Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. I ZR 20/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2601

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 20/06 vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 durch den [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Rückgabe des nach § 4 Nr. 9 UWG bean-standeten Imitats durch die Beklagte an ihren Lieferanten kein er-neutes rechtswidriges Inverkehrbringen darstellte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 • Ullmann Bornkamm [X.]
Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.01.2005 - 34 O 145/04 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2005 - [X.] -

Meta

I ZR 20/06

13.07.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. I ZR 20/06 (REWIS RS 2006, 2601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2601

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