Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZR 150/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3674

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[X.] vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des [X.] zu 1 und der Klägerin zu 2 einerseits und der [X.] andererseits ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die beanstandeten Werbemaßnah-men der [X.] stellen jedenfalls kein Verleiten zum [X.] im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG n.F., § 1 UWG a.F. dar. Ein un-lauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und [X.] auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird ([X.], Urt. v. 24.4.1997 [X.] I ZR 210/94, [X.], 920, 921 = [X.], 1176 [X.] Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind die Werbemaßnahmen der [X.] nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. [X.], Urt. v. 11.1.2007 [X.] I ZR 96/04, [X.] ff. [X.] Außendienstmitarbeiter). Das sehr [X.] gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung - 3 - der [X.] die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der [X.] auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (vgl. auch [X.] GRUR-RR 2003, 89 f.; [X.], UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56; [X.] in Hefermehl/[X.]/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.36; Seichter in [X.], jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem Ergebnis ändert auch das Angebot der [X.] zur Gewährung eines Startguthabens von 25 • nichts, weil das Startguthaben [X.] und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener [X.] wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 • Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2006 - 12 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 U 268/06 -

Meta

I ZR 150/06

24.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZR 150/06 (REWIS RS 2007, 3674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3674

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