Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. I ZR 198/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3270

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[X.] vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2006 durch den [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] Ham-burg, 3. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des [X.], eine Erschöpfung des Markenrechts sei immer schon dann aus-geschlossen, wenn der Parallelimporteur die Ware in vom [X.] selbst nicht verwendeten Packungsgrößen in Verkehr bringt, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Blick auf die das Urteil des [X.] daneben bereits für sich allein tragende Begründung, im Streitfall fehle es (auch) deshalb an der für die Annahme der Erschöpfung notwendigen Erforder-lichkeit des [X.] in neu hergestellte äußere Verpackungen, weil ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum In-landsmarkt auch mit überklebten Originalverpackungen gewähr-leistet sei, liegt weder ein Revisionszulassungsgrund noch auch ein Rechtsfehler vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 400.000 • [X.] [X.]

Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 312 O 874/04 - O[X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 U 16/05 -

Meta

I ZR 198/05

01.06.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. I ZR 198/05 (REWIS RS 2006, 3270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3270

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