Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 225/12 B

14. Senat | REWIS RS 2013, 5124

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bzw der Rentenbeantragung durch den Grundsicherungsträger


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der 1948 geborene Kläger bezog von der [X.] nach dem [X.] - ([X.]) und anschließend seit dem [X.] vom beklagten Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] ([X.]); daneben erzielte er in wechselnden Beschäftigungen monatliche Einkünfte in Höhe von bis zu 400 Euro. Eine Erklärung nach § 428 [X.] iVm § 65 Abs 4 [X.] gab er nicht ab. Einer Aufforderung des Beklagten zur Rentenantragstellung vom 29.6.2011 kam er nicht nach. Der Beklagte stellte mit Schreiben vom 30.8.2011 den Antrag auf Altersrente bei der [X.] für den Kläger. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.8.2011; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <[X.]> Stuttgart vom [X.]; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Baden-Württemberg vom 13.6.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] ausgeführt, die zulässige Klage gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung, die einen Verwaltungsakt darstelle, sei unbegründet, weil der Kläger nach § 12a [X.] verpflichtet sei, eine vorgezogene Altersrente als vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen. Ein Ausnahmefall nach §§ 4, 5 der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung <[X.]> vom 14.4.2008, [X.]) liege nicht vor, weil der Kläger keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Die Übergangsregelung des § 65 Abs 4 [X.] komme nicht zur Anwendung, weil der Anspruch auf [X.] erst nach dem 1.1.2008 entstanden sei und der Kläger keine Erklärung nach § 428 [X.] abgegeben habe. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat der Rentenversicherungsträger die Rente rückwirkend ab 1.7.2011 bewilligt; seit August 2012 zahlt der Beklagte keine Leistungen nach dem [X.] mehr.

2

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den [X.] hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des [X.] eingelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Es stellten sich im Anwendungsbereich der §§ 12a, 65 Abs 4 [X.] (sinngemäß zusammengefasst) die Fragen,

                 

1.    

ob ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet sei, einen Antrag auf vorgezogene Altersrente mit Abschlägen auch dann zu stellen, wenn er weiterhin dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehe und den Willen zur Integration ins Arbeitsleben habe,

2.    

ob die Vorschriften der [X.] als abschließende Ausnahmetatbestände zu behandeln seien und ob § 4 [X.] gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, soweit Personen, die eine nur geringfügige Beschäftigung ausübten und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig seien, gegenüber dem in § 4 [X.] genannten Personenkreis ungleich behandelt würden, der bei einem höheren Einkommen ebenfalls nicht sozialversicherungspflichtig sei.

3

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz <[X.]G > ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise dargelegt. Der [X.] konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an-gegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, dass eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]7; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm erstrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

5

Vorliegend hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, weshalb eine Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren maßgeblich gewesen sein mögen, in einem durchzuführenden Revisionsverfahren noch erreicht werden kann. Er hat selbst vorgetragen, dass der Rentenversicherungsträger nach Abschluss des Berufungsverfahrens rückwirkend zum 1.7.2011 eine Altersrente bewilligt hat. Nach [X.] Bewilligung einer Rente kann das mit der Klage und der Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 [X.] normierten Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] bestimmten Leistungsausschlusses bei Bezug einer Rente wegen Alters aber nicht mehr erreicht werden. Die Frage, ob eine vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, ist dann nicht mehr von Belang (zur [X.] einer Zuerkennung der Rente im Anwendungsbereich der Ruhensregelung im Recht der Arbeitslosenhilfe bereits B[X.]E 89, 13 = [X.]-4300 § 142 [X.] und zur Übertragbarkeit dieser Überlegungen auf das Recht des [X.] B[X.], Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 30 Rd[X.] 26). Es hätte vom Kläger deshalb vorgetragen werden müssen, dass er (oder der Beklagte) den Rentenantrag noch zurücknehmen kann oder woraus sich sonst vorliegend die Möglichkeit einer für ihn günstigen Entscheidung im Revisionsverfahren ergeben soll.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G; eine Überprüfung der vom [X.] getroffenen Entscheidung, dem Kläger Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, ist dem [X.] dabei im [X.] verwehrt (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 192 [X.]).

Meta

B 14 AS 225/12 B

12.06.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Stuttgart, 31. Januar 2012, Az: S 23 AS 5171/11, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 3 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 12a S 1 SGB 2, § 5 Abs 3 S 1 SGB 2, § 7 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 225/12 B (REWIS RS 2013, 5124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5124

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