
315 BGB nicht eröffnet sei. Einer gerichtlichen
Missbrauchskontrolle nach §
315
Abs. 3 BGB bedürfe es dort nicht, wo sich der Kunde der Gestaltungs-macht seines Vertragspartners entziehen könne. So liege es
hier für den Strombezug
während der gesamten streitgegenständlichen [X.] und hinsichtlich des [X.]s ab dem [X.]. In diesen genannten [X.]räumen sei der Energiemarkt bereits so stark liberalisiert gewesen, dass der Kläger nach [X.] des ihm bei
jeder Tariferhöhung zustehenden Sonderkündigungsrechts zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können.
Auch
hinsichtlich der Tariferhöhungen für den [X.] in den Jahren 2005 bis 2007, in denen
die Beklagte in der Region ein Monopol innegehabt habe,
komme eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. [X.]enn der Kläger habe diesbezüglich eine gerichtliche Kontrolle nicht rechtzeitig herbeigeführt. [X.]er Unbilligkeitseinwand könne nur von
dem Kunden erhoben werden, der die gerichtliche Prüfung innerhalb angemessener [X.] nach der einseitigen Leistungsbestimmung herbeiführe; andernfalls gälten die verlangten Preise
als vereinbart. So liege es hier. [X.]enn der Kläger habe seit der ersten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 etwa vier Jahre und seit der letzten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Mai 2007 mehr als eineinhalb Jahre verstreichen lassen, bis er mit der im [X.]ezember 2008 eingereichten
und
am
2. Februar 2009 zugestellten Klage gerichtliche Hilfe in Anspruch genom-men habe. [X.]ies sei kein angemessener [X.]raum mehr. [X.]a es sich bei einem [X.] um ein [X.]auerschuldverhältnis handele und ein
Interesse
daran bestehe, den Schwebezustand hinsichtlich der Zahlungspflicht alsbald zu beenden, müsse
die gerichtliche Prüfung der Billigkeit binnen eines Jahres nach der letzten im Streit stehenden Tariferhöhung herbeigeführt wer-11
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-

den. [X.]aran fehle es hier. Es könne somit dahin stehen, ob die geforderten Ent-gelte der [X.] der Billigkeit entsprächen.
II.
[X.]iese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
auf teilweise Rückzahlung der
in den Jahren 2005
bis 2007 geleisteten Entgelte für den Gas-
und Strombezug nicht verneint werden. Entsprechendes gilt für das Begehren auf Feststellung, dass in der Abrechnung für den Gas-
und Strombezug des Jahres 2008 die am Ende des Jahres 2004 geltenden Arbeitspreise anzusetzen seien.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-dings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum zu Allgemeinen
Tarifen im Sinne von
§ 10
Abs. 1, § 11 Abs. 1
[X.] 1998 beziehungsweise zu [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 [X.] 2005 mit Strom und Gas beliefert wurde mit der Folge, dass der [X.] der Parteien während der im Streit stehenden [X.] als [X.]vertrag (jetzt:
Grundversorgungs-vertrag) anzusehen ist.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte
gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass die vertragliche Grundlage, auf der die [X.] den Kläger mit Strom und Gas beliefert habe, in Ermangelung eines eindeu-tigen Vortrags einer oder beider Parteien hierzu in Wirklichkeit unklar sei, hat der [X.] diese Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

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2. Von [X.] beeinflusst ist hingegen die Auffassung des [X.], die Klage sei deswegen abweisungsreif, weil der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum -
wenn auch aus bezüglich einzelner [X.]abschnitte unterschiedlichen Gründen -
keine gerichtliche Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisbestimmungen der [X.] verlangen könne. Zwar ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Billigkeits-kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB abgelehnt hat. [X.]as Berufungsgericht ist [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, dass der [X.] hinsichtlich der im Streit stehenden Preiserhöhungen für die Gaslieferungen auf der Grundlage
des
§
4
Abs.
1,
2
[X.]
beziehungsweise
des § 5 Abs. 2 [X.]
(in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I
S. 2391]; im Folgenden [X.] aF) und hinsichtlich der Stromlieferungen auf der Grundlage von §
4 Abs.
1, 2
[X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26.
Oktober 2006 [BGBl. [X.] 2391]; im Folgenden: [X.])
jeweils das Recht zur einseitigen Preisbestimmung
zustand.
[X.]enn die dahingehende Auslegung der genannten Vorschriften der nati-onalen Gas-
und Stromversorgungsverordnungen
kann für die -
hier in Rede stehende -
[X.] ab dem Ablauf der Umsetzungsfristen der [X.] 2003/55/[X.] und der [X.] 2003/54/[X.] (1. Juli 2004) nicht mehr [X.] erhalten werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den [X.] der genannten Richtlinien vereinbar wäre. Vielmehr steht der [X.] im Wege der ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien
bestehenden [X.]s ein Preisänderungsrecht nur noch in engen Grenzen zu, zu deren Einhaltung
das Berufungsgericht bislang -
von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig -
keine Feststellungen
getroffen
hat.
Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung
nach
§ 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum.
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a) [X.]er [X.] hat allerdings in seiner früheren ständigen Rechtsprechung aus §
4
Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 [X.] aF ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestehendes Preisänderungsrecht des [X.] entnommen (vgl. nur [X.]surteile vom 13. Juni 2007
-
VIII ZR 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.]Z 178, 362 Rn. 26; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 -
KZR 2/07, [X.]Z 176, 244 Rn. 26, 29). Bei der Belieferung eines [X.] mit Strom hat der [X.] früher ein
einseitiges
Preisänderungsrecht
des
Grundver-sorgers
aus § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF abgeleitet
(vgl. [X.]surteil vom 28. März 2007 -
VIII ZR 144/06, [X.], 374, 378 Rn. 16; [X.]sbeschluss vom 29. November 2011 -
VIII ZR 211/10, [X.] 2011, 435 Rn. 17).
b)
[X.]er [X.] hat nunmehr
im [X.] an das in der vorliegenden Streitsache ergangene Urteil des Gerichtshofs
vom
23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11,
aaO)
entschieden,
dass
§ 4 Abs. 1, 2 [X.] [X.] § 5 Abs. 2 [X.] aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des [X.]. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis
6 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/55/[X.] (aufgehoben zum 3. März 2011 durch [X.]. 53 der [X.] 2009/73/[X.]) zu vereinbaren ist
([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], [X.], 2226
Rn. 33, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen,
und [X.], juris
Rn. 35).
c)
[X.]arüber hinaus
hat der [X.] in diesen Urteilen die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Abs.1,
2
[X.]
beziehungsweise
§ 5 Abs. 2 [X.] aF verneint ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 34
ff.,
und [X.], aaO Rn. 36
ff.; ebenso [X.]surteile vom 9. [X.]ezember 2015 -
VIII ZR 236/12, juris, und [X.], juris;
jeweils 18
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-

Rn. 20), weil sie dem Willen des Gesetz-
und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht entsprechen.
[X.]aran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der Kritik der Revision fest.

aa) [X.]ie Revision meint, der offene Wortlaut von § 4 Abs. 1, 2 [X.] und von § 5 Abs. 2 [X.] aF verbiete eine richtlinienkonforme Auslegung nicht, so dass die vom [X.] geäußerte Auffassung, eine solche Auslegung entspreche nicht dem Willen des [X.] Gesetz-
und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht nachvollzogen werden könne, zumal auch den Geset-zesmaterialien, die der [X.] selbst zitiert habe, zu entnehmen
sei, dass die Gasgrundversorgungsverordnung
auch zu Zwecken der Stärkung der Kunden-schutzrechte und der Verbesserung der Transparenz geschaffen worden sei.
[X.]ie Revision greift mit ihrem Vortrag lediglich wenige, nur auf den ersten Blick für ihre Position streitende Einzelaspekte heraus. Wie der [X.]
in den zitierten Urteilen vom 28. Oktober 2015 nach ausführlicher Würdigung der Ge-setzgebungsentwicklung ausgeführt
hat, ist
im Verordnungsgebungsverfahren zur Einführung der Gasgrundversorgungsverordnung
deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Be-sonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsicht-lich des Umfangs einer Preisänderung anerkannt werden sollten. [X.]iese [X.] ist erst nach Erlass der neuen [X.] 2009/73/[X.] vom 13. Juli 2009 aufgegeben worden. [X.]er Verordnungsgeber hat erst mit der Einführung der [X.] 2014 eine Umsetzung der in der neuen [X.] ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie 2003/55/[X.] im Wesentlichen inhalts-gleichen Transparenzanforderungen vorgenommen. Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der [X.] 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasver-sorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie 21
22
-
11
-

den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 [X.] 2014 (unter anderem das Recht, den [X.] einer Kündigungsfrist zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.] 2014 (Angaben zu den [X.] nach § 36 [X.]) in übersichtlicher Form mitzuteilen
hat.
Bei einer Ge-samtbetrachtung
dieser Entwicklung verbietet sich eine richtlinienkonforme [X.] von § 4 Abs. 1, 2 [X.] und § 5 Abs. 2 [X.] aF
([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
58 ff.,
und [X.], aaO Rn. 60 ff.).
bb) [X.]ie vorstehenden Erwägungen gelten auch für Preisänderungen ei-nes Stromversorgungsunternehmens im [X.]verhältnis.

Auch im [X.] kann nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO Rn. 47,
48)
aus
§
4
Abs.
1,
2
[X.]
beziehungsweise
aus §
5
Abs. 2 [X.] ein Preisänderungsrecht nicht mehr entnommen werden, da eine derartige An-nahme mit den Transparenzanforderungen des
[X.]. 3 Abs. 5 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/54/[X.] nicht zu vereinbaren ist.
Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1,
2 [X.] bezie-hungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV aF kommt ebenfalls nicht in Betracht. [X.]ie [X.]sverordnung und die Gasgrundversorgungsverordnung sind im Jahr 2006 im Rahmen eines gemeinsamen Verordnungsgebungsver-fahrens entstanden (BR-[X.]rucks. 306/06; vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 52 f.,
und [X.], aaO Rn. 54 f.). [X.]ie hier in Rede stehenden Vorschriften des § 5 Abs. 2 [X.]
aF
und
des
§ 5 Abs. 2 StromGVV
aF
sind inhaltsgleich und nehmen in ihrer Begründung aufeinander
Bezug
(BR-[X.]rucks, aaO S. 26, 43). Entsprechend
verhält es sich 23
24
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12
-

auch hinsichtlich der Entstehung der [X.] im Jahr 2014 (BR-[X.]rucks. 402/14)
und
der
dortigen
Vorschriften
des § 5 Abs. 2, 3 [X.] und des § 5 Abs. 2, 3 StromGVV
(vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015
-
[X.], aaO Rn. 60 f.,
und [X.], aaO Rn. 62 f.). Aufgrund dieser gemeinsamen Entstehungsgeschichte der genannten Verordnungen [X.] die Erwägungen, die den [X.] eine richtlinienkonforme Auslegung von §
4 Abs.
1, 2 [X.] und § 5 Abs. 2 [X.] aF haben verneinen lassen, auch für die -
mithin ebenfalls nicht mögliche -
richtlinienkonforme Auslegung von §
4 Abs. 1, 2 [X.] und § 5 Abs. 2 StromGVV aF.
d) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine unmittelbare Anwendung der [X.] 2003/55/[X.] sowie der [X.] 2003/54/[X.] im Streitfall nicht in Betracht. Wie der [X.] in den
Urteilen
vom 28.
Oktober 2015 ([X.], aaO Rn.
62 ff.,
und [X.], aaO Rn.
64 ff.; ebenso [X.]surteile vom 9. [X.]ezember 2015 -
VIII ZR 236/12, aaO, und [X.], aaO; jeweils
Rn. 21) unter Bezugnahme auf die Rechtspre-chung des Gerichtshofs ausgeführt hat, kann sich der Einzelne im [X.] Vertragsverhältnis nur in den Fällen unmittelbar auf die Bestimmungen einer -
wie hier -
nicht oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzten Richt-linie berufen, in denen sein Vertragspartner eine Organisation oder Einrichtung ist, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rech-ten ausgestattet ist, die über
diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. [X.]as Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, dass es sich bei der [X.] um eine derartige -
dem Staat zuzurechnende (vgl. [X.]sur-teile vom 9. [X.]ezember 2015 -
VIII ZR 236/12, aaO mwN,
und [X.], aaO) -
Organisation oder Einrichtung handelt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
26
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13
-

e) [X.]as Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch aus anderen Grün-den nicht als richtig dar (§ 561
ZPO).
Zwar steht dem Energieversorger, wie der [X.] in den Urteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., und [X.], aaO Rn.
68 ff.) für [X.] bereits entschieden hat, bei -
wie
hier -
auf unbestimmte [X.]auer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht in engen Grenzen zu. [X.]enn aus der gebotenen und sich an dem objektiv zu ermit-telnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien [X.] ergänzen-den Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte [X.]auer angelegten [X.]s
ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkun-gen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an
seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpas-sung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. [X.]er nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 84, und [X.], aaO Rn. 86; vom 9. [X.]ezember 2015 -
VIII ZR 236/12, aaO, und [X.], aaO; jeweils
Rn. 23). Von dem Preisänderungsrecht nicht [X.] sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe
von
(Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzli-chen) Gewinns dienen ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 85, und [X.], aaO Rn. 87; jeweils mwN; vom 9. [X.]ezember 2015 -
VIII ZR 236/12, aaO). Für [X.] gilt dies entspre-chend.
[X.]ie Beurteilung der Wirksamkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Grundversorgers während der Vertragslaufzeit konzentriert sich mithin auf die tatsächliche Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen eines Preisände-27
28
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rungsrechts erfüllt sind. Für eine zusätzliche
Billigkeitsprüfung nach §
315 Abs.
3 BGB ist kein Raum
(vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 89, 100, 105,
und [X.], aaO Rn.
100, 102, 107).
Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Kunde von ihm für unbil-lig erachtete Preiserhöhungen nicht nur -
wie hier durch den Widerspruch vom 18. Januar 2006 geschehen -
in angemessener [X.] beanstanden, sondern
-
was das Berufungsgericht als zusätzliche
Anforderung angenommen, hier aber als nicht gegeben angesehen hat -
auch eine gerichtliche Prüfung der [X.] nach § 315 Abs. 3 BGB herbeiführen muss, kommt es schon deshalb nicht an.
3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach [X.].
267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/55/[X.] beziehungsweise zur Auslegung des [X.]. 3 Abs. 5 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/54/[X.]
im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom [X.] im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs vom
23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO) in den oben genannten [X.] vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., 83,
und [X.], aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene
-
und im vorliegenden Urteil auf den Bereich der [X.] übertragene
(oben unter [X.] bb)
-
ergän-zende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. [X.]ie sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Ver-handlung vor dem [X.] geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.
a) [X.]ie Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/55/[X.] ist ebenso wie die Auslegung des [X.]. 3 Abs. 5 in Verbin-30
31
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15
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dung mit [X.] der [X.] 2003/54/[X.], soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013
([X.]/11, NJW 2013, 2253 -
RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte [X.] und hier
-
wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im [X.] hieran ergangenen weiteren Urteilen des [X.]s -
lediglich auf den Ein-zelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. September 2005
-
C-495/03 -
Slg. 2005 [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], GmbHR 2013, 598, 600; [X.]surteil vom 16.
September 2015 -
VIII ZR 17/15, [X.], 2058 Rn. 33).
[X.]er Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO Rn. 44) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus [X.]. 3 Abs. 3 der [X.] 2003/55/[X.] beziehungs-weise aus [X.]. 3 Abs. 5 der [X.] 2003/54/[X.]
in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum an-deren aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinien
handelnden [X.] insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag
nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 72 f., und [X.], aaO Rn. 74 f.). [X.]ementsprechend hatte der Gerichtshof be-reits im Urteil vom 21. März 2013 ([X.]/11, aaO Rn. 46 -
RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr.
2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus [X.] Buchst. b der [X.] 2003/55/[X.] ergebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie [X.]n das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit [X.]
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16
-

ner Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe
(vgl. hierzu Se-natsurteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76,
79, und [X.], aaO Rn. 78, 81).
[X.]ie vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemes-senen Ausgleich zu bringen, ist -
wovon ersichtlich auch der Gerichtshof aus-geht -
Aufgabe des nationalen Rechts. [X.]ie vom [X.] auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 für die Gasgrundversorgung sowie im [X.] Urteil für die [X.]
vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (siehe oben unter II 2)
nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des [X.] Energie-wirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
76
ff., und [X.], aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleich-gewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefristeten [X.] als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt ([X.]E 30, 292, 323 f. mwN; [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, Band
1, [X.], 3. Aufl., § 36 [X.] Rn. 1), wären gefähr-det, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und [X.], aaO Rn.
74 ff., 81, 84; jeweils mwN).
b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.], aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen, die nach obigen Ausführungen (unter [X.] bb) auf den Bereich der [X.] zu übertragen sind,
eine richtlinienkonforme Ausle-33
34
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17
-

gung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] und des § 5 Abs. 2 [X.] aF
sowie des § 4 Abs. 2 [X.] und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF nicht in Betracht kommt.
Aufgrund dieses -
ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn. 35 mwN -
OSA,
sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]/10, juris Rn. 153 -
SCF [X.]) -
Umstands ist der [X.] angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Ge-richtshof nach [X.]. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011 -
Slg.
2011 I-5257 -
Gebr. [X.] und [X.]; [X.], aaO S.
601; [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2015 -
KZR 17/14, [X.], 304
Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren
[X.]/10, juris Rn. 26 -
[X.]R und TV2 [X.]anmark, und [X.]/10, aaO -
SCF [X.]), zumal -
wie der [X.] ebenfalls entschieden hat -
auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des [X.]. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/55/[X.] bezie-hungsweise des [X.].
3 Abs. 5 in Verbindung mit [X.] der [X.] 2003/54/[X.] auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]surtei-le vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
62
ff., und [X.], aaO Rn. 64 ff.).
35
-
18
-

III.
Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]ie nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1
Satz 1
ZPO), damit unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe die erforderlichen Feststellungen im Hinblick auf das Bestehen eines Preisänderungsrechts in beiden Bereichen des zwischen den Parteien [X.] (Gas und Strom) im streitgegenständli-chen [X.]raum getroffen werden können.
[X.]r. Milger
[X.]r. Achilles
[X.]r. Schneider

[X.]r. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2009 -
16 [X.] -

LG Münster, Entscheidung vom 13.07.2010 -
6 [X.]/09 -

36

Meta

VIII ZR 211/10

06.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 211/10 (REWIS RS 2016, 13462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13462

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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