Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 17 W (pat) 32/08

17. Senat | REWIS RS 2010, 8825

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren - zur Patentfähigkeit  einer Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box - keine Erfindung auf technischem Gebiet - mangelnde erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 46 629

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.] sowie der Richterin [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] 1.53 des [X.] vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.

Das [X.] Patent 102 46 629 wird widerrufen.

Gründe

I.

1

1. Auf die am 7. Oktober 2002 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung 102 46 629.7 - 53 der F…GmbH wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] unter der Bezeichnung

2

„Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box“

3

ein Patent erteilt und dies am 26. Oktober 2006 veröffentlicht.

4

Ein gegen das Patent erhobener Einspruch hatte teilweise Erfolg: das Patent wurde durch Beschluss der [X.] 1.53 vom 3. Dezember 2007 beschränkt aufrechterhalten. Die [X.] gelangte zu dem Schluss, dass die Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box nach Patentanspruch 1 der zuletzt geltenden, in der Anhörung vor der [X.] am 3. Dezember 2007 eingereichten Fassung in vollem Umfang in der ursprünglichen [X.] enthalten, gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch und somit nach allem patentfähig sei.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung führt sie aus, ein Merkmal des nunmehr gültigen Patentanspruchs 1 sei als unzulässig erweitert anzusehen, der Patentanspruch 1 weise mehrere unklare Merkmale auf, so dass er nicht hinreichend offenbart oder für einen Fachmann nicht ausführbar sei, und seine sämtlichen Merkmale seien im Stand der Technik, der im [X.] genannt wurde, bereits enthalten, so dass das Patent nicht neu sei oder es ihm in jedem Fall an erfinderischer Tätigkeit mangele. Auch die abhängigen Ansprüche wiesen keine Merkmale auf, welche gegenüber dem Stand der Technik neu oder erfinderisch wären.

6

In der mündlichen Verhandlung wendet sie sich ebenfalls gegen den Hilfsantrag der Patentinhaberin und stellt den Antrag,

7

· den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das beschränkt aufrechterhaltene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

8

[X.] verteidigt ihr Patent in der durch den Beschluss der [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie hilfsweise in einer weiter eingeschränkten Fassung. Sie stellt den Antrag,

9

· die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 4 und Beschreibung Absatz [006a] jeweils vom 3. Dezember 2007, übrige Beschreibung und 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 4 gemäß Patentschrift,

Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.

Gerätefunktionen , wie Fernsehen, DVD … aufweist“ durch die demgegenüber einschränkend wirkende Formulierung „dass die Set Top Box Funktionen von mehreren Geräten wie Fernsehen, DVD … aufweist“.

Sie trägt vor, eine Erweiterung liege nun nicht mehr vor, die patentgemäße Lehre sei für den Fachmann ausführbar, und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem insgesamt bekannt gewordenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hatte der Senat zum Stand der Technik noch die im [X.] Prüfungsverfahren entgegengehaltenen drei Druckschriften sowie zwei weitere aus dem [X.] einer Nachanmeldung nachbenannt und außerdem auf die Rechtsprechung des [X.] zur Frage der Berücksichtigung von nicht-technischen Merkmalen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.

2. Der antragsgemäß geänderte Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag , mit der Gliederung aus dem Beschluss der [X.] versehen, lautet:

1. Anordnung umfassend:

1.1 eine Set Top Box mit einem Bildschirmmenü (1), welches durch Richtungstasten (8) und einer [X.] (9) bedienbar ist, und

1.2 eine Fernbedienung (6),

1.2.1 wobei auf der Fernbedienung die Richtungstasten (8) sowie eine [X.] (9)

1.2.2 in Form eines Navigationsbuttons (7) angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.3 die Set Top Box Funktionen von mehreren Geräten wie Fernsehen, DVD, Videorecorder, [X.] und [X.] aufweist und

1.4 das Bildschirmmenü einen [X.] (3) für Menüobjekte und einen [X.] (4) für die Menübefehle des ausgewählten Menüobjektes aufweist und

1.5 alle Gerätefunktionen über den [X.] (3) und den [X.] (4) nach dem gleichen Schema bedienbar sind und

1.6 die Einteilung des Bildschirmmenüs in [X.] (3) und [X.] (4) in allen Hierarchieebenen unverändert bleibt.“

Hilfsantrag lautet mit einer entsprechenden Gliederung (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):

1. Anordnung umfassend:

1.1 eine Set Top Box mit einem Bildschirmmenü (1), welches durch Richtungstasten (8) und einer [X.] (9) bedienbar ist, und

1.2 eine Fernbedienung (6),

1.2.1* wobei auf der Fernbedienung horizontale und vertikale Richtungstasten (8) sowie eine [X.] (9)

1.2.2 in Form eines Navigationsbuttons (7) angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.3 die Set Top Box Funktionen von mehreren Geräten wie Fernsehen, DVD, Videorecorder, [X.] und [X.] aufweist und

1.4 das Bildschirmmenü einen [X.] (3) für Menüobjekte und einen [X.] (4) für die Menübefehle des ausgewählten Menüobjektes aufweist,

1.4.1 wobei ein Wechsel zwischen dem [X.] (3) und dem [X.] (4) über die horizontalen Richtungstasten (8) erfolgt und

1.5 alle Gerätefunktionen über den [X.] (3) und den [X.] (4) nach dem gleichen Schema bedienbar sind,

1.5.1 wobei eine Auswahl der Menüobjekte bzw. der Menübefehle über die vertikalen Richtungstasten (8) erfolgt und

1.5.2 ein gewählter Menübefehl durch Betätigung der [X.] (9) bestätigt wird, und

1.6 die Einteilung des Bildschirmmenüs in [X.] (3) und [X.] (4) in allen Hierarchieebenen unverändert bleibt.“

Wegen der [X.], die für beide Anträge identisch sind, wird auf die Akte verwiesen.

3. Dem Streitpatent soll die Aufgabenstellung zugrunde liegen, eine Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box aufzuzeigen, wobei die Menüsteuerung einfach und klar strukturiert ist (siehe [X.] [0007]).

Gemäß dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung soll eine übersichtliche, leicht zu bedienende Menüsteuerung mit einer einfach aufgebauten, nur wenige Tasten aufweisenden Fernbedienung geschaffen werden.

II.

[X.] hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und deshalb nicht patentfähig ist (§§ 1, 4 [X.]).

1. Die [X.] wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war mit nachprüfbaren Gründen versehen und ebenfalls zulässig.

2. [X.] betrifft eine „Anordnung zur Menüsteuerung“ mit einer Set Top Box und einer Fernbedienung, in seinen Details aber vor allem die Gestaltung der Bedienoberfläche für ein hierarchisches Bedien-Menü, mit welchem unterschiedliche Gerätefunktionen einer Set Top Box (wie Fernsehen, DVD-Spieler, Videorecorder usw.) bedient werden können; dazu werden Menüobjekte und zugeordnete mögliche Befehle oder Untermenüs auf einem (Fernseher-) Bildschirm angezeigt und mit der Fernbedienung ausgewählt.

In der [X.] ist zunächst ausgeführt, dass bekannte Menüs in der Regel unterschiedlich aufgebaut, komplex und unübersichtlich sind. Zur Verbesserung gibt das Streitpatent die Lehre, den Bildschirm aufzuteilen in einen Bereich für die Auflistung der aktuell auswählbaren Menüobjekte („[X.]“ 3, siehe Figur 2: Program Guide, [X.] ...) und einen Bereich für die Anzeige der dem jeweils ausgewählten Menüobjekt zugeordneten Befehle oder Untermenüs („[X.]“ 4, siehe Figur 2: Menu Select, [X.]). Als wesentliches Element der beanspruchten Lehre ist anzusehen, dass die [X.] auf dem Bildschirm immer gleichbleibt, so dass der Benutzer nicht durch eine geänderte Darstellung verwirrt wird (siehe Absatz [0012], [0014]). Dies gilt besonders auch für den Wechsel zwischen den [X.], vgl. dazu Figur 2 (Home Menu) mit Figur 3 ([X.] Selection - Untermenü).

Somit löst die beanspruchte Lehre das Problem einer übersichtlicheren, einfacher verständlichen Menüsteuerung durch eine für alle verschiedenen steuerbaren Geräte und Menüebenen gleichbleibende Bildschirmaufteilung bzw. Anzeige- und Bedienstruktur. Gleichzeitig ermöglicht sie es, die Fernbedienung mit relativ wenigen Tasten auszustatten.

Fachmann , der mit der Verbesserung der Menüsteuerung bei auf einem Fernsehbildschirm dargestellten Bedienmenüs betraut wird, ist ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung im Entwurf von Bedienerschnittstellen für die Unterhaltungselektronik anzusehen.

3. Nach Überzeugung des Senats ist das nunmehr geltende, geänderte Patentbegehren zulässig. Es verlässt nicht (mehr) den Rahmen der ursprünglichen [X.]. Zwar enthält der Patentanspruch 1 in beiden Anträgen teilweise unklare Formulierungen, dies betrifft aber vor allem die Frage, was genau durch ihn geschützt sein soll und was nicht; hingegen bestehen hier an der hinreichenden [X.] einer ausführbaren Lehre keine Zweifel. Unklarheit allein stellt - solange sie, wie vorliegend, der Ausführbarkeit nicht entgegensteht - keinen [X.] dar, vgl. [X.] [X.] 2009, 428 „Sicherheitssystem“ II. Nr. 2 letzter Absatz (dort für das [X.]).

Dies alles kann jedoch dahinstehen, nachdem sich der Patentanspruch 1 nach Haupt- genauso wie nach Hilfsantrag aus anderen Gründen als nicht patentfähig erweist (und hinsichtlich der gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen und [X.] keine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden muss, siehe [X.] [X.] 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“ II. 4.).

4. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt- und auch nach Hilfsantrag ergaben sich, soweit sie eine technische Lehre geben, zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem vorbekannten Stand der Technik.

4.1 Hierfür von besonderem Interesse ist die im Prüfungsverfahren als „Druckschrift 1“ bezeichnete, im Einspruchsverfahren nicht mehr explizit berücksichtigte

D6 Bedienungsanleitung [X.], MikroniK Multimedia TVB12[X.]/S101, © 2001 (recherchiert im [X.] am [X.] - der vom Prüfer angegebene [X.] führt inzwischen ins Leere)

(Nummerierung wie im Ladungszusatz des Senats).

1 1.1 1.2

1.2.1 1.2.1* 1.2.2

1.1 1.3

1.4 „einige“ Gerätefunktionen über den [X.] und den [X.] nach dem gleichen Schema bedienbar 1.5 1.5.1 befehle werden durch Betätigung der [X.] bestätigt, siehe [X.] Seite 16 „[X.] auswählen“, „Farbe ändern“ 1.5.2

folgende Unterschiede :

(A) Die [X.] ist bei der Fernbedienung gemäß D6 unterhalb, nicht nach Merkmal 1.2.2 zusammen mit den Richtungstasten „in Form eines Navigationsbuttons“ angeordnet.

(B) Gemäß D6 sind nicht „alle“ Gerätefunktionen nach dem gleichen Schema bedienbar (teilweise Merkmal 1.5 ), und die Einteilung des Bildschirmmenüs in List- und [X.] bleibt nicht „in allen Hierarchieebenen unverändert“ (Merkmal 1.6 ).

([X.]) Der [X.] ([X.] Abb. 2 rechte Spalte) zeigt gemäß D6 nur ein einziges Menüfeld pro Menüobjekt, ein „Wechsel“ in den [X.] nach Merkmal 1.4.1 ist nicht vorgesehen; eine Auswahl innerhalb des [X.]es erfolgt nicht nach einem Wechsel dorthin über die vertikalen Richtungstasten (teilweise Merkmal 1.5.1 ), sondern unmittelbar bei Auswahl des übergeordneten Menüobjektes im [X.] durch die horizontalen Richtungstasten.

4.2 Die genannten Unterschiede zum Stand der Technik vermögen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.

4.2.1 Die Anordnung der [X.] - nach D6 an der Unterseite der Fernbedienung, gemäß Streitpatent zusammen mit den Richtungstasten „in Form eines Navigationsbuttons“ - fällt in den Bereich üblichen fachmännischen Handelns. Dass die im Streitpatent gewählte Anordnung besondere Vorteile aufweisen solle, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Anordnungen „in Form eines Navigationsbuttons“ waren aus dem Stand der Technik vorbekannt, siehe beispielsweise die aus dem [X.] einer Nachanmeldung bekannt gewordene D9 ([X.] 5 936 611 A) Figur 2: Richtungstasten 33 - 36, [X.] 40. Der Fachmann wird die aus seiner Sicht „bequemere“, angenehmer zu bedienende Anordnung wählen, ohne dass es dazu erfinderischer Überlegungen bedarf.

4.2.2 Die Unterschiede (B) und ([X.]) betreffen die grafische Gestaltung und die Anordnung von Menüelementen auf dem Bildschirm sowie die Zuordnung, wie und mit welchen Tasten der Fernbedienung eine bestimmte Auswahl innerhalb des dargestellten Menüs getroffen werden kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine übersichtliche, leicht zu bedienende Menüsteuerung durch ein einheitliches Bedienkonzept erreicht werden soll.

(B) und ([X.]) nicht „auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ zugrunde (vgl. [X.] [X.] 2000, 273 „[X.]“), sondern sie orientieren sich vielmehr allein an menschlichen Bedürfnissen und Eigenheiten, um die Forderung nach einer ergonomischen (d. h. auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der [X.] zugeschnittenen) Gestaltung der Menüsteuerung zu erfüllen (vgl. 17 W (pat) 10/04 „Bedienoberfläche“, in [X.] 2007, 214). Daher können sie bei der Bewertung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, nicht berücksichtigt werden.

bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diese Problemlösung in den Blick zu nehmen ist “ ([X.] [X.] 2009, 183 „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“). Entsprechend war bereits zuvor gefordert worden, dass „der Patentanspruch … weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt“ ([X.] [X.] 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“).

D6 vorbekannt oder in Verbindung mit D9 nahegelegt. Den Unterschieden gemäß (B) und ([X.]) hingegen liegt kein „technisches“ Problem zugrunde, sondern die Frage nach einer übersichtlichen, leicht bedienbaren Menüsteuerung. Die gegebene Lösung einer einheitlichen Gestaltung aller Bildschirmmenüs bzw. die Vorgabe, mit welchen Tasten welche Funktionalität gesteuert wird, hebt sich vom Stand der Technik allenfalls in ergonomischer Hinsicht ab und kann daher einen Patentschutz nicht rechtfertigen. Anweisungen solcher Art, die allein auf nichttechnischem Gebiet liegen, können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen (vgl. [X.]. 2009, 233 „Druckvorlagenerstellung“ - Leitsatz).

4.3 [X.] hat dem gegenüber argumentiert, nach der Entscheidung „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ des [X.] (s. o.) dürfe über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente entscheiden. Maßgebend sei vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems diene. Das konkrete technische Problem könne hier darin gesehen werden, eine Steuerung einer Menüstruktur mit nur wenig Tasten zu ermöglichen, so dass auf zusätzliche Tasten für spezielle Funktionen verzichtet werden könne.

erst dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu und erfinderisch ist “ ([X.], a. a. [X.], „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“).

ermöglichen ; dies leistet jedoch bereits der Stand der Technik. Die konkrete Bedeutung der auswählbaren Menüelemente und ihre grafische Gestaltung hingegen gehören nicht zum Bereich der Technik. Selbst der angestrebte Verzicht auf spezielle Tasten zur Verringerung der Tastenanzahl ergibt sich nicht durch technische Maßnahmen, sondern allein durch eine Definition von Bedeutungsinhalten, nämlich einer Zuordnung der zu ersetzenden speziellen Funktionen zu Menüfeldern auf dem Bildschirm.

4.4 Nachdem somit die Unterschiede der beanspruchten Lehre nach Haupt- wie nach Hilfsantrag gegenüber D6 das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beider Anträge nicht patentfähig, weil er sich in naheliegender Weise aus D6 in Verbindung beispielsweise mit D9 ergibt.

III.

Bei dieser Sachlage war dem Antrag der Einsprechenden zu folgen und das Patent zu widerrufen.

Meta

17 W (pat) 32/08

02.03.2010

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 17 W (pat) 32/08 (REWIS RS 2010, 8825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8825

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